Urteil
21 K 778.16
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0314.21K778.16.0A
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Leitsätze
Eine rückwirkende Erhöhung der Miete (infolge einer Betriebskostenabrechnung für einen vergangenen Zeitraum) ist wohngeldrechtlich nur in einem noch laufenden Bewilligungszeitraum berücksichtigungsfähig, und nur dann, wenn die Erhöhung (umgerechnet) mehr als 15 % beträgt.(Rn.12)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine rückwirkende Erhöhung der Miete (infolge einer Betriebskostenabrechnung für einen vergangenen Zeitraum) ist wohngeldrechtlich nur in einem noch laufenden Bewilligungszeitraum berücksichtigungsfähig, und nur dann, wenn die Erhöhung (umgerechnet) mehr als 15 % beträgt.(Rn.12) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. Februar 2017 zur Entscheidung übertragen hat. Über die Klage konnte im Wege schriftlicher Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben. Die Klage ist erfolglos. 1. Die Klage ist bereits unzulässig, weil die Klagefrist nicht eingehalten ist. Gegen den dem Kläger am 15. November 2016 zugestellten Widerspruchsbescheid hätte spätestens bis zum 15. Dezember 2016 Klage erhoben werden müssen, der Kläger hat jedoch erst mit Klageschriftsatz vom 20. Dezember 2016, bei Gericht eingegangen einen Tag später, Klage erhoben. Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich, vielmehr war dem Kläger die Notwendigkeit, die Klagefrist einzuhalten, bewusst, wie sich aus seinem Schreiben vom 19. November 2016 mit der Bitte um Überprüfung des Widerspruchsbescheides ergibt. 2. Im Übrigen ist die Klage auch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung höheren Wohngelds für den streitigen Zeitraum (Juni 2016 bis Mai 2017). Denn der Beklagte hat zu Recht – allein dies ist zwischen den Beteiligten streitig – eine Miete von nur 223,29 € monatlich berücksichtigt. Denn dies ist die vereinbarte Miete im Sinne von § 9 Abs. 1 WoGG, wie es der Kläger mit seinem Wohngeldantrag angegeben und mit einem Kontoauszug über eine entsprechende Abbuchung per Dauerauftrag belegt hat. Zu dieser monatlichen Miete ist die vom Kläger geltend gemachte Betriebskostenabrechnung (für 2014) nicht hinzuzurechnen. Diese Nachforderung betrifft nicht den Mietaufwand für den hier streitigen Bewilligungszeitraum (Juni 2016 bis Mai 2017), sondern einen vorangegangenen Bewilligungszeitraum (den für das Jahr 2014 [der Kläger hatte bei seinem Wohngeldantrag zunächst selbst angegeben, die Betriebskostennachzahlung betreffe das Jahr 2013]). Das Wohngeldgesetz unterscheidet zwischen der Bewilligung von Wohngeld für den künftigen Mietaufwand eines mit Stellung eines entsprechenden Antrags beginnenden Bewilligungszeitraums (§ 25 Abs. 1, Abs. 2 WoGG), der von § 27 Abs. 1 und 2 WoGG als laufender Bewilligungszeitraum bezeichnet wird, und einer rückwirkenden Bewilligung von Wohngeld für einen vergangenen Zeitraum, der von § 27 Abs. 4 WoGG als abgelaufener Bewilligungszeitraum bezeichnet wird. Die vom Kläger vorgelegte Betriebskostennachforderung betrifft einen Zeitraum (Bewilligungszeitraum), der nicht im laufenden Bewilligungszeitraum liegt, sondern bereits abgelaufen ist. Eine rückwirkende Bewilligung von Wohngeld nach § 27 Abs. 4 WoGG kommt nicht in Betracht, weil die Vorschrift nur die Absätze 2 und 3 erfasst und damit nicht den Fall, dass sich rückwirkend die Miete erhöht. Lediglich § 27 Abs. 1 Satz 2 WoGG – hiernach ist im Falle einer Erhöhung der Miete das Wohngeld auch rückwirkend zu bewilligen, frühestens jedoch ab Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums, wenn sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung rückwirkend um mehr als 15 Prozent erhöht hat – ermöglicht die rückwirkende Bewilligung einer höheren Miete, allerdings nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung („frühestens“) auch nur ab Beginn des laufenden Bewilligungszeitraumes. Der Gesetzgeber hat damit bewusst – in Abkehr von der zuvor bestehenden Rechtslage (vgl. § 29 Abs. 2 WoGG a.F.) – die Berücksichtigungsfähigkeit von Betriebskostennachzahlungen des Mieters erheblich eingeschränkt und nur für noch laufende Bewilligungszeiträume ermöglicht (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Stand: April 2016, § 9 Rn. 3, § 27 Rn. 7). Zur Begründung hat er ausgeführt, die Regelung solle die rückwirkende Wohngeldleistung zur Verwaltungsvereinfachung für Fälle der Mieterhöhung begrenzen. Sie weiche insoweit von der bisherigen Rechtslage ab, als sie Erstanträge im Zuge einer rückwirkenden Erhöhung der Wohnkosten zukünftig ausschließe, was zur Verwaltungsvereinfachung geboten sei (vgl. BT-Drs. 16/6543, S. 104). Abgesehen davon fehlt es offensichtlich an der nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 WoGG erforderlichen Erhöhung der zu berücksichtigenden Miete um mehr als 15 Prozent; die Erhöhung der Miete von 223,29 € um umgerechnet 5,69 € beträgt nur rund 2,5 %. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf unter 500 € festgesetzt. Der Kläger begehrt die Bewilligung höheren Wohngeldes. Das Wohnungsamt des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin bewilligt dem Kläger seit Jahren Wohngeld für eine von ihm bewohnte Wohnung in der H...straße 3.... Im Mai 2016 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung von Wohngeld und gab hierzu an, die für die Wohnung zu zahlende Miete betrage (seit August 2010) 223,29 € (nettokalt), außerdem habe er auf die Betriebskostenabrechnung vom November 2015 insgesamt 75,51 € nachgezahlt, was einer um monatlich 6,29 € höheren Miete (insgesamt 228,89 €) entspreche. Das Wohnungsamt bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 8. August 2016 für die Zeit von Juni 2016 bis Mai 2017 Wohngeld in Höhe von 191 € monatlich, ohne die Betriebskostennachzahlung zu berücksichtigen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2016 zurück, dem Kläger zugestellt am 15. November 2016. Auf die hiernach erfolgte Bitte des Klägers um Überprüfung des Widerspruchsbescheides teilte der Beklagte mit Schreiben vom 22. November 2016 mit, die Betriebskostennachzahlung sei nicht berücksichtigungsfähig, weil sie sich auf einen Zeitraum vor der Antragstellung bzw. dem Bewilligungszeitraum beziehe. Mit der am 21. Dezember 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 8. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2016 zu verpflichten, ihm Wohngeld für die Zeit von Juni 2016 bis Mai 2017 in einer Höhe zu bewilligen, die die Betriebskostennachzahlung berücksichtigt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.