Urteil
21 K 1040/21
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:1205.21K1040.21.00
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Leitsätze
Werbungskosten, die ein Kläger gegenüber dem Finanzamt als vorweggenommene Werbungskosten bei der Einkunftsart "nichtselbstständige Tätigkeit" geltend gemacht hat, können wohngeldrechtlich nicht bei einer anderen Einkunftsart in Abzug gebracht werden. Dies verstieße gegen § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG, wonach Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen sind, bei der sie erwachsen sind, sowie gegen das sogenannte Verbot des vertikalen Verlustausgleiches aus § 14 Abs. 1 Satz 4 WoGG. (Rn.11)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werbungskosten, die ein Kläger gegenüber dem Finanzamt als vorweggenommene Werbungskosten bei der Einkunftsart "nichtselbstständige Tätigkeit" geltend gemacht hat, können wohngeldrechtlich nicht bei einer anderen Einkunftsart in Abzug gebracht werden. Dies verstieße gegen § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG, wonach Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen sind, bei der sie erwachsen sind, sowie gegen das sogenannte Verbot des vertikalen Verlustausgleiches aus § 14 Abs. 1 Satz 4 WoGG. (Rn.11) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte im Wege schriftlicher Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. September 2022 zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Wohngeld hat (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur § 1 des Wohngeldgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert mit Wohngeldgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), - WoGG - in Betracht. Danach wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. Die Frage der Bewilligung von Wohngeld und dessen Höhe hängt insbesondere von dem Jahreseinkommen des Wohngeldberechtigten ab (§§ 13 f. WoGG).Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes vorbehaltlich des Absatzes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzüglich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EstG sind Einkünfte (Nr. 1) bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), und (Nr. 2) bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a). Hiernach hat der Kläger keinen Anspruch auf Wohngeld im streitgegenständlichen Zeitraum. Das Wohnungsamt hat einen Wohngeldanspruch zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die Unterhaltszahlungen der Eltern des Klägers seien ohne Abzug von erhöhten Werbungskosten als Einkommen anzurechnen, sodass sich kein Anspruch auf Wohngeld ergebe. Zwar handelt es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen für das dreieinhalbjährige, postgraduale Studium mit integrierter Ausbildung zum U... gemäß § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG um Werbungskosten. Danach sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Dies ist hier – unabhängig von der Frage, ob die Ausbildung des Klägers als Berufsausbildung oder Studium zu qualifizieren ist - der Fall, weil der Kläger einen Bachelor- und Masterstudienabschluss im Fach Psychologie und damit eine abgeschlossene Erstausbildung hat. Dementsprechend hat auch das Finanzamt die Aufwendungen für die Ausbildung als (vorweggenommene) Werbungskosten anerkannt. Die Werbungskosten können aber jedenfalls wegen § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG wohngeldrechtlich nicht in Abzug gebracht werden. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG sind Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Die Aufwendungen für seine Ausbildung sind entsprechend der Angaben des Klägers gegenüber dem Finanzamt als (vorweggenommene) Werbungskosten bei der Einkunftsart „nichtselbstständige Arbeit“ (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) erwachsen. Dies ergibt sich aus den Steuerbescheiden für das Jahr 2019 und 2020; letzterer liegt dem Gericht aufgrund des Parallelverfahrens des Klägers gegen das Wohnungsamt Charlottenburg-Wilmersdorf vor. Der Kläger hat sich mit seinen Angaben gegenüber dem Finanzamt hinsichtlich der Einkommensart, bei denen die Werbungskosten erwachsen und abzuziehen sind, festgelegt. Bei der Unterhaltsleistung der Eltern des Klägers handelt es sich aber offensichtlich nicht um die Einkunftsart „nichtselbstständige Arbeit“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 EStG bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24, zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören. Nach § 19 EStG setzen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ein Arbeitsverhältnis voraus. Ein solches besteht hier zu den Eltern offensichtlich nicht. Aus diesen Gründen kommt es nicht mehr darauf an, ob es sich bei den Zuwendungen der Eltern des Klägers um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne von § 14 Abs. 1 WoGG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG handelt (nämlich um „sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG“, nämlich gemäß § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 2 EStG), oder um steuerfreie Einkünfte nach § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG (nämlich gemäß § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EStG dem Empfänger nicht zurechenbare Bezüge), wobei bei letzterer Einkunftsart Werbungskosten nicht berücksichtigungsfähig wären (vgl. Stadler u.a., WoGG, Stand: Oktober 2020, § 14 Rn. 10). Denn selbst wenn Werbungskosten berücksichtigungsfähig wären, würde § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG den Abzug von Werbungskosten verbieten. Dem kann der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegengehalten, seine Werbungskosten seien in Abzug zu bringen, weil das Wohngeldgesetz für Werbungskosten keine § 14 Abs. 1 Satz 4 WoGG entsprechende Regelung vorsehe. Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 WoGG ist ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten oder mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten nicht zulässig; sogenanntes Verbot des vertikalen Verlustausgleiches (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Februar 2017 - 6 M 13.17 - BA S. 2; VGH München, Beschluss vom 13. März 2012 - 12 C 12.285 - juris Rn. 5). Zum Einen enthält das Wohngeldgesetz überhaupt keine Regelung zu Werbungskosten. Die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten richtet sich vollständig nach dem Einkommenssteuerrecht. § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG verweist auf § 2 Abs. 2 EStG, der seinerseits ausdrücklich eine Verweisung auf sämtliche Regelungen im Einkommenssteuergesetz zu Werbungskosten enthält, also auch auf § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG. Zum Anderen würde ein Werbungskostenabzug im Ergebnis zu einem (teilweisen) vertikalen Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten führen. Denn die aus den Aufwendungen für seine Ausbildung bestehenden Werbungskosten haben ausweislich seines Einkommenssteuerbescheides 2019 und 2020 bei der Einkunftsart „Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit“ zu negativen Einkünften und damit zu einem Verlustvortrag geführt. Ergänzend wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten mit dem angegriffenen Bescheid vom 28. September 2021 und mit Schriftsatz vom 16. November 2021. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Wohngeld. Er beantragte im Januar 2020 beim Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Wohngeld für die von ihm bewohnte 65 qm große Wohnung in der X... 20 in Berlin, für die eine Miete von rund 815 Euro einschließlich Heizkosten zu zahlen war. Das Wohnungsamt versagte zunächst Wohngeld wegen fehlender Mitwirkung. Dem dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers half es ab und nahm mit Bescheid vom 28. September 2021 die Versagung von Wohngeld zurück. Gleichzeitig lehnte es Wohngeld aufgrund der Höhe des Einkommens des Klägers aus Zuwendungen seiner Eltern ab. Hiergegen richtet sich die am 25. Oktober 2021 erhobene Klage. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, ihm sei Wohngeld für die Zeit ab Januar 2020 zu bewilligen, weil von den freiwilligen Zuwendungen seiner Eltern in Höhe von monatlich 1.528 Euro die Kosten für seine Ausbildung zum U... als jährliche Werbungskosten in Höhe von 10.564 Euro abzuziehen seien. Er beantragt sinngemäß, den Bescheid des Wohnungsamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 28. September 2021 aufzuheben, soweit damit Wohngeld abgelehnt worden ist, und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Wohngeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum Januar 2020 bis Dezember 2020 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, der Kläger könne die Zuwendungen seiner Eltern nicht als Werbungskosten geltend machen, da diese nur bei der Einkommensart in Abzug gebracht werden können, bei der sie entstanden sind. Ausweislich des vorgelegten Steuerbescheides für das Jahr 2019 habe der Kläger die Kosten seiner Ausbildung gegenüber dem Finanzamt als Werbungskosten bei der Einkommensart „nichtselbstständige Arbeit“ geltend gemacht. Bei dem Unterhalt der Eltern handele es sich aber nicht um Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die den Kläger betreffenden Streitakten des Gerichts einschließlich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.