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Urteil

21 K 428.18

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0911.21K428.18.00
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Leitsätze
1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 118 Abs. 3 SGB VI – die auch bei der Auslegung der dieser Vorschrift nachgebildeten Regelung des § 30 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes heranzuziehen ist – liegt eine anderweitige Verfügung im Sinne der Vorschrift nur dann vor, wenn das Geldinstitut gutgläubig ist, wobei es bei einem Tod des Kontoberechtigten darauf ankommt, ob das Geldinstitut bei der Verfügung vom Ableben des Berechtigten Kenntnis hatte oder zu einer entsprechenden Überprüfung Anlass hatte.(Rn.14) 2. Geldinstitute haben nicht die Pflicht zur Überprüfung des Verwendungszweckes von Überweisungen auf Hinweise zum Tod des Kontoberechtigten.(Rn.15)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 118 Abs. 3 SGB VI – die auch bei der Auslegung der dieser Vorschrift nachgebildeten Regelung des § 30 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes heranzuziehen ist – liegt eine anderweitige Verfügung im Sinne der Vorschrift nur dann vor, wenn das Geldinstitut gutgläubig ist, wobei es bei einem Tod des Kontoberechtigten darauf ankommt, ob das Geldinstitut bei der Verfügung vom Ableben des Berechtigten Kenntnis hatte oder zu einer entsprechenden Überprüfung Anlass hatte.(Rn.14) 2. Geldinstitute haben nicht die Pflicht zur Überprüfung des Verwendungszweckes von Überweisungen auf Hinweise zum Tod des Kontoberechtigten.(Rn.15) Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten zur Sache verhandeln und entscheiden, weil es diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen hat (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Soweit der Kläger die Klage (hinsichtlich eines Betrages von 30 € sowie hinsichtlich der Zinsen) zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klage im Übrigen ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Rückzahlung des nach dem Tod des Kontoinhabers weitergezahlten Wohngeldes in Höhe von insgesamt 540 €. Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur § 30 Abs. 1 Satz 2 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert mit Gesetz vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) – WoGG – in Betracht. Hiernach muss das Geldinstitut das Wohngeld der Wohngeldbehörde zurücküberweisen, wenn diese es als zu Unrecht geleistet zurückfordert. Nach Satz 1 der Vorschrift gilt Wohngeld, das für die Zeit nach dem Tod des zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurde, als unter Vorbehalt geleistet, wenn der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG auf Grund eines Todesfalles unwirksam wird. Nach dieser Vorschrift wird der Bewilligungsbescheid vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird. Da die genannten Voraussetzungen hier vorliegen, besteht dem Grunde nach eine Rückzahlungspflicht des beklagten Geldinstituts für das auf sein Konto vom Kläger eingezahlte Wohngeld in Höhe von 624 €, die sich nach bereits erfolgter Rückzahlung in Höhe von 54 € sowie die zugesagten weiteren 30 € auf 540 € reduziert hat. Das steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit. In Bezug auf den Restbetrag von 540 € greift jedoch die Ausschlussregelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WoGG ein. Hiernach besteht eine Verpflichtung zur Rücküberweisung nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung „bereits anderweitig verfügt“ worden ist, es sei denn, die Rücküberweisung kann aus einem Guthaben erfolgen, wobei nach Satz 4 der Vorschrift das Geldinstitut den nach Satz 1 überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden darf. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI – die auch bei der Auslegung der dieser Vorschrift nachgebildeten Regelung des Wohngeldgesetzes heranzuziehen ist – liegt eine anderweitige Verfügung im Sinne der Vorschrift nur dann vor, wenn das Geldinstitut gutgläubig ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 13 R 22/15 R - juris Rn. 16 ff.; näher hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 16. Mai 2018 - L 6 R 423/16 - juris Rn. 21 ff., auch dazu, dass es in einem Fall wie hier auf den Vorlagebeschluss des 5. Senats des Bundessozialgerichts an dessen Großen Senat vom 17. August 2017 - B 5 R 26/14 R - juris nicht ankommt), wobei es bei einem Tod des Kontoberechtigten darauf ankommt, ob das Geldinstitut bei der Verfügung vom Ableben des Berechtigten Kenntnis hatte oder zu einer entsprechenden Überprüfung Anlass hatte (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 5a/4 R 79/06 R - juris Rn. 17). Beides war hier nicht der Fall. Das beklagte Geldinstitut erhielt hier unstreitig erst mit dem Rückforderungsverlangen des Klägers Kenntnis vom Tod des Kontoberechtigten. Es hatte auch keinen Anlass zu einer vorherigen entsprechenden Überprüfung. Anhaltspunkt für den Tod des Kontoberechtigten hätte hier allein der Wortlaut des Verwendungszweckes der Buchung vom 23. August 2016 „Beiträge nach Todestag“ sein können. Daraus ergab sich aber weder, dass der Kontoberechtigte verstorben war, noch ein Anlass zu weiteren Nachforschungen. Denn Voraussetzung hierfür wäre, dass ein Geldinstitut überhaupt eine Pflicht zur Überprüfung des Verwendungszweckes von Überweisungen auf Hinweise zum Tod des Kontoberechtigten (gehabt) hat. Diese Frage ist nach Auffassung der Kammer zu verneinen. Prüfpflichten der Geldinstitute bestehen zwar nach dem Geldwäschegesetz bzw. der Richtlinie (EU) 2015/849 zur „Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“, diese umfassen jedoch keine Pflicht zur Überprüfung des Verwendungszweckes von Überweisungen auf (etwaige) Hinweise zum Tod des Kontoberechtigten (vgl. näher zu den Prüfpflichten die Auslegungshinweise des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. November 2014 zur Handhabung des Verdachtsmeldewesens nach § 11 des Geldwäschegesetzes). Gleiches gilt für die sog. Zahlungsdienste-Richtlinie (EU) 2015/2366. Hiernach dürfen von den Geldinstituten nur Prüfroutinen verlangt werden, die Fehler des Kunden beim Auftrag anhand von Kohärenzkriterien aufdecken (vgl. Grundmann in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2015, §§ 675q, 675r Rn. 329 u.a. mit Hinweis auf den 88. Erwägungsgrund der Richtlinie). Auch im Übrigen ist eine rechtliche Grundlage für eine Pflicht der Geldinstitute zur Überprüfung des Verwendungszweckes von Überweisungen auf Hinweise zum Tod des Kontoberechtigten nicht ersichtlich. Eine solche Pflicht würde zudem eine Einschränkung der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit darstellen, die nicht gerechtfertigt sein dürfte, weil es nicht um schwerwiegende öffentliche Interessen wie die Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung geht. Vielmehr ist nur das Interesse an einer möglichst einfachen Rückabwicklung zu Unrecht ausgezahlter Sozialleistungen betroffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 14.09 - juris Rn. 17 zum gleichlautenden § 52 Abs. 4 BeamtVG, der ebenfalls § 118 Abs. 3 SGB VI nachgebildet ist, BT-Drs. 14/7064, S. 39). Die Vorschrift begründet einen – vorrangigen – Anspruch gegen das Geldinstitut auf schnelle (und vollständige) „Rücküberweisung“ der Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten und damit zu Unrecht auf dessen Konto bei dem Geldinstitut überwiesen wurden. Erst sofern diese Geldleistungen nicht von dem Geldinstitut zurücküberwiesen werden (müssen), haben – nachrangig – die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu „erstatten“. Das Geldinstitut wird demnach (nur) in seiner Funktion als bloßer Zahlungsmittler in Anspruch genommen. Befindet sich der zu Unrecht überwiesene Betrag noch auf dem der Kontrolle und dem Zugriff des Geldinstituts unterliegenden Empfängerkonto, soll er – zum Zwecke der einfachen Abwicklung – gleichsam nur zurückgebucht werden. Das Geldinstitut soll aus der rechtswidrigen Zahlung weder einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen, aber auch bei ordnungsgemäßer Kontoführung keine wirtschaftlichen Nachteile zu befürchten haben (vgl. zum Vorstehenden VGH Mannheim, Urteil vom 7. Januar 2009 - 4 S 283/06 - juris Rn. 27 ebenfalls zu § 52 Abs. 4 BeamtVG). Eine Pflicht der Geldinstitute zur Überprüfung des Verwendungszweckes von Überweisungen auf Hinweise zu einem Tod des Kontoberechtigten würde diese Risikoverteilung nicht angemessen berücksichtigen, zumal die Regelung auch als Schutzvorschrift für das Geldinstitut angesehen wird (vgl. BSG, Urteile vom 5. Februar 2009 - B 13 R 87/08 - juris Rn. 32 und vom 9. Dezember 1998 - B 9 V 48/97 R - juris Rn. 28). Es ist schließlich der Sozialleistungsträger als überweisende Stelle, der zu Unrecht Sozialleistungen für die Zeit nach dem Tod des Kontoinhabers gezahlt hat; und eine ordnungsgemäße Kontoführung umfasst nicht ein entsprechendes Scannen aller Verwendungszwecke. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob hier das beklagte Geldinstitut schon deswegen keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen hatte, weil es keine Kenntnis davon hatte, dass auf dem Konto „Vorbehaltszahlungen“ im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 WoGG eingingen. Nach den in der Akte befindlichen Kontoauszügen taucht im Verwendungszweck der Überweisungen das Wort „Wohngeld“ oder eine andere auf eine „Vorbehaltszahlung“ hinweisende Information nicht auf. Sollte dies tatsächlich so gewesen sein, was die Vertreterin des Klägers im Termin bestritten hat, hätte das beklagte Geldinstitut schon nicht die erforderliche Information darüber gehabt, dass es sich bei den Überweisungen um unter dem gesetzlichen Vorbehalt des § 30 Abs. 1 Satz 1 WoGG stehende Geldleistungen gehandelt hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 13 R 22/15 R - juris Rn. 25). Ebenfalls kann dahinstehen, ob hier nicht der (Berufs-) Betreuer – der die Weiterzahlung des Wohngeldes verursacht hat, weil er der Wohngeldbehörde, bei der er selbst den Wohngeldantrag gestellt hatte, nicht unverzüglich den Tod mitgeteilt hat – in Haftung genommen werden kann. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 92 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Wohngeld. Das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin bewilligte dem unter Betreuung (des Berufsbetreuers, Herrn Rechtsanwalt C...) stehenden Herrn D... S. – im Folgenden: Kontoinhaber – im Januar 2016 u.a. für die Zeit von April 2016 bis Januar 2017 Wohngeld in Höhe von 104 € monatlich, das auf das bei dem beklagten Geldinstitut geführte Konto überwiesen wurde. Am 25. Juli 2016 verstarb der Kontoinhaber. Das Bezirksamt erhielt von dem Tod keine Kenntnis und zahlte das Wohngeld weiter in Höhe von insgesamt 624 €. Am 23. August 2016 verbuchte das beklagte Geldinstitut einen Zahlungseingang auf das Konto des Verstorbenen, wobei es sich laut Verwendungszweck um „Beiträge nach Todestag“ handelte. Am 31. Oktober 2016 wurden 30 € abgebucht, angegeben als „VISA Abrechnung“. Nachdem das Bezirksamt vom Tod des Kontoinhabers erfahren hatte, forderte es das beklagte Geldinstitut im Mai 2017 zur Rückzahlung des nach dessen Tod weitergezahlten Wohngeldes auf. Zu diesem Zeitpunkt wies das Konto ein Soll von 12 € auf, zuvor waren unter anderem 54 € Kontoführungsgebühren abgebucht worden. Das beklagte Geldinstitut zahlte 54 € an den Kläger, eine darüber hinausgehende Zahlung lehnte es ab. Der Kläger hat am 17. April 2018 Klage erhoben und macht hierzu geltend, das beklagte Geldinstitut könne sich nicht auf den Einwand der Vornahme anderweitiger Verfügung berufen. Es sei nicht gutgläubig gewesen. Insbesondere die Verwendung des Wortes „Tod“ im Verwendungszweck der Abbuchung vom 23. August 2016 hätte zu einer Überprüfung führen müssen. Nachdem der Kläger zunächst auf Rückzahlung eines Betrages von 570 Euro nebst Zinsen geklagt, die Beklagte kurz vor dem Termin die Rückzahlung von weiteren 30 € zugesagt und der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage insoweit sowie in Bezug auf die Zinsen zurückgenommen hatte, beantragt er noch, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 540 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu trägt sie vor, die Angabe des Verwendungszweckes diene lediglich der Mitteilung zwischen Zahlendem und Zahlungsempfänger. Sie sei für das Geldinstitut unbeachtlich. Auch sonst seien den Geldinstituten Grenzen gesetzt. Den Verwendungszweck aller Umsätze des Kunden nach möglichen Angaben eines Versterbens zu überprüfen und auszuwerten, sei weder technisch noch tatsächlich möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich des Verwaltungsvorgangs des Klägers und der Akte des Betreuungsgerichts Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der Verhandlung gewesen.