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Urteil

21 K 64/22

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0127.21K64.22.00
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Leitsätze
1. Für die Ermittlung eines Orientierungswertes bei der Bestimmung erheblichen Vermögens im Sinne von § 21 Nr 3 WoGG hält die Kammer nicht mehr daran fest, den in § 6 Abs 1 des Vermögensteuergesetzes - VStG – (juris: VStG 1974, Fassung: 1990) geregelten Freibetrag von etwa 61.000 € für die erste zu berücksichtigende unbeschränkt steuerpflichtige Person entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes fortzuschreiben (so noch Urteile der Kammer vom 18. Januar 2011 - VG 21 K 431.10 - juris Rn. 25 und 28 f. und vom 23. Oktober 2012 - VG 21 K 237.11 - juris Rn. 26). Diesen Ansatz hat weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Gesetzgeber aufgegriffen. Zudem hat der Gesetzgeber mit dem Bürgergeld-Gesetz vom 16. Dezember 2022 erstmalig eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Erheblichkeit von Vermögen getroffen und dabei eine „Schwelle“ gewählt, die deutlich hinter dem bisherigen Orientierungswert zurückbleibt. (Rn.21) 2. Der (bisherige) Orientierungswert von etwa 61.000 € ist auch nicht um den seinerzeit in § 6 Abs 3 Alt 1 VStG (juris: VStG 1974, Fassung: 1990) vorgesehenen zusätzlichen Freibetrag von rund 26.000 € für Steuerpflichtige, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, zu erhöhen (a.A. VG Sigmaringen, Urteil vom 23. November 2022 - 7 K 3042/21 - juris Rn. 35). Dafür spricht unter anderem, dass der Gesetzgeber mit dem Bürgergeld-Gesetz auch keine zusätzlichen pauschalen Freibeträge für ältere Personen vorgesehen hat. (Rn.22) 3. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, wie der Begriff des erheblichen Vermögens in § 21 Nr 3 WoGG auszulegen ist. (Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Ermittlung eines Orientierungswertes bei der Bestimmung erheblichen Vermögens im Sinne von § 21 Nr 3 WoGG hält die Kammer nicht mehr daran fest, den in § 6 Abs 1 des Vermögensteuergesetzes - VStG – (juris: VStG 1974, Fassung: 1990) geregelten Freibetrag von etwa 61.000 € für die erste zu berücksichtigende unbeschränkt steuerpflichtige Person entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes fortzuschreiben (so noch Urteile der Kammer vom 18. Januar 2011 - VG 21 K 431.10 - juris Rn. 25 und 28 f. und vom 23. Oktober 2012 - VG 21 K 237.11 - juris Rn. 26). Diesen Ansatz hat weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Gesetzgeber aufgegriffen. Zudem hat der Gesetzgeber mit dem Bürgergeld-Gesetz vom 16. Dezember 2022 erstmalig eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Erheblichkeit von Vermögen getroffen und dabei eine „Schwelle“ gewählt, die deutlich hinter dem bisherigen Orientierungswert zurückbleibt. (Rn.21) 2. Der (bisherige) Orientierungswert von etwa 61.000 € ist auch nicht um den seinerzeit in § 6 Abs 3 Alt 1 VStG (juris: VStG 1974, Fassung: 1990) vorgesehenen zusätzlichen Freibetrag von rund 26.000 € für Steuerpflichtige, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, zu erhöhen (a.A. VG Sigmaringen, Urteil vom 23. November 2022 - 7 K 3042/21 - juris Rn. 35). Dafür spricht unter anderem, dass der Gesetzgeber mit dem Bürgergeld-Gesetz auch keine zusätzlichen pauschalen Freibeträge für ältere Personen vorgesehen hat. (Rn.22) 3. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, wie der Begriff des erheblichen Vermögens in § 21 Nr 3 WoGG auszulegen ist. (Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ergehen, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. Die Klage ist nicht begründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Wohngeld für die streitige Zeit, also von November 2021 bis Oktober 2022 hat (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur § 1 des Wohngeldgesetzes in der Neufassung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert mit Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) – WoGG – in Betracht. Danach wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zur Miete geleistet. Ob und in welcher Höhe Wohngeld bewilligt wird, hängt unter anderem vom Vorliegen von Ausschlussgründen (§ 21 WoGG) ab. Danach steht der Klägerin kein Anspruch auf das begehrte Wohngeld zu, weil der Ausschlussgrund des § 21 Nr. 3 WoGG erfüllt ist. Nach § 21 Nr. 3 WoGG ist die Bewilligung von Wohngeld ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Für diese Feststellung ist der Zeitpunkt der Antragstellung – hier November 2021 – maßgeblich, denn nach § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG sind der Entscheidung über den Wohngeldantrag die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012 - 6 B 4.11 - juris Rn. 12). 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Begriff des „erheblichen Vermögens“ mit Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 21.12 - grundlegend wie folgt ausgeführt (juris Rn. 8 ff. [hier ohne Rechtsprechungszitate]): „Gemäß § 21 Nr. 3 WoGG 2008 besteht ein Wohngeldanspruch nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Die Inanspruchnahme ist missbräuchlich, wenn die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls den Schluss gebieten, die Gewährung von Wohngeld widerspreche dem Zweck des Gesetzes (a). Ein Regelbeispiel einer missbräuchlichen Inanspruchnahme ist die Beantragung von Wohngeld trotz des Besitzes erheblichen Vermögens (b). a) § 21 Nr. 3 WoGG 2008 gründet auf dem Gedanken, dass Wohngeld als Sozialleistung nur gewährt werden soll, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken kann. Der Ausschlussgrund knüpft an ein tatsächliches, auf die Herbeiführung der Leistungsgewährung gerichtetes Verhalten an, das mit dem in § 1 Abs. 1 WoGG 2008 geregelten Zweck des Gesetzes, Wohngeld nur zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu gewähren, nicht zu vereinbaren ist. Das Verhalten muss sich im Einzelfall aus der Perspektive eines objektiven Beobachters, wenn auch nicht als sittenwidrig, verwerflich oder gar betrügerisch, so doch mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstellen. b) Eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld ist nicht auf die - hier nicht einschlägigen - Fallgestaltungen beschränkt, in denen sich Antragsteller im Zusammenhang mit der isolierten oder doch isolierbaren Verfolgung wohngeldrechtlicher Zwecke in einer Weise verhalten, die qualitativ oder in gesteigertem Ausmaß quantitativ ungewöhnlich ist, und sich dieser Ungewöhnlichkeit wegen die Annahme aufdrängt, die Grundlage des Wohngeldanspruchs sei (gegebenenfalls insoweit) gleichsam „künstlich“ oder „konstruiert“. Ergänzt der Gesetzgeber eine Generalklausel durch Beispieltatbestände, so ist die damit getroffene Regelung regelmäßig dahingehend zu verstehen, dass bei der Gesetzesanwendung zunächst zu fragen ist, ob der Sachverhalt einem der Beispieltatbestände unterfällt. Ist dies zu bejahen, so kommt es auf die Generalklausel nicht an. So verhält es sich hier. § 21 Nr. 3 WoGG 2008 normiert als Regelbeispiel für eine missbräuchliche Inanspruchnahme die Geltendmachung von Wohngeld durch Personen, die in der Lage sind, ihre finanziellen Verhältnisse so zu gestalten, dass sie die Belastung aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme der Allgemeinheit aufzubringen vermögen und ihnen dies aus objektiver Sicht auch zuzumuten ist. Das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel und der Charakter des Wohngeldes als Sozialleistung gebieten es, dessen Inanspruchnahme als missbräuchlich anzusehen, wenn seine Gewährung zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens tatsächlich nicht notwendig ist. Die Einfügung des Regelbeispiels in § 21 Nr. 3 WoGG 2008 geht maßgeblich auf eine Anregung des Bundesrates zurück, die darauf abzielte, den Ausschluss des Wohngeldes wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme bei erheblichem Vermögen in bewusster Anlehnung an § 18 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes i.d.F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 4. August 1980 (BGBl I S. 1159) (WoGG 1980) und § 18 Nr. 6 des Wohngeldgesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2676) (WoGG 2000) auf eine rechtlich gesicherte Grundlage zu stellen (vgl. BTDrucks 16/6543 S. 118 und 124 sowie BTDrucks 16/8918 S. 21). Gemäß § 18 Abs. 3 WoGG 1980 wurde Wohngeld nicht gewährt, wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Die Regelung sollte insbesondere diejenigen Fallgestaltungen erfassen, "in denen beim Antragsteller besonders vorteilhafte, nach den Regeln über die Einkommensermittlung nicht erfasste vermögenswerte Rechtspositionen (z.B. ohne Schwierigkeit zu realisierende Unterhaltsansprüche) oder sonst zu missbilligende Verhaltensweisen bestehen" (BTDrucks 8/3702 S. 83 und BTDrucks 8/3903 S. 83). Nach § 18 Nr. 6 WoGG 2000 bestand ein Anspruch auf Wohngeld nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Die Vorschrift bezog nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch die vormals eigenständig geregelten Fälle der Vermögensteuerpflicht eines zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedes im Jahr der Stellung des Antrags auf Wohngeld ein. Die Anpassung der Norm sollte eine materielle Änderung nicht bewirken, "da die Inanspruchnahme von Wohngeld in Fällen eines entsprechend großen Vermögens regelmäßig missbräuchlich sein dürfte" (BTDrucks 14/1636 S. 189). Erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 ist ein Vermögen, dessen Einsatz seinem Inhaber zur Deckung des Wohnbedarfs nach den individuellen Umständen des Einzelfalles im Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung des Ziels der Wohngeldgewährung, durch die Subventionierung der Wohnkosten angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern, zuzumuten ist. Dies knüpft an den das Wohngeldgesetz prägenden Grundgedanken an, dass Wohngeld als Sozialleistung nur gewährt werden soll, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken kann. Wer über beträchtliches Vermögen verfügt, dessen Einsatz zur Deckung des jeweiligen Bedarfs zuzumuten ist, soll mangels Bedürftigkeit nicht die Unterstützung der Allgemeinheit in Anspruch nehmen. Die Zumutbarkeit des Einsatzes des Vermögens zur Deckung des Wohnbedarfs ist im Lichte der individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen. Dementsprechend verbietet sich ihre Bestimmung anhand einer pauschalen und starren Vermögensgrenze, jenseits derer die Inanspruchnahme von Wohngeld ohne weiteres als missbräuchlich anzusehen wäre. Soweit im Rahmen der behördlichen oder gerichtlichen Prüfung wertmäßig von Orientierungs-, Richt- oder Vergleichsgrößen ausgegangen wird, deren Höhe sich unter Berücksichtigung der weitreichenden Vermögenstoleranz des Wohngeldgesetzes an dem in § 6 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes (VStG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl I S. 2467), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2001 (BGBl I S. 2785), geregelten Freibetrag von etwa 61.000 € für die erste zu berücksichtigende unbeschränkt steuerpflichtige Person anlehnt (vgl. auch Nr. 21.36 Abs. 1 Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 i.d.F. vom 29. April 2009 ), begegnet dies keinen Bedenken, solange diesen Größen nicht die Bedeutung einer starren Vermögens(-unter-)grenze mit Bindungswirkung beigemessen wird. Von einer Orientierung an der Höhe des Freibetrages nach § 6 Abs. 1 VStG ist der Gesetzgeber auch nach der Aufhebung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG 1980 weder im Zuge des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2534; vgl. BTDrucks 14/1636 S. 189) noch im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BGBl I S. 1856; vgl. BTDrucks 16/6543 S. 118) abgerückt. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Ausrichtung an der Freibetragsgrenze hinsichtlich der Vermögenssteuer nicht gegen den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes. Diese Orientierung dient der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „erhebliches Vermögen“, sie ist - wie aufgezeigt - auf den sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergebenden Willen des Gesetzgebers zurückzuführen und bewirkt zudem keine starre, mit Bindungswirkung versehene Betragsgrenze. Eine entsprechende Orientierung entbindet indes weder die Behörden noch die Verwaltungsgerichte von der Pflicht, die Erheblichkeit des Vermögens auf der Grundlage der Gesamtumstände des Einzelfalles zu bestimmen. Auch ein den Freibetrag deutlich übersteigendes Vermögen kann daher wohngeldrechtlich unschädlich sein, sofern die tatsächlichen Verhältnisse die Annahme einer missbräuchlichen Inanspruchnahme - im Lichte einer dem Normzweck entsprechenden Anwendung des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - nicht rechtfertigen. Ebenso wenig erscheint es ausgeschlossen, dass ein den Freibetrag unterschreitendes Vermögen im Einzelfall wohngeldrechtlich beachtlich sein kann.“ 2. Die Kammer folgt diesen Ausführungen. Für die Ermittlung eines Orientierungswertes hält die Kammer daher nicht mehr daran fest, den in § 6 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes - VStG - geregelten Freibetrag von etwa 61.000 € für die erste zu berücksichtigende unbeschränkt steuerpflichtige Person entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes fortzuschreiben (so noch Urteile der Kammer vom 18. Januar 2011 - VG 21 K 431.10 - juris Rn. 25 und 28 f. und vom 23. Oktober 2012 - VG 21 K 237.11 - juris Rn. 26; ausdrücklich offen gelassen vom OVG Berlin-Brandenburg mit dem zur zuerst genannten Entscheidung ergangenen Berufungsurteil vom 28. März 2012 - OVG 6 B 4.11 - juris Rn. 17; bereits dahinstehen lassend mit Urteil der Kammer vom 21. Mai 2019 - VG 21 K 901.18 - juris Rn. 19; ablehnend OVG Bautzen vom 15. Oktober 2020 - 3 A 229/19 - juris Rn. 27). Den Ansatz, den bisherigen Orientierungswert entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes fortzuschreiben, hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem oben zitierten Urteil vom 18. April 2013 nicht aufgegriffen. Gleiches gilt für den Gesetzgeber, der mit den zahlreichen, der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nachfolgenden Änderungen des Wohngeldgesetzes an der Regelung des § 21 Nr. 3 WoGG festgehalten hat (vgl. Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes vom 2. Oktober 2015 [BGBl. I 2015, S. 1610], Artikel 14 Nr. 11 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 [BGBl. I 1722, S. 1722], Artikel 3 Abs. 4 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Juli 2016 [BGBl. I 2016, 1823], Artikel 22 Abs. 4 des Sechsten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 11. November 2016 (BGBl. I 2016, S. 2500), Artikel 43 des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15. August 2019 [BGBl. I 2019, S. 1307], Artikel 134 des Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU vom 20. November 2019 [BGBl. I 2019, S. 1626], Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes vom 30. November 2019 (BGBl. I 2019, S. 1877), Artikel 55 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 [BGBl. I 2019, S. 2652], Artikel 1 des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung vom 15. Mai 2020 [BGBl. I 2020, S. 1015], Artikel 5 des Grundrentengesetzes vom 12. August 2020 [BGBl. I 2020, S. 1879], Artikel 7 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 9. Dezember 2020 [BGBl. I 2020, S. 2855], Artikel 88 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 2021, S. 3932], Artikel 1 des Wohngeld-Plus-Gesetzes vom 5. Dezember 2022 [BGBl. I 2022, S. 2160], Artikel 12 Abs. 14 des Bürgergeld-Gesetzes vom 16. Dezember 2022 [BGBl. I 2022, S. 2328] und Artikel 36 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16. Dezember 2022 [BGBl. I 2022, S. 2294]). Dazu passt, dass der Gesetzgeber mit dem Bürgergeld-Gesetz vom 16. Dezember 2022 erstmalig eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Erheblichkeit von Vermögen getroffen und dabei eine „Schwelle“ gewählt hat, die deutlich hinter dem bisherigen Orientierungswert zurückbleibt. Nach dem neu gefassten § 12 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 SGB II ist Vermögen nämlich schon dann „erheblich“ im Sinne des Gesetzes, wenn es in der Summe 40.000 € für die leistungsberechtigte Person sowie 15.000 € für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt. Diese Regelung dürfte jedenfalls eine Indizwirkung für einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers zur Bestimmung der Erheblichkeit von sozialleistungsausschließendem Vermögen haben, weil auch das Wohngeld eine primär fürsorgerechtliche Leistung ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. April 2019 - 5 C 2.18 - (juris) ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, das Wohngeld sei keine Leistung der öffentlichen Fürsorge bzw. des Sozialhilferechts, und entschieden, dass nach dem heutigen Stand der rechtlichen Bewertung auch das Wohngeld eine soziale Leistung mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2019, a.a.O., Rn. 36). Zwar sei dieser Charakter ursprünglich fraglich gewesen, weil das Wohngeld als Maßnahme der Wohnraumförderung verstanden worden sei. Zudem habe § 1 des ursprünglichen Wohngeldgesetzes bestimmt, dass das Wohngeld keine Leistung der Sozialhilfe sei. Diese Regelung habe der Gesetzgeber aber später mit der Begründung gestrichen, sie sei entbehrlich, nachdem mit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs das Wohngeldgesetz und das Bundessozialhilfegesetz besondere Teile des Sozialgesetzbuchs geworden seien. Die Ansicht (insbesondere des Bundesrates), die das Wohngeld als ein in erster Linie der Wohnungsbauförderung dienendes Instrument gesehen habe, habe sich im Gesetzgebungsverfahren nicht durchgesetzt. Vielmehr habe es der Mehrheitsauffassung entsprochen, dass das Wohngeld eine Sozialleistung sei, die enge sozialpolitische und rechtliche Gemeinsamkeiten mit den anderen im Sozialgesetzbuch genannten Sozialleistungen aufweise und deshalb in das Sozialgesetzbuch einbezogen werden müsse. Das Sozialgesetzbuch normiere das soziale Recht auf Zuschuss zu den Aufwendungen für erforderlichen Wohnraum für denjenigen, dem aus diesen Aufwendungen Belastungen erwachsen, die ihm im Hinblick auf sein Einkommen nicht zugemutet werden könnten. Nach dieser gesetzgeberischen Wertung diene auch das Wohngeld entsprechend den Grundprinzipien des Sozialgesetzbuches der sozialen Gerechtigkeit und sozialen Sicherheit. Das Wohngeld habe sich damit zu einer individuellen Sozialleistung mit primär fürsorgerechtlichem Charakter gewandelt (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 23. April 2019, a.a.O., Rn. 47 ff.). Die Kammer ist außerdem der Auffassung, dass der (bisherige) Orientierungswert von etwa 61.000 € nicht um den seinerzeit in § 6 Abs. 3 Alt. 1 VStG vorgesehenen zusätzlichen Freibetrag von rund 26.000 € für Steuerpflichtige, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, zu erhöhen ist (offen gelassen mit Urteil vom 21. Mai 2019 - VG 21 K 901.18 - juris Rn. 19; a.A. VG Sigmaringen, Urteil vom 23. November 2022 - 7 K 3042/21 - juris Rn. 35). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner oben zitierten Entscheidung vom 18. April 2013 hinsichtlich des Orientierungswertes aus dem Vermögenssteuergesetz keine Differenzierung nach dem Lebensalter bzw. nach dem Personenstand vorgenommen, wie es seinerzeit in den Absätzen 2 und 3 des § 6 VStG vorgesehen war, obwohl es sich im Wege eines Grundsatzurteils ausführlich zu den Maßstäben für die Annahme eines Missbrauches wegen erheblichen Vermögens geäußert hat. Gegen die Berücksichtigung eines zusätzlichen Freibetrages im Alter sprechen auch die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts dazu, dass es sich nur um einen Wert zur „Orientierung“ handelt und eine entsprechende Orientierung weder die Behörden noch die Verwaltungsgerichte von der Pflicht entbindet, die Erheblichkeit des Vermögens auf der Grundlage der Gesamtumstände des Einzelfalles zu bestimmen. Dagegen spricht zudem, dass der Gesetzgeber auch mit der mit dem Bürgergeld-Gesetz (erstmals) getroffenen gesetzlichen Festlegung der „Erheblichkeitsschwelle“ keine zusätzlichen pauschalen Freibeträge für ältere Personen vorgesehen hat. In diese Richtung weist auch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts der Kammer. So fordert es für die wohngeldrechtliche Berücksichtigung von Vermögen als Altersvorsorge eine entsprechende Zweckbestimmung des Vermögens (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012, a.a.O., Rn. 28). Eine solche Zweckbindung in Hinblick auf Altersvorsorgevermögen entspricht auch den Wertungen des Sozialrechtsgesetzgebers (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II bzw. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. und § 90 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2 SGB XII). Schließlich hat der Wohngeldgesetzgeber, wie bereits ausgeführt, trotz zahlreicher Änderungen des Wohngeldgesetzes an der Regelung des § 21 Nr. 3 WoGG festgehalten, also nicht etwa um eine Regelung zu einem (zusätzlichen) Vermögensschonbetrag im Alter ergänzt. 3. Nach den vorgenannten Maßstäben ist das Vermögen der Klägerin als erheblich im Sinne von § 21 Nr. 3 WoGG anzusehen. Ihr Bankvermögen betrug im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (November 2021) rund 83.700 € und überstieg damit deutlich den als Orientierungswert heranzuziehenden Freibetrag von etwa 61.000 €. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, inwiefern es angesichts der neu eingeführten Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 SGB II für die Zeit ab Januar 2023 überhaupt noch sachgerecht ist, auf den Freibetrag von etwa 61.000 € nach § 6 Abs. 1 VStG abzustellen. Auch auf der Grundlage der Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalles ist das Vermögen der Klägerin in Höhe von rund 83.700 € als erheblich zu bewerten. Bei dieser Bewertung hat die Kammer (insbesondere) berücksichtigt, über welches Einkommen die Klägerin verfügt, ob das Vermögen der Alterssicherung dient und in welchen familiären, gesundheitlichen, sozialen und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen sie lebt (vgl. zu diesen Kriterien OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012, a.a.O., Rn. 15). Die Klägerin konnte im hier maßgeblichen Zeitpunkt (November 2021) mit monatlichen Einnahmen aus Renten in Höhe von rund 730 € netto rechnen, mit denen sie ihren Lebensunterhalt zu rund 68 % und damit ganz überwiegend decken konnte (Warmmiete von rund 624 € zuzüglich 449 € Regelbedarf). Damit hätte das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Vermögen von rund 83.700 € nicht nur jahrzehntelang ausgereicht, um den „Fehlbetrag“ von monatlich rund 343 € aufzubringen, sondern wäre für den hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum (November 2021 bis Oktober 2022) nur um rund 4.116 € und damit nur um rund 5 % „abgeschmolzen“. Hinzu kommt, dass es der Klägerin nicht zugemutet wird, ihr Vermögen insgesamt aufzubrauchen, sondern nur bis zu einem Betrag von 60.000 €, weil sie nach der auf den Orientierungswerten der Ziffer 21.37 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift beruhenden Verwaltungspraxis des Beklagten unterhalb eines Vermögens von 60.000 € mit einer Wohngeldbewilligung rechnen kann. Es sind weder gesundheitliche Probleme vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die mit Schriftsatz vom 16. Mai 2022 geltend gemachten zahnärztlichen Kosten sind zwar nicht geringfügig, aber typische altersbedingte Aufwendungen, für die der Einsatz des Vermögens der Klägerin zumutbar ist. Außerdem lebt die Klägerin nicht mit Kindern oder sonstigen unterhaltsberechtigten Haushaltsmitgliedern zusammen. Das Kapitalvermögen der Klägerin ist schließlich nicht etwa als Altersvorsorge zweckgebunden, sondern „frei“ verfügbar gewesen (Girokonto 5.335,23 €, Tagesgeldkonto 76.032,32 €, Sparkonto 2.310,26 €). Im Übrigen dürfte nach den Wertungen des Gesetzgebers nach Erreichen des Rentenalters ein (pauschales) Schonvermögen für Altersvorsorge ohnehin nicht mehr in Betracht kommen. Denn der Gesetzgeber hat die Regelung zur allgemeinen Schonung von Altersvorsorgevermögen in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 SGB II – hiernach sind Schonvermögen für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge, andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden, sowie weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden – nicht im SGB XII aufgegriffen, sondern in § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII nur dann Vermögen als Schonvermögen bestimmt, wenn bei einer Verwertung die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert und dadurch eine Härte vorliegen würde. Das Bundessozialgericht hat hierzu mit Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - (juris Rn. 22) ausgeführt, der Begriff der Härte sei zunächst im Zusammenhang mit den Vorschriften über das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII zu sehen, d.h. das Ziel der Härtevorschrift müsse in Einklang mit den Bestimmungen über das Schonvermögen stehen, nämlich dem Sozialhilfeempfänger einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erhalten, um ihn soweit wie möglich auch zu befähigen, unabhängig von Sozialhilfeleistungen zu leben. Während die Vorschriften über das Schonvermögen typische Lebenssachverhalte regelten, bei denen es als unbillig erscheine, die Sozialhilfe vom Einsatz bestimmter Vermögensgegenstände abhängig zu machen, regele § 90 Abs. 3 SGB XII atypische Fallgestaltungen, die mit den Regelbeispielen des § 90 Abs. 2 SGB XII vergleichbar seien und zu einem den Leitvorstellungen des § 90 Abs. 2 SGB XII entsprechenden Ergebnis führe. Eine Härte liege vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, wie z.B. der Art, Schwere und Dauer der Hilfe, des Alters, des Familienstands oder der sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zur besonderen wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen seiner Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist. Zudem sei im Rahmen des SGB XII ein strengerer Maßstab beim Vermögenseinsatz als im SGB II anzulegen, weil anders als dort typisierend davon auszugehen sei, dass der Personenkreis, der Leistungen nach §§ 41 ff. SGB XII bezieht, angesichts fehlender Erwerbsmöglichkeiten im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung nicht nur vorübergehend auf die Leistungen angewiesen ist und von ihm deshalb der Einsatz von Vermögen in gesteigertem Maß erwartet werden kann. Dies zeigten auch die im SGB II gegenüber § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII deutlich höheren Freibeträge. Auch diese Ausführungen sprechen gegen die Berücksichtigung eines über den Orientierungswert hinausgehenden zusätzlichen pauschalen Freibetrages für Altersvorsorge. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, wie der Begriff des erheblichen Vermögens in § 21 Nr. 3 WoGG auszulegen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Wohngeld. Sie ist 1953 geboren und lebt in einer knapp 48 qm großen Wohnung F... in Berlin, für die nach eigenen Angaben eine Miete von rund 624 € einschließlich 55 € Heizkosten zu zahlen ist. Im November 2021 beantragte sie beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin die Bewilligung von Wohngeld. Hierzu gab sie an, sie verfüge über ein Bankvermögen in Höhe von insgesamt rund 83.700 €. Hiervon bestreite sie einen großen Teil ihrer Lebenshaltungskosten, weil sich ihre Renten insgesamt auf nur rund 730 € netto monatlich belaufen würden. Das Bezirksamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. November 2021 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2022, der Klägerin nach eigenen Angaben am 2. Februar 2022 per Post zugegangen, mit der Begründung zurück, der Wohngeldantrag sei wegen erheblichen Vermögens missbräuchlich. Die insofern maßgebliche „Vermögensschwelle“ von 60.000 € sei selbst unter Berücksichtigung der Inflationsrate weit überschritten. Mit der am 21. Februar 2022 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Inanspruchnahme von Wohngeld wegen erheblichen Vermögens missbräuchlich ist oder nicht. Die Klägerin macht geltend, für sie sei eine Freigrenze von rund 87.000 € und nicht nur 60.000 € maßgeblich, weil in den Vorschriften des zwar unwirksamen, aber weiter als Regelvermutung geltenden Vermögenssteuergesetzes ein zusätzliches Schonvermögen ab dem 60. Lebensjahr zu berücksichtigen sei. Selbst wenn als maßgebliche Grenze 60.000 € angesehen werde, sei dieser Wert inflationsbedingt zu bereinigen, wie die Kammer selbst angenommen habe und durch ihr Obergericht bestätigt worden sei, und betrage daher heute 90.000 €. Sonstige Gründe dafür, den Wohngeldantrag der Klägerin im Einzelfall als missbräuchlich anzusehen – wie etwa ein nur geringer Verzehr des Vermögens – lägen nicht vor. Sie müsse ihrem Vermögen regelmäßig nicht unerhebliche Beträge entnehmen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin vom 25. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2022 zu verpflichten, ihr für den Regelbewilligungszeitraum, also für die Zeit von November 2021 bis Oktober 2022, Wohngeld in der ihr gesetzlich zustehenden Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts einschließlich des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.