Urteil
21 K 99/21
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:1213.21K99.21.00
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Leitsätze
1. Zur Frage der Berechnung der Zuschauerzahl in einem Auswertungsjahr bei coronabedingter (bundesweit angeordneter) Schließung der Kinos.(Rn.13)
2. Es spricht viel dafür, dass nach Sinn und Zweck des § 74 Abs. 1 FFG oder im Wege einer entsprechenden Anwendung des § 191 BGB nur solche Tage in die Berechnung des Auswertungsjahres einzubeziehen sind, an denen eine Aufführung in den Kinos überhaupt möglich war. Die Frage kann aber offenbleiben, wenn auch bei einem "Anhängen" der "verlorenen" Tage an das Auswertungsjahr die erforderliche Zuschauerzahl (hier 100.000) nicht erreicht wird.(Rn.14)
(Rn.15)
3. Für eine wie auch immer geartete fiktive Berechnung der Zuschauerzahl fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage der Berechnung der Zuschauerzahl in einem Auswertungsjahr bei coronabedingter (bundesweit angeordneter) Schließung der Kinos.(Rn.13) 2. Es spricht viel dafür, dass nach Sinn und Zweck des § 74 Abs. 1 FFG oder im Wege einer entsprechenden Anwendung des § 191 BGB nur solche Tage in die Berechnung des Auswertungsjahres einzubeziehen sind, an denen eine Aufführung in den Kinos überhaupt möglich war. Die Frage kann aber offenbleiben, wenn auch bei einem "Anhängen" der "verlorenen" Tage an das Auswertungsjahr die erforderliche Zuschauerzahl (hier 100.000) nicht erreicht wird.(Rn.14) (Rn.15) 3. Für eine wie auch immer geartete fiktive Berechnung der Zuschauerzahl fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Über die Klage konnte im Wege schriftlicher Entscheidung ohne eine weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben. Die Klage ist unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Referenzfilmförderung für den Film „Und der Zukunft zugewandt“ hat (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). I. Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG (in der von 2017 bis 2021 geltenden Fassung) in Betracht. Danach wird dem Hersteller eines programmfüllenden Films mit Herstellungskosten bis zu 8 Millionen Euro Referenzfilmförderung gewährt, wenn der Film mindestens 150.000 Referenzpunkte erreicht hat. Nach Satz 2 der Vorschrift reduziert sich die zu erreichende Referenzpunktzahl um 50.000 Referenzpunkte, wenn der Referenzfilm das Prädikat „besonders wertvoll“ der Deutschen Film- und Medienbewertung erreicht hat. Nach § 73 Abs. 2 FFG werden die Referenzpunkte aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. Dabei bestimmt § 74 Abs. 1 FFG, dass die Referenzpunktzahl aus dem Zuschauererfolg bei programmfüllenden Filmen der Besucherzahl im Zeitraum eines Jahres nach der Erstaufführung in einem Kino im Inland gegen Entgelt entspricht (Satz 1). Es sind nur solche Besucherinnen und Besucher zu berücksichtigen, die den marktüblichen Eintrittspreis bezahlt haben (Satz 2). Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen, bei denen die Eintrittskarte für die Filmaufführung nur gemeinsam mit einer Eintrittskarte für eine andere Veranstaltung erworben werden kann, werden nur dann berücksichtigt, wenn die Filmaufführung den Schwerpunkt der Aufführung darstellt (Satz 3). Die danach von der Klägerin für die Bewilligung von Referenzfilmförderung benötigte Zuschauerzahl von 100.000 – die Filmbewertungsstelle Wiesbaden hat dem Film das Prädikat „besonders wertvoll“ verliehen – hat der Film „Und der Zukunft zugewandt“ im Zeitraum eines Jahres nach der Erstaufführung in einem Kino im Inland gegen Entgelt nicht erreicht. 1. Die Jahresfrist begann mit der Erstaufführung des Films am 1. Mai 2019 – dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig – und endete nach den entsprechend anwendbaren Regelungen des § 188 Abs. 2 und 3 BGB am 30. April 2020. Die Fristenvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sind hier entsprechend anwendbar, weil das Filmförderungsgesetz keine entgegenstehenden Vorschriften enthält (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1965 - II C 90.63 - Buchholz 237.7 § 162 LBG NW Nr. 1 und vom 30. August 1973 - II C 21.71 - juris Rn. 17, OVG Saarlouis, Urteil vom 12. Januar 2010 - 3 A 325/09 - juris Rn. 43 f.). 2. In dem Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis 30. April 2020 ist die erforderliche Zuschauerzahl von 100.000 nicht erreicht worden, vielmehr betrug die Zuschauerzahl (auf der Grundlage der offiziell gemeldeten verkauften Kinokarten) nur 99.098. a. Es kann dahinstehen, ob nach Sinn und Zweck des § 74 Abs. 1 FFG oder im Wege einer entsprechenden Anwendung des § 191 BGB nur solche Tage in die Fristberechnung einzubeziehen sind, an denen eine Aufführung in den Kinos – und sei es nur mit Einschränkungen – überhaupt möglich war (vgl. zur Anwendung von § 191 BGB im öffentlichen Recht OVG Saarlouis, Urteil vom 12. Januar 2010, a.a.O., Rn. 43). Für eine solche Auslegung spricht, dass der Gesetzgeber des § 74 Abs. 1 das typische Auswertungsjahr vor Augen gehabt, nach dem ein Film „abgespielt ist“, was wiederum voraussetzt, dass der Film während dieses Zeitraumes überhaupt abspielbar ist. Hierfür spricht auch die Begriffsbestimmung in § 14a Abs. 5 FFG 2014, wonach eine reguläre Erstaufführung gegeben war, wenn der Film erstmalig an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem kinogeeigneten technischen Format in einem Kino mit regelmäßigem Spielbetrieb im Inland gegen ein marktübliches Entgelt vorgeführt wurde. Der Gesetzgeber des Filmförderungsgesetzes ist offensichtlich nicht davon ausgegangen, dass die Möglichkeit einer nicht nur unbedeutende Unterbrechung des Auswertungsjahres durch ein bundesweites Aufführverbot wie mit dem Corona-Lockdown erfolgt besteht. Denn selbst wenn die Zeit, in der die Kinos bis zum Ablauf der Jahresfrist am 30. April 2020 bundesweit geschlossen waren (44 Tage zwischen dem 18. März 2020 und 30. April 2020), ab dem Zeitpunkt der Wiedereröffnung der Kinos am 16. Mai 2020 zusätzliche Berücksichtigung fände, bliebe die erforderliche Zuschauerzahl nicht erreicht. Das gilt selbst dann, wenn wegen der unterschiedlichen Wiedereröffnungszeitpunkte der Kinos in den einzelnen Bundesländern für jedes Bundesland eine gesonderte Berechnung dieser Zeiträume erfolgte. In diesem Fall würde nach den Berechnungen der Beklagten die Zuschauerzahl 99.849 betragen (Schriftsatz vom 22. August 2022). Die Kammer hat keinen Anlass, diese Berechnungen in Zweifel zu ziehen. Die Klägerin hat die rechnerische Richtigkeit der Berechnungen ebenfalls nicht (mehr) in Zweifel gezogen, sie hat vielmehr auf einen anderen Berechnungszeitraum abgestellt, indem sie die weggefallenen Auswertungstage erst an die Zeit ab dem 12. Juli 2020 „angehängt“ hat. Eine Grundlage hierfür besteht jedoch nicht, zumal bereits am 15. Juni 2020 eine Aufführung in einem Kino in Soest erfolgt ist und selbst Berlin als letztes Bundesland Kinoaufführungen wieder ab dem 30. Juni 2020 ermöglichte. b. Für eine von der Klägerin begehrte fiktive Berechnung von Zuschauerzahlen im Wege einer Fortschreibung der Besucherzahlen aus dem vorangegangenen Verwertungszeitraum oder im Wege einer Anrechnung von Zuschauern aus bereits gebuchten, aber wegen Corona ausgefallenen Vorstellungen gibt es keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr sind nach der Regelung des § 74 Abs. 1 FFG ausdrücklich nur solche Zuschauer zu berücksichtigen, die den marktüblichen Eintrittspreis gezahlt haben, mithin zahlende Zuschauer. Aus diesem Grund kann auch bei den Autokinovorstellungen keine über die erfolgte Anrechnung von zwei Zuschauern pro verkauftem Kombiticket pro PKW hinausgehende Anrechnung von Zuschauern erfolgen. c. Schließlich gibt es auch für die von der Klägerin begehrte Anerkennung einer Fehlertoleranz von 1% bei der Berechnung der Zuschauerzahlen wegen vermeintlich vorkommender Fehler bei der händischen oder digitalen Erfassung der Besucherzahlen keine Grundlage. Der Verweis auf die Fehlertoleranz bei der Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen rechtfertigt schon deswegen keine andere Beurteilung, weil diese dem Grundsatz in dubio pro reo geschuldet sind, wohingegen die Klägerin für das Erreichen der Zuschauerzahl die materielle Beweislast trägt. Davon abgesehen können sich Fehler bei der Feststellung der Zuschauerzahl zu Ungunsten und zu Gunsten der betroffenen Person auswirken, weswegen es für die Anerkennung einer Fehlertoleranz kein Bedürfnis gibt Die Klägerin hat zudem selbst eingeräumt, dass es immer wieder zu Nachmeldungen kommt, Fehler mithin korrigiert werden. II. Ein Anspruch auf Gewährung von Referenzförderung folgt weiter nicht daraus, dass die Beklagte die Klägerin durch Auflegung ihres Sonderförderprogrammes nach § 2 FFG ohne sachlichen Grund einer ungleichen Behandlung ausgesetzt und dadurch in ihren Rechten aus Art. 3 Abs.1 GG verletzt hätte. Eine Ungleichbehandlung wäre allein im Rahmen der Prüfung eines von der Beklagten abgelehnten Antrages auf Gewährung der pandemiebezogenen Sonderförderung nach § 2 FFG zu berücksichtigen gewesen. Einen solchen Antrag hat die Klägerin jedoch nicht gestellt, und die Antragsfrist ist bereits am 28. Juni 2021 abgelaufen. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Klägerin zu Unrecht von der Sonderförderförderung ausgeschlossen und durch die Gestaltung der Antragsformulare an einer Antragstellung gehindert worden wäre. Die Beklagte hat schließlich auch keine Zusicherung abgegeben, in der sie gegenüber der Klägerin rechtsverbindlich erklärt hat, den Erlass bestimmter Verwaltungsakte – hier: die Bewilligung von Referenzförderung als Sonderförderprogramm – zu unterlassen. Bei der Erklärung vom 2. Dezember 2020, wonach die Schwellen für laut §§ 73, 127 FFG bindend seien und ein Abweichen davon nicht möglich sei, handelt es sich offensichtlich nicht um eine Erklärung mit rechtsverbindlichem Charakter, sondern allein um eine Erläuterung der Rechtslage aus Sicht der Beklagten. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2016 - 11 N 80.16 - juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - juris). Das ist hier der Fall. Die Frage, wie im Rahmen der Referenzfilmförderung und der damit verbundenen Berechnung der erforderlichen Zuschauerzahlen die Aufführungsverbote während der Corona-Pandemie zu berücksichtigen sind, ist bisher in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin begehrt Fördermittel nach dem Filmförderungsgesetz. Sie ist ein Film- und Fernsehproduktionsunternehmen und beantragte im Dezember 2020 bei der Filmförderanstalt (FFA) die Zuerkennung von Referenzfördermittel für den Referenzfilm „Und der Zukunft zugewandt“, der von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden das Prädikat „besonders wertvoll“ erhalten hat. Als Tag der deutschen Erstaufführung und des Preview-Starts gab sie den 1. Mai 2019 an. Die Gesamtbesucherzahl gab sie mit 100.235 für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 4. September 2020 an. Die FFA lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. Januar 2021 mit der Begründung ab, die Zuschauerzahl berechne sich nur für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 1. Mai 2020 und habe in diesem Zeitraum nur 99.098 betragen. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, ab dem 12. März 2020 seien coronabedingt alle Kinovorführungen abgesagt und bis zum 12. Juli 2020 durch den Gesetzgeber verboten worden. Dadurch seien bei der Auswertung des Films 49 Tage vom 13. März bis zum 30. April 2020 verloren gegangen. Ab dem 12. Juli 2020 seien Kinovorführungen wieder möglich gewesen. In der Zeit vom 12. Juli bis 25. August 2020 (45 Tage) sei ein Einspielergebnis von 1.025 Kinobesuchern erzielt worden. Daher sei innerhalb von 12 Monaten – die Zwangspause aufgrund des Lockdowns abgerechnet – ein Ergebnis von 100.123 Kinobesuchern erzielt worden. Bliebe der Verlust von 49 Tagen infolge der Corona-Pandemie unberücksichtigt, wäre dies eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Filmen, denen 12 Monate für die Auswertung zur Verfügung gestanden habe. Die FFA wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2021 mit der Begründung zurück, nach dem Filmförderungsgesetz betrage die Auswertungsfrist ein Jahr ab Erstaufführung. Ausnahmen seien nicht vorgesehen. Der Film habe in diesem Zeitraum die erforderliche Zuschauerzahl aber nicht erreicht. Hiergegen richtet sich die am 14. Mai 2021 erhobene Klage. Die Beteiligten streiten darüber, ob und gegebenenfalls wie der coronabedingte Lockdown für Kinos bei der Berechnung der Zuschauerzahlen zu berücksichtigen ist. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Filmförderungsanstalt vom 12. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2021 zu verpflichten, ihr die beantragte Referenzförderung für den Referenzfilm „Und der Zukunft zugewandt“ zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, welcher der Kammer vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.