Urteil
21 K 382/20
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0514.21K382.20.00
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Leitsätze
Die Internationalen Kurzfilmtage Oberhausen gGmbH, deren Alleingesellschafterin die Stadt Oberhausen ist, hat einen Anspruch auf Gleichbehandlung nach dem auf der Gemeinsame Förderrichtlinie der Filmförderungsanstalt, der BKM und der Bundesländer zur Digitalisierung des nationalen Filmerbes beruhenden Förderprogramm, weil nach der maßgeblichen tatsächlichen Verwaltungspraxis Einrichtungen des Kinematheksverbundes auch dann als antragsberechtigte Förderempfänger behandelt werden, wenn sie Teil einer Gemeinde sind, und es keinen sachlichen Grund gibt, die Internationalen Kurzfilmtage Oberhausen anders zu behandeln.(Rn.15)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Filmförderungsanstalt vom 16. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2020 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 14. November 2019 (Projektnummer FE 19084) auf Bewilligung einer Zuwendung in Höhe von 47.581,67 € unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Internationalen Kurzfilmtage Oberhausen gGmbH, deren Alleingesellschafterin die Stadt Oberhausen ist, hat einen Anspruch auf Gleichbehandlung nach dem auf der Gemeinsame Förderrichtlinie der Filmförderungsanstalt, der BKM und der Bundesländer zur Digitalisierung des nationalen Filmerbes beruhenden Förderprogramm, weil nach der maßgeblichen tatsächlichen Verwaltungspraxis Einrichtungen des Kinematheksverbundes auch dann als antragsberechtigte Förderempfänger behandelt werden, wenn sie Teil einer Gemeinde sind, und es keinen sachlichen Grund gibt, die Internationalen Kurzfilmtage Oberhausen anders zu behandeln.(Rn.15) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Filmförderungsanstalt vom 16. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2020 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 14. November 2019 (Projektnummer FE 19084) auf Bewilligung einer Zuwendung in Höhe von 47.581,67 € unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist im tenorierten Umfang erfolgreich. Der angefochtene Bescheid der Filmförderungsanstalt (FFA) vom 16. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; die Klägerin hat allerdings keinen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Projektförderung (Hauptantrag), sondern nur einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Förderantrages (Hilfsantrag). Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt – da weder § 145 FFG noch der Haushaltplan einen Anspruch auf Gewährung einer Subvention begründen können und die Gemeinsame Förderrichtlinie der BKM, der Länder und der FFA keine Sonderverordnung im Sinne der Entscheidung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 1974 - VII C 75.72 - (juris Rn. 13 ff. betreffend eine vom Verwaltungsrat der FFA erlassene Richtlinie) ist – nur Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit einer Selbstbindung der Verwaltung in Betracht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Förderrichtlinien als Verwaltungsvorschriften in bestimmten Fällen eine anspruchsbegründende Außenwirkung zu begründen vermögen. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verpflichtet den Zuwendungsgeber, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen. Er begründet zugunsten jedes Zuwendungsbewerbers einen Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm gleich behandelt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - juris Rn. 19 ff.). Da es sich bei Förderrichtlinien um eine Erklärung über die beabsichtigte („antizipierte“) Verwaltungspraxis handelt, kann ein Zuwendungsbewerber eine Verletzung seiner Rechte nicht unmittelbar aus dem Wortlaut oder aus einer bestimmten Interpretation der Förderrichtlinien herleiten, sondern nur aus seinem in Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981 - 2 C 5.79 - juris Rn. 16). Förderrichtlinien sind dabei nicht nach den Regeln der Gesetzesauslegung einer richterlichen Interpretation zugänglich. Darauf ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalles auf den schlichten Wortlaut der Richtlinien berufen oder diesen ihrerseits interpretiert hat, kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 - juris Rn. 24). Weicht die Behörde von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - 8 C 18.11 - juris Rn. 30 ff., Beschluss vom 18. August 1992 - 3 B 76.92 - juris Rn. 3). Bestimmend ist die tatsächliche Verwaltungspraxis allerdings nur insoweit, als sie vom Urheber der Verwaltungsvorschriften gebilligt oder geduldet wurde oder wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981, a.a.O., Rn. 18, sowie Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 2 B 63.20 - juris Rn. 25). Danach hat die Klägerin einen Anspruch auf eine erneute Bescheidung ihres Förderantrages, weil nach der Verwaltungspraxis Einrichtungen des Kinematheksverbundes auch dann als antragsberechtigte Förderempfänger behandelt werden, wenn sie Teil einer Gemeinde sind (1.), und es keinen sachlichen Grund gibt, die Klägerin anders zu behandeln (2.); die Sache ist allerdings nicht spruchreif (3.). 1. Nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis werden Einrichtungen des Kinematheksverbundes auch dann als antragsberechtigte Förderempfänger behandelt, wenn sie in staatlicher Hand oder Kontrolle sind, etwa als 100%ige Töchter einer Gemeinde. Eine solche Verwaltungspraxis bestand zwar noch nicht mit dem Erlass der Gemeinsamen Förderrichtlinie, wie sich aus dem Schriftverkehr der Fördergeber zu § 3 Abs. 3 der Richtlinie ergibt (vgl. insbesondere den Vermerk der Rechtsabteilung der FFA vom 18. Dezember 2019, die Email des Referatsleiters Film, Medien und Rundfunk bei der Senatskanzlei vom 20. Dezember 2019 und die Email der BKM vom 27. Dezember 2019). Aber sie wurde mit der späteren die Richtlinie ergänzenden Verständigung aufgenommen, nachdem die Senatskanzlei mit Email vom 26. Februar 2020 erklärt hatte, es werde auch für die Bundesländer das Einverständnis erklärt. Seitdem werden Einrichtungen des Kinematheksverbunds gefördert, auch wenn sie in staatlicher Hand oder Kontrolle sind, etwa als 100%ige Töchter einer Gemeinde wie z.B. das Filmmuseum Düsseldorf. Diese seit Ende Februar 2020 bestehende Verwaltungspraxis ist für den Förderantrag der Klägerin maßgeblich, auch wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung (November 2019) und Ausgangsentscheidung der FFA (16. Januar 2020) noch nicht bestanden hat. Die Gemeinsame Förderrichtlinie enthält zu der Frage, auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung von Förderanträgen ankommt, keine Regelungen. Jedoch haben es die Fördergeber ausweislich des oben wiedergegebenen Schriftverkehrs insbesondere beim Filmmuseum Düsseldorf so praktiziert, dass dessen – ebenfalls vor der Verständigung und wohl auch schon vor dem Antrag der Klägerin – gestellter Antrag unter Vorbehalt für die kommende Fördersitzung zugelassen wurde, um dann – nach Zustandekommen der Verständigung – dem Förderantrag zu entsprechen. Entsprechend ist auf den Förderantrag der Klägerin die Verwaltungspraxis nach Zustandekommen der Verständigung anzuwenden. 2. Es gibt keinen sachlichen Grund, die Klägerin anders zu behandeln als Einrichtungen, die dem Kinematheksverbund angehören (a.). Relevante Unterschiede liegen weder in Bezug auf die Organisationsform (b.) noch die filmfachliche Ausrichtung (c.) noch den Förderzweck der Gemeinsamen Förderrichtlinie (d.) oder den Förderzweck der ergänzenden Verständigung zur Richtlinie (e.) vor. a. Der Kinematheksverbund wurde 1978 vom Bundesarchiv-Filmarchiv, dem Deutschen Institut für Filmkunde und der Deutschen Kinemathek gegründet. Den Rahmen der Zusammenarbeit im Kinematheksverbund regelt ein im Dezember 1978 abgeschlossenes „Verwaltungsabkommen über den Aufbau und die Unterhaltung eines Kinematheksverbundes“. Mit dem Verwaltungsabkommen wurde dem Filmarchiv des Bundesarchivs die Aufgabe eines zentralen deutschen Filmarchivs zugewiesen, nämlich die möglichst vollständige Sammlung und Sicherung der deutschen Filmproduktion von den Anfängen bis zur Gegenwart, Restaurierung alter Kopien, Herstellung neuer Ausgangsmaterialien. Die Einrichtungen in Berlin und Wiesbaden sollten die Aufarbeitung und Vermittlung des deutschen Films übernehmen, also den nichtgewerblichen Verleih historisch bedeutender deutscher Filme, die Veranstaltung von Retrospektiven und Ausstellungen, die Veröffentlichung filmhistorischer Untersuchungen, die Sammlung von Sekundärmaterialien zur Filmgeschichte sowie die Archivierung ausländischer Filme und Spezialbestände. Alle drei Institutionen erfüllen kulturpolitische Aufgaben von gesamtstaatlicher Bedeutung und sind der BKM zugeordnet oder werden von ihr unterstützt. Im Laufe der Jahre kamen durch Kooption weitere Filminstitutionen hinzu: CineGraph – Hamburgisches Centrum für Filmforschung, Filmmuseum Düsseldorf, Filmmuseum München, Filmmuseum Potsdam sowie Haus des Dokumentarfilms, Stuttgart. Als ständige Gäste nehmen neben Behörden-Vertretern auch die DEFA-Stiftung und die Friedrich-Wilhelm-Murnau-Stiftung an den Sitzungen des Koordinierungsrats des Kinematheksverbunds teil, die zweimal jährlich stattfinden. Aufgrund der Kulturhoheit der Bundesländer gibt es in Deutschland – anders als etwa in der früheren DDR – kein nationales Filmarchiv, in dem Kopien jedes im Lande produzierten Films aufbewahrt werden. Kopien bzw. Negative alter deutscher Filme lagern heute in einer ganzen Reihe von Archiven, Kinematheken, Stiftungen und Museen, die über die ganze Bundesrepublik verstreut sind und meist nur lose zusammenarbeiten. Ankauf und Lagerung erfolgen nach dem Zufallsprinzip, und Kinobetreiber und Forscher haben häufig beträchtliche Schwierigkeiten, den Standort eines bestimmten Films ausfindig zu machen. Bisher existiert kein gemeinsamer Katalog der deutschen Filmarchive. Der Kinematheksverbund bemüht sich um eine Koordination der Arbeit der verschiedenen Einrichtungen. Dazu dienen neben den Sitzungen des Koordinierungsrats auch Arbeitsgruppen, die sich verschiedenen Aspekten der Arbeit der Mitglieder widmen und dem Erfahrungsaustausch dienen (sämtliche Angaben aus dem Wikipedia-Eintrag). b. Unterschiede von (mehreren) Einrichtungen, die dem Kinematheksverbundes angehören, zur Klägerin bestehen in Bezug auf die von den Beteiligten schriftsätzlich in den Vordergrund gerückte Organisationsform nicht. Im Kinematheksverbund sind ebenfalls „Stadttöchter“ – wie die Klägerin es ist – angeschlossen, nämlich das Filmmuseum Düsseldorf und das Filmmuseum München. Das Filmmuseum Düsseldorf, das seit 1998 als Filmmuseum der Landeshauptstadt Düsseldorf firmiert, ist eine unselbständige öffentliche Einrichtung der Stadt Düsseldorf. Das Filmmuseum München ist eine Abteilung des Stadtmuseums München, das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Das Filmmuseum Potsdam war vor 1990 eine Abteilung der Staatlichen Schlösser und Gärten Potsdam-Sanssouci, danach Landesmuseum und ist seit 2011 Teil der Filmuniversität Babelsberg Konrad Wolf. Die Deutsche Kinemathek ist eine öffentlich-rechtliche Stiftung, das Haus des Dokumentarfilms in Stuttgart hat nur öffentlich-rechtliche (Vereins-) Mitglieder und der Stiftungsrat der DEFA-Stiftung ist öffentlich-rechtlich dominiert; diese Einrichtungen sind damit auch in öffentlicher Hand oder Kontrolle, so wie es bei der Klägerin der Fall ist (sämtliche Angaben aus dem jeweiligen Wikipedia-Eintrag). c. Unterschiede bestehen auch nicht in Bezug auf die filmfachliche Ausrichtung. Die Klägerin hat mit ihrer Klagebegründung geltend gemacht, sie besitze ein seit 60 Jahren zusammengetragenes Filmarchiv, das eine der weltweit bedeutendsten Sammlungen an Kurzfilmen mit vielen Unikaten filmgeschichtlich herausragender Werke darstelle. Über die Jahre sei die Sammlung auf heute über 2.000 Titel mit knapp 3.000 Kopien vergrößert worden. Filmnationen wie Großbritannien, Frankreich, Italien, Polen, USA seien ebenso vertreten wie bedeutende Namen aus der Filmgeschichte, von Kenneth Anger und Santiago Alvarez über Werner Herzog, Romuald Karmakar, Alexander Kluge, George Lucas, Toshio Matsumoto, Roman Polanski, Alain Resnais, Zbigniew Rybczyriski, Aleksandr Sokurov, Jan Gvankmajer bis hin zu Istvan Szabo, Alain Tanner und Zelimir Zilnik. Zum Archiv gehöre auch eine Sammlung mit Kopien aus den Sportfilmtagen Oberhausen (1968-75) sowie des MuVi-Preises (seit 1999). Das Filmarchiv werde im Einklang mit dem als maßgebend anzusehenden Reglement der FIAF (Fédération Internationale des Archives du Film) geführt, um die Kopien für einen nicht-gewerblichen Verleih und wissenschaftliche Einrichtungen verfügbar zu halten. Die Beklagte hat mit ihrer Klageerwiderung die Richtigkeit dieses Sachvortrages ausdrücklich konzediert. Sie hat in der mündlichen Verhandlung auch weder die Angabe der Klägerin bestritten, dass diese sich über das Ausrichten der Internationalen Kurzfilmtage Oberhausen hinaus filmfachlich betätigt, insbesondere mit dem Betreiben eines Filmarchivs, noch dass etwa ein Drittel des Filmarchivs der Klägerin aus deutschen Kurzfilmen besteht. So zeigt die Klägerin ausweislich ihres Wikipedia-Eintrages Kurzfilme und Videos von unterschiedlichster formaler, kultureller und sozialer Herkunft. Große, thematisch angelegte Sonderprogramme greifen jährlich wechselnde Themen auf, zuletzt unter anderem „Provokation der Wirklichkeit“ zum 50. Jahrestag des Oberhausener Manifests 2012, „Memories Can’t Wait. Film Without Film“ (2014) oder „Die Sprache der Verlockung. Trailer zwischen Werbung und Avantgarde“ (2019). Zum Festival gehören auch die Video Library mit einer großen Auswahl aktueller internationaler Kurzfilme, einzelnen Künstlern gewidmete Profil-Programme, Markt-Screenings für experimentelle Kurzfilmverleiher, die Reihe Archive und die Diskussionsreihe „Podium“. 2020 organisierte die Klägerin aufgrund der Corona-Pandemie ihre 66. Ausgabe erstmals vollständig online. Mit über 2.500 verkauften Festivalpässen und Nutzern in knapp 100 Ländern erwies sich das neue Format als weitaus erfolgreicher als erwartet. Außerhalb des Festivals bietet die Klägerin eine gut ausgestattete Video Library, einen nicht-kommerziellen Kurzfilmverleih und ein einzigartiges Archiv, in dem Kurzfilme aus über 60 Jahren Filmgeschichte lagern. Danach betreibt die Klägerin jedenfalls ebenso ein bedeutendes Filmarchiv wie etwa die Deutsche Kinemathek, das DFF, das Filmmuseum Düsseldorf, das Filmmuseum München, die DEFA-Stiftung und die Friedrich-Wilhelm-Murnau-Stiftung. Sie widmet sich zudem ebenfalls der Aufarbeitung und Vermittlung (auch) des deutschen (Kurz) Films. d. Gleichfalls bestehen keine Unterschiede in Bezug auf den Förderzweck der Gemeinsamen Förderrichtlinie. In der in der Parlamentsdokumentation des Abgeordnetenhauses abrufbaren Vorlage der Senatskanzlei an das Abgeordnetenhaus vom 20. September 2018 zur Kenntnisnahme der Verwaltungsvereinbarung zur Digitalisierung des nationalen Filmerbes (Abg.-Drs. 18/1332) heißt es zum Zweck der Vereinbarung: Der Kinofilm stelle seit der Erfindung des bewegten Bildes vor weit über 100 Jahren ein unersetzliches Gedächtnis aller Facetten der deutschen Geschichte und Kultur dar. Von den großen filmischen Fiktionen bis zum Dokumentarfilm würden die Archive und Rechteinhaber damit über einen Schatz kulturhistorischer Zeitzeugnisse verfügen. Allerdings gerieten gegenwärtig nur analog vorhandene Filme zunehmend in Vergessenheit. Viele Filmmaterialien drohten aufgrund ihrer Beschaffenheit unwiederbringlich zu zerfallen. Die Nachfrage nach Digitalisierung überschreite die hierfür zur Verfügung stehenden Mittel deutlich. Die im Auftrag der FFA erstellte PwC-Studie „Ermittlung des Finanzbedarfs zum Erhalt des filmischen Erbes“ habe hierfür als Mindestansatz ein Digitalisierungsprogramm von 10 Mio. € jährlich mit einer Laufzeit von 10 Jahren vorgeschlagen. Auf dieser Grundlage hätten Bund, Länder und die FFA wegen ihrer gemeinsamen kulturellen und wirtschaftlichen Verantwortung ein Förderprogramm zur Digitalisierung des nationalen Filmerbes ausgearbeitet und abgestimmt. Berlin habe sich maßgeblich für das Zustandekommen der Zusammenarbeit eingesetzt. Der Zweck der Verwaltungsvereinbarung sei ein Förderprogramm zur Digitalisierung des nationalen Filmerbes und die Festlegung des Verfahrens zwischen den Ländern und der FFA zu seiner Umsetzung. Voraussetzung für die Förderung nach konservatorischem Interesse sei die Darlegung einer Materialgefährdung, die auf einer technischen Begutachtung des Materialzustands basiert. Der genannte Förderzweck trifft auf die Klägerin nach den obenstehenden Ausführungen ebenfalls zu. e. Schließlich bestehen keine Unterschiede in Bezug auf den Förderzweck der ergänzenden Verständigung zur Richtlinie. In der Verständigung heißt es zur Einbeziehung von Einrichtungen des Kinematheksverbundes in die Förderfähigkeit, das in der Präambel zur Richtlinie in Bezug genommene gemeinsame Förderkonzept von BKM, Ländern und FFA zur Digitalisierung des nationalen Filmerbes vom 24. Januar 2017 weise den Filmerbeeinrichtungen des Kinematheksverbunds als zentrale Aufgaben zu, „das nationale Filmerbe zu sichern, zu erfassen und zu erforschen sowie als Teil einer lebendigen Filmkultur u.a. durch Verleih, Retrospektiven, Ausstellungen und Publikationen zu vermitteln. Zur weiteren Erfüllung dieser Aufgaben ist der Kinematheksverbund darauf angewiesen, dass der Filmerbe-Bestand umfassend und nachhaltig digitalisiert wird.“ Mit Blick auf die zentrale Verantwortung der Einrichtungen des Kinematheksverbunds für die Sicherung und Zugänglichmachung des Filmerbes und die ihnen auf dieser Grundlage zukommende Aufgabe sollten dessen Einrichtungen gefördert werden können, auch wenn sie Teil einer Gemeinde seien. Die Klägerin trägt ausweislich ihres unstreitigen Tätigkeits- und Sammlungsprofils ebenfalls zur Sicherung und Zugänglichmachung des Filmerbes bei. Ebenso ist sie beteiligt bei der Vermittlung des Filmerbes als Teil einer lebendigen Filmkultur u.a. durch Verleih, Retrospektiven, Ausstellungen und Publikationen. Der „wahre“ Ablehnungs- bzw. Differenzierungsgrund ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der oben bereits erwähnten Email des Referatsleiter Film, Medien und Rundfunk bei der Senatskanzlei vom 20. Dezember 2019, wonach zwar nach dem Wortlaut der Richtlinie die Förderung von Stadttöchtern ausgeschlossen sei, nach Sinn und Zweck er sich aber vorstellen könnte, dass die Mitglieder des Kinematheksverbundes als Förderempfänger berechtigt sein sollen. Das betreffe das Filmmuseum Düsseldorf und das Filmmuseum München. Die Kurzfilmtage Oberhausen [die Klägerin] gehörten nicht in diesen Kreis. Dann „wäre eine Ausdehnung auf andere Festivals und sonstige Einrichtungen nicht mehr abzuwehren“. Der Prozessbevollmächtigte hat diesen Ablehnungsgrund in der mündlichen Verhandlung bestätigt, indem er als weitere abzuwehrende Beispiele die privatrechtlichen Vermarktungsgesellschaften öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten nannte. Diese „Abwehr-Erwägung“ hält die Kammer für sachfremd. Trägt die Klägerin zum nationalen Filmerbe bei und ist Zweck eines aus staatlichen Mitteln aufgelegten Förderprogramms die Erhaltung des nationalen Filmerbes durch Digitalisierung, so kann der Klägerin eine Förderfähigkeit nicht im Hinblick auf abgesprochen werden, dass möglicherweise andere Antragsteller (unter Berufung auf eine Gleichbehandlung) ebenfalls Förderanträge stellen, damit ggf. erhöhten Verwaltungsaufwand und vermehrte Auswahlentscheidungen verursachen, solange jedenfalls Antragsteller in der gleichen Lage wie die Klägerin – wie etwa das Filmmuseum Düsseldorf – gefördert werden. Das in der Präambel der Gemeinsamen Förderrichtlinie sowie in der späteren Verständigung hierzu in Bezug genommene gemeinsame Förderkonzept von BKM, Ländern und FFA zur Digitalisierung des nationalen Filmerbes vom 24. Januar 2017 führt zu keiner anderen Beurteilung. Dort heißt es zwar im Zusammenhang mit dem Bundesarchiv ebenfalls, dass sonstige Behörden der unmittelbaren Staatsverwaltung, Gemeinden und Rundfunkveranstalter nicht antragsberechtigt sind (Seite 4, 3. Absatz). Aber mit der Verständigung zur (späteren) Gemeinsamen Förderrichtlinie wurde hiervon bei „Stadttöchtern“ – wie es die Klägerin ist – gerade abgewichen. Dies findet auch eine Stütze in dem Förderkonzept vom 24. Januar 2017, weil in der Einleitung des Förderkonzepts als eigener, unmittelbar nach dem Kinematheksverbund aufgeführter Punkt hervorgehoben wird, dass alle Länder darüber hinaus über Landesfilmarchive, Museen, öffentliche und private Sammlungen, Filmfestivals, Filmschaffende, Rundfunkanstalten sowie sonstige Rechteinhaber und Nutzer verfügen, die entweder selbst Akteure der Digitalisierungsstrategie sind und von den Fördernaßnahmen direkt begünstigt würden oder davon langfristig profitieren (Seite 2, 2. Abschnitt). Diese gesonderte Aufzählung erscheint nur plausibel, wenn neben den Einrichtungen des Kinematheksverbundes auch die genannten Ländereinrichtungen, u.a. die eigens erwähnten Filmfestivals, Landesfilmarchive und privaten Sammlungen, förderfähig sein sollten. Als Fördergegenstand wird entsprechend festgehalten, Gegenstand der Digitalisierungsstrategie seien grundsätzlich gattungs- und formübergreifend deutsche Kinofilme, die auf analogem Material vorliegen; dazu würden die beim Bundesarchiv und anderen deutschen Archiven gelagerten Filme zählen sowie solche, die außerhalb der Archive, z.B. in Kopierwerken, bei Produzenten, Regisseuren oder anderen Filmschaffenden gelagert werden (Seite 2, 4. Abschnitt). Als antragsberechtigt werden alle Rechte- und Lizenzinhaber, z.B. Produzenten, Verleiher, Filmerbeeinrichtungen, Archive angesehen sowie im Falle konservatorischer Notwendigkeit, wie hier, alle Filmerbeeinrichtungen und Archive für das Archivgut, das bei ihnen lagert (Seite 4, 2. Absatz). Auch danach ist die Klägerin wie etwa das bereits geförderte Filmmuseum Düsseldorf als antragsberechtigt anzusehen. 3. Die Sache ist allerdings nicht spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die Klägerin hat nur einen Anspruch auf Neubescheidung im Sinne von Satz 2 der Vorschrift. In der Gemeinsamen Förderrichtlinie heißt es in § 1 Abs. 4, ein Anspruch des/der Antragstellers/in auf Gewährung der Förderung besteht nicht und die FFA entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ferner heißt es in § 10 Abs. 2, Voraussetzung für die Förderung ist die Darlegung einer Materialgefährdung, die auf einer technischen Begutachtung des Materialzustands basiert, sowie ein qualifizierter Mehrwert für das Filmerbe im Sinne von § 9 Abs. 2 lit. b). Schließlich sieht die Geschäftsordnung zu der Gemeinsamen Förderrichtlinie in § 9 vor, nachdem das Gremium über alle Filmvorhaben beraten und abgestimmt hat, wird geprüft, ob das für die jeweilige Sitzung zur Verfügung stehende Budget für das Antragsvolumen der für förderungswürdig erachteten Filmvorhaben ausreicht; ist dies der Fall, berät das Gremium in einem nächsten Schritt die Höhe der Förderung und stimmt hierüber ab (Absatz 2). Übersteigt das Antragsvolumen das vorhandene Budget, kann die Förderkommission unter den Anträgen auswählen oder angemessene Kürzungen vornehmen (Absatz 4). Danach fehlt es hier an der notwendigen Entscheidung des zuständigen „Gremiums Konservatorisches Interesse“, ob – nach der maßgeblichen tatsächlichen Förderpraxis – die materiellen Fördervoraussetzungen des § 10 Abs. 2 der Gemeinsamen Förderrichtlinie vorliegen, also eine Materialgefährdung, die auf einer technischen Begutachtung des Materialzustands basiert, sowie ob ein qualifizierter Mehrwert für das Filmerbe im Sinne von § 9 Abs. 2 Buchstabe b der Gemeinsamen Förderrichtlinie besteht. Nach der zuletzt genannten Bestimmung muss ein qualifizierter Mehrwert des Films für das nationale Filmerbe (Kinotauglichkeit) bestehen, d.h. es sich um Kurz- oder Langfilme von besonderer filmhistorischer Bedeutung oder dokumentarischem bzw. künstlerischem Wert handeln insbesondere aus folgenden Gattungen: Spielfilme (Starkino, Publikumserfolge, unabhängige Autorenfilme, ästhetische Opposition, Kinderfilme, verkannte Filme, Zensurfälle, technische Innovationen), Dokumentarfilme (soziales Leben, Erziehung/Bildung, Stadt und Regionalentwicklung, zeitgeschichtliche Ereignisse, Politik, Sport, Industrie und Werbung, künstlerische Dokumentation, Filme über andere Künste wie Tanz, Theater, Musik etc., ephemere Filme) sowie Animations- und Experimentalfilme (künstlerische Avantgarde, Film als Kunst, Trickfilm). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zwar erklärt, dass die von ihr ausgewählten elf deutschen Kurzfilme von ihr u.a. nach Dringlichkeit (des Materialerhalts) und Bedeutung ausgewählt worden seien, aber eingeräumt, dass für diese Entscheidung letztlich das genannte Gremium zuständig und diese Entscheidung abzuwarten sei. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die rechtlichen Maßstäbe eines Anspruchs auf Subventionsgewährung wie hier in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO; das Urteil ermöglicht eine Vollstreckung von Kosten im Wert von mehr als 1.500 Euro, weil die (vollen) Rechtsanwaltskosten der Beklagten 3.483,73 € betragen. Die Klägerin begehrt eine filmförderungsrechtliche Zuwendung. Sie ist eine 1999 gegründete gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt Oberhausen ist. Sie ist Nachfolgerin der seit 1954 als Teil der Stadtverwaltung betriebenen „Westdeutschen Kulturfilmtage“. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist Gegenstand des Unternehmens die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Internationalen Kurzfilmtage Oberhausen sowie die Förderung des internationalen Kurzfilms und anderer kurzer Formen technischer Medien. Die Klägerin besitzt ein Filmarchiv mit einer bedeutenden internationalen Kurzfilmsammlung, darunter etwa ein Drittel deutsche Kurzfilme. Sie finanziert sich aus Umsatzerlösen und über Zuwendungen, insbesondere von der Stadt Oberhausen, dem Land Nordrhein-Westfalen und der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM). Die Filmförderungsanstalt erließ gemeinsam mit der BKM und den Bundesländern im Wege einer Verwaltungsvereinbarung eine ab 2019 geltende (auf der Internetseite der Filmförderungsanstalt veröffentlichte) Gemeinsame Förderrichtlinie zur Digitalisierung des nationalen Filmerbes. Danach stehen jährlich bis zu 10 Millionen Euro für die Bereiche Auswertungsinteresse, kuratorisches Interesse und konservatorisches Interesse zur Verfügung; die Fördermittel tragen die Fördergeber je zu einem Drittel. Aus diesem Förderprogramm beantragte die Klägerin im November 2019 bei der Filmförderungsanstalt Projektförderung aus konservatorischem Interesse für elf im Einzelnen benannte deutsche Filme in Höhe von 47.581,67 € (Projektnummer 19084). Die Filmförderungsanstalt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. Januar 2020 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2020 mit der Begründung zurück, nach den Förderrichtlinien, denen die Vergabepraxis folge, sei für Digitalisierungen aus konservatorischem Interesse nur das Bundesarchiv antragsberechtigt, nicht jedoch eine andere Behörde der unmittelbaren Staatsverwaltung, eine Gemeinde oder ein Rundfunkveranstalter. Die Klägerin sei als hundertprozentige Tochter der Stadt Oberhausen nicht antragsberechtigt. Hieran ändere weder die organisatorische Form der Klägerin als GmbH etwas noch dass die Klägerin mit der Förderung des internationalen Kurzfilms einen öffentlichen Zweck verfolge. Die Fördergeber hatten zwischenzeitlich, Ende Februar 2020, eine ergänzende schriftliche Verständigung über die Auslegung der Gemeinsamen Förderrichtlinie getroffen. Danach werden Einrichtungen des Deutschen Kinematheksverbundes – eine Vereinigung zahlreicher deutscher Filmarchive und Kinematheken, der die Klägerin (noch) nicht angehört – gefördert, auch wenn sie verwaltungsrechtlich als unselbständiger Teil einer Gemeinde anzusehen sind. Daraufhin wurde im Jahr 2020 aus dem Förderprogramm das Filmmuseum Düsseldorf, das Deutsche Filminstitut und Filmmuseum, die DEFA-Stiftung und die Friedrich-Wilhelm-Murnau-Stiftung gefördert, die alle dem Deutschen Kinematheksverbund angehören. Mit der am 17. September 2020 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin nach der Gemeinsamen Förderrichtlinie bzw. der Förderpraxis antragsberechtigt ist. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2020 zu verpflichten, ihr die am 14. November 2019 beantragte Zuwendung (Projektnummer FE 19084) in Höhe von 47.581,67 € zu bewilligen, hilfsweise, über ihren genannten Antrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.