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Urteil

21 K 21/22

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1122.21K21.22.00
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Leitsätze
Zur Ablehnung eines Antrages auf Zulassung als Steinmetz auf einem kirchlichen Friedhof wegen fachlicher Unzuverlässigkeit (hier fehlende Verankerung und Zementierung). (Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Ablehnung eines Antrages auf Zulassung als Steinmetz auf einem kirchlichen Friedhof wegen fachlicher Unzuverlässigkeit (hier fehlende Verankerung und Zementierung). (Rn.15) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Wie die Kammer bereits mit Urteil vom 7. Oktober 2015 - VG 21 K 146.15 - (juris) ausgeführt hat, schließt die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaften nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung den in dem Justizgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG, in der rechtsstaatlichen Justizgewährleistungspflicht (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 92 GG) und in der Rechtswegregelung der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 40 VwGO) verankerten Rechtsschutz staatlicher Gerichte nicht aus. Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften vermag den Rechtsschutz durch staatliche Gerichte nur für Streitigkeiten im religionsinternen Autonomiebereich und auch dort nur insoweit einzuschränken, als die innerkirchlichen Angelegenheiten den staatlichen Rechtskreis nicht berühren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 19.12 - juris Rn. 10 ff. und Beschluss vom 31. Mai 1990 - 7 CB 31.89 - juris Rn. 4). Die Erbringung gewerblicher Steinmetzdienstleistungen auf dem Friedhof ist kein der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogenes reines Internum der beklagten Kirchengemeinde. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen, wenn auch in einem Nebensatz, mit Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 11.96 - (juris Rn. 15) ausdrücklich ausgeführt, soweit die öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, wie beispielsweise bei der Erhebung von Steuern nach Art. 137 Abs. 6 WRV oder im Bereich des Friedhofswesens, vom Staat übertragene Hoheitsgewalt ausübe, sei sie ebenso wie der Staat selbst an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG), insbesondere an die Grundrechte der betroffenen Bürger gebunden. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Kläger weder Anspruch auf die begehrte Zulassung noch auf eine Neubescheidung seines Zulassungsbegehrens hat (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt nur § 15 Abs. 2 und 3 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe – Friedhofsgesetz ev. – vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183; KABl. 2017 S. 234) in Betracht. Danach bedarf, wer auf dem Friedhof gewerblich tätig werden will, einer vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger (Absatz 2 Satz 1). Die Zulassung bedarf eines Antrages und erfolgt durch schriftlichen Zulassungsbescheid, durch den der Umfang der zulässigen Arbeiten festgelegt wird (Absatz 2 Satz 2). Die Zulassung steht im Ermessen des Friedhofsträgers (Absatz 3 Satz 1). Sie ist vorbehaltlich der Regelung in Absatz 7 zu erteilen, wenn die gewerblich Tätigen für die vom Zulassungsantrag umfassten Tätigkeiten 1. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, 2. in die Handwerksrolle eingetragen sind oder eine vergleichbare Qualifikation aufweisen und 3. über einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz verfügen (Absatz 3 Satz 2). An der für eine Zulassung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Friedhofsgesetz ev. erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt es hier (I.). Sollte Satz 1 der Vorschrift so auszulegen sein, dass eine Zulassung trotz fehlender Zuverlässigkeit noch im Ermessen des Friedhofsträgers steht, hätte die Beklagte dieses fehlerfrei ausgeübt (II.). I. Der Kläger ist zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht zuverlässig im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Friedhofsgesetz ev. Die Begriffe „fachlich, betrieblich und persönlich zuverlässig“ sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die voll gerichtlich nachprüfbar sind, ohne dass der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. generell zu Gewerbeuntersagungen wegen Unzuverlässigkeit BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 33.03 - juris Rn. 18). Da der (Kirchen-) Gesetzgeber nicht näher definiert hat, was unter den Begriffen zu verstehen ist, und sich auch aus der Entstehungsgeschichte, insbesondere der Gesetzesbegründung keine Ausführungen hierzu entnehmen lassen, drängt sich die Bezugnahme auf den allgemeinen gewerberechtlichen Unzuverlässigkeitsbegriff auf. Danach ist ein Gewerbetreibender unzuverlässig, der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Dabei darf die Annahme der Unzuverlässigkeit nur auf Tatsachen mit einem Bezug zu dem konkret ausgeübten bzw. beabsichtigten Gewerbe gestützt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 6 B 76.08 - juris Rn. 7). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft nur an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen; auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden oder seine innere Einstellung kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1998 - 1 B 26.98 - juris Rn. 4). Ein Gewerbetreibender ist danach unzuverlässig, wenn (in der Vergangenheit eingetretene) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde in Zukunft die für ihn geltenden tätigkeitsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht (mehr) zuverlässig erfüllen. Hierzu gehört – in Anlehnung an die „tätigkeitsspezifische“ Regelung in § 8 Abs. 6 Satz 2 der Muster-Satzung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes –, dass der Gewerbetreibende unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart wählt und die erforderlichen Fundamentabmessungen berechnet, für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auswählt, dimensioniert und montiert sowie die Standsicherheit von Grabmalen beurteilt. Danach ist der Kläger fachlich unzuverlässig. Er hat (in der Vergangenheit) mehrfach in gravierender Weise gegen die Vorschriften zur Standfestigkeit von Grabsteinen verstoßen (1.) und dies rechtfertigt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung den Schluss, dass er in Zukunft die für ihn geltenden friedhofsrechtlichen Vorschriften und Pflichten zur Standfestigkeit von Grabsteinen nicht zuverlässig erfüllen wird (2.). 1. Der Kläger hat mehrfach erheblich gegen die hier maßgeblichen Vorschriften zur Standfestigkeit von Grabsteinen verstoßen. a. Nach Absatz 3 Satz 1 des einschlägigen § 40 („Errichtung und Standsicherheit“) des evangelischen Friedhofsgesetzes sind die Grabmale ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Als allgemein anerkannte Regel des Handwerks gilt nach der Legaldefinition des Satzes 2 der Vorschrift die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils geltenden Fassung. Damit nimmt der (Kirchen-) Gesetzgeber Bezug auf Regeln, die nicht selbst Rechtsnormen darstellen und von einem Verband aufgestellt werden, der keine Rechtsetzungsbefugnisse hat. Der Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks ist vielmehr ein privatrechtlich organisierter Unternehmerverband, der auf Bundesebene die Interessen des Steinmetzhandwerks und der Natursteinbranche vertritt (vgl. § 1 der Satzung des Verbandes). Rechtliche Relevanz erlangen die von ihm erarbeiteten Regelungen im Bereich des technischen Sicherheitsrechts damit nicht, weil sie eigenständige Geltungskraft besitzen, sondern nur, soweit sie die Tatbestandsmerkmale von Regeln des Handwerks erfüllen, die der Gesetzgeber als solche in seinen Regelungswillen aufnimmt. Werden sie, wie dies bei der Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen geschehen ist, vom Gesetzgeber rezipiert, so nehmen sie an der normativen Wirkung in der Weise teil, dass die materielle Rechtsvorschrift durch sie näher konkretisiert wird (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 30. September 1996 - 4 B 175.96 - juris Rn. 3 ff. zu einer DIN-Norm als anerkannte Regel der Technik). Dabei genügt auch eine dynamische Verweisung, wie hier, den Anforderungen des rechtsstaatlichen Publizitätsgebotes. Eine hinlängliche Publizität von allgemeinverbindlichen, mit Außenwirkung ausgestatteten Rechtsregeln ist ein für alle Normsetzungsakte geltendes rechtsstaatliches (Wirksamkeits-) Erfordernis. Dieses Publizitätserfordernis gilt ebenso für im Verweisungswege inkorporierte Regelungen; auch sie müssen für den Betroffenen verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis zugänglich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - juris Rn. 15 f.). So liegt es hier. Es ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die jeweils geltende Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks nicht oder nur unzumutbar erschwert zugänglich (gewesen) wäre. Die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks „Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ (BIV-Richtlinie) schreibt in Ziffer Nr. 3.1.5 zwingend eine Verankerung des Grabmals durch den Sockel im Fundament bei nicht ausreichender Kippsicherheit und/oder Lagesicherheit sowie generell bei Grabmälern mit einer Höhe von mindestens 100 cm und Breite von nicht mehr als 20 cm vor. Bei einer Verankerung mit eingemörteltem Betonstabstahl geben die in Ziffer 3.1.5.1 der Richtlinie abgedruckten Tabellen den jeweiligen Dübel-Durchmesser je nach Grabsteindicke und Einbindelänge vor. Bei anderen Verankerungsarten (z.B. Gewindehülse mit verschraubtem Gewindestab oder Dübel mit verbundloser Führung) schreibt Ziffer 3.1.5.2 der Richtlinie vor, dass eine nachgewiesene Eignung für diese Anwendung (z.B. Prüfzeugnis durch den Hersteller, allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) und die statische Gleichwertigkeit (u.a. die Verbundspannung und Lastweiterleitung) sicherzustellen ist. Zwar sind die Grabsteine zu einem Zeitpunkt errichtet worden, zu dem die derzeitige Fassung der BIV-Richtlinie – 7. Auflage vom Juni 2020 – noch gar nicht galt, die obigen Regelungen sind jedoch auch in den beiden Vorauflagen – 6. Auflage vom Mai 2017 und 5. Auflage vom April 2007 – enthalten gewesen (vgl. zur Erforderlichkeit einer Verankerung auch OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2015 - 2 LA 54/14 - juris Rn. 7 ff.). b. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt davon, dass der Kläger diese Vorgaben bei Errichtung der streitgegenständlichen Grabsteine (D..., V..., E..., M... und M...) missachtet hat. Nach den Feststellungen des Obermeisters (also des Vorstandsvorsitzenden) der Berliner Steinmetz- und Bildhauerinnung mit seiner für das hiesige Verfahren gefertigten schriftlichen Stellungnahme vom 29. April 2022 nebst Excel-Tabelle mit technischen Angaben hat das etwa 100 cm hohe und etwa 150 Kilo schwere Grabmal A... bei seiner Besichtigung am 31. Januar 2020 völlig lose auf seinem Sockel gestanden. Er habe mit dem Kirchhofverwalter zusammen das Grabmal vorsichtig nach hinten angekippt, um nach der Art und Weise der Verankerung zu schauen. Zu ihrer Überraschung sei lediglich ein kleines Messingschräubchen zu sehen gewesen. Sie hätten zunächst versucht, das Grabmal wiederaufzurichten, dabei habe sich aber das Messingschräubchen verbogen. Es sei nicht möglich gewesen, das Grabmal aufzustellen, damit es durch sein Eigengewicht aufrecht stehen kann. Ohne Verankerung habe Lebensgefahr bestanden. In über 40 Berufsjahren habe er so etwas noch nicht gesehen. Bei anforderungsgerechter handwerklicher Herstellung gemäß den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (BIV-Richtlinie) werde Zement (sogenannter Portland-Zement) auf die Fuge aufgetragen sowie ein Stahlanker aus Edelstahl verwendet, um die dauerhafte und stabile Fundamentierung des Grabmals mit dem zu verwendenden Sockel herzustellen. Ein solcher Edelstahlanker könne sich nicht verbiegen, dafür sei es manchmal schwierig, ihn in das dafür vorgesehene Loch einzuführen. Der Kläger habe einen solchen Stahlanker definitiv nicht verwendet, sondern nur eine kleine Schraube, die nicht in der Lage gewesen sei, die Last abzufangen. Der Kirchhofverwalter habe einen Holzstumpf geholt, und sie hätten das Grabmal ohne Beschädigung nach hinten abgelegt. Es seien an der Fuge Kleberreste zu erkennen gewesen, die wie Silikon ausgesehen hätten. Einige Zeit später (am 17. Juli 2020 telefonisch) habe er mit dem Kläger über den Kleber gesprochen. Nach der BIV-Richtlinie dürften zwar Kleber verwendet werden, diese müssten jedoch eine bauaufsichtliche Zulassung haben. Der Kläger habe in diesem Zusammenhang bemerkt, er verwende diesen „Ottoseal-Kleber“ seit Jahren und es habe damit noch nie Probleme gegeben. Er habe ihm [dem Zeugen] aber nicht erklären können, warum dann die Klebung zwischen Oberteil und Sockel des Grabmals A.. so eklatant versagt habe. Ein weiterer Mangel aller streitgegenständlichen Grabsteine sei, dass der Kläger entgegen der Vorgaben der BIV-Richtlinie und im Übrigen auch entgegen der konkurrierenden technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen TA Grabmal sein sogenanntes „Befestigungssystem M...“ verwende. So habe er ihm [dem Zeugen] gegenüber seine Konstruktion bezeichnet. Mit dieser Befestigungsart sei eine korrekte Verankerung nicht möglich, weil dabei die entsprechenden Bauteile, wie der Sockel des Grabmals sowie die Grabeinfassung, nur auf dem Erdboden aufgelegt werden, in der Hoffnung, die Bauteile stützten sich gegenseitig ab. Horizontale Belastungen würden dabei nicht sicher aufgefangen. Dies gelte insbesondere auf Berliner Böden, die oftmals sandig seien und daher regelmäßig eine Tiefgründung von 1,80 m erforderten. Eine Tiefe von mindestens 1,80 m sei jedenfalls auf dem L... -Kirchhof erforderlich, da er auf einer Endmoräne aus der Eiszeit liege. Der Kläger verwende jedoch seit Jahren keine Tiefgründung und meine, sein „System“ reiche auch aus. Neben der Problematik des Berliner Sandbodens sei außerdem relevant, dass es bei Erdbestattungen zu sogenannten Sargeinbrüchen kommen kann. Dies seien Setzungen, die natürlicherweise vorkommen, wenn die Verwesung auch den Sarg umfasst. Dasselbe gelte auch bei muslimischen Bestattungen, die mit einem Tuch durchgeführt werden, da auch hier Hohlräume entstehen würden. Bei der Beisetzung würden über den Verstorbenen Holzbohlen schräg in der Gruft abgelegt, damit man den Körper nicht direkt mit Sand „bewirft“. Nach der Zuschüttung der Gruft verbleibe ein Hohlraum, der im Lauf der Zeit einstürzt. Solche Senkungen bzw. Einbrüche würden dann zu Schiefstellungen der Grabmale zur Gruft hin führen. Dies könne nur mit einer Tiefgründung ausgeschlossen werden, nicht jedoch mit dem „System M...“. Der Kläger habe bei allen streitgegenständlichen Grabsteinen (A..., S..., E..., Miri und M...) ohne Verankerung gearbeitet und entweder statt eines Sockels nur Einfassungsreste verbaut oder nur eine Trägerplatte verwendet oder den Sockel nur auf der Einfassung versetzt, indem er das Gewicht nur nach vorn mit Beton oberirdisch abgefangen habe oder Silikonkleber mit einem kleinen Schräubchen verwendet habe. Er habe als Innungsobermeister der Steinmetzinnung umfangreiche Gespräche mit dem KIäger geführt und ihm die Problematik erläutert. Er habe sich stets uneinsichtig gezeigt und erklärt, die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungszeit von fünf Jahren würden seine Steine schon erleben, im Übrigen sei er dann auch in Rente. In der mündlichen Verhandlung hat der Obermeister bei seiner Vernehmung als Zeuge diese Angaben bestätigt und erläutert. c. Die Kammer hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keinen Anlass, an den Angaben des Obermeisters der Berliner Steinmetz- und Bildhauerinnung zu zweifeln. Der Zeuge hat sich bei seiner Vernehmung in jede Hinsicht überzeugend präsentiert und ließ weder Widersprüche noch Belastungstendenzen erkennen; im Gegenteil, er hat sowohl bei seinen schriftlichen Stellungnahmen als auch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, dass er sich eine (größere) Beteiligung muslimischer Steinmetze in der Berliner Steinmetzinnung und auf Berliner Friedhöfen wünsche. Seine Angaben stimmen mit denen überein, die er bereits mit seiner 7seitigen schriftlichen Stellungnahme für die Handwerkskammer Berlin vom 4. November 2020 – also lange vor dem Erlass des hier angefochtenen Bescheides – gemacht hat. Sie werden zudem bestätigt von den in den Akten befindlichen Fotos sowie von den Angaben des Kirchhofverwalters der beklagten Kirchengemeinde mit der für das hiesigen Verfahren gefertigten schriftlichen Stellungnahme vom 30. April 2022 und bei dessen Vernehmung als Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Der Einwand des Klägers, an dem er sogar noch mit seinem Schlusswort in der mündlichen Verhandlung festgehalten hat, die Vorwürfe seien unzutreffend, er sei Steinmetzmeister und habe korrekt gearbeitet, ist unglaubhaft und verfahrensangepasst. Der Kläger hat nicht ansatzweise substantiiert dazu vorgetragen, welche konkreten tatsächlichen Feststellungen des Obermeisters der Berliner Steinmetz- und Bildhauerinnung unzutreffend sein sollen und aus welchen Umständen sich dies ergeben soll. Hinzu kommt, dass der Kläger mit der anwaltlichen Mandatsanzeige vom 4. Juni 2021 die ihm vorgeworfenen Mängel nicht bestritten, vielmehr erklärt hatte, die von der Kirchhofverwaltung als mangelhaft monierten Grabstellen seien durch ihn instandgesetzt worden. An anderer Stelle des anwaltlichen Schreibens heißt es zwar, das bemängelte Fehlen der Standfestigkeit stelle keine Mangelhaftigkeit des Gewerkes an sich dar, weil sich die Standfestigkeit im Laufe der Standzeit verändern könne. Dieser Einwand ist jedoch verfahrensangepasst, weil alle Grabsteine, wie der Kläger im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat, zwischen Mai und Oktober 2019 und damit nur kurz zuvor errichtet worden waren. Insbesondere der Grabstein A... war erst im Oktober 2019 errichtet worden und damit nur rund drei Monate vor der vom Kirchhofverwalter und dem Obermeister der Berliner Steinmetz- und Bildhauerinnung festgestellten losen Aufstellung. Auch mit anwaltlichen Widerspruchschreiben vom 18. August 2021 gegen die Antragsablehnung vom 19. Juli 2021 hat der Kläger erneut nur pauschal geltend gemacht, er verfüge über die erforderliche fachliche Zuverlässigkeit, weil er die festgestellten Mängel zwischenzeitlich nachgebessert habe, darüber hinaus sei eine Lockerung der Steine im Laufe der Standzeit nicht ungewöhnlich, erlaube also nicht ohne Weiteres den Rückschluss auf technische Fehler bei der Errichtung der Grabsteine. Damit hatte er nicht ansatzweise in Abrede gestellt, dass alle Grabsteine nicht verankert waren, sondern mit dem Sockel entweder nur verklebt, nur mit einem bloßen Messingschräubchen verschraubt oder nur auf quergelegten Einfassungsstreifen aufgestellt waren. Erst mit der Klagebegründung vom 17. Februar 2022, also nach mehr als einem halben Jahr nach der Antragsablehnung, hat der Kläger erstmals geltend gemacht, er sei der seinerzeitigen Aufforderung zu einer Mängelbeseitigung zwar nachgekommen, die Beanstandungen seien jedoch unberechtigt und unbegründet gewesen, weil ein Mangel bei der Standfestigkeit der Grabsteine tatsächlich gar nicht vorgelegen habe. Das geht an den tatsächlichen Verhältnissen und den oben wieder gegebenen tatsächlichen Feststellungen des Obermeisters der Berliner Steinmetz- und Bildhauerinnung vorbei. Der Einwand, die Berliner Steinmetz- und Bildhauerinnung habe ihm Ende April 2021 offiziell bestätigt, dass die bemängelten Grabstellen den Vorgaben der BIV-Richtlinie entsprechen würden und instandgesetzt worden seien, kann nur als „Vernebelungstaktik“ gewertet werden, weil es um die – mangelhafte – Errichtung aller streitgegenständlichen Grabsteine (A..., S..., E..., M... und M...) v o r der späteren Mängelbeseitigung geht. Gleiches gilt für den späteren sinngemäß identischen Einwand mit Schriftsätzen vom 17. Mai sowie 13., 15. und 29. Juni 2022. Dabei hält die Kammer die Behauptung des Klägers im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (und sinngemäß wohl auch mit den vorgenannten Schriftsätzen), er habe alle seine Grabsteine verdübelt, für einen eklatanten Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 ZPO. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung überzeugt davon, dass der Kläger sämtliche streitgegenständliche Grabsteine nicht verdübelt, also nicht mit Stahlstiften verankert hat und darüber hinaus auch nicht die erforderliche (vollständige) Zementierung vorgenommen hat. Hierzu passt die auf Vorhalt im ersten Termin – aus welchen Gründen er derartig aufwendige Nacharbeiten vorgenommen haben sollte, wenn diese nicht notwendig gewesen wären – erfolgte Einlassung des Klägers, er habe keine andere Wahl gehabt, weil der Grabstein ja schon umgelegt gewesen sei, es sei Psychologie gewesen, es hätten ihm zwei Personen gegenübergestanden, er sei allein gewesen. Dies ist unglaubhaft und verfahrensangepasst. Wenn der Kläger von Anfang an die Grabsteine (mit entsprechenden Stahlstiften verankert sowie zementiert und daher) ordnungsgemäß errichtet hätte, wäre nicht ansatzweise verständlich, warum er fünf Grabmäler komplett neu (mit Stahlstiften und mit einer Gründungstiefe von 180 cm statt zuvor 80 cm) errichtet haben sollte. 2. Die Mängel bei der Errichtung der streitgegenständlichen Grabsteine rechtfertigen (auch noch) im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung den Schluss, dass der Kläger in Zukunft die für ihn geltenden friedhofsrechtlichen Vorschriften und Pflichten zur Standfestigkeit von Grabsteinen nicht zuverlässig erfüllen wird. Zum einen handelt es sich um Verstöße gegen grundlegende Vorgaben der BIV- Richtlinie zur Standsicherheit von Grabmalen – die lebensgefährlich sein können –, insbesondere was eine bloße Verklebung von Grabsteinen angeht, so dass der Schluss auf eine Arbeitseinstellung des Klägers gerechtfertigt ist, die auch zukünftige Schlechtleistungen befürchten lässt. Zum anderen lässt die jeweilige Reaktion des Klägers auf die ihm vorgehaltenen Mängel auch zukünftige Schlechtleistungen befürchten. Nach den Angaben des Obermeisters der Berliner Steinmetz- und Bildhauerinnung hat der Kläger auf den Vorhalt einer vorschriftswidrigen Errichtung des Grabsteins A... erklärt, er habe den Stein mit „Ottoseal“ verklebt, das bombenfest halte und deshalb keinen Dübel brauche. Auf den später erfolgten weiteren Vorhalt einer vorschriftswidrigen Errichtung auch der übrigen hier im Streit stehenden Grabsteine hat der Kläger als Mängelbehebung zunächst versucht, über der Erdgleiche die Hohlräume mit Zement/Beton zuzuschmieren und erst auf weitere Hinweise des Innungsobermeisters die Mängel durch eine Fundamentierung entsprechend den Vorgaben der BIV-Richtlinien behoben. Danach hat der Kläger eine Beseitigung der Mängel zunächst nur unvollständig, dann widerwillig und nur nach gehörigem Druck durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen und sich während der Phase der Mängelbeseitigung gegenüber der Friedhofsverwaltung, aber auch gegenüber dem Innungsobermeister stets uneinsichtig gezeigt. Hinzu kommt das während des gesamten Klageverfahrens bis hin zum Schlusswort des Klägers erfolgte Bestreiten der Mängel und wahrheitswidrige Behaupten einer andersartigen Grabmalerrichtung, wie oben bereits ausgeführt. Der Einwand des Klägers, das Verfahren sei fehlerhaft gewesen, weil die Berliner Steinmetz- und Bildhauerinnung nicht (gemeint ist wohl: nicht förmlich) bei der Mängelfeststellung involviert gewesen sei, liegt schon deswegen neben der Sache, weil eine solche förmliche Beteiligung nicht vorgeschrieben ist. Im Übrigen würde aus einem Verfahrensfehler auch noch kein Anspruch auf die vom Kläger begehrte Zulassung folgen. II. Sollte § 15 Abs. 3 Friedhofsgesetz so auszulegen sein, dass eine Zulassung trotz fehlender Zuverlässigkeit noch im Ermessen des Friedhofsträgers steht, hätte die Beklagte dieses fehlerfrei ausgeübt. Die nach § 114 Satz 1 und 2 VwGO zu prüfenden Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Bei Steinmetzen, die gegen grundlegende Vorgaben der BIV-Richtlinie zur Standsicherheit von Grabmalen verstoßen – mit Gefahren für Leib und Leben der Friedhofsbesucher und -mitarbeiter – und bei denen dies auch weiterhin zu befürchten ist, ist für eine Zulassung kein Raum. Die Berufung ist nicht zuzulassen, insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Erlaubnis, auf dem Friedhof der Beklagten gewerbliche (Steinmetz-) Dienstleistungen zu erbringen. Die Beklagte betreibt kirchliche Friedhöfe in Berlin. Bis Anfang 2020 war der Kläger als Steinmetz auf diesen Friedhöfen tätig. Nachdem die Beklagte bei Standfestigkeitskontrollen durch den Obermeister der Berliner Steinmetz- und Bildhauerinnung zu dem Ergebnis gekommen war, dass insgesamt fünf vom Kläger errichtete über 100 kg schwere Grabsteine erhebliche Mängel hatten, untersagte sie dem Kläger im Februar 2020 jede weitere gewerbliche Tätigkeit auf ihren Friedhöfen. Nachdem im April 2021 die Beseitigung der Mängel festgestellt worden war, teilte das kirchliche Konsistorium dem Kläger Ende Mai 2021 mit, im Hinblick auf die Mängelbeseitigung sei das Tätigkeitsverbot ab Ende März 2021 nicht mehr wirksam, die inzwischen vom Kläger eingereichten Anträge auf Einzelzulassungen bzw. Errichtung von einzelnen Grabmälern würden an die hierfür zuständige Kirchhofverwaltung weitergeleitet werden. Diese legte die vom Kläger in der Folge übersandten Unterlagen als Antrag auf erneute Zulassung für gewerbliche Tätigkeiten aus und lehnte diesen mit Bescheid vom 19. Juli 2021 mit der Begründung ab, der Kläger weise nicht die erforderliche fachliche Zuverlässigkeit auf, wie sich anlässlich der Standfestigkeitsüberprüfungen ergeben habe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Konsistorium der Evangelischen Kirche B.-B-s O... mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2021 zurück. Hiergegen richtet sich die am 3. Januar 2022 erhobene Klage. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob der Kläger Grabsteine mangelhaft errichtet hat und er deswegen nicht (mehr) als fachlich zuverlässig anzusehen ist. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Evangelischen L... -Kirchengemeinde vom 19. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Konsistoriums der Evangelischen Kirche B.-B-s O... vom 3. Dezember 2021 zu verpflichten, ihm die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den L... kirchhöfen als Steinmetz zu erteilen, hilfsweise, seinen Antrag auf Zulassung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger wurde in den beiden Terminen am 15. März und 22. November 2022 persönlich angehört. Im zuletzt genannten Termin wurden der Obermeister der Berliner Steinmetz- und Bildhauerinnung und der Kirchhofverwalter der beklagten Kirchengemeinde als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Befragungen wird auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Verhandlung gewesen sind.