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Urteil

21 K 504/20

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0503.21K504.20.00
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Leitsätze
Bei der (Neu)Berechnung von Wohngeld aufgrund von steuerfreien Rentenzahlungen wegen Erwerbsunfähigkeit ist kein Freibetrag für Schwerbehinderte in Abzug zu bringen, weil es bei zuerkanntem Pflegegrad 1 an der Voraussetzung gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflegegemäß gemäß § 17 Nr. 1 b WoGG fehlt. Nach § 63 Abs. 1 SGB XII wird eine häusliche Pflege, eine teilstationäre Pflege oder eine Kurzzeitpflege nur Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 gewährt.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der (Neu)Berechnung von Wohngeld aufgrund von steuerfreien Rentenzahlungen wegen Erwerbsunfähigkeit ist kein Freibetrag für Schwerbehinderte in Abzug zu bringen, weil es bei zuerkanntem Pflegegrad 1 an der Voraussetzung gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflegegemäß gemäß § 17 Nr. 1 b WoGG fehlt. Nach § 63 Abs. 1 SGB XII wird eine häusliche Pflege, eine teilstationäre Pflege oder eine Kurzzeitpflege nur Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 gewährt.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte im Wege schriftlicher Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben. Die Klage ist unbegründet. I. Die von der Klägerin angefochtene Neuberechnung und Rückforderung für die Zeit von Oktober 2017 bis August 2018 ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 1. Rechtsgrundlage für die Neuberechnung ist § 27 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in Betracht. Diese Vorschrift ist eine Sonderregelung für die erneute Entscheidung über die Bewilligung von Wohngeld in einem laufenden oder abgelaufenen Bewilligungszeitraum wegen Änderung der Verhältnisse, die die allgemeinen sozialrechtlichen Vorschriften über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes (mit Dauerwirkung) bei Änderung der Verhältnisse verdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 5 C 4.01 - zu § 29 Abs. 3 WoGG a.F., der Vorläuferregelung des § 27 Abs. 2 WoGG; Stadler/Gutekunst/Rahm/Fröba, WoGG, Stand: Mai 2018, § 27 Rn. 6). Darauf dass das Wohnungsamt den Ausgangsbescheid auf § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützt hat, kommt es nicht an, weil für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Widerspruchsbescheid maßgeblich ist, mit dem jedenfalls das Wohnungsamt eine Neuberechnung nach § 27 Abs. 2 WoGG vorgenommen hat. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG ist über die Leistung des Wohngeldes von Amts wegen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht und dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verringert. Dabei gilt nach Satz 2 der Vorschrift als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Zeitraums, für den das erhöhte Einkommen bezogen wird, das zu einer Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent führt. Die genannten Voraussetzungen für eine Neuberechnung liegen hier vor, weil sich das Gesamteinkommen während des Bewilligungszeitraumes, hier ab Dezember 2017 – unstreitig – nicht nur vorübergehend um mehr als 15 % erhöht und sich dadurch das Wohngeld verringert hat. Nach der vorzunehmenden Neuberechnung ergibt sich ein anrechenbares Jahreseinkommen in Höhe von 10.457,53 Euro. Ausgangspunkt der Einkommensberechnung bilden die beiden der Klägerin im Zeitraum Dezember 2017 bis August 2018 gewährten Brutto-Renten in Höhe von insgesamt monatlich 976,79 Euro. Nach der vom Wohngeldgesetz vorgegebenen Berechnungsweise ist dieser Betrag zunächst auf ein Jahr hochzurechnen (11.721,48 Euro) und nach Berücksichtigung der vom Wohngeldgesetz vorgesehenen Abzugsbeträge wieder auf einen Monatsbetrag herunterzurechnen. Hier sind als Abzugsbeträge die Werbungskostenpauschale für Renten (102 Euro) und der 10prozentige Pauschalabzug für Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Hieraus errechnet sich ein anrechenbares Jahreseinkommen von 10.457,53 Euro, umgerechnet monatlich 871,46 Euro. Der von der Klägerin geltend gemachte Freibetrag für Schwerbehinderte ist nicht in Abzug zu bringen. Nach § 17 Nr. 1 Buchstabe b WoGG sind bei der Ermittlung des Gesamteinkommens 1.800 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege als jährlicher Freibetrag abzuziehen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht sämtlich vor. Die Klägerin ist zwar schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 und pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI, weil bei ihr der Pflegegrad 1 festgestellt wurde – dies setzt nach § 15 SGB XI voraus, dass die Person pflegebedürftig im Sinne von § 14 SGB XI ist (vgl.a. OVG Bautzen, Beschluss vom 9. Juli 2013 - 4 A 889/11 - juris Rn. 3). Entsprechend erhält die Klägerin auch einen Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 nach § 66 Satz 1 SGB XII (vgl. den Bescheid der Pflegekasse vom 23. Februar 2018). Es fehlt jedoch an der zusätzlichen tatbestandlichen Voraussetzung („gleichzeitig“) der häuslichen Pflege (oder einer teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege). Die Klägerin hat sowohl mit ihrem Wohngeldantrag vom 29. September 2017 als auch mit dem Weiterbewilligungsantrag vom 28. September 2018 die Frage im Wohngeldformular nach einer häuslichen Pflegebedürftigkeit selbst ausdrücklich verneint. Auch sonst ist für eine häusliche Pflege (oder eine teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege) nichts ersichtlich. Nach § 63 Abs. 1 SGB XII wird eine häusliche Pflege (Satz 1 Nr. 1), eine teilstationäre Pflege (Satz 1 Nr. 2) oder eine Kurzzeitpflege (Satz 1 Nr. 3) nur Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 gewährt. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 – wie die Klägerin – erhalten nach Absatz 2 der Vorschrift Leistungen nur in Form von Pflegehilfsmitteln, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, digitalen Pflegeanwendungen, ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen oder – wie hier – einen Entlastungsbetrag. Dies beruht darauf, dass der Gesetzgeber in § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 SGB XI den Pflegegrad 1 für Pflegebedürftige mit „geringen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“ vorgesehen hat. Höhere Werbungskosten sind nicht in Abzug bringen. Nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG sind von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG handelt, ein Pauschbetrag von 102 Euro als Werbungskosten in Abzug zu bringen. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG sind Versorgungsbezüge Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge. Die von der Klägerin bezogenen Renten wegen voller Erwerbsminderung sind solche Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG. Schließlich ist der von der Klägerin geltend gemachte Pauschalabzug für Steuern nicht vorzunehmen. Nach § 16 WoGG ist ein 10prozentiger Pauschalbetrag für Steuern nur abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum Steuern zu leisten sind. Dies ist hier nicht der Fall. Die Rentenbezüge der Klägerin sind steuerfrei. Ob das Wohnungsamt zuvor (gegebenenfalls zu Unrecht) Abzüge für Steuern gewährt hat oder nicht, ist aus Rechtsgründen unerheblich. Bei einem anrechenbaren monatlichen Einkommen von 871,46 Euro und einer berücksichtigungsfähigen Miete in Höhe von 273,90 Euro ergibt sich für die hier streitige Zeit (Dezember 2017 bis August 2018) kein Wohngeldanspruch. 2. Die Rückforderung ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist entweder § 50 Abs. 1 SGB X (bei gesonderter Aufhebung des Bewilligungsbescheides) oder § 50 Abs. 2 SGB X (bei konkludenter Ersetzung oder Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides durch den Neuberechnungsbescheid). Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist die Rückforderung die zwingende Folge der Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides (vgl. BSG, Urteil vom 23. September 1997 - 2 RU 44/96 - juris Rn. 13; LSG Hessen, Urteil vom 2. Februar 2009 - L 9 AL 87/07 - juris Rn. 25; VG München, Urteil vom 5. Dezember 2007 - M 22 K 07.1059 - juris Rn. 26). Nach § 50 Abs. 2 SGB X sind Leistungen zu erstatten, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind. In beiden Fällen sind die Voraussetzungen für eine Rückforderung erfüllt, weil Wohngeld für die Zeit ab Dezember 2017 zu Unrecht erbracht worden ist. II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte (Weiter-) Bewilligung von Wohngeld für die Zeit ab September 2018 (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil sie im Hinblick auf ihre Einkommensverhältnisse die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Wohngeldbewilligung nicht erfüllt. Wegen der weiteren Begründung wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Rückforderung und Weiterbewilligung von Wohngeld. Das Wohnungsamt des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 29. März 2018 Wohngeld in Höhe von 182 Euro monatlich für die Zeit von September 2017 bis August 2018 für die von ihr bewohnte Wohnung in der A... in Berlin, für die eine Kaltmiete von rund 274 Euro zu zahlen war. Dabei legte es im Hinblick auf eine der Klägerin gezahlte Abfindung ein anrechenbares Jahreseinkommen von 5.100 Euro zugrunde. Anfang September 2018 teilte die Klägerin dem Wohnungsamt mit, ihr würden für die Zeit ab Dezember 2017 nachträglich Renten wegen voller Erwerbsminderung gewährt. Daraufhin berechnete das Wohnungsamt zunächst das Wohngeld für die Zeit ab Dezember 2017 neu unter Berücksichtigung der Renten und der Abfindung. Es nahm diese Entscheidung mit Bescheid vom 13. Dezember 2018 zurück, weil die Abfindung nicht mehr zu berücksichtigen sei, lehnte eine Wohngeldbewilligung für die Zeit ab Dezember 2017 wegen zu hohen Renteneinkommens ab und forderte überzahltes Wohngeld in Höhe von 1.638 Euro zurück. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2018 lehnte es den zwischenzeitlichen Weiterbewilligungsantrag der Klägerin ab. Das Wohnungsamt legte dabei unter Berücksichtigung der Rentenzahlungen ein anrechenbares Jahreseinkommen von rund 10.208 Euro zu Grunde. Die hiergegen erhobenen Widersprüche wies es mit Widerspruchsbescheiden vom 25. September 2020 zurück. Mit den am 6. November 2020 erhobenen und später verbundenen Klagen macht die Klägerin geltend, ihr Renteneinkommen sei zu hoch angesetzt worden. Es seien zu geringe Werbungskosten in Abzug gebracht worden. Außerdem sei ein Schwerbehindertenfreibetrag zu berücksichtigen, da sie einem Grad der Behinderung von 50 habe, in Pflegestufe 1 eingruppiert sei und einen Entlastungsbetrag als Pflegebedürftige erhalte. Schließlich sei ein Pauschalabzug für Steuern vorzunehmen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 13. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides Nr. 1 vom 25. September 2018 insoweit aufzuheben, als die Neuberechnung und Rückforderung auf einem zu hohen Einkommen beruht, und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 17. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides Nr. 2 vom 25. September 2018 zu verpflichten, ihr Wohngeld für den Zeitraum September 2018 bis August 2019 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.