Urteil
21 K 165/20
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0502.21K165.20.00
3Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Nach dem Wortlaut von § 27 Abs. 2 Satz 2 WoGG und dem Willen des Gesetzgebers ist der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Zeitraums, für den das erhöhte Einkommen bezogen wird, das zu einer Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent führt. Es kommt es nicht darauf an, wann dem Antragsteller das erhöhte Einkommen tatsächlich zugeflossen ist. (Rn.14)
Zuwendungen des Arbeitgebers für ein Monatsticket für den öffentlichen Nahverkehr in Berlin stellen steuerfreie Einnahmen im Sinne von § 3 Nr. 15 Satz 1 EStG dar.(Rn.16)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin vom 25. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2020 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum von Februar 2019 bis Dezember 2019 Wohngeld in Höhe von 65 Euro monatlich zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach dem Wortlaut von § 27 Abs. 2 Satz 2 WoGG und dem Willen des Gesetzgebers ist der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Zeitraums, für den das erhöhte Einkommen bezogen wird, das zu einer Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent führt. Es kommt es nicht darauf an, wann dem Antragsteller das erhöhte Einkommen tatsächlich zugeflossen ist. (Rn.14) Zuwendungen des Arbeitgebers für ein Monatsticket für den öffentlichen Nahverkehr in Berlin stellen steuerfreie Einnahmen im Sinne von § 3 Nr. 15 Satz 1 EStG dar.(Rn.16) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin vom 25. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2020 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum von Februar 2019 bis Dezember 2019 Wohngeld in Höhe von 65 Euro monatlich zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren durch die Berichterstatterin gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ergehen, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage ist begründet. 1. Die mit Bescheid vom 25. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2020 verfügte Aufhebung des Bescheides vom 8. Mai 2018, Neuberechnung, Rückforderung in Höhe von 76 Euro und Verrechnung betreffend den Monat Januar 2019 mit der laufenden Wohngeldforderung ist rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO. a. Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung kommt nur § 27 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes - WoGG - in Betracht. Diese Vorschrift ist eine Sonderregelung für die erneute Entscheidung über die Bewilligung von Wohngeld in einem laufenden oder abgelaufenen Bewilligungszeitraum wegen Änderung der Verhältnisse, die die allgemeine sozialrechtliche Vorschrift über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes (mit Dauerwirkung) bei Änderung der Verhältnisse in § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuches - SGB X - verdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 5 C 4.01 - juris Rn. 11 ff. zu § 29 Abs. 3 WoGG a.F., der Vorläuferregelung des § 27 Abs. 2 WoGG; Stadler u.a., WoGG, Stand: Oktober 2020, § 27 Rn. 6). Die Kammer hat dementsprechend zu der bis Ende 2015 geltenden Rechtslage vertreten, dass es neben der Neuberechnung einer zusätzlichen Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides nach § 48 SGB X nicht bedarf, weil nach der (bisherigen) gesetzlichen Systematik der Bewilligungsbescheid durch den Neuberechnungsbescheid ersetzt bzw. mit dem Neuberechnungsbescheid konkludent unwirksam wird (vgl. Beschluss vom 28. April 2016 - VG 21 K 93.16 -, Urteil vom 16. September 2015 - VG 21 K 281.15 -); allerdings hat die Kammer die bisherige Behördenpraxis, (aus Gründen der Klarstellung) den ursprünglichen Bewilligungsbescheid – ebenfalls gestützt auf § 27 Abs. 2 WoGG – aufzuheben, nicht beanstandet. Der Gesetzgeber hat sich dieser Praxis mit der Wohngeldreform 2016 angeschlossen und in die Vorschrift nunmehr die Wörter eingefügt „unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides“. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/4897, S. 98 zu Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa), im Vergleich zu der bisherigen Fassung des § 27 Abs. 2 Satz 1 diene die Ergänzung um die Wörter „unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides“ der Klarstellung. § 27 Abs. 2 WoGG sei eine Aufhebungsnorm, die ohne Rückgriff auf § 48 SGB X vollziehbar sei. Durch die Klarstellung würden Auslegungs- und Anwendungsprobleme der beiden Vorschriften im Verhältnis zueinander ausgeräumt. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG ist über die Leistung des Wohngeldes von Amts wegen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht und dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verringert. Dabei gilt nach Satz 2 der Vorschrift als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Zeitraums, für den das erhöhte Einkommen bezogen wird, das zu einer Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent führt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift („für den das erhöhte Einkommen bezogen wird„) kommt es nicht darauf an, wann dem Antragsteller das erhöhte Einkommen tatsächlich zugeflossen ist. Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Dieser wollte mit der durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 5. September 2003 eingefügten Vorgängervorschrift zu § 27 Abs. 2 WoGG den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse klarstellen. Angeknüpft werden sollte an den Beginn des Zeitraumes, für den sich die Miete, die Belastung oder die Einnahmen verändert haben (vgl. zu § 29 Abs. 3 WoGG a.F. BT-Drs. 15/1516 S. 78 zu Nr. 9 Buchst. a). b. Nach diesen Maßstäben hat sich im Januar 2019 das Gesamteinkommen des Klägers erhöht. Die Erhöhung des Gesamteinkommen hat allerdings nicht (mehr als) 15 % betragen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes vorbehaltlich des Absatzes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Für das ab Januar 2019 bezogene Jahreseinkommen ist lediglich ein Gehalt von 1.170 Euro (und nicht von 1.251 Euro) wohngeldrechtlich berücksichtigungsfähig. Die zusätzlichen 81 Euro, die dem Kläger ab Januar 2019 monatlich von seinem Arbeitgeber für ein Monatsticket für den öffentlichen Nahverkehr in Berlin gewährt worden sind, stellen steuerfreie Einnahmen im Sinne von § 3 Nr. 15 Satz 1 EStG dar. Nach dessen maßgeblicher Fassung vom 11. Dezember 2018, die heute unveränderte gilt, sind steuerfrei unter anderem die Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden. Die mit Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 neu eingefügte Steuerbefreiung wurde unter anderem aufgenommen, um Arbeitnehmer verstärkt zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu veranlassen. Begünstigt werden Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen, Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen und Leistungen Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden (vgl. BT-Drs. 19/4455, S. 89; BT-Drs. 19/5595, S. 75). Die Begünstigung gilt für Fahrten (Alt. 1) mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr und zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Personenfernverkehr und (Alt. 2) für alle Fahrten im Personennahverkehr. Die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist unabhängig von der Art der Fahrten nach § 3 Nr. 15 EStG begünstigt, also auch bei Privatfahrten des Arbeitnehmers (vgl. Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. August 2019 - IV C 5 - S 2342/19/10007, DStR 2019, 1814, beck Rn. 2, 10). Zum öffentlichen Personennahverkehr gehört die allgemein zugängliche Beförderung von Personen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt ist, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt, vgl. § 2 Satz 1 und 2 des Regionalisierungsgesetzes. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den 81 Euro, die dem Kläger von seinem Arbeitgeber für ein Monatsticket in Berlin zusammen mit dem monatlichen Gehalt überwiesen werden, um einen steuerfreien Zuschuss. Zwischen dem ab Januar 2019 bezogenen Jahreseinkommen von 9.128 Euro (basierend auf einem berücksichtigungsfähigen Gehalt von 1.170 Euro mal 12, abzüglich Werbungskosten, abzüglich 30 % Abzug für Steuern, Krankenversicherung, Rentenversicherung) und dem vorherigen Jahreseinkommen von 8.036 Euro (basierend auf einem berücksichtigungsfähigen Gehalt von 1.040 Euro monatlich abzüglich aller Abzugsbeträge) ergibt sich eine Erhöhung von gerundet nur 13,6 Prozent. c. Die Voraussetzung von § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegt nicht vor, da die Aufhebung rechtswidrig ist. Somit liegt auch die Voraussetzung für eine Verrechnung mit laufendem Wohngeld nach § 29 Abs. 2 WoGG nicht vor. 2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld in Höhe von 65 Euro monatlich für die Zeit von Februar 2019 bis Dezember 2019, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Auf der Grundlage eines Jahreseinkommens von 9.128 Euro und einer berücksichtigungsfähigen Miete von 320,29 Euro monatlich ergibt sich ein Wohngeldanspruch in Höhe von 65 monatlich. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Bewilligung von höherem Wohngeld. Er behandelt als angestellter Altenpfleger in der mobilen Altenpflege Pflegepatienten in Berlin-Charlottenburg und angrenzenden Bezirken und bezieht seit 2009 Wohngeld. Mit Bescheid vom 8. Mai 2018 bewilligte ihm das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin unter Berücksichtigung eines monatlichen Gehalts von 1.040 Euro Wohngeld für den Zeitraum Februar 2018 bis Januar 2019 in Höhe von 111 Euro. Im Februar 2019 stellte der Kläger einen Antrag auf Weiterbewilligung von Wohngeld. Er gab dabei ein erhöhtes monatliches Gehalt von 1.251 Euro ab Januar 2019 an, das entsprechend der betrieblichen Übung des Arbeitgebers erstmalig im Folgemonat Februar 2019 ausbezahlt wurde. In dem monatlichen Gehalt waren 81 Euro für ein Monatsticket für den öffentlichen Nahverkehr in Berlin enthalten. Mit Bescheid vom 25. März 2019 hob das Wohnungsamt nach vorheriger Anhörung den Bescheid vom 8. Mai 2018 für den Monat Januar 2019 wegen nachträglicher Erhöhung des Einkommens auf, bewilligte Wohngeld für den Zeitraum Januar 2019 bis Dezember 2019 in Höhe von 35 Euro monatlich und verrechnete die im Januar 2019 eingetretene Überzahlung in Höhe von 76 Euro mit der laufenden Wohngeldforderung. Das Wohnungsamt wies den dagegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2020 zurück. Mit der hiergegen am 24. März 2020 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, der Bescheid vom 8. Mai 2018 habe, soweit er den Monat Januar 2019 betreffe, nicht wegen der Gehaltserhöhung ab Januar 2019 aufgehoben werden dürfen, weil das erhöhte Gehalt erst im Februar 2019 ausgezahlt worden sei. Die Wohngeldberechnung für Februar bis Dezember 2019 sei fehlerhaft, weil 81 Euro seines Gehaltes, die sein Arbeitgeber ihm für das Monatsticket für den öffentlichen Nahverkehr in Berlin gewähre, steuerfreie Reisekosten darstellten und nicht als Einkommen hätten berücksichtigt werden dürfen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2020 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum von Februar 2019 bis Dezember 2019 Wohngeld in gesetzlich vorgeschriebener Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, das Gehalt des Klägers habe sich schon im Januar 2019 im wohngeldrechtlichen Sinne erhöht, weil es nicht auf den tatsächlichen Zufluss, sondern darauf ankomme, für welchen Zeitraum das erhöhte Gehalt bezogen werde. Die 81 Euro, die der Kläger von seinem Arbeitgeber für das Monatsticket für den öffentlichen Nahverkehr in Berlin erhalte, seien steuerpflichtiges Einkommen. Es handele sich nicht um Reisekosten, sondern um im Rahmen von Werbungskosten bereits in Abzug gebrachte Aufwendungen für Fahrtkosten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.