Urteil
21 K 194/20
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0514.21K194.20.00
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Leitsätze
Einschätzungen der Arbeitsvermittlung des JobCenters über ausreichende Arbeitsbemühungen eines Alg II-Antragstellers oder Entscheidungen des JobCenters, von Sanktionen abzusehen, rechtfertigen nicht die Annahme, dass ein Wohngeldantragsteller ausreichende Arbeitsbemühungen auch im wohngeldrechtlichen Sinne getätigt hat, oder schließen die Annahme einer missbräuchlichen Inanspruchnahme im wohngeldrechtlichen Sinne aus.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf das begehrte Wohngeld für die streitige Zeit (April bis September 2019) hat. Als Anspruchsgrundlage für das Wohngeldbegehren des Klägers kommt nur § 1 WoGG in Betracht. Danach wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zur Miete geleistet. Ob und in welcher Höhe Wohngeld bewilligt wird, hängt insbesondere von der Zahl der Haushaltsmitglieder (§§ 5 ff. WoGG), der berücksichtigungsfähigen Miete (§§ 9 ff. WoGG), dem Jahreseinkommen des Wohngeldberechtigten und seiner berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder (§§ 13 und 14 WoGG) und dem Vorliegen von Ausschlussgründen (§ 21 WoGG) ab. Hier liegt der Ausschlussgrund des § 21 Nr. 3 WoGG vor. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Wohngeld nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. 1. Für die Feststellung, ob der Ausschlussgrund des § 21 Nr. 3 WoGG erfüllt ist, ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, denn nach § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG sind der Entscheidung über den Wohngeldantrag die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012 - 6 B 4.11 - juris Rn. 12). § 21 Nr. 3 WoGG enthält, wie die Kammer bereits mit Urteil vom 10. Dezember 2013 - VG 21 K 118.13 - näher ausgeführt hat (juris Rn. 13 ff.), keine Legaldefinition des Begriffs „missbräuchlich“. Mit dem Missbrauchstatbestand wollte der Gesetzgeber erreichen, dass Wohngeld nicht gewährt wird, wenn besonders vorteilhafte, nach den Regeln über die Einkommensermittlung noch nicht erfasste vermögenswerte Rechtspositionen oder sonst zu missbilligende Verhaltensweisen vorliegen (vgl. BT-Drs. 8/3903, S. 83 in der Begründung zur Neufassung des damaligen § 18 Abs. 3 WoGG durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes). Die Regelung bezweckt sicherzustellen, dass Wohngeld als Sozialleistung nur gewährt wird, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken kann. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass staatliche Leistungen dann nicht gewährt werden sollen, wenn der Antragsteller aus objektiver Sicht seine finanziellen Verhältnisse von der Einnahmen- und der Ausgabenseite her so gestalten kann, dass er aus eigenen Mitteln die Belastung aufzubringen vermag, und wenn es – objektiv betrachtet – keine unbillige Härte darstellt, ihn darauf zu verweisen. Auch unter Geltung des Sozialstaatsprinzips muss vom Einzelnen gefordert werden, dass er zur Befriedigung seines Bedarfs nicht sofort die Hilfe durch die Allgemeinheit in Anspruch nimmt. Das Verhalten muss sich im Einzelfall aus der Perspektive eines objektiven Beobachters, wenn auch nicht als sittenwidrig, verwerflich oder gar betrügerisch, so doch mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstellen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 21.12 - juris Rn. 9 f.). 2. Einen Fall missbräuchlicher Inanspruchnahme hat die Kammer in Anlehnung an eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 21. Oktober 2002 - 4 Bs 319/02 - juris Rn. 3; so auch: Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann, WoGG, Stand: Mai 2018, § 21 Rn. 28) angenommen, wenn ein (erwerbsfähiger) Wohngeldantragsteller es unterlässt, mit einer ihm zumutbaren und möglichen Aufnahme einer Arbeit oder Ausweitung seiner Arbeitstätigkeit zu einer Erhöhung seines Gesamteinkommens beizutragen, so dass die Miete ganz oder zu einem größeren Teil tragbar wird (vgl. die Urteile der Kammer vom 14. Januar 2020 - VG 21 K 178.19 - und vom 21. Mai 2019 - VG 21 K 420.18 -). Diese Auffassung hat der für Wohngeldrecht zuständige 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg mehrfach bestätigt. So hat er mit Beschluss vom 29. Oktober 2013 - 6 M 90.13 - die Beschwerde des (dortigen) Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, er habe nicht mitgeteilt, welche Bemühungen er selbst unternommen habe, um eine Arbeit zu finden, dessen hätte es aber bedurft, um seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen (BA S. 2). Mit Beschluss vom 6. Januar 2017 - 6 M 80.16 - hat er sowohl die Annahme der Kammer gebilligt, der Kläger habe nicht, wie erforderlich, Bemühungen um Arbeit hinreichend nachgewiesen, als auch die weitere Annahme der Kammer, ein Antragsteller sei vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn er (unter Berufung auf die Freiheit seiner Lebensgestaltung) lediglich einer Teilzeitbeschäftigung nachgehe (BA S. 2 f.). Auch mit Beschluss vom 16. August 2019 - 6 N 40.19 - hat er die Einwände gegen das o.g. Urteil der Kammer vom 21. Mai 2019, das die Kammer auf nicht hinreichende Arbeitsbemühungen der Wohngeldantragsteller gestützt hat, zurückgewiesen. Zudem hat er mit Beschluss vom 25. Februar 2020 - 6 M 13/20 - die oben wiedergegebene Rechtsprechung der Kammer nicht beanstandet und die Möglichkeit einer zumutbaren Einkommenserhöhung angenommen trotz im Haushalt befindlicher Kinder und deren Betreuungsbedarf. Schließlich er die Rechtsprechung der Kammer zum Vorliegen des Missbrauchstatbestands bei unzureichenden Arbeitsbemühungen in mehreren weiteren Beschlüssen bestätigt (Beschlüsse vom 15. April 2020 - 6 M 24/20 -, vom 22. April 2020 - 6 M 27/20 - und vom 30. April 2020 - 6 M 12/20 -). 3. Die Kammer hält an dieser Auffassung auch angesichts der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1972 - VIII C 81.71 - (juris) fest. Sie hat hierzu bereits mit Urteil vom 14. Januar 2020 - VG 21 K 178.19 - ausgeführt (juris Rn. 16 ff.; sich anschließend Luthe in: Hauck/Noftz, SGB, 05/20, § 2 SGB XII, Rn. 57): „a. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem genannten Urteil ausgeführt, sozialhilferechtliche Grundsätze seien bei der Anwendung des Ersten Wohngeldgesetzes unanwendbar, weil Wohngeld nach dessen § 1 nicht zu den Sozialhilfeleistungen gehöre. Die Regelungen des Wohngeldrechts dienten auch nicht der Wirtschaftslenkung oder der Beeinflussung des Arbeitsmarktes. Deshalb könne nicht gefordert werden, der Antragsteller müsse zunächst von allen Möglichkeiten Gebrauch machen, ein höheres Einkommen zu erwerben, bevor er Wohngeld beansprucht. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Gewährung von Wohngeld zum Zweck der Vermeidung sozialer Härten erforderlich ist, sei dem Grundsatz nach von der Maßgeblichkeit der persönlichen beruflichen Entscheidungen des Antragstellers auszugehen. Das gelte jedenfalls dann, wenn dieser eine aus seiner Sicht sinnvolle Entscheidung zu seiner Arbeitstätigkeit getroffen habe, die auch objektiv nicht jeden Sinnes entbehre, selbst wenn sie noch nicht zu erkennbaren Ergebnissen, geschweige denn zu einem finanziellen Ertrag geführt habe. Es sei nicht der Zweck des Wohngeldgesetzes, auf die selbstverantwortliche Gestaltung des eigenen Lebens und auf die Freiheit der Berufswahl mittelbar einzuwirken. Die Ausübung dieser Rechte dürfe nicht deshalb zu Rechtsnachteilen führen, weil es dem Antragsteller möglich sei, bei einem „nützlichen“ Einsatz seiner Arbeitskraft die Wohngeldleistungen entbehrlich zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1972, a.a.O., Rn. 11 f.). Mit der in Bezug genommenen weiteren Entscheidung vom 10. März 1966 - VIII C 338.63 - hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (zitiert nach beck.online), die Erwägung, es fehle an der Hilfsbedürftigkeit eines Mieters, wenn er es unterlasse, eine seinen Fähigkeiten entsprechende und zu höheren Einkünften führende wirtschaftliche Betätigung aufzunehmen, sei auf fürsorgerechtliche (sozialhilferechtliche) Gesichtspunkte zurückzuführen. Diese seien aber nicht vereinbar mit der Zweckbestimmung des Mietbeihilfen- und des Wohngeldgesetzes. Die mit diesen Gesetzen geregelten Leistungen seien keine Leistungen der öffentlichen Fürsorge bzw. des Sozialhilferechts. Im Rahmen der früher anzuwendenden Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge und des jetzt geltenden Bundessozialhilfegesetzes könnten Leistungen verweigert werden, wenn der Hilfsbedürftige eine ihm angewiesene Arbeit ohne berechtigten Grund verweigert oder es schuldhaft (im Besonderen aus Arbeitsscheu oder wegen unwirtschaftlichen Verhaltens) unterlässt, sich durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft den notwendigen Lebensunterhalt zu beschaffen. Solche Gesichtspunkte dürften bei der Zumutbarkeitsprüfung im Rahmen des Mietbeihilfen- und des Wohngeldgesetzes nicht herangezogen werden. Diesen läge abgesehen von dem Begriff des „schweren Verschuldens” eine „nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen” des Mieters und seiner Familie zu beurteilende Zumutbarkeit zu Grunde, die Miete aufzubringen. Zwecke der Wirtschaftslenkung oder der Beeinflussung des Arbeitsmarktes seien diesen Gesetzen fremd; es könne weder aus „persönlichen” noch aus „wirtschaftlichen” Gründen gefordert werden, der Antragsteller müsse von allen nach seinen Fähigkeiten gegebenen Möglichkeiten, ein höheres Einkommen zu erzielen, Gebrauch gemacht haben, bevor er die für die Sicherung eines Mindestmaßes an Wohnraum bestimmten öffentlichen Mittel in Anspruch nehme. b. Diese Rechtsprechung ist aus Sicht der Kammer überholt. Bereits mit dem oben zitierten Urteil vom 18. April 2013 hat sich das Bundesverwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung „gelöst“, weil es zu der jetzt geltenden (Ausschluss-) Regelung des Wohngeldgesetzes ausgeführt hat, ihr liege der Gedanke zugrunde, dass staatliche Leistungen nur dann gewährt werden sollen, wenn der Antragsteller die Miete nicht aus eigenen Mitteln aufzubringen vermag, weil auch unter Geltung des Sozialstaatsprinzips vom Einzelnen gefordert werden muss, dass er zur Befriedigung seines Bedarfs nicht sofort die Hilfe durch die Allgemeinheit in Anspruch nimmt. Mit Urteil vom 23. April 2019 - 5 C 2.18 - (juris) hat das Bundesverwaltungsgericht schließlich ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, das Wohngeld sei keine Leistung der öffentlichen Fürsorge bzw. des Sozialhilferechts, und entschieden, dass nach dem heutigen Stand der rechtlichen Bewertung auch das Wohngeld eine soziale Leistung mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2019, a.a.O., Rn. 36). Zwar sei dieser Charakter ursprünglich fraglich gewesen, weil das Wohngeld als Maßnahme der Wohnraumförderung verstanden worden sei. Zudem habe § 1 des ursprünglichen Wohngeldgesetzes bestimmt, dass das Wohngeld keine Leistung der Sozialhilfe sei. Diese Regelung habe der Gesetzgeber aber später mit der Begründung gestrichen, sie sei entbehrlich, nachdem mit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs das Wohngeldgesetz und das Bundessozialhilfegesetz besondere Teile des Sozialgesetzbuchs geworden seien. Die Ansicht (insbesondere des Bundesrates), die das Wohngeld als ein in erster Linie der Wohnungsbauförderung dienendes Instrument gesehen habe, habe sich im Gesetzgebungsverfahren nicht durchgesetzt. Vielmehr habe es der Mehrheitsauffassung entsprochen, dass das Wohngeld eine Sozialleistung sei, die enge sozialpolitische und rechtliche Gemeinsamkeiten mit den anderen im Sozialgesetzbuch genannten Sozialleistungen aufweise und deshalb in das Sozialgesetzbuch einbezogen werden müsse. Das Sozialgesetzbuch normiere das soziale Recht auf Zuschuss zu den Aufwendungen für erforderlichen Wohnraum für denjenigen, dem aus diesen Aufwendungen Belastungen erwachsen, die ihm im Hinblick auf sein Einkommen nicht zugemutet werden könnten. Nach dieser gesetzgeberischen Wertung diene auch das Wohngeld entsprechend den Grundprinzipien des Sozialgesetzbuches der sozialen Gerechtigkeit und sozialen Sicherheit. Das Wohngeld habe sich damit zu einer individuellen Sozialleistung mit primär fürsorgerechtlichem Charakter gewandelt (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 23. April 2019, a.a.O., Rn. 47 ff.). c. Auf das Wohngeld als Sozialleistung mit primär fürsorgerechtlichem Charakter finden damit die allgemeinen Grundsätze des Rechts der öffentlichen Fürsorge bzw. des Sozialhilferechts Anwendung. Dazu gehört, dass eine soziale Hilfsleistung verweigert werden kann, wenn der Hilfsbedürftige es unterlässt, sich mit dem ihm möglichen und zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft den notwendigen Lebensunterhalt selbst zu beschaffen. Dieser Grundsatz ist heute in § 2 SGB XII („Nachrang der Sozialhilfe“) normiert. Danach erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (vgl.a. §§ 18 Abs. 1, 25 Abs. 1 des früheren BSHG: Jeder Hilfesuchende muss seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen. Wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten oder zumutbaren Maßnahmen nachzukommen, hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.“). d. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob sich die früheren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt auf Fälle bezogen, in denen der Wohngeldantragsteller nur einer Teilzeittätigkeit nachgeht, oder ob sie Fälle betrafen, in der Wohngeldantragsteller seine ganze Arbeitskraft für eine ihm zwar sinnvoll erscheinende, aber mehr oder weniger unwirtschaftliche Tätigkeit eingesetzt hat.“ 4. Nach den vorgenannten Maßstäben erfüllt der Kläger in der Gesamtschau mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel den Ausschlusstatbestand des § 21 Nr. 3 WoGG. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum erst 35 Jahre alt, hat keine Kinder und ist alleinstehend. Er hat ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie – ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung – Berufserfahrung als wissenschaftlicher Berater auf kommunaler Ebene und in der Buchhaltung einer Baufirma. Bei dieser Sachlage ist es missbräuchlich, wenn keine intensiven Bemühungen um eine entgeltliche Tätigkeit erfolgen, um unabhängig von öffentlichen Mitteln den Lebensunterhalt bestreiten zu können oder das Angewiesensein auf öffentliche Mittel zu reduzieren. Dies gilt umso mehr, als dem Kläger – dessen Studium sich bereits fast 15 Jahre lang hingezogen hatte – die Missbräuchlichkeit einer Wohngeldantragstellung wegen fehlender Arbeitsbemühungen sowohl im vorangegangenen Wohngeldverfahren als auch im vorangegangenen Klageverfahren, insbesondere beim Kammertermin vom 19. März 2019 vorgehalten worden ist. Der Hinweis des Klägers im nunmehrigen Wohngeldverfahren auf eine unentgeltliche, aber „für ihn sinnstiftende wissenschaftliche Beratertätigkeit“ für seinen Vater als Bürgermeister seines Heimatortes – wobei der Kläger den Zeitaufwand pro Woche mit Schreiben vom 3. November 2019 als schwankend bewertet hat, weil neben den geplanten Stadtratssitzungen/Verbandsgemeinderatssitzungen/Ausschusssitzungen usw. eine Vielzahl nicht vorherzusehender Aufgaben/Probleme auftauchen würden, und in der mündlichen Verhandlung auf 5 bis zu 20 Stunden pro Woche geschätzt hat – hält die Kammer für sozialwidrig und unangemessen. Soweit der Kläger einen solchen „Freiraum“ unter Bezugnahme auf die o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1972 beansprucht, ist diese Entscheidung, wie bereits ausgeführt, überholt. Die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen – insbesondere die erstmals im Kammertermin vom 19. März 2019 offengelegte HIV-Erkrankung oder die ihm mit der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheinigung der B...GbR vom 20. Oktober 2020 bescheinigte narzisstische Persönlichkeitsstörung und mittelgradige depressive Episode – führen zu keiner anderen Beurteilung. Eine insbesondere HIV-bedingte oder psychiatrisch bedingte Erwerbsminderung für den hier maßgeblichen Zeitraum (April bis September 2019) ist weder ersichtlich noch mit ärztlichen Bescheinigungen belegt, vielmehr führt das JobCenter den Kläger seit Januar 2019 als erwerbsfähig. Der Kläger hat nicht einmal selbst behauptet, seit Anfang 2019 nicht erwerbsfähig zu sein. Im Januar 2019 hat er gegenüber der Arbeitsvermittlung des JobCenters erklärt, er schätze seine Leistungsfähigkeit auf 20 Arbeitsstunden die Woche. In der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2019 hat er die Frage verneint, ob er beim Jobcenter wegen einer Erwerbsfähigkeit untersucht worden sei oder eine Erwerbsunfähigkeit angegeben habe, und erklärt, er habe jetzt auch mit Bewerbungen angefangen. Im Weiterbewilligungsverfahren hat der Kläger mit Schreiben vom 3. November 2019 ausdrücklich erklärt, er sei bis Anfang 2019 nicht arbeitsfähig gewesen, seit Januar 2019 sei er im Sinne des Alg II erwerbsarbeitsfähig. Gegen eine Erwerbsminderung sprechen im Übrigen auch die von ihm angegebenen (seit seinem 12. Lebensjahr erfolgten) Tätigkeiten in der Buchhaltung der Baufirma seines Vaters sowie als wissenschaftlicher Berater seines Vaters als Bürgermeister seines Heimatortes. Hinzu kommt, dass nach der Bescheinigung der B...GbR vom 20. Oktober 2020 die depressive Episode Anfang 2020 aufgetreten ist – also erst nach der hier maßgeblichen Zeit von April bis September 2019 – und der Kläger mittels der Therapie seine Vermeidungs- und Sicherheitsverhaltensweisen in Bewerbungsprozessen reduzieren und sich der Angst vor einer Ablehnung exponieren konnte. Danach ist der Kläger jedenfalls seit Januar 2019 erwerbsfähig gewesen, zumindest auf Teilzeitbasis und hätte sich entsprechend um entgeltliche (Teilzeit-) Tätigkeiten bemühen müssen. Hinzu kommt, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren keine einzige Bewerbung nachgewiesen hat. Das Wohnungsamt hatte ihm unter dem 4. Oktober 2019 ausdrücklich aufgefordert, im Hinblick darauf, dass er nicht berufstätig sei, mitzuteilen, ob er sich um eine Arbeitsstelle bemühe. Sollte er sich um eine Arbeit bemühen, seien die Bemühungen der letzten sechs Monate nachzuweisen. Der Nachweis solle durch Vorlage von Stellenausschreibungen, ihrer Bewerbungsschreiben und der Antworten der Unternehmen erfolgen, bei denen er sich beworben habe. Sollte er sich persönlich (und nicht schriftlich) beworben haben, könne er seine Bewerbungen auch in der Form einer Auflistung darlegen mit Angaben zum Datum der Bewerbung (des Gesprächs), zu Name und Anschrift der Firma, zur Tätigkeit, ggf. zum Namen des Gesprächspartners, Kontakt des Gesprächspartners (Telefon), Ergebnis des Gesprächs und Grund der Absage. Der Kläger hat, wie er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, keinerlei Nachweise erbracht. Auch im weiteren Verwaltungsverfahren wurde keine einzige Bewerbung nachgewiesen. Der Einwand des Klägers mit der Klagebegründung vom 26. Juli 2020, die Forderung des Wohnungsamtes, zusätzlich zu dem, was er gemacht habe, noch sechs Monate rückwirkend einzeln darzulegen, wo er sich beworben habe inklusive einer Begründung, warum ihm ggf. abgesagt worden sei, sei „schikanös und erniedrigend“, verfängt nicht. Der Kläger wusste bereits aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren, spätestens mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2018 (S. 3) um die Bedeutung von Bewerbungsbemühungen und ihres Nachweises; auch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 13. März 2019 war dies Thema. Der Einwand des Klägers wirkt im Übrigen verfahrensangepasst, weil er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2021 der Sachbearbeiterin der Arbeitsvermittlung des JobCenters bei dem Folgegespräch am 30. Dezember 2019 die von ihm verlangten fünf Bewerbungen pro Monat – bis zu diesem Zeitpunkt hätten es rund 60 Stück sein müssen – auf seinem Handy nachgewiesen und postalische Absagen, soweit erfolgt, vorgelegt haben will. Entsprechend wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, diese Nachweise auch dem Wohnungsamt vorzulegen. 5. Die vom Kläger vorgelegte Bestätigung der zuständigen Sachbearbeiterin der Arbeitsvermittlung des JobCenters vom 22. April 2020 führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach dieser Bestätigung hat der Kläger die vor dem JobCenter getroffene Eingliederungsvereinbarung ordnungsgemäß eingehalten und im vereinbarten Rahmen an seiner Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt mitgewirkt und sind dementsprechend bisher keine Sanktionen erfolgt. Die Eingliederungsvereinbarung vom 24. Januar 2019 hatte vorgesehen, dass der Kläger sich ab sofort monatlich um mindestens fünf sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bewirbt und beim JobCenter eine Nachweisliste über Eigenbemühungen und/oder Kopien der Bewerbungsschreiben bzw. Antwort- oder Bestätigungsschreiben vorlegt. Einschätzungen der Arbeitsvermittlung des JobCenters über ausreichende Arbeitsbemühungen eines Alg II-Antragstellers oder Entscheidungen des JobCenters, von Sanktionen abzusehen, rechtfertigen nach Auffassung der Kammer nicht die Annahme, dass ein Wohngeldantragsteller ausreichende Arbeitsbemühungen auch im wohngeldrechtlichen Sinne getätigt hat, oder schließen die Annahme einer missbräuchlichen Inanspruchnahme im wohngeldrechtlichen Sinne aus. Der Gesetzgeber hat eine derartige Feststellungs- oder Tatbestandswirkung nicht angeordnet. Sie ergibt sich auch nicht aus der Gesetzessystematik oder Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen. Denn die Prüfung ausreichender Arbeitsbemühungen folgt im Recht des SGB II und im Wohngeldrecht unterschiedlichen Regelungen und dient unterschiedlichen Zwecken. Dies wird bestätigt von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu entsprechenden Konkurrenzfragen in anderen Rechtsgebieten. a. So hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zum Einbürgerungsrecht mit Urteil vom 9. Februar 2009 - 5 C 22.08 - (juris Rn. 19 ff.; dem folgend einhellig die obergerichtliche Rechtsprechung, etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Juli 2020 - 13 LC 41/19 - juris Rn. 31 ff. und OVG Schleswig, Urteil vom 23. März 2017 - 4 LB 6/15 - juris Rn. 37 ff.) ausgeführt, die Einbürgerungsbehörde sei grundsätzlich befugt, selbstständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Einbürgerungsbewerber in der Vergangenheit gegen die Obliegenheit verstoßen hat, durch Einsatz seiner Arbeitskraft für seine Altersversorgung vorzusorgen. Die Verhängung von Sperrzeiten durch die Arbeitsverwaltung oder sonstige leistungsrechtliche Reaktionen auf die Verletzung sozialrechtlicher Obliegenheiten könnten hierfür zwar eine gewisse Indizwirkung haben, seien aber nicht zwingende Voraussetzung. Sind solche Maßnahmen nicht verhängt worden, entfalte dies keine die Einbürgerungsbehörde bindende Feststellungs- oder Tatbestandswirkung, dass ein Einbürgerungsbewerber den sozialrechtlichen Obliegenheiten zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft stets in vollem Umfang nachgekommen ist. Bei ihrer Prüfung habe die Einbürgerungsbehörde indes zu berücksichtigen, dass bei einer solchen einbürgerungsrechtlichen Neubewertung des in der Vergangenheit liegenden Verhaltens ein Einbürgerungsbewerber keine Möglichkeit habe, ein etwa für den Einbürgerungsanspruch schädliches Verhalten aufgrund behördlicher Hinweise zu erkennen und zu ändern, und daher in Beweisnot geraten könne, weil er keinen Anlass gehabt habe, entsprechende Bemühungen systematisch zu erfassen und beweissicher zu dokumentieren. Ferner hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zum früheren Sozialhilferecht (§ 25 BSGH) mit Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 20.93 - (juris Rn. 14 ff.) ausgeführt, eine Weigerung im Verständnis des § 25 Abs. 1 BSHG könne sich auch darin ausdrücken, dass es ein Hilfesuchender ohne hinreichenden Grund unterlässt, sich um zumutbare Arbeit zu bemühen. So verliere seinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in der Regel, wer es ablehnt, sich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend zu melden, oder Vermittlungsversuche des Arbeitsamts vereitelt. Auch Gleichgültigkeit oder Nachlässigkeit bei der Inanspruchnahme der Vermittlungsdienste des Arbeitsamts (z.B. unregelmäßige oder nur gelegentliche Vorsprachen im Amt, fehlende häusliche Erreichbarkeit) könnten im Einzelfall ein Anzeichen für die Weigerung sein, zumutbare Arbeit zu leisten. Eine Weigerung im Sinne von § 25 Abs. 1 BSHG könne schließlich auch darin liegen, dass ein Hilfesuchender, der sich beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet hat und für das Arbeitsamt erreichbar ist, es ablehnt, sich unabhängig von Bemühungen des Arbeitsamts selbst auf dem für ihn zugänglichen Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz zu suchen. Die Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsamt sei nur eine Möglichkeit, sich Arbeit zu verschaffen. Weder § 18 Abs. 1 und 2 BSHG noch § 25 Abs. 1 BSHG könne die generelle Aussage entnommen werden, dass derjenige, der der Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsamt zur Verfügung steht, das ihm Zumutbare getan habe, um seine durch Arbeitslosigkeit entstandene Notlage zu überwinden. Die in § 18 Abs. 1 BSHG weit gefasste Verpflichtung jedes Hilfesuchenden, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts einzusetzen, und der daran anknüpfende, § 25 Abs. 1 BSHG innewohnende Hilfezweck, der Leistungskürzungen ermöglicht, um das Selbsthilfestreben des Hilfesuchenden wiederherzustellen und zu fördern, rechtfertigten daher nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe die Weigerung, sich selbständig (unabhängig von Bemühungen des Arbeitsamts) um eine zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen, gänzlich oder für den Regelfall vom Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 BSHG ausschließen wollen. Die Anforderungen an die selbständige Arbeitssuche eines als arbeitslos gemeldeten Hilfesuchenden dürften jedoch nicht überspannt werden. Ob und in welcher Intensität eigene Bemühungen des Hilfesuchenden um eine Arbeitsstelle verlangt werden dürfen, hänge ab von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von den persönlichen (z.B. familiären, gesundheitlichen) Verhältnissen des Hilfesuchenden, seinen Arbeitsfähigkeiten und der Arbeitsmarktlage in dem Bereich, der dem Hilfesuchenden zugänglich ist (vgl. § 3 Abs. 1 BSHG). Fehlende eigene Bemühungen um Arbeit könnten einem Hilfesuchenden, der die Dienste des Arbeitsamts regelmäßig in Anspruch nimmt, nur dann nach § 25 Abs. 1 BSHG als anspruchsvernichtend entgegengehalten werden, wenn solche Arbeitsbemühungen dem Hilfesuchenden nach seinen persönlichen und finanziellen Kräften zumutbar sind und nach der (örtlichen oder regionalen) Arbeitsmarktlage auch konkrete Erfolgsaussichten besitzen. Vor der Aufforderung zur selbständigen Arbeitssuche habe der Sozialhilfeträger daher in jedem Fall zu prüfen, ob der einzelne Hilfesuchende mit einem solchen Ansinnen nicht überfordert und damit dem Hilfezweck der §§ 18 ff., 25 Abs. 1 BSHG entgegengewirkt wird. Bemühe ein Hilfesuchender sich nach einer solchen, in seinem Fall berechtigten Aufforderung ernsthaft und zielstrebig selbst (neben dem Arbeitsamt) um Arbeit, könne von einer Weigerung im Sinne des § 25 Abs. 1 BSHG nicht gesprochen werden. Das gelte auch dann, wenn die eigene Arbeitssuche noch intensiver hätte ausfallen können. b. Der Bundesgerichtshof hat zum Unterhaltsrecht mit Beschluss vom 9. November 2016 - XII ZB 227/15 - (juris Rn. 21 ff.) ausgeführt, der Unterhaltspflichtige trage nicht nur die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er keine Vollzeitstelle zu erlangen vermag, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Job) gilt. Zwar könne der Unterhaltspflichtige etwa bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zur Erlangung einer entsprechenden Beschäftigung nicht auf die Vermittlung der Agentur für Arbeit zurückgreifen. Das schließe indessen seine Erwerbsobliegenheit nicht aus. Denn er sei ohnedies gehalten, sich auch durch eigene Initiative über Stellenangebote zu informieren und sich um geeignete Stellen zu bewerben. Dementsprechend genüge der Unterhaltspflichtige nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in anderen Fällen allein durch die Meldung als arbeitsuchend nicht seiner Erwerbsobliegenheit, ebenso wenig wenn er sich nur auf die ihm vom zuständigen Jobcenter unterbreiteten Stellenangebote beworben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 - juris Rn. 17). c. Im Übrigen hat der für das Wohngeldrecht zuständige 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 22. April 2020 - OVG 6 M 27/20 - ausgeführt, soweit die Beschwerde geltend mache, das Wohngeldamt verlange hinsichtlich der abgeforderten Bewerbungsbemühungen höhere Anforderungen als die Arbeitsvermittlerin des Jobcenters, sei dies unerheblich, weil die vom Jobcenter verlangten Nachweise über Arbeitsbemühungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien. d. Vor diesem Hintergrund fällt nach Auffassung der Kammer die zum Ausländerrecht ergangene Entscheidung des 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 - nicht ins Gewicht, wonach eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beim Nachzug eines minderjährigen Kindes in eine Kernfamilie, der mindestens ein minderjähriges deutsches Kind angehört, jedenfalls dann vorliegt vor, wenn die Kernfamilie ihren Schwerpunkt in Deutschland hat und mit dem Nachzug vervollständigt wird, das nachziehende Kind das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und gegen die Eltern keine Sanktionen wegen Verletzung ihrer sozialrechtlichen Verpflichtungen nach §§ 31 ff. SGB II verhängt worden sind. In der Entscheidung wird der zuletzt genannten Punkt nicht näher problematisiert und auf die vorstehende höchstrichterliche Rechtsprechung nicht eingegangen. Hinzu kommt Folgendes: Der Umstand, dass das JobCenter keine Sanktion verfügt hat, bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Betreffende seinen sozialrechtlichen Obliegenheiten vollständig nachgekommen ist, insbesondere ausreichende Arbeitsbemühungen getätigt hat. Das Unterlassen einer solchen Sanktion mag seinen Grund auch in den in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten hohen rechtlichen Anforderungen an solche Sanktionen oder an eine ihnen vorausgehende Eingliederungsvereinbarung haben (vgl. etwa BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 14 AS 30/15 R - juris Rn. 15 ff. sowie BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - juris) oder in vom JobCenter gemachten formalen Fehlern. Darüber hinaus können die vom JobCenter mit einer Eingliederungsvereinbarung verlangten fünf Bewerbungen pro Monat schon nach der Wertung des Gesetzgebers nicht allein ausschlaggebend für die Einschätzung ausreichender Bemühungen sein. Denn nach § 138 SGB III werden von einem Arbeitslosen neben seiner Verfügbarkeit, also dass er den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Absatz 1 Nr. 1), Eigenbemühungen verlangt, d.h. er muss sich bemühen, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Absatz 1 Nr. 2). Hierzu gehören zusätzlich zu der in Absatz 4 Nr. 1 der Vorschrift vorgesehenen Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung auch die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit (Absatz 4 Nr. 3). Dabei muss der Arbeitslose bereit sein, jede versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes anzunehmen und auszuüben. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die Einschätzung der Sachbearbeiterin der Arbeitsvermittlung des JobCenters schon deswegen nicht tragfähig ist, weil die vom Kläger behaupteten Bewerbungsbemühungen in keiner Weise dokumentiert sind – weder in dem in Kopie übersandten Auszug aus dem Verwaltungsvorgang sind sie enthalten noch werden diese im Gesprächsvermerk vom 30. Dezember 2019 auch nur ansatzweise erwähnt –, der Kläger sich nach eigenen Angaben nur in Berlin bewirbt (Gesprächsvermerk vom 28. Januar 2019) und er seine „Nebentätigkeiten“ (wissenschaftliche Beratertätigkeit für seinen Vater als Bürgermeister, Buchhaltung in der Baufirma seines Vaters) gegenüber dem JobCenter nicht offengelegt hat. Ebenfalls kann dahinstehen, ob die vom JobCenter verlangte Anzahl von bloß fünf Bewerbungen pro Monat ein tauglicher Maßstab für ausreichende Eigenbemühungen sein kann – nach der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung ist von Arbeitsuchenden zu verlangen, dass sie praktisch die gesamte Zeit, die ein voll Erwerbstätiger berufstätig wäre, für die Arbeitssuche aufwenden (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 10 UF 139/17 - juris Rn. 26, Urteil vom 28. Februar 2006 - 10 UF 133/05 - juris Rn. 37; vgl.a. OVG Schleswig, Urteil vom 23. März 2017 - 4 LB 6/15 - juris Rn. 37 ff.: „durchschnittlich vier bis fünf Bewerbungen pro Monat sind zahlenmäßig zu gering, wenn man berücksichtigt, dass dem Kläger für die Arbeitssuche wöchentlich 40 Stunden zur Verfügung stehen“; vgl. ferner ausführlich Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Auflage 2020, § 1603 BGB, Rn. 612 ff.). Ferner kommt es nicht mehr darauf an, ob die dem Kläger nach seinen Angaben gewährten Kredite seiner Eltern nach der Rechtsprechung zu sog. Verwandtendarlehen als Einkommen im wohngeldrechtlichen Sinne anzusehen wären (vgl. die Urteile der Kammer vom 13. Dezember 2011 - VG 21 K 137.10 - und vom 30. Juli 2015 - VG 21 K 461.14 - sowie die Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 22. März 2016 - 6 M 1.16 - juris Rn. 3 ff., vom 10. Februar 2015 - 6 M 110.14 - und vom 3. Januar 2013 - 6 N 22.12 und 23.12 -). Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob Einschätzungen der Arbeitsvermittlung des JobCenters über ausreichende Arbeitsbemühungen eines Alg II-Antragstellers die Annahme rechtfertigen, dass ein Wohngeldantragsteller ausreichende Arbeitsbemühungen auch im wohngeldrechtlichen Sinne getätigt hat, oder jedenfalls die Annahme einer missbräuchlichen Inanspruchnahme im wohngeldrechtlichen Sinne ausschließen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Wohngeld. Er ist 1984 geboren und war ab 2004 Student. Sein Erststudium an der Universität in Magdeburg schloss er 2010 mit dem Magister in Politikwissenschaft ab. Anschließend begann er ein Promotionsstudium, bis er 2016 exmatrikuliert wurde. 2011 hatte er ein Zweitstudium im Fachbereich Geschichtswissenschaft an der HU Berlin aufgenommen, bis er dort 2018 exmatrikuliert wurde. Seit 2019 steht er (bis auf die Zeit von April bis September 2019) im Bezug von Leistungen des JobCenters. Der Kläger erhielt vom Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin antragsgemäß von Dezember 2010 bis März 2017 Wohngeld für die von ihm bewohnte Wohnung in der O...Straße 3... in Berlin, für die eine Miete von rund 470 € einschließlich 35 € Heizkosten zu zahlen ist. Im April 2017 beantragte er die Weiterbewilligung des Wohngeldes. Hierzu gab er zu seiner Tätigkeit an, er sei „eingeschriebener Student, der so tut als ob“, sowie dass er seinen Lebensunterhalt mit seiner (ab 2004 gewährten) privaten Berufsunfähigkeitsrente, mit Wohngeld und Vermögen bestreite. Das Wohnungsamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Wohngeldantrag sei missbräuchlich, weil der Kläger sich nicht ausreichend um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühe. Hiergegen erhob der Kläger die zum Aktenzeichen VG 21 K 841.18 geführte Klage. In der mündlichen Verhandlung vom März 2019 legte der Kläger erstmals offen, dass er HIV-krank ist. Auf Vorschlag der Kammer bewilligte daraufhin das Wohnungsamt dem Kläger im Vergleichswege das Wohngeld weiter bis einschließlich Dezember 2018 und zahlte ihm im April 2019 einen Betrag von insgesamt rund 5.600 € nach. Der Vergleich enthielt ferner den Passus, die Beteiligten seien sich darüber einig, dass diese Bewilligung für die Zeit ab 2019 nicht vorgreiflich ist, weil das Wohnungsamt davon ausgeht, dass ab Januar 2019 eine Erwerbsfähigkeit vorliegt. Das JobCenter bewilligte dem Kläger Ende August 2019 antragsgemäß für das Jahr 2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis auf die Monate April bis September, weil es die Nachzahlung des Wohnungsamtes auf diese Monate verteilt als Einkommen anrechnete. Der Kläger beantragte daraufhin Ende September 2019 eine rückwirkende Bewilligung von Wohngeld für diese Monate. Dabei gab er zu seiner Tätigkeit an, arbeitssuchend sowie „unentgeltlicher wissenschaftlicher Berater“ zu sein. Auf Nachfrage des Wohnungsamtes erklärte er, er berate seinen Vater als Bürgermeister der Hansestadt W.... Wegen seines Verwandtschaftsverhältnisses könne er nicht entgeltlich beschäftigt werden. Für ihn sei es eine sinnstiftende Tätigkeit, zumal er sich nach wie vor in psychologischer Behandlung befinde. Das Wohnungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. Dezember 2019 mit der Begründung ab, er sei missbräuchlich, weil der Kläger sich nicht (ausreichend) um eine Arbeitsaufnahme bemüht habe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2020 zurück. Mit der am 27. April 2020 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich wäre oder nicht. Der Kläger stützt sein Vorbringen mit einer Bestätigung der für ihn zuständigen Sachbearbeiterin der Arbeitsvermittlung des JobCenters vom 22. April 2020, wonach er die vor dem JobCenter getroffene Eingliederungsvereinbarung ordnungsgemäß eingehalten und im vereinbarten Rahmen an seiner Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt mitgewirkt habe und dementsprechend bisher keine Sanktionen erfolgt seien. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 21. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2020 zu verpflichten, ihm für die Zeit von April bis einschließlich September 2019 Wohngeld in der ihm gesetzlich zustehenden Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die den Kläger betreffenden Streitakten des Gerichts einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des JobCenters Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.