Urteil
21 K 540.17
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:1016.21K540.17.00
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Leitsätze
Die Regelung in § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG stellt - ebenso wie § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - allein darauf ab, ob ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 AufenthG besteht, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Ausweisung auf der Grundlage des § 53 Abs. 1 AufenthG rechtmäßig verfügt werden könnte, insbesondere das Ausweisungsinteresse noch aktuell im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG ist, also der Aufenthalt des Ausländers weiterhin die öffentliche Sicherheit gefährdet.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung in § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG stellt - ebenso wie § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - allein darauf ab, ob ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 AufenthG besteht, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Ausweisung auf der Grundlage des § 53 Abs. 1 AufenthG rechtmäßig verfügt werden könnte, insbesondere das Ausweisungsinteresse noch aktuell im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG ist, also der Aufenthalt des Ausländers weiterhin die öffentliche Sicherheit gefährdet.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist nicht begründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (§ 113 Abs. 5 VwGO). Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur § 28 Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Neufassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert mit Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) - AufenthG -, in Betracht. Hiernach ist dem Ausländer eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind (im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung) nicht vollständig erfüllt, weil es jedenfalls an der Voraussetzung fehlt, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. 1. Hier liegt ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9, 1. Alt. AufenthG vor. Hiernach liegt ein (schwer wiegendes) Ausweisungsinteresse vor, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Dies ist der Fall. Der Kläger hat drei Jahre lang Verstöße gegen § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG begangen. Diese Verstöße sind weder als vereinzelt noch als geringfügig anzusehen. Dagegen sprechen schon das im Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. März 2015 ausgesprochene Strafmaß von 120 Tagessätzen sowie die fortgesetzte Begehungsweise. Im Übrigen hat der Kläger die Verstöße vorsätzlich begangen, was die Annahme eines geringfügigen Verstoßes grundsätzlich ausschließt (BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 - juris Rn. 20; OVG Hamburg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 Bf 137/13 - juris Rn. 47). Abgesehen davon kann angesichts der Dauer des vom Kläger erschlichenen Aufenthaltes und des finanziellen Schadens für die öffentlichen Kassen von einer Geringfügigkeit der damit verbundenen Rechtsverstöße nicht die Rede sein. 2. Der Einwand des Klägers, die Regelung des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG sei systemwidrig und nicht anwendbar, überzeugt nicht. Die Vorschrift ist vielmehr vom Gesetzgeber bewusst als Auffangvorschrift vorgesehen und im Gesetzgebungsverfahren beibehalten worden (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 52 zu Nummer 9, BT-Drs. 18/4199 S. 6, BT-Drs. 18/5420, S. 13 und 15) sowie „systemgerecht“, nachdem das vorherige dreistufige Ausweisungssystem mit entsprechender dreistufiger Gewichtung von Ausweisungsgründen auf eine nunmehr nur noch zweistufige Gewichtung von Ausweisungsinteressen umgestellt wurde (vgl.a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 13 LA 134/17 - juris Rn. 11). 3. Der weitere, auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 19. April 2017 - 11 S 1967/16 - (juris Rn. 25 ff.) gestützte Einwand des Klägers, das Ausweisungsinteresse müsse im Hinblick auf § 53 Abs. 1 AufenthG noch aktuell sein, es müsse also eine gegenwärtige und fortwirkende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland bestehen, woran es aber fehle, überzeugt ebenfalls nicht. a. Bereits der Ausgangspunkt des Klägers, dass bei der Frage, ob ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG besteht, zu prüfen ist, ob ein Ausweisungsinteresse noch aktuell im Sinne von § 53 Abs. 1 AufentG ist, trifft nicht zu. Die Regelung in § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG stellt allein darauf ab, ob ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 AufenthG besteht, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Ausweisung auf der Grundlage des § 53 Abs. 1 AufenthG – nach der Neufassung der Vorschrift setzt eine Ausweisung nunmehr voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt – rechtmäßig verfügt werden könnte, insbesondere das Ausweisungsinteresse noch aktuell im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG ist, also der Aufenthalt des Ausländers weiterhin die öffentliche Sicherheit gefährdet. Dies ergibt eine Auslegung der Vorschrift. Bereits der Wortlaut und systematische Zusammenhang sprechen hierfür. § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verwendet (ebenso wie § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) allein den Begriff „Ausweisungsinteresse“ und knüpft damit nur an die Regelung in § 54 AufenthG („Ausweisungsinteresse“) an, die mit diesem Begriff überschrieben ist und in Absätzen 1 und 2 verschiedene Fälle von (besonders schwer und schwer wiegenden) „Ausweisungsinteressen“ auflistet. In § 53 AufenthG wird dagegen der Begriff nicht verwendet und zudem nur im zweiten Halbsatz an die Interessen an einer Ausreise und an einem weiteren Verbleib (für die erforderliche Gesamtabwägung) angeknüpft, während die vom Kläger in Bezug genommene (aktuelle) Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im ersten Halbsatz der Vorschrift angesprochen wird. Die Entstehungsgeschichte bestätigt das Ergebnis. Die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG geht mit dem Erfordernis, dass kein Ausweisungsinteresse besteht, zurück auf § 24 Abs. 1 Nr. 6 des Ausländergesetzes („Die Aufenthaltserlaubnis ist unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer ... und wenn kein Ausweisungsgrund vorliegt.“). Hierzu war es ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein (die unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hindernder) Ausweisungsgrund stets vorliegt, wenn ein Fall des § 46 Nr. 2 des Ausländergesetzes (heute § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG), also ein nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften, gegeben ist, ohne dass es darauf ankommt, ob der Ausländer auch aktuell noch eine (hinreichende) Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. So hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich ausgeführt, es komme allein darauf an, ob ein Ausweisungsgrund abstrakt vorliegt, nicht jedoch darauf, ob der Ausländer im konkreten Fall rechtsfehlerfrei ausgewiesen werden kann, insbesondere ob ein besonderer Ausweisungsschutz gegeben ist (Beschluss vom 15. September 1995 - 1 PKH 20.95 - juris Rn. 2; Hervorhebung durch die Kammer). Entsprechend hat es einen (die unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hindernden) Ausweisungsgrund allein deswegen angenommen, weil bei einem früheren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wahrheitswidrig das Fortbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft angegeben worden war und damit der Straftatbestand des § 91 Abs. 2 Nr. 7 des Ausländergesetzes (jetzt § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) erfüllt gewesen sei (Urteil vom 22. Januar 2002 - 1 C 6.01 - juris Rn. 16), und dies auch für länger zurückliegende Verurteilungen so entschieden (Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 C 23.94 - juris Rn. 14 [die letzte Verurteilung lag rund 5 ½ Jahre zurück]). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und dessen Vorläuferregelung in § 17 Abs. 5, 1. Alt. des Ausländergesetzes (vgl. Urteil vom 16. Juli 2002 - 1 C 8.02 - juris Rn. 20, und Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15.14 - juris Rn. 21). Mit der zuletzt genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 10. April 2014, auf das sich der Verwaltungsgerichtshof Mannheim u.a. gestützt hatte, aufgehoben und ausgeführt, es könne für den entschiedenen Fall offen bleiben, ob die vom Oberverwaltungsgericht als bedeutsam gewerteten Umstände der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen und die dadurch verminderte oder ganz entfallene Gefahr, dass der Kläger erneut Verstöße gegen Einreisevorschriften begehen wird, eine Ausnahme vom Regelerfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG begründen würden, da es jedenfalls an der Regelvoraussetzung fehle, dass kein Ausweisungsgrund vorliegen dürfe, weil der Kläger mit seiner illegalen Einreise und dem illegalen Aufenthalt den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (jetzt § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG) erfülle. Mit der Neuregelung des Ausweisungsrechts hat sich keine Änderung ergeben (grundlegend zum neuen Ausweisungsrecht BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 20 ff. und 60 ff.). Die hiermit erfolgte Änderung des Wortlauts „Ausweisungsgrund“ in § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG wie auch in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in „Ausweisungsinteresse“ hat allein redaktionelle Gründe in Folge der Änderungen der Vorschriften zum Ausweisungsrecht (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/4097, S. 46 zu Nummer 15, S. 35 zu Nummer 3). Das vom Kläger geltend gemachte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2017 (a.a.O.), wonach es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung bedarf, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (juris Rn. 26), betrifft nur die für die dortige Entscheidung maßgebliche Prüfung, ob eine Ausweisung auf der Grundlage von § 53 Abs. 1 AufenthG zu Recht verfügt werden darf. Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift für diese Auslegung. Der Gesetzgeber hat die Erteilungsvoraussetzung, dass kein Ausweisungsinteresse (zuvor Ausweisungsgrund) besteht, in § 28 Abs. 2 AufenthG als zwingendes Erfordernis „hochgestuft“, weil es um die höchste Verfestigungsstufe, einen unbefristeten Aufenthaltstitel, geht und zudem der Ausländer mit der Sonderregelung des § 28 Abs. 2 AufenthG gegenüber der allgemeinen Regelung in § 9 AufenthG eine besondere, vor allem zeitliche Privilegierung erfährt. Diese Besserstellung soll aber nur derjenige erhalten, der keine Ausweisungsinteressen (zuvor Ausweisungsgründe) verwirklicht hat, ohne dass es auf eine Prüfung einer aktuellen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ankommt. Diese Auslegung führt auch nicht zu Ergebnissen, die mit Art. 6 GG unvereinbar wären, wie der Kläger geltend macht. Dies ist bereits höchstrichterlich entschieden. Art. 6 GG schützt die eheliche Gemeinschaft, gebietet aber nicht, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil auch eine befristete Aufenthaltserlaubnis die Fortführung einer ehelichen Gemeinschaft ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 21.09 - juris Rn. 24; Beschluss vom 15. September 1995, a.a.O., juris Rn. 3). b. Im Übrigen ist das vom Kläger verwirklichte Ausweisungsinteresse auch noch aktuell im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG, d.h. der Kläger stellt zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar (vgl. zur Wiederholungsgefahr grundlegend BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 15 f.). Anders als der Kläger meint, vermag ein bloßer Zeitablauf seit der letzten begangenen Straftat eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten nicht auszuschließen, vielmehr müssen durchgreifende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es zu einem ernsthaften und nachhaltigen Einstellungswandel gekommen ist (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 12. Juni 2017 - 10 ZB 17.853 - juris Rn. 6, vom 18. August 2016 - 10 ZB 16.753 - juris Rn. 5 und vom 2. August 2016 - 10 ZB 16.1499 - juris Rn. 5). Hieran fehlt es. Der Kläger hat, wie es das Strafgericht bereits strafschärfend berücksichtigt hat (Urteilsabdruck S. 4), fast drei Jahre lang eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt, die zudem allein dem Umstand geschuldet war, dass er sich durch mangelhafte Leistungen in der Studienvorbereitung den Zugang zu einem Hochschulstudium selbst verwehrt und damit die Voraussetzungen für eine Verlängerung seines seinerzeitigen Aufenthaltstitels selbst hat entfalle lassen. Er hat zudem einen Vermögensschaden von 75.000 € verursacht und sich als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling geriert, eine besonders schutzbedürftige Gruppe, und sich die für diese Gruppe vorgesehenen besonderen Leistungen erschlichen. Er hat fast drei Jahre lang mehrfach und gegenüber zahlreichen Stellen eine falsche Identität vorgetäuscht. Am 31. März 2010 hat er gegenüber der Notaufnahmestelle für alleinstehende unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sowie in der Folge am 6. April 2010 gegenüber bei der Erstaufnahme-/Clearingstelle der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine falsche Identität vorgetäuscht. Am 8. April 2010 hat er bei dem längeren Befragungsinterview reihenweise falsche Angaben gemacht. Am 12. April 2010 wurde er erneut begutachtet, ohne dass er sein wahres Alter und seine wahren Personalien offenbart hat. Am 19. April 2016 hat er gegenüber der Zentralen Aufnahmeeinrichtung und gegenüber der Ausländerbehörde eine falsche Identität vorgetäuscht und dies fast drei Jahre lang wiederholt. Am 1. Juni 2010 hat er gegenüber dem Familiengericht in seiner mündlichen Anhörung eine falsche Identität vorgetäuscht (und erhielt daraufhin einen Amtsvormund) und dies in seinem Schreiben vom 16. Februar 2011 aufrechterhalten. Auch gegenüber dem Jugendamt Treptow-Köpenick hat er im April 2011 eine falsche Identität vorgetäuscht (um die Bestellung von Herrn M... als Vormund zu erwirken). Nach Erreichen der Volljährigkeit (auf der Grundlage der falschen Personalien) hat er gegenüber der Ausländerbehörde mehrfach an seiner falschen Identität festgehalten und seinen Pass unterdrückt, so dass die Ladung zu einer Botschaftsvorsprache erforderlich wurde. Auch gegenüber dem Sozialamt hat der Kläger eine falsche Identität angegeben. Bei dieser Sachlage besteht auch gegenwärtig noch die Gefahr, dass der Kläger erneut jedenfalls vergleichbare Delikte begeht, um sich einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu sichern, etwa bei einem Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Gefahr besteht solange, wie nicht durchgreifende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es zu einem ernsthaften und nachhaltigen Einstellungswandel gekommen ist, woran es fehlt. Entsprechend hat der VGH München in einem vergleichbaren Fall (Eingehen einer Scheinehe zur widerrechtlichen Erlangung von Aufenthaltstiteln) auch fünf Jahre nach der Tat und drei Jahre nach der strafgerichtlichen Verurteilung eine weiterhin bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit angenommen (vgl. Beschluss vom 19. September 2016 - 19 CS 15.1600 - juris Rn. 19). 4. Das vom Kläger verwirklichte Ausweisungsinteresse ist auch nicht verbraucht. Dies folgt schon daraus, dass die Ausländerbehörde dem Kläger einen entsprechenden ausdrücklichen schriftlichen Hinweis bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Oktober 2014 erteilt und ihm bei der weiteren Verlängerung im September 2016 erneut (mündlich) mitgeteilt hat, die strafgerichtliche Verurteilung stehe der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegen. Unabhängig von Vorstehendem steht der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auch entgegen, dass die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht erfüllt ist, weil der Kläger nicht mehr im Besitz eines gültigen Passes ist, wie er mit nachgelassenem Schriftsatz vom 11. Oktober 2017 eingeräumt hat. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Er ist 31 Jahre alt, kenianischer Staatsangehöriger und Ende 2007 ins Bundesgebiet eingereist. Von März 2008 bis April 2010 war er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zu Spracherwerbs- bzw. Studienzwecken. Anschließend gab sich der Kläger unter Vortäuschung anderer Personalien als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling aus und sicherte sich so einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Deswegen wurde er im März 2015 vom Amtsgericht Tiergarten zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Im Hinblick auf die im April 2013 erfolgte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen (Frau K... *2...1986) erhielt der Kläger eine ehebedingte Aufenthaltserlaubnis, die ihm 2014 sowie erneut 2016 (bis 2019) verlängert wurde. Seinen Antrag auf Erteilung einer ehebedingten Niederlassungserlaubnis lehnte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit Bescheid vom 9. Dezember 2016; den hiergegen erhobenen Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2017 zurück, dem Kläger zugestellt am 27. März 2017. Hiergegen richtet sich die am 27. April 2017 erhobene Klage. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, das vom Beklagten angenommene Ausweisungsinteresse bestehe nicht. Hierzu sei erforderlich, dass weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe, wie sich auch aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 19. April 2017 ergebe und was nicht der Fall sei. Allein mit seiner Verurteilung könne eine solche Gefahr nicht begründet werden. Er habe nur einen einmaligen Verstoß begangen, der sich nicht wiederholen werde. Im Übrigen sei die Regelung zu dem Vorliegen eines Ausweisungsinteresses in § 54 Absatz 2 Nummer 9 des Aufenthaltsgesetzes systemwidrig und nicht anwendbar. Sie verstoße in seinem Fall auch gegen Artikel 6 des Grundgesetzes. Schließlich sei das Ausweisungsinteresse mit der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verbraucht. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 9. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2017 zu verpflichten, ihm eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger trägt auf den ihm eingeräumten Schriftsatznachlass ergänzend vor, er habe im August 2017 vor Ablauf der Gültigkeit seines bisherigen Passes die Ausstellung eines neuen Passes beantragt, diesen aber noch nicht erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die beigezogene Ausländerakte und Strafakte Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.