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Urteil

21 K 189.19

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0114.VG21K189.19.00
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Leitsätze
1. Zu einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV i.V.m. § 4 Abs. 5 AufenthG in entsprechender Anwendung (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -). (Rn.21) 2. Ist die familiäre Trennung auf nur sechs Monate beschränkt, so ist (auch) ein Kleinkind (hier 2 1/2 Jahre bzw. 2 Monate alt) grundsätzlich nicht faktisch zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen, wenn seinem drittstaatsangehörigen Vater ein Aufenthaltsrecht verweigert wird (in Anlehnung an OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 12 B 19.11 -). (Rn.22) 3. Selbst bei der Annahme eines faktischen Zwanges zum Verlassen des Unionsgebietes besteht kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV, wenn dem Gründe der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen. (Rn.25) 4. Offen gelassen, ob ein solcher faktischer Zwang schon deswegen zu verneinen ist, weil die Familie in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union reisen könnte (hier: Griechenland, dem Land der Staatsangehörigkeit der Kindesmutter bzw. der weiteren Staatsangehörigkeit der Kinder) oder weil dem drittstaatsangehörigen Vater eine mehr oder weniger dauerhafte Duldung zur Aufrechterhaltung der familiären Beziehung erteilt wird. (Rn.40) 5. Zu einer Aufhebung des (aus einer Ausweisung folgenden) Eirneise- und Aufenthaltsverbots. (Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV i.V.m. § 4 Abs. 5 AufenthG in entsprechender Anwendung (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -). (Rn.21) 2. Ist die familiäre Trennung auf nur sechs Monate beschränkt, so ist (auch) ein Kleinkind (hier 2 1/2 Jahre bzw. 2 Monate alt) grundsätzlich nicht faktisch zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen, wenn seinem drittstaatsangehörigen Vater ein Aufenthaltsrecht verweigert wird (in Anlehnung an OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 12 B 19.11 -). (Rn.22) 3. Selbst bei der Annahme eines faktischen Zwanges zum Verlassen des Unionsgebietes besteht kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV, wenn dem Gründe der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen. (Rn.25) 4. Offen gelassen, ob ein solcher faktischer Zwang schon deswegen zu verneinen ist, weil die Familie in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union reisen könnte (hier: Griechenland, dem Land der Staatsangehörigkeit der Kindesmutter bzw. der weiteren Staatsangehörigkeit der Kinder) oder weil dem drittstaatsangehörigen Vater eine mehr oder weniger dauerhafte Duldung zur Aufrechterhaltung der familiären Beziehung erteilt wird. (Rn.40) 5. Zu einer Aufhebung des (aus einer Ausweisung folgenden) Eirneise- und Aufenthaltsverbots. (Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf die begehrte Ausstellung einer Bescheinigung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (I.) noch auf eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, insoweit ist die Sache auch nicht erledigt (II.). I. Als Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Ausstellung einer Bescheinigung über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht kommt nur Art. 20 AEUV i.V.m. § 4 Abs. 5 AufenthG in entsprechender Anwendung in Betracht. Denn bei einer solchen Bescheinigung handelt es sich um keine Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht mit den sich aus dem Aufenthaltsgesetz ergebenden Beschränkungen und Verfestigungsmöglichkeiten. Sie ist auch keine Aufenthaltskarte im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU, da eine solche in Umsetzung der Vorgaben aus der Unionsbürgerrichtlinie andere Voraussetzungen hat, die hier nicht erfüllt sind. Vielmehr handelt es sich um die Bescheinigung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts eigener Art, wie sie in § 4 Abs. 5 AufenthG für das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts vorgesehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 36; dies offenbar übersehend VGH München, der mit Urteil vom 25. Mai 2019 einen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung analog § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU i.V.m. Art. 20 AEUV geprüft hat - 10 BV 18.281 - juris Rn. 37). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann einem Drittstaatsangehörigen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis zustehen, das aus Art. 20 AEUV abgeleitet wird. Dieses setzt voraus, dass ein vom Drittstaatsangehörigen abhängiger Unionsbürger ohne den gesicherten Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt wird. Die Gewährung eines solchen Aufenthaltsrechts kann nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch nur „ausnahmsweise“ oder bei „Vorliegen ganz besonderer Sachverhalte“ erfolgen. Verhindert werden soll nur eine Situation, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht als einem Drittstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen oder sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen. Gegen eine rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit spricht etwa die Tatsache, dass ein minderjähriger Unionsbürger mit einem sorgeberechtigten Elternteil zusammenlebt, der über ein Daueraufenthaltsrecht verfügt und berechtigt ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Allerdings ist es möglich, dass dessen ungeachtet eine so große affektive Abhängigkeit des Kindes von dem nicht aufenthaltsberechtigten Elternteil besteht, dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert würde. Einer solchen Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls zugrunde liegen, insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre. Dabei ist auch die Dauer einer zu erwartenden Trennung des Kindes vom drittstaatsangehörigen Elternteil zu berücksichtigen. Insoweit spielt eine Rolle, ob der Drittstaatsangehörige das Unionsgebiet, etwa zur Nachholung des Visumverfahrens, für unbestimmte Zeit oder aber nur für einen kurzen, verlässlich zu begrenzenden Zeitraum zu verlassen hat (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018, a.a.O., Rn. 34 ff.). Nach diesen Maßstäben liegt kein Ausnahmefall vor, der ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV begründet. 1. Die Kammer hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung aufgrund einer Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen können, dass sich die Kinder des Klägers – die unter anderem die deutsche und die griechische Staatsangehörigkeit haben – zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähen, wenn ihm ein Aufenthaltsrecht verweigert würde. Zwar sind die Kinder des Klägers erst rund 2 ½ Jahre bzw. rund zwei Monate alt, daher besonders schutzbedürftig und – zu Gunsten des Klägers unterstellt – affektiv abhängig von ihm, weil Kinder im Kleinkindalter anders als ältere Kinder weniger die Umstände der Trennung begreifen und diese eher als endgültig erfahren. Aber die vom Beklagten festgesetzte Sperrfrist beträgt nur sechs Monate und damit einen Zeitraum, in dem eine familiäre Trennung auf jeden Fall zumutbar ist, zumal eine Trennungszeit mit Besuchen in der Türkei oder/und Kontakten zu den beiden älteren Kindern beispielsweise über Skype abgemildert werden kann. Verantwortungsvollen Eltern, wie sich der Kläger und seine Ehefrau darstellen, wird es gelingen, eine Trennungszeit von sechs Monaten so zu gestalten, dass (auch) Kinder im Kleinkindalter die Trennung nicht als unwiederbringlichen Verlust erfahren würden. Dies ist auch in der Rechtsprechung des Berufungsgerichts der Kammer geklärt. So hat der 12. Senat des OVG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 13. Dezember 2011 - 12 B 19.11 - (juris) ausgeführt, die Geburt des Kindes des (dortigen) Klägers lege eine Ermessenverdichtung dahingehend nahe, dass die Befristung einen Zeitraum von höchstens einem Jahr (einschließlich der Dauer des Visumsverfahrens) nicht überschreiten dürfe. Der Senat gehe mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon aus, dass bei sehr kleinen Kindern schon eine nur kurzzeitige Trennung von einem Elternteil unverhältnismäßige Folgen zeitigen könne, weil ein Kontakt über Telefonate, Briefe oder das Internet noch nicht möglich sei. Mit Blick auf die Geburt des Kindes des (dortigen) Klägers komme daher nur eine vergleichsweise kurze Sperrfrist in Betracht, die den Zeitraum von einem Jahr nicht übersteigen dürfe. Das Kindeswohl dürfte in der Regel keinen nachhaltigen Schaden erleiden, wenn es – zumal im Alter von wenigen Monaten – für einen solchen Zeitraum von seinem Vater getrennt werde. Das gelte erst recht in Bezug auf das Elternrecht des Vaters, der wisse, dass die Trennung von seinem Kind nur vorübergehender Natur sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 33 f.). Dem ist jedenfalls für eine Frist von sechs Monaten zuzustimmen. Einen solchen Trennungszeitraum hat auch der 11. Senat des Berufungsgerichts für zumutbar gehalten (vgl. dessen Beschluss vom 15. März 2019 - 11 S 14.19 - UA S. 5 f.). Dass gleichwohl relevante und ggf. auch nachhaltige Beeinträchtigungen des Wohls der Kinder bzw. des Verhältnisses zum Kläger entstehen könnten, ist weder ersichtlich noch substantiiert, auch nicht mit der eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau und Kindesmutter vom 7. Februar 2019. 2. Im Übrigen steht dem Kläger selbst dann kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV zu, wenn man einen faktischen Zwang zum Verlassen des Unionsgebietes annähme. Denn hier stehen Gründe der öffentlichen Sicherheit einem entsprechenden Aufenthaltsrecht entgegen. a. Nach der Rechtsprechung des EuGH lässt Art. 20 AEUV die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, sich u. a. auf eine Ausnahme wegen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu berufen. Die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts wegen des Vorliegens einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aufgrund von Straftaten, die ein für Kinder, die Unionsbürger sind, allein sorgeberechtigter Drittstaatsangehöriger begangen hat, ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Ein solcher Schluss kann allerdings nicht automatisch allein auf der Grundlage der Vorstrafen des Betroffenen gezogen werden. Vorausgehen muss stets eine konkrete Beurteilung sämtlicher aktuellen, relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Wohls des Kindes und der Grundrechte, deren Beachtung der Gerichtshof sichert, insbesondere von Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Grundrechte-Charta. Bei dieser Beurteilung sind daher u. a. das persönliche Verhalten des Betroffenen, die Dauer und Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, die Art und Schwere der begangenen Straftat, der Grad der gegenwärtigen Gefährlichkeit des Betroffenen für die Gesellschaft, das Alter der Kinder und ihr Gesundheitszustand sowie ihre familiäre und wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen (vgl. zum Vorstehenden EuGH, Urteil vom 13. September 2016 - Rs. C-165/14 [Rendon Marin] - juris Rn. 81 ff.; Hoppe in: HTK-AuslR, Unionsbürgerschaft, Stand: September 2018, Nr. 2.4). b. Hier liegt ein Fall vor, in dem die öffentliche Sicherheit die Verweigerung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts rechtfertigt. Die Kammer hat mit (Einzelrichter-) Urteil vom 23. Mai 2015 - VG 21 K 134.15 - wie folgt ausgeführt: „Der Kläger ist mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden, zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten. Sein persönliches Verhalten stellt eine schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und des § 53 Abs. 3 AufenthG n.F. dar. Dies ergibt sich aus den zahlreichen Gewaltdelikten, mit denen der Kläger in Erscheinung getreten ist und die eine niedrige Hemmschwelle zur Begehung von massiven Gewaltdelikten offenbaren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen des Strafgerichts mit Urteil vom 11. Mai 2012 sowie der Strafanstalt mit Vollzugsplanfortschreibung vom 2. Dezember 2014 Bezug genommen, die der Kläger auch nicht in Abrede gestellt hat. Es bestehen damit besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG n.F. und nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG n.F. Andererseits liegen besonders schwerwiegende Bleibeinteressen vor, weil der Kläger im Zeitpunkt der Ausweisung über eine Niederlassungserlaubnis verfügte und sich seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hatte (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG n.F.) sowie mit einer griechischen Staatsangehörigen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt – zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass dies trotz getrennter Wohnungen der Fall ist und § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG n.F. entsprechend anwendbar wäre. Die Abwägung ergibt hier dennoch, dass die Ausweisung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten ist erheblich. Der Kläger ist zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten verurteilt worden. Diese Strafe liegt deutlich über der in § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG n.F. angeführten Grenze von zwei Jahren, ab der ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse besteht. Das Gewicht der Ausweisungsinteressen bei Gewalttaten hat der Gesetzgeber mit der Einführung von § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG erneut verdeutlicht und akzentuiert. Der Kläger ist zudem seit seinem 15. Lebensjahr mit Straftaten in Erscheinung getreten, dabei mehrfach einschlägig mit Gewalttaten. Insbesondere die Anlasstaten offenbaren ein erhebliches Gefährdungspotential. Und es besteht zur Überzeugung des Gerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch die beachtliche Gefahr erneuter erheblicher (Gewalt-) Straftaten des Klägers (vgl. zu den rechtlichen Maßstäben bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2012 - 3 B 23.11 - UA S. 17 bis 20 mit zahlreichen Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Der Kläger hatte zunächst die Gelegenheit erhalten, seine Freiheitsstrafe im offenen Vollzug zu verbüßen. Da aber bereits die erste Urinkontrolle positiv auf Buprenorphin (Subutex) war, wurde er für den offenen Vollzug als ungeeignet eingestuft und Anfang 2013 in den geschlossenen Vollzug der JVA Tegel verlegt. Die dortige erste Vollzugsplanung vom 9. Januar 2013 stellte dem Kläger eine ungünstige Prognose aus, die der Kläger nicht zu verändern vermochte, weil die Haftanstalt ihm auch mit der Vollzugsplanfortschreibung vom 2. Dezember 2014, also nach knapp zweijähriger Vollzugszeit, trotz positiver Ansätze weiterhin eine ungünstige Prognose ausstellen musste. Danach waren bei den Delikten des Klägers eine hohe Rückfallgeschwindigkeit und eine mehrfach einschlägige Vorbelastung wegen Körperverletzungstaten aufgefallen. Angesichts der aktuellen Verurteilung sei auf eine Steigerung der Deliktschwere in diesem Bereich zu schließen. Bezüglich der Diebstahlstaten wolle sich der Kläger nicht erinnern können. Bei der Betrugstat habe es sich um Fälschungen von Überweisungsaufträgen bzw. um die unberechtigte Nutzung fremder EC-Karten gehandelt. Der Kläger räume ein, mit den Eigentumsdelikten auch seinen Opioidkonsum finanziert zu haben. Gegenwärtig ergebe sich eine eher ungünstige Prognose, insbesondere weil der Kläger trotz mehrfacher Konfrontationen mit dem Jugendrichter sich nicht habe davon abhalten lassen, neue und zudem einschlägige Straftaten zu begehen. Parallel dazu begehe er Eigentumsdelikte. In diesem Bereich sei ein offenes Verfahren anhängig, woraus sich schließen lasse, dass der Kläger möglicherweise auch hier an seiner Straffälligkeit festgehalten habe. Gleichwohl sei nicht zu verkennen, dass der Kläger noch recht jung sei, demzufolge noch verhältnismäßig hohe Entwicklungschancen habe und offenbar zuletzt motiviert gewesen sei, eine Ausbildungsmaßnahme zu absolvieren. Zudem könne ihm bestätigt werden, dass er angefangen habe, sich in den Gesprächen leicht zu öffnen. Den gegenwärtig gewonnenen Erkenntnissen zufolge bestehe allerdings weiterhin eine starke Bindung an Opioide. Der Aktenlage sei zu entnehmen, dass er nach seiner Festnahme unter opiattypischen Entzugserscheinungen gelitten habe. Eine nach Strafantritt abverlangte Urinkontrolle habe ein positives Ergebnis in Bezug auf das Opioid Buprenorphin ergeben. Nach wiederholten Nachfragen durch die diensthabende Schwester habe sich der Kläger zunächst nicht auf bestehenden Substanzkonsum eingelassen. Erst im Zugangsgespräch habe er erklärt, bereits während der Untersuchungshaft auf dieses Opioid ausgewichen zu sein. Seit Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er sich weiterhin die Drogen „auf der Straße“ bzw. innerhalb seines Bekanntenkreises verschafft. Für ihn gehöre der Zustand unter Tilidin- bzw. Buprenorphineinfluss zur Normalität. Kontakt zu einer Drogenberatung oder einem anderen abstinenzorientierenden Unterstützungsangebot habe er bis zu seiner Festnahme nicht aufgenommen. Die Kriminalität stehe im Zusammenhang mit einer dissozialen Entwicklung, die mit der Trennung der Eltern in seinem 13. Lebensjahr und mit dem ersten Drogenkonsum mit 14 Jahren begonnen habe. Der Kläger habe angegeben, früher auch in abstinentem Zustand durchaus reizbar zu sein, bei den Straftaten hätten Alkohol und Tilidin einen verstärkenden Einfluss gehabt. Er habe erklärt, seitdem er vor einem halben Jahr mit dem Drogenkonsum aufgehört zu haben, ruhiger und nicht mehr so leicht reizbar zu sein. Was das Verhalten im Vollzug angehe, so bestünden zwei dienstliche Meldungen, weil bei ihm am 27. August 2013 eine ungesiegelte DVD und am 18. September 2013 ein Handy der Marke Samsung gefunden worden seien. Ansonsten sei das Vollzugsverhalten im Beobachtungszeitraum beanstandungsfrei gewesen. Die Gespräche über die Straftaten würden immer noch ein wenig oberflächlich wirken, was aber auch daran liegen könne, dass ihm diese Gespräche noch nicht sehr oft hätten angeboten werden können. Seine erkennbare Verhaltensänderung habe er selbst mit dem Umstand begründet, nunmehr verlobt zu sein und deswegen sein Leben ändern zu wollen. Insgesamt könne dem Inhaftierten Vereinbarungsfähigkeit und Frustrationstoleranz bescheinigt werden. Es sei bisher nicht vorgesehen gewesen, den Kläger in Vollzugslockerungen zu erproben. In Anbetracht der Brutalität der Straftat und der erst am Anfang stehenden Straftataufarbeitung seien eventuelle Vollzugslockerungen noch verfrüht. Kurz nach der Vollzugsplanfortschreibung hat das Kammergericht mit Beschluss vom 27. Januar 2015 die vom Kläger erstrebte Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung letztinstanzlich abgelehnt und dabei ausgeführt, eine 2/3-Strafaus-setzung könne nicht gewährt werden, weil dies unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nicht zu verantworten sei. Die Strafaussetzung sei bei solchen Tätern, deren Persönlichkeit Bedenken erweckt, ob sie charakterlich gefestigt genug sind, die kritische Probe in Freiheit zu bestehen, erst dann zu verantworten, wenn die Rückfallgefahr aufgrund konkreter Anhaltspunkte als gering einzuschätzen sei. Ausschlaggebend sei, ob die Gründe, die sie zur Begehung der Tat veranlasst haben, seien sie charakterlicher Art oder aber im sozialen Umfeld begründet, behoben seien oder sich zumindest weitgehend abgeschwächt hätten. Deshalb sei zu verlangen, dass sich ein Täter aktiv mit seinen Taten auseinandergesetzt und sich um die Erkenntnis bemüht habe, welche Charaktermängel zu seinem Versagen geführt hätten. Der Verurteilte müsse mithin die Tat als Fehlverhalten verinnerlicht haben und sie sich in ihrer konkreten Bedeutung und ihren Folgen so bewusst genähert haben, dass eine Wiederholung unwahrscheinlich sei. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger (noch) nicht vor. In den seit Oktober 2014 durchgeführten Gesprächen mit dem für ihn zuständigen Gruppenleiter habe der Kläger ausweislich der Vollzugsplanfortschreibung erst „damit angefangen, sich in den Gesprächen leicht zu öffnen“. Auch wenn aufgrund mangelnder personeller Ausstattung der JVA Heidering Gespräche nicht schon früher stattgefunden hätten, könne dies nicht ungeschehen machen, dass die in erster Linie vom Kläger zu leistende Straftataufarbeitung noch nicht erfolgreich gewesen sei. Hinzu komme, dass seine Drogenproblematik, die die Begehung der abgeurteilten Tat zumindest mitbegünstigt habe, nach wie vor bestehe. Noch zum Zeitpunkt seiner freiwilligen Selbstgestellung im Januar 2013 habe er unter dem Einfluss eines Opioids gestanden. Angesichts dessen sei er vom offenen in den geschlossenen Vollzug überführt worden. Auch die sich daran anschließende einjährige Vollzugsdauer habe insoweit nicht zu einer erkennbaren Änderung der Einstellung des Klägers geführt. Denn im Januar 2014 sei festgestellt worden, dass der Kläger ein weiteres Mal Betäubungsmittel konsumiert habe, was er im Anhörungstermin auch eingeräumt habe. Ob der nachfolgende Besuch einer anstaltsinternen Gruppe für suchtgefährdete Gefangene und die Kontaktaufnahme zur Drogenberatungsstelle VISTA angesichts des langjährigen Drogenkonsums (Konsum von Tilidin seit dem 16. Lebensjahr) maßgebliche Änderungen herbeigeführt hätten, bleibe abzuwarten. Hinzu komme, dass der Kläger vor diesem Hintergrund noch nicht in Vollzugslockerungen habe erprobt werden können, was angesichts der von ihm begangenen Gewaltdelikte aber Voraussetzung für eine Freiheitsstrafenaussetzung sei. Lockerungen seien zwar nicht notwendige Voraussetzung für eine bedingte Entlassung, jedoch dann unabdingbar, wenn ein Verurteilter wie hier der Kläger dazu neige, Gesetze zu brechen und zwar guten Willens sein möge, charakterlich aber eher zu schwach sei, um den Versuchungen in Freiheit zu widerstehen. Ob er diese Schwäche überwunden habe, könne nur unter Lockerungsbedingungen, vor allem im Freigang, erprobt werden. Um eben diese Chance habe sich der Kläger zunächst selbst begeben, in dem er kurz vor, aber auch noch während des Strafvollzuges Drogen konsumiert habe. Ein gutes halbes Jahr nach der negativen Einschätzung des Kammergerichts hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 14. August 2015 ein Entfallen der mit einer Vollverbüßung einhergehenden Führungsaufsicht mit der Begründung abgelehnt, nach dem Vorleben des Klägers sei nicht zu erwarten, dass er auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen würde. Für ihn spreche zwar, dass er sich selbst zur Strafvollstreckung gestellt habe, Erstverbüßer sei und die Vorgaben im Vollzugsplan (Kontakt zur Drogenberatung intern und extern) erfüllt habe, jedoch sprächen gegen ihn der frühe Beginn einer Drogenkarriere (mit 14 Jahren), der frühe Beginn der Straffälligkeit (mit 15 Jahren), die ansteigende Deliktschwere in der Gewaltkriminalität, dass er ausgewiesen worden sei und augenscheinlich nicht mitwirke sowie ein offenes Ermittlungsverfahren (eventuell Straftat während der Strafhaft) habe. Er habe mit seiner positiven Urinkontrolle im offenen Vollzug und seinem Fehlverhalten in der JVA Tegel einen extrem schlechten Start bei seinem ersten Aufenthalt in einer Strafanstalt gehabt. Zwischenzeitlich habe er sich im Lauf der Zeit gefestigt. Er habe an einem Urinkontrollprogramm teilgenommen und ihm habe in diesem Rahmen ungefähr ein Jahr lang abstinentes Verhalten attestiert werden können. Er habe sich auch aus den körperlichen Auseinandersetzungen herausgehalten und beste Kritiken bei seiner Arbeit in der Küche gehabt. Im Rahmen der Vollzugsplanung sei auch erwogen worden, ihn in Vollzugslockerungen zu erproben, nachdem die Ausländerbehörde zunächst noch keine Einwände gegen die Erprobung in Vollzugslockerungen gehabt habe. Er habe jedoch im März 2015 von der Ausländerbehörde die Ausweisung erhalten, und seitdem sei es beständig bergab gegangen. Die sich verschlechternden Leistungen auf der Arbeit hätten schließlich zu seiner Entlassung geführt. Die straftataufarbeitenden Gespräche habe er einschlafen lassen, um Urinkontrollen habe er sich ebenfalls nicht mehr bemüht und außerdem sei er in zwei körperliche Auseinandersetzungen verwickelt gewesen, was zu einer Strafanzeige gegen ihn geführt habe. Die Reaktion spreche für eine gewisse Labilität des Klägers. Insgesamt müsse damit gerechnet werden, dass er eventuell am Tag der Entlassung in die Türkei abgeschoben werde. Solle dies wider Erwarten nicht der Fall sein, werde eine Führungsaufsicht befürwortet. Die mündliche Anhörung des Klägers habe zu keiner anderen Einschätzung geführt. Der Kläger habe erklärt, er wolle in Deutschland bleiben, weil er hier seine wesentliche Familie und Partnerin habe, aber eingeräumt, dass die familiären und sozialen Verhältnisse derzeit noch auf „schwachen Füßen“ stünden, daher sei ihm die Notwendigkeit der Unterstützung im Rahmen der Führungsaufsicht bewusst. Er sei angehalten worden diese zu nutzen, zumal er angabegemäß zeitnah beruflich Fuß fassen wolle. Seine Eltern seien in Berlin und würden Sozialleistungen beziehen. Seine Partnerin sei Griechin, 22 Jahre alt und derzeit ebenfalls ohne Beschäftigung. Sie plane eine Ausbildung. Seinen türkischen Pass habe er noch, er befürchte, in der Türkei zum Wehrdienst herangezogen zu werden. Unrichtigkeiten an der Stellungnahme der Haftanstalt habe er auf Nachfrage nicht angeben können. Rund drei Monate später hat die Haftanstalt mit vollzugsplanerischem Vermerk vom 30. November 2015 erneut eine negative Legalprognose abgegeben und ergänzend ausgeführt, der Kläger sei langfristig nicht in der Lage gewesen, das zunächst beanstandungsfreie Vollzugsverhalten fortzuführen. Im Juni 2015 sei eine Disziplinarmaßnahme für die Dauer von 14 Tagen wegen einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen ergangen. Der andere Gefangene sei im Gesicht deutlich verletzt gewesen. In der entsprechenden Anhörung habe der Kläger aufbrausend und uneinsichtig reagiert. Insgesamt habe sich durch bestimmte Kontakte und Verhaltensweisen eine gewisse Nähe zur Subkultur erahnen lassen, ohne dass man dem Kläger Konkretes habe nachweisen können. Er sei zur Arbeit in der Küche eingesetzt gewesen; im Juni 2015 sei die schuldhafte Ablösung von der Arbeit erfolgt, weil er trotz vorab erfolgter Abmahnung wiederholt nicht zur Arbeit erschienen sei. Eine Zulassung zu Vollzugslockerungen sei nicht erfolgt. Bei dieser Sachlage ist offensichtlich, dass es an der erforderlichen hinreichenden Straftatenaufarbeitung fehlt und vom Kläger – der nicht einmal unter Haftbedingungen ein Verhalten an den Tag legen konnte, das Vollzugslockerungen ermöglicht hätte, sondern eine Vollverbüßung erforderlich machte – weiterhin eine Wiederholungsgefahr ausgeht. Dies belegen auch seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung. Auf Vorhalt des Gerichts, warum es zu einer Vollverbüßung gekommen sei, hat der Kläger alles auf die Haftsituation geschoben, weil „die Sozialarbeiter und Beamten noch nicht wussten, wie das System genau funktioniert“, und überhaupt keine Eigenanteile erkannt. Erst auf Vorhalt des Gerichts räumte er ein, dass er in der Haft zwei Körperverletzungsdelikte begangen habe, die er aber herunterspielte, weil es um „Missverständnisse“ gegangen sei sowie darum, dass „man sich in der Haft auch wehren muss und sich nicht klein machen lassen darf“. Darin spiegelt sich erneut die bereits vom Kammergericht monierte unzureichende Einstellung des Klägers zu einer echten Straftatenaufarbeitung. Eine solche ist aber unabdingbare Voraussetzung für eine positive Legalprognose. Hinzu kommt, dass der Kläger sich angesichts der strafrechtlichen Vorgeschichte ohnehin erst einmal eine geraume Zeit außerhalb der Haftanstalt „bewähren“ muss (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. September 2015 - 11 N 40.15 - juris Rn. 5, vom 16. Januar 2015 - 12 S 87.14 - BA S. 5 und vom 11. Dezember 2013 - 7 S 103.13 - BA S. 3). Denn bei einem seit Langem bestehenden, verfestigten kriminellen Verhalten müssen eindeutige und langfristige Umstände vorliegen, die auf eine dauerhafte Verhaltensänderung und eine Beseitigung der Ursachen für sein strafbares Verhalten schließen ließen, wofür Ansätze für eine Besserung nicht genügen, sondern eine Bewährung außerhalb der Haftanstalt für eine geraume Zeit notwendig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 12 N 64.14 -), und zwar auch ohne den Druck einer Führungsaufsicht, wie hier, um annehmen zu können, dass eine Wiederholungsgefahr im ausländerrechtlichen Sinne nicht mehr besteht. Dass der Kläger Erstverbüßer war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die erstmalige Verbüßung einer Haftstrafe insbesondere bei jungen Menschen kann zwar unter Umständen seine Reifung fördern und die Gefahr eines neuen Straffälligwerdens mindern, dies lässt die Wiederholungsgefahr aber nicht entfallen, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Verbüßung der Freiheitsstrafe den Kläger nachhaltig beeindruckt hat, er sich mit seiner kriminellen Vergangenheit auseinandergesetzt hat und es zu einem nachhaltigen Einstellungswandel gekommen ist, insbesondere wenn die Haftanstalt dem Kläger einen positiven Einfluss der Strafhaft auf die Persönlichkeitsentwicklung nicht attestiert, oder wenn der Kläger sich tatsächlich nicht erstmals in Haft befindet, sondern bereits in Untersuchungshaft gesessen hat oder Arreststrafen vollzogen wurden (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 3. März 2016 - 10 ZB 14.844 - juris Rn. 15 und 24. Februar 2016 - 10 ZB 15.2080 - juris Rn. 12). So liegt der Fall aber hier, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Außerdem hat der Kläger auch dadurch, dass er beharrlich seiner Pflicht gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht nachgekommen ist, sondern erst in der mündlichen Verhandlung seinen Pass herausgegeben hat, belegt, dass er nicht gewillt ist, die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu achten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2015 - 3 B 25.13 - juris Rn. 26). Das vom Kläger geltend gemachte soziale Umfeld überwiegt das Ausweisungsinteresse demgegenüber nicht. Zum einen hat ihn dieses schon bisher nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten. Zum anderen hat eine Ehe kein so großes Gewicht, wenn sie, wie hier, erst nach der von der Ausländerbehörde bereits verfügten Ausweisung und angekündigten Abschiebung, also einer unsicheren Aufenthaltsperspektive geschlossen wurde, vielmehr ist die Führung einer „Fernbeziehung“ beschränkt auf Kontakte mithilfe elektronischer Medien sowie auf gelegentliche Besuche zumutbar (vgl. VGH München, Beschluss vom 3. März 2016 - 10 ZB 14.844 - juris Rn. 18). Abgesehen davon könnte die Ehefrau des Klägers diesen für den Befristungszeitraum in die Türkei begleiten, wie er in der mündlichen Verhandlung [vom 23. Mai 2016] erklärt hat. Dem Kläger ist auch eine Integration in seinen Heimatstaat zumutbar. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, warum ein junger arbeitsfähiger Mann wie der Kläger – selbst wenn er „keine Bindungen in der Türkei“ haben sollte, wie er behauptet – nicht in der Lage sein sollte, sich in der Türkei eine neue Existenz aufzubauen, insbesondere einen Beruf zu ergreifen und seinen Lebensunterhalt zu verdienen (vgl. zur Reintegration VGH München, Beschluss vom 3. März 2016 - 10 ZB 14.844 - juris Rn. 21; VGH Mannheim, Beschluss vom 11. April 2016 - 11 S 393/16 - juris Rn. 37), zumal der Kläger Türkisch spricht und Verwandte in Berlin hat, die ihn von Deutschland aus unterstützen könnten, wie etwa seinen Vater, der bereits vor kurzem in der Lage gewesen ist, ihm so viel Geld zukommen zu lassen, dass er sich davon einen Transporter kaufen konnte, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung [vom 23. Mai 2016] angegeben hat. Abgesehen davon scheint der Kläger selbst den Aufbau einer neuen Existenz in der Türkei für möglich zu halten, weil er in der mündlichen Verhandlung [vom 23. Mai 2016] erklärt hat, er und seine Ehefrau könnten sich jetzt noch keine gemeinsame Wohnung in Berlin suchen, weil sie, wenn er aus Deutschland weg müsste, sich dort wieder eine neue Wohnung suchen müssten.“ An dieser Bewertung ist auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt festzuhalten. Der 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 25. Januar 2019 - 11 N 62.16 - sämtliche Einwände des Klägers gegen das oben zitierte Urteil der Kammer zurückgewiesen und ausgeführt, dass das persönliche Verhalten des Klägers in der Vergangenheit eine gegenwärtige, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dargestellt und auch die beachtliche Gefahr erneuter erheblicher (Gewalt-)Straftaten bestanden hat, habe das Verwaltungsgericht in der Urteilsbegründung (S. 8 Abs. 3 bis S. 14 Ende Absatz 1) im Einzelnen dargelegt und werde durch die allgemeinen, den Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar erschütternden Ausführungen zur Zulassungsbegründung nicht durchgreifend in Frage gestellt. Auch die weiteren Darlegungen der Zulassungsbegründung zum noch „jungen Lebensalter“, zur „fehlenden Reife“ des Klägers sowie zur erstmaligen Verbüßung einer Freiheitsstrafe würden die insbesondere auch mit seinem Verhalten während der Strafhaft begründete verwaltungsgerichtliche Annahme, dass die Begehung weiterer erheblicher (Gewalt-)Straftaten durch ihn zu befürchten sei und es angesichts seiner Vorgeschichte einer geraumen Zeit der Bewährung außerhalb der Haftanstalt bedürfe, nicht durchgreifend in Frage stellen. Dass die relativ kurze Zeit nach seiner Haftentlassung im Oktober 2015, die zwischenzeitliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Transport- bzw. Kuriergewerbe und die Eheschließung eine andere Beurteilung gebieten, sei nicht ersichtlich. Dass in die Abwägung die Belastungen für die nach Erlass der Ausweisungsverfügung eingegangene Ehe einzustellen sind, habe das Verwaltungsgericht erkannt und beanstandungsfrei berücksichtigt. Es sei auch weder überzeugend dargelegt noch ersichtlich, dass dem Kläger eine Integration in die Türkei gänzlich unmöglich sein sollte oder zumindest mit übergroßen, vom Verwaltungsgericht verkannten Schwierigkeiten verbunden sei. Dass die Türkei nicht sein „Heimatstaat“ sei, weil er hier geboren und aufgewachsen ist, treffe zwar zu, ändere hieran jedoch nichts. Die vom Kläger auch nach dem Urteil der Kammer begangenen Straftaten belegen zudem, dass der Kläger eine tiefsitzende Fehleinstellung zu den Normen der Rechtsordnung bzw. charakterliche Nichteignung hat und von einer (ausreichenden) Nachreife keine Rede sein kann. Dass der Kläger nicht erneut mit Gewaltdelikten auffällig geworden ist, wie er geltend macht, ändert hieran nichts. Hinzu kommt, dass der Kläger weiterhin ein Drogenproblem hat und auch deswegen von einer positiven Legalprognose keine Rede sein kann. Ausweislich des Polizeiberichts vom 10. Januar 2019 machte der Kläger bei einer Fahrzeugüberprüfung zunächst falsche Angaben zu seiner Person und erklärte zu den im Fahrzeug aufgefundenen Tabletten, es handele sich um Subutex, ein Opiat, das er zur Beruhigung konsumieren würde, ohne ein Rezept zu besitzen. Das gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz geführte Strafverfahren wurde nur nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt, also weil es als unwesentliche Nebenstraftat zu einer anderen Verurteilung angesehen wurde. 3. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob es schon deswegen an dem Erfordernis fehlt, dass die Kinder des Klägers ohne dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gezwungen wären, das Unionsgebiet zu verlassen (vgl. zur Maßgeblichkeit, ob das Kind de facto gezwungen wäre, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger er ist, sondern „das Gebiet der Union als Ganzes“ zu verlassen, EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - Rs. C-82/16 [K.A.] - juris Rn. 51 und 52, EuGH, Urteil vom 13. September 2016 - Rs. C-165/14 [Rendon Marin] - juris Rn. 78, sowie ausdrücklich VGH München, Urteil vom 25. Mai 2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 39 und Beschluss vom 25. Februar 2016 - 10 CE 15.2762 - juris Rn. 19), weil der Kläger mit seinen Kindern und seiner Ehefrau, der Kindesmutter, nach Griechenland, dem Land der Staatsangehörigkeit der Kindesmutter bzw. der weiteren Staatsangehörigkeit der Kinder, gehen könnte. Ebenfalls kann dahinstehen, ob ein faktischer Zwang, das Unionsgebiet bzw. das Bundesgebiet zu verlassen, jedenfalls deswegen nicht besteht, weil dem Kläger eine mehr oder weniger dauerhafte Duldung zur Aufrechterhaltung der familiären Beziehung erteilt wird (die hierzu vom Beklagten angeführte Entscheidung des 11. Senats des OVG Berlin-Brandenburg vom 25. Februar 2019 - 11 S 88.18/11 M 31.18 - juris Rn. 10 ff. verhält sich zu dieser Frage allerdings nicht). Dafür könnte sprechen, dass für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht entscheidend ist, ob der Unionsbürger für sich „keine andere Wahl sieht,“ als einem Drittstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen oder sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen – was bei einer Duldung wie hier nicht der Fall ist. Denn die Duldung wird dem Kläger ausweislich des angefochtenen Bescheides wegen einer familiären Lebensgemeinschaft des Klägers mit seinen Kleinkindern und eines sich daraus ergebenden rechtlichen Abschiebungshindernisses aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG erteilt. II. Der Rechtsstreit ist in Bezug auf eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht erledigt; der Kläger hat auch nicht den hilfsweise begehrten Anspruch auf eine solche Aufhebung. 1. Erklärt nur der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, wider-spricht aber der Beklagte, wie hier, der Erledigungserklärung, weil er die Hauptsache nicht für erledigt hält, wandelt sich der Rechtsstreit in einen solchen über die Frage um, ob sich die Hauptsache des Rechtsstreits erledigt hat. Das Gericht entscheidet in diesem Fall nicht mehr über das ursprünglich anhängig gemachte Begehren, sondern stellt die Erledigung fest, wenn sie eingetreten ist, oder weist die Klage ab, wenn die Erledigung nicht eingetreten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 6 B 1.14 - juris Rn. 10 f.). Der Rechtsstreit hat sich nicht erledigt. Die Hauptsache eines Rechtsstreits hat sich objektiv erledigt, wenn der Kläger infolge eines nachträglich eingetretenen Ereignisses sein Klagebegehren nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg weiterverfolgen kann, seinem Klagebegehren vielmehr rechtlich oder tatsächlich die Grundlage entzogen worden ist. Es muss eine Lage eingetreten sein, die eine Entscheidung über seinen Klageanspruch erübrigt oder ausschließt. Das ist der Fall, wenn das Rechtsschutzziel in dem Prozess nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder außerhalb des Prozesses bereits erreicht ist oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 18). Dies ist hier nicht der Fall. Das Klageziel, die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, wurde hier nicht auf andere Weise als eine gerichtliche Entscheidung erreicht, insbesondere hat sich das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht „auf andere Weise“ im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt. Denn die Ausländerbehörde hat mit Bescheid vom 2. März 2015 den Lauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots ausdrücklich (bereits im Tenor der Verfügung) an den Zeitpunkt der Ausreise geknüpft und mit Bescheid vom 26. April 2019 ausdrücklich auf diese Fristbestimmung Bezug genommen und lediglich die Fristlänge selbst verändert (auf sechs Monate reduziert). Die dem Kläger nunmehr erteilte Duldung lässt die Verknüpfung und damit die Sperrwirkung unberührt. 2. Der Kläger hat auch nicht den hilfsweise begehrten Anspruch auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Als Anspruchsgrundlage hierfür kommen nur § 11 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 AufenthG in Betracht. Hiernach kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden (Satz 1). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen (Satz 2). Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich (Satz 3). Die Ausländerbehörde hat bei der Befristung des mit einer Ausweisung verbundenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden (vgl. Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 19 ff.); Gleiches gilt für eine Entscheidung über die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Der mit dem gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot verfolgte Zweck ist nicht erreicht, vielmehr besteht aus den oben zu I.2. genannten Gründen der spezialpräventive Zweck des aus der Ausweisung folgenden Verbots weiter fort. Es liegen auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes vor, weil die hier einzig in Betracht kommende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 oder 5 AufenthG wegen der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG nicht erteilt werden darf. Schließlich ist eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auch nicht zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Klägers erforderlich. Dieser Wahrung dient bereits die ihm (mehr oder weniger auf Dauer) erteilte Duldung und die Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Monate, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Im Übrigen wäre das nach § 11 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen des Beklagten nicht dahin reduziert, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht. Sie setzt voraus, dass nach Lage der Dinge alle denkbaren Alternativen offenkundig nur unter pflichtwidriger Vernachlässigung eines eindeutig vorrangigen Sachgesichtspunkts gewählt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2016 - 5 C 36.15 - juris Rn. 31). Hiervon kann schon angesichts der zahlreichen über Jahre vom Kläger begangenen Straftaten und der weiterhin bestehenden negativen Legalprognose keine Rede sein. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass dem Kläger und seiner Familie nicht einmal eine Ausreise für kurze Zeit zugemutet werden könnte. Abgesehen davon ist die Entscheidung des Beklagten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht aufzuheben, sondern nur weiter, auf sechs Monate zu verkürzen, (ermessens-) fehlerfrei (vgl. zur Fristbestimmung BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 23, und vom 13. Dezember 2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 40 ff.). Der Beklagte hat die Länge der Frist zutreffend in zwei getrennten Schritten ermittelt, nämlich die Sperrfrist in einem ersten Schritt unter anderem mit Blick auf die begangenen Straftaten sowie die ordnungsrechtliche Gefahrenprognose zunächst auf eine Frist von fünf Jahren festgesetzt, in einem zweiten Schritt vor allem unter Berücksichtigung der privaten und familiären Belange des Klägers um vier Jahre auf ein Jahr reduziert und sodann mit einem erneuten familiären „Bonus“ versehen und auf sechs Monate verkürzt. Diese Frist ist schon vor dem Hintergrund der dem Kläger mehr oder weniger auf Dauer erteilten Duldung nicht unverhältnismäßig. Im Übrigen ist das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft mit Kleinkindern zwar ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Bestimmung der Fristlänge, jedoch eine Frist von sechs Monaten grundsätzlich zumutbar, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil kein Berufungszulassungsgrund vorliegt, insbesondere ist die Entscheidung nicht auf Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (s. hierzu oben Ziffer I.3) gestützt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Bescheinigung über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und die Aufhebung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Der 30 Jahre alte Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, in Berlin geboren und aufgewachsen. Seine ebenfalls türkischen Eltern hatten häufig Auseinandersetzungen und trennten sich, als der Kläger 13 Jahre alt war. Er verblieb zunächst mit seiner Schwester bei seiner Mutter. Der Kläger begann auf der Oberschule, die Schule zu schwänzen, den Unterricht zu stören, die Teilnahme zu verweigern und verließ schließlich die neunte Klasse mit einem Abgangszeugnis. Spätere berufsqualifizierende Maßnahmen brach er ab. Eine Ausbildung zum Restaurantfachmann musste er ebenfalls abbrechen, weil er 2011 inhaftiert wurde. Der Kläger begann im Alter von 14 Jahren mit regelmäßigem Alkohol- und vor allem Cannabiskonsum, was zu seinem Schulversagen beigetragen hat. Von seinem 16. Lebensjahr bis zu seiner Inhaftierung konsumierte er außerdem nahezu täglich Tilidin; zu Beginn seiner Inhaftierung litt er daher unter Entzugserscheinungen. Zudem nahm er bis 2010 unregelmäßig Kokain ein. Der Kläger, der ab 1998 befristete Aufenthaltserlaubnisse und 2006 eine Niederlassungserlaubnis erhielt, ist seit seinem 16. Lebensjahr strafrechtlich in Erscheinung getreten. 2005 bis 2007 wurden Strafverfahren wegen Diebstahlsdelikten, 2011 und 2012 wegen Betrugsdelikten nach dem Jugendgerichtsgesetz bzw. als unwesentliche Nebenstraftat eingestellt. Im August 2006 wurde ein Strafverfahren wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung nach einer richterlichen Weisung (Freizeitarbeit) eingestellt. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hatte der Kläger mit weiteren Jugendlichen in der U-Bahn eine zugestiegene etwa gleichaltrige ehemalige Mitschülerin beleidigt und drangsaliert. Im Verlauf des Angriffs hielt der Kläger sich an einer Stange fest und trat das Opfer mit Schwung mit beiden Füßen in den Magen. Anschließend drehte er ihr den linken Ringfinger um, so dass es später eine Gipsschiene tragen musste. Im April 2007 wurde gegen den Kläger wegen einer erneut begangenen gefährlichen Körperverletzung Jugendarrest von einer Woche verhängt. Im Dezember 2010 wurde ein Strafverfahren wegen einer erneut begangenen gefährlichen Körperverletzung sowie wegen Bedrohung nach einer richterlichen Weisung (Anti-Gewalt-Seminar) eingestellt. Im Mai 2012 wurde gegen den Kläger wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten verhängt. Nach den Feststellungen des Strafgerichts war der Kläger in einer Shisha-Bar mit dem späteren Opfer in einen verbalen Streit mit wechselseitigen szenetypischen Beleidigungen geraten. Im weiteren Verlauf wurden die verbalen Auseinandersetzungen vor dem Eingangsbereich der Shisha-Bar fortgesetzt. Plötzlich zog der Kläger ein Butterflymesser hervor und stach in beide Oberarme des Opfers. Als das Opfer sich umdrehte und in Richtung eines U-Bahnhofs flüchtete, folgte der Kläger ihm und versetzte ihm von hinten mit dem Butterflymesser unmittelbar hintereinander noch zwei weitere, mit erheblicher Kraft ausgeführte Stiche in den Rücken, die ebenfalls jeweils die Kunstlederjacke durchdrangen und in den Oberkörper eindrangen und die für das Opfer ohne medizinische Behandlung lebensgefährlich hätten werden können. Der Kläger erkannte die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung, nahm dies jedoch hin. Er befand sich aufgrund einer kombinierten Wirkung von Tilidin und Alkohol in einem derart impulshaften und aggressiven Zustand, dass das Vorliegen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit jedenfalls nicht auszuschließen war. Als das Opfer weiterlief, entschloss sich der Kläger, auf weitere Messerattacken zu verzichten, lief zurück zur Shisha-Bar, wo er seine Sachen holte, und suchte mit einem Bekannten ein Schnellrestaurant auf. Das Strafvollstreckungsgericht lehnte im November 2014 eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung mit der Begründung ab, eine Erprobung in Freiheit sei nicht verantwortbar, ordnete im August 2015 die vollständige Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe sowie Führungsaufsicht – die bis Oktober 2020 läuft – an. Dabei führte es aus, der Kläger habe keine Gespräche zur Straftataufarbeitung mehr geführt und sei aus dem Urinkontrollprogramm ausgestiegen. Die Ausländerbehörde wies den Kläger im März 2015 aus und setzte die Sperrwirkung der Ausweisung auf fünf Jahre fest. Die hiergegen erhobene Klage wies die Kammer mit (Einzelrichter-) Urteil vom 23. Mai 2016 - VG 21 K 134.15 - ab, wobei sie feststellte, dass das persönliche Verhalten des Klägers eine schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne des Assoziationsrechts und des Aufenthaltsgesetzes darstellt. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 25. Januar 2019 - 11 N 62.16 - ab, eine Anhörungsrüge mit Beschluss vom 4. April 2019 - 11 RN 2.19 -. Kurz vor der mündlichen Verhandlung der Kammer im Ausweisungsverfahren im Mai 2016 schloss der im Oktober 2015 aus der Haft entlassene Kläger die Ehe mit einer griechischen Staatsangehörigen, Frau E..., geb. Ö..., N... *19.12.1992. Diese ist in Berlin geboren und aufgewachsen. Sie hat keinen Beruf erlernt und ist nicht erwerbstätig. Im August 2017 gingen aus der Ehe Zwillinge, H... und M...E... *22.8.2017, hervor, die neben der griechischen und türkischen Staatsangehörigkeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Die Familie wohnt in häuslicher Gemeinschaft. Der Kläger war nach Haftentlassung rund ein halbes Jahr lang als Servicefahrer beschäftigt und anschließend nach eigenen Angaben bis Juli 2018 als selbständiger Fahrer im Paketdienst tätig. Er trat erneut strafrechtlich in Erscheinung: Im September 2016 wurde ein Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort als Bagatellsache eingestellt. Im Januar 2019 wurde er zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen eines im August 2018 begangenen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz verurteilt. Im Februar 2019 wurde ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz als unwesentliche Nebenstraftat eingestellt. Im April 2019 wurden gegen ihn zwei Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet. Im Februar 2019 beantragte der Kläger bei der Ausländerbehörde, das Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne vorherige Ausreise aufzuheben und ihm ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu bescheinigen. Mit Bescheid vom 26. April 2019 lehnte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten den Antrag auf Bescheinigung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ab (Ziffer 4), verkürzte das Einreise- und Aufenthaltsverbot aus der Ausweisung vom 2. März 2015 auf sechs Monate (Ziffer 2), hob das für den Fall einer Abschiebung festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf und sicherte dem Kläger die Ausstellung einer Duldung aus rechtlichen Gründen zu (familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen beiden Kleinkindern). Den gegen die Ablehnung einer Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots erhobenen Widerspruch wies die Ausländerbehörde mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2019 zurück. Mit der am 23. Mai 2019 erhobenen und am 4. Juli 2019 um die Widerspruchsentscheidung erweiterten Klage macht der Kläger geltend, es sei der Familie nicht zumutbar, die familiäre Gemeinschaft aufzugeben oder aber in die Türkei zu ziehen. Es bestehe daher ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Die familiären Belange würden einen vorrangigen Schutz genießen. Im Übrigen seien die mit der Ausweisung bzw. der Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit verfolgten Sicherungs- bzw. Unterbindungszwecke nicht mehr gegeben. Das Strafgericht habe sich in seinem Urteil vom Mai 2012 auf Taten aus Januar und Februar 2011 bezogen. Er sei seitdem weder durch vergleichbare Messerattacken noch überhaupt durch irgendwelche Aggressionsdelikte aufgefallen. Es müsse ihm Einsicht und Befähigung attestiert werden, in konfliktbestimmten Situationen eine gewaltfreie Lösung zu finden. Die damals zu seinen Lasten angestellte Gefahrenprognose habe sich daher nicht bewahrheitet. Er sei ein noch junger Mensch und habe rechtzeitig eine Nachreifung erfahren, wie er im Rahmen der Zulassungsbegründung vor dem OVG Berlin-Brandenburg bereits näher erläutert habe. Er sei auch beeindruckt von der Haft und habe es gelernt, Verantwortung für Frau und Kinder wahrzunehmen. Seine Friedfertigkeit werde mit der Gemeinschaft mit seiner Ehefrau gefördert. Die Bindung an einen ständigen Partner und die damit übernommene Verantwortung würden ein gesetzestreues Verhalten stabilisieren. Hinzu komme seine Verantwortung für zwei Kinder. Ein öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung vom Bundesgebiet sei nicht mehr gegeben. Aus den genannten Gründen sei auch die Fortdauer der Sperrfrist für weitere sechs Monate rechtswidrig, sie habe eher Strafcharakter. Die Ausländerbehörde habe es außerdem versäumt, ein Datum dafür zu setzen, wann sich ein Gefährdungspotential auch unabhängig von einer Ausreise verflüchtigt habe. Sie sitze der falschen Vorstellung auf, dass ein Auslandsaufenthalt, dem aber als solchem eben eine resozialisierende Wirkung nicht beigemessen werden könne, eine Gefährlichkeit überwindende Wirkung in seiner Person zukomme. Dieser Effekt sei aber eher mit einem Inlandsaufenthalt verbunden. Dem könne auch nicht die Fortdauer der Führungsaufsicht entgegengehalten werden. Diese habe vor allem stützende und stabilisierende Funktion. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend vorgetragen, am 19. November 2019 sei ein weiteres Kind in der Ehe geboren. Ferner habe sich das Einreise- und Aufenthaltsverbot erledigt, weil die Ausländerbehörde mit dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich erklärt habe, eine Aufenthaltsbeendigung nicht anzustreben, sondern ihn zu dulden; seitdem sei die zuletzt festgesetzte Frist von sechs Monaten abgelaufen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 26. April 2019 zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV auszustellen, und erklärt den Rechtsstreit in Bezug auf die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes für erledigt, hilfsweise beantragt er, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 2. März 2015 und vom 26. April 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25. Juni 2019 zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben, außerdem beantragt er, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die den Kläger betreffenden Streitakten und die Ausländerakte des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.