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Urteil

21 K 298/23

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:1210.21K298.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Kammer durfte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wohngeld für die streitige Zeit, also von Januar bis Dezember 2023 (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG). Danach wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zur Miete geleistet. Ob und in welcher Höhe Wohngeld bewilligt wird, hängt unter anderem davon ab, ob Ausschlussgründe gemäß § 21 WoGG vorliegen. Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf das begehrte Wohngeld, weil der Ausschlussgrund des § 21 Nr. 3 WoGG erfüllt ist. Nach § 21 Nr. 3 WoGG ist die Bewilligung von Wohngeld ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Für diese Feststellung ist der Zeitpunkt der Antragstellung – hier Januar 2023 – maßgeblich. Denn nach § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG sind der Entscheidung über den Wohngeldantrag die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zugrunde zu legen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012 – OVG 6 B 4.11 – juris Rn. 12). 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dem Begriff des „erheblichen Vermögens“ mit Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 5 C 21.12 – grundlegend wie folgt ausgeführt (juris Rn. 8 ff. [hier ohne Rechtsprechungszitate]): „Gemäß § 21 Nr. 3 WoGG 2008 besteht ein Wohngeldanspruch nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Die Inanspruchnahme ist missbräuchlich, wenn die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls den Schluss gebieten, die Gewährung von Wohngeld widerspreche dem Zweck des Gesetzes (a). Ein Regelbeispiel einer missbräuchlichen Inanspruchnahme ist die Beantragung von Wohngeld trotz des Besitzes erheblichen Vermögens (b). a) § 21 Nr. 3 WoGG 2008 gründet auf dem Gedanken, dass Wohngeld als Sozialleistung nur gewährt werden soll, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken kann. Der Ausschlussgrund knüpft an ein tatsächliches, auf die Herbeiführung der Leistungsgewährung gerichtetes Verhalten an, das mit dem in § 1 Abs. 1 WoGG 2008 geregelten Zweck des Gesetzes, Wohngeld nur zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu gewähren, nicht zu vereinbaren ist. Das Verhalten muss sich im Einzelfall aus der Perspektive eines objektiven Beobachters, wenn auch nicht als sittenwidrig, verwerflich oder gar betrügerisch, so doch mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstellen. b) Eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld ist nicht auf die – hier nicht einschlägigen – Fallgestaltungen beschränkt, in denen sich Antragsteller im Zusammenhang mit der isolierten oder doch isolierbaren Verfolgung wohngeldrechtlicher Zwecke in einer Weise verhalten, die qualitativ oder in gesteigertem Ausmaß quantitativ ungewöhnlich ist, und sich dieser Ungewöhnlichkeit wegen die Annahme aufdrängt, die Grundlage des Wohngeldanspruchs sei (gegebenenfalls insoweit) gleichsam „künstlich“ oder „konstruiert“. Ergänzt der Gesetzgeber eine Generalklausel durch Beispieltatbestände, so ist die damit getroffene Regelung regelmäßig dahingehend zu verstehen, dass bei der Gesetzesanwendung zunächst zu fragen ist, ob der Sachverhalt einem der Beispieltatbestände unterfällt. Ist dies zu bejahen, so kommt es auf die Generalklausel nicht an. So verhält es sich hier. § 21 Nr. 3 WoGG 2008 normiert als Regelbeispiel für eine missbräuchliche Inanspruchnahme die Geltendmachung von Wohngeld durch Personen, die in der Lage sind, ihre finanziellen Verhältnisse so zu gestalten, dass sie die Belastung aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme der Allgemeinheit aufzubringen vermögen und ihnen dies aus objektiver Sicht auch zuzumuten ist. Das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel und der Charakter des Wohngeldes als Sozialleistung gebieten es, dessen Inanspruchnahme als missbräuchlich anzusehen, wenn seine Gewährung zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens tatsächlich nicht notwendig ist. Die Einfügung des Regelbeispiels in § 21 Nr. 3 WoGG 2008 geht maßgeblich auf eine Anregung des Bundesrates zurück, die darauf abzielte, den Ausschluss des Wohngeldes wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme bei erheblichem Vermögen in bewusster Anlehnung an § 18 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes i.d.F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 4. August 1980 (BGBl I S. 1159) (WoGG 1980) und § 18 Nr. 6 des Wohngeldgesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2676) (WoGG 2000) auf eine rechtlich gesicherte Grundlage zu stellen (vgl. BTDrucks 16/6543 S. 118 und 124 sowie BTDrucks 16/8918 S. 21). Gemäß § 18 Abs. 3 WoGG 1980 wurde Wohngeld nicht gewährt, wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Die Regelung sollte insbesondere diejenigen Fallgestaltungen erfassen, „in denen beim Antragsteller besonders vorteilhafte, nach den Regeln über die Einkommensermittlung nicht erfasste vermögenswerte Rechtspositionen (z.B. ohne Schwierigkeit zu realisierende Unterhaltsansprüche) oder sonst zu missbilligende Verhaltensweisen bestehen" (BTDrucks 8/3702 S. 83 und BTDrucks 8/3903 S. 83). Nach § 18 Nr. 6 WoGG 2000 bestand ein Anspruch auf Wohngeld nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Die Vorschrift bezog nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch die vormals eigenständig geregelten Fälle der Vermögensteuerpflicht eines zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedes im Jahr der Stellung des Antrags auf Wohngeld ein. Die Anpassung der Norm sollte eine materielle Änderung nicht bewirken, „da die Inanspruchnahme von Wohngeld in Fällen eines entsprechend großen Vermögens regelmäßig missbräuchlich sein dürfte" (BTDrucks 14/1636 S. 189). Erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 ist ein Vermögen, dessen Einsatz seinem Inhaber zur Deckung des Wohnbedarfs nach den individuellen Umständen des Einzelfalles im Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung des Ziels der Wohngeldgewährung, durch die Subventionierung der Wohnkosten angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern, zuzumuten ist. Dies knüpft an den das Wohngeldgesetz prägenden Grundgedanken an, dass Wohngeld als Sozialleistung nur gewährt werden soll, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken kann. Wer über beträchtliches Vermögen verfügt, dessen Einsatz zur Deckung des jeweiligen Bedarfs zuzumuten ist, soll mangels Bedürftigkeit nicht die Unterstützung der Allgemeinheit in Anspruch nehmen. Die Zumutbarkeit des Einsatzes des Vermögens zur Deckung des Wohnbedarfs ist im Lichte der individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen. Dementsprechend verbietet sich ihre Bestimmung anhand einer pauschalen und starren Vermögensgrenze, jenseits derer die Inanspruchnahme von Wohngeld ohne weiteres als missbräuchlich anzusehen wäre. Soweit im Rahmen der behördlichen oder gerichtlichen Prüfung wertmäßig von Orientierungs-, Richt- oder Vergleichsgrößen ausgegangen wird, deren Höhe sich unter Berücksichtigung der weitreichenden Vermögenstoleranz des Wohngeldgesetzes an dem in § 6 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes (VStG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl I S. 2467), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2001 (BGBl I S. 2785), geregelten Freibetrag von etwa 61.000 € für die erste zu berücksichtigende unbeschränkt steuerpflichtige Person anlehnt (vgl. auch Nr. 21.36 Abs. 1 Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 i.d.F. vom 29. April 2009 ), begegnet dies keinen Bedenken, solange diesen Größen nicht die Bedeutung einer starren Vermögens(-unter-)grenze mit Bindungswirkung beigemessen wird. Von einer Orientierung an der Höhe des Freibetrages nach § 6 Abs. 1 VStG ist der Gesetzgeber auch nach der Aufhebung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG 1980 weder im Zuge des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2534; vgl. BTDrucks 14/1636 S. 189) noch im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BGBl I S. 1856; vgl. BTDrucks 16/6543 S. 118) abgerückt. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Ausrichtung an der Freibetragsgrenze hinsichtlich der Vermögenssteuer nicht gegen den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes. Diese Orientierung dient der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „erhebliches Vermögen“, sie ist – wie aufgezeigt – auf den sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergebenden Willen des Gesetzgebers zurückzuführen und bewirkt zudem keine starre, mit Bindungswirkung versehene Betragsgrenze. Eine entsprechende Orientierung entbindet indes weder die Behörden noch die Verwaltungsgerichte von der Pflicht, die Erheblichkeit des Vermögens auf der Grundlage der Gesamtumstände des Einzelfalles zu bestimmen. Auch ein den Freibetrag deutlich übersteigendes Vermögen kann daher wohngeldrechtlich unschädlich sein, sofern die tatsächlichen Verhältnisse die Annahme einer missbräuchlichen Inanspruchnahme – im Lichte einer dem Normzweck entsprechenden Anwendung des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – nicht rechtfertigen. Ebenso wenig erscheint es ausgeschlossen, dass ein den Freibetrag unterschreitendes Vermögen im Einzelfall wohngeldrechtlich beachtlich sein kann.“ 2. Die Kammer folgt diesen Ausführungen (s. bereits VG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2023, VG 21 K 64/22 – juris Rn. 12 ff.). Dabei zieht sie als Orientierungswert für die Bestimmung erheblichen Vermögens im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG jedoch nicht den Freibetrag von etwa 61.000 € nach dem mittlerweile aufgehobenen § 6 Abs. 1 VStG heran. Stattdessen ist ein Vermögen im Sinne dieser Vorschrift regelmäßig bereits dann erheblich, wenn es in der Summe 40.000 € für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied sowie 15.000 € für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied übersteigt. Die bislang verbreitete Auffassung, nach der bei der Bestimmung erheblichen Vermögens im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG zur Orientierung auf den früher in § 6 Abs. 1 VstG festgelegten Freibetrag von etwa 61.000 € abgestellt werden kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 5 C 21/12 –, juris Rn. 14; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16. März 2023 – 3 A 206/21 –, juris Rn. 64; VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2011 – VG 21 K 431.10 –, juris Rn. 25 ff.), ist überholt. Denn nach dem mit dem Bürgergeld-Gesetz vom 16. Dezember 2022 neu gefassten § 12 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) ist Vermögen schon dann „erheblich“ im Sinne des Gesetzes, wenn es in der Summe 40.000 € für die leistungsberechtigte Person sowie 15.000 € für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt. Damit hat der Gesetzgeber erstmalig eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Erheblichkeit von Vermögen erlassen (s. dazu bereits VG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2023, VG 21 K 64/22 – juris Rn. 21). Die damit getroffene gesetzgeberische Wertung ist auf die Bestimmung erheblichen Vermögens im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG übertragbar. Denn wie die Leistungen nach dem SGB II ist auch das Wohngeld eine primär fürsorgerechtliche Leistung. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. April 2019 – BVerwG 5 C 2.18 – (juris) ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, das Wohngeld sei keine Leistung der öffentlichen Fürsorge bzw. des Sozialhilferechts, und entschieden, dass nach dem heutigen Stand der rechtlichen Bewertung auch das Wohngeld eine soziale Leistung mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2019, a.a.O., Rn. 36). Zwar sei dieser Charakter ursprünglich fraglich gewesen, weil das Wohngeld als Maßnahme der Wohnraumförderung verstanden worden sei. Zudem habe § 1 des ursprünglichen Wohngeldgesetzes bestimmt, dass das Wohngeld keine Leistung der Sozialhilfe sei. Diese Regelung habe der Gesetzgeber aber später mit der Begründung gestrichen, sie sei entbehrlich, nachdem mit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs das Wohngeldgesetz und das Bundessozialhilfegesetz besondere Teile des Sozialgesetzbuchs geworden seien. Die Ansicht (insbesondere des Bundesrates), die das Wohngeld als ein in erster Linie der Wohnungsbauförderung dienendes Instrument gesehen habe, habe sich im Gesetzgebungsverfahren nicht durchgesetzt. Vielmehr habe es der Mehrheitsauffassung entsprochen, dass das Wohngeld eine Sozialleistung sei, die enge sozialpolitische und rechtliche Gemeinsamkeiten mit den anderen im Sozialgesetzbuch genannten Sozialleistungen aufweise und deshalb in das Sozialgesetzbuch einbezogen werden müsse. Das Sozialgesetzbuch normiere das soziale Recht auf Zuschuss zu den Aufwendungen für erforderlichen Wohnraum für denjenigen, dem aus diesen Aufwendungen Belastungen erwachsen, die ihm im Hinblick auf sein Einkommen nicht zugemutet werden könnten. Nach dieser gesetzgeberischen Wertung diene auch das Wohngeld entsprechend den Grundprinzipien des Sozialgesetzbuches der sozialen Gerechtigkeit und sozialen Sicherheit. Das Wohngeld habe sich damit zu einer individuellen Sozialleistung mit primär fürsorgerechtlichem Charakter gewandelt (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 23. April 2019, a.a.O., Rn. 47 ff. und dazu bereits VG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2023, VG 21 K 64/22 – juris Rn. 21). Der Orientierung an dem Grenzwert des § 12 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 SGB II steht nicht die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 5 C 21.12 – juris Rn. 8 ff.) zu dem sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergebenden (früheren) Willen des Gesetzgebers entgegen. Soweit es in der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts heißt, dass mit dem Entfallen einer Regelung zum Wegfall des Wohngeldanspruchs bei Entrichtung von Vermögenssteuer keine materielle Änderung verbunden sei, weil die Inanspruchnahme von Wohngeld in einem solchen Fall regelmäßig missbräuchlich im Sinne des WoGG sei (BTDrucks 14/1636 S. 189), lässt das lediglich erkennen, dass eine Bewilligung von Wohngeld regelmäßig ausgeschlossen sein soll, wenn das Vermögen des Antragstellers oder seiner Haushaltsmitglieder die früher im VStG geregelten Freibeträge übersteigt. Als Orientierungswert für die Bestimmung erheblichen Vermögens einen niedrigeren Wert heranzuziehen, war schon danach nicht ausgeschlossen, und entspricht – wie ausgeführt – nun dem aus § 12 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 SGB II erkennbaren aktualisierten Willen des Gesetzgebers. Auch Ziffer 21.37 der WoGVwV steht einer Orientierung an den in § 12 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 SGB II geregelten Freibeträgen nicht entgegen. Die Verwaltungsvorschrift ist als Innenrecht der Verwaltung für das Gericht nicht bindend. Ihr kann neben den herkömmlichen Auslegungsmethoden allenfalls eine ergänzende oder klarstellende Funktion zukommen (VG Braunschweig, Urteil vom 28. Mai 2009 – 3 A 129/08 –, juris Rn. 20). 3. Nach den vorgenannten Maßstäben ist das Vermögen des Klägers als erheblich im Sinne von § 21 Nr. 3 WoGG anzusehen. Sein Geldvermögen betrug im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (Januar 2023) rund 57.000 € und überstieg damit deutlich den als Orientierungswert heranzuziehenden Freibetrag von 40.000 €. Auch auf der Grundlage der Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalles ist das Vermögen des Klägers in Höhe von rund 57.000 € erheblich. Bei dieser Bewertung hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, über welches Einkommen der Kläger verfügt, ob das Vermögen der Alterssicherung dient und in welchen familiären, gesundheitlichen, sozialen und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen er lebt (vgl. zu diesen Kriterien OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012 – OVG 6 B 4.11 –, juris Rn. 15). Der Kläger konnte im hier maßgeblichen Zeitpunkt (Januar 2023) mit monatlichen Einnahmen in Höhe von rund 987 € aus Renten (1.111,16 € abzüglich 124,44 € für die Kranken- und Pflegeversicherung) und 125 € (1.500 € / 12) aus selbstständiger Tätigkeit rechnen, mit denen er seinen Lebensunterhalt zu rund 91 % und damit ganz überwiegend decken konnte (Warmmiete von rund 511 € zuzüglich 502 € Regelbedarf). Das gälte im Ergebnis selbst dann, wenn für den Kläger wegen seiner vollen Erwerbsminderung ein Mehrbedarf von 17 % des Regelbedarfs (85,34 €) anzuerkennen wäre, was jedoch abzulehnen sein dürfte, weil nicht ersichtlich ist, dass er Inhaber eines Ausweises nach § 152 Abs. 5 SGB IX mit dem Merkzeichen „G“ ist (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 14 AS 3/09 R –, SozR 4-4200 § 28 Nr 3). Soweit der Kläger die Kosten für einen Therapiesport, deren Höhe nicht konkret vorgetragen ist, und die Kosten für eine Brille in Höhe von 670 € nicht aus seinen monatlichen Einnahmen decken kann, ist es ihm zumutbar, hierfür sein Vermögen einzusetzen, insbesondere weil ihm nicht zugemutet wird, sein Vermögen insgesamt aufzubrauchen, sondern nur bis zu einem Betrag von 40.000 €. Weitere behinderungsbedingte Mehraufwendungen sind weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch lebt der Kläger nicht mit Kindern oder sonstigen unterhaltsberechtigten Haushaltsmitgliedern zusammen. Das Geldvermögen des Klägers war schließlich nicht etwa als Altersvorsorge zweckgebunden, sondern lag auf einem Girokonto (56.387,83 €) und einem Tagesgeldkonto (1.122,50 €) und war dort frei verfügbar. II. Anders als der Kläger meint, folgt ein Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld in der streitigen Zeit auch nicht aus Ziffer 21.37 der WoGVwV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung. Eine tatsächliche Verwaltungspraxis kann zwar sowohl aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch aufgrund des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 – 1 BvR 1160/03 –, BVerfGE 116, 135-163, juris Rn. 65; BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 – BVerwG 6 C 13/12 –, BVerwGE 148, 48-88, Rn. 55; Urteil vom 21. August 2003 – BVerwG 3 C 49/02 –, BVerwGE 118, 379-385, juris, Rn. 14). Eine Selbstbindung der Verwaltung kommt aber nur außerhalb des Bereichs gesetzlich strikt determinierter Entscheidungen in Betracht, insbesondere wenn der Behörde ein Ermessen oder Beurteilungsspielraum zusteht (BeckOK GG/Kischel, 59. Ed. 15. September 2024, GG Art. 3 Rn. 112). Auf eine der Bindung an das Gesetz widersprechende „Gleichheit im Unrecht“ kann die Behörde sich wegen des aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Vorrangs des Gesetzes nicht verpflichten (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 40 Rn. 117). Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1993 – 1 BvR 390/89 –, juris Rn. 13). Zudem kann die Behörde ihre Praxis aus willkürfreien, d.h. sachlichen Gründen ändern (BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 – BVerwG 6 C 13/12 –, BVerwGE 148, 48-88, juris Rn. 55 m.w.N.). Danach scheidet eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund der Ziffer 21.37 der WoGVwV aus. Diese begründet (wie auch die übrigen Ziffern der Verwaltungsvorschrift) schon ihrem Wortlaut nach keinen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld, sondern konkretisiert als verwaltungsinterne Regelung, in welchen Fällen regelmäßig erhebliches Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG vorhanden ist. Die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs obliegt jedoch allein dem Gericht, das nicht an die Verwaltungsvorschrift gebunden ist. Ein Ermessen oder Beurteilungsspielraum der Behörde besteht nicht. Da die in Ziffer 21.37 der WoGVwV vorgesehenen Regelgrenzwerte der richterlichen Auslegung des § 21 Nr. 3 WoGG (s.o. Ziff. I.) widersprechen, kommt insoweit eine Selbstbindung der Verwaltung nicht in Betracht. Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zuzulassen, wie der Begriff des erheblichen Vermögens in § 21 Nr. 3 WoGG auszulegen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Wohngeld. Er ist 1957 geboren und lebt in einer ca. 68 qm großen Wohnung in der R... in Berlin, für die eine Miete von 510,60 € einschließlich Nebenkosten zu zahlen ist. Im Januar 2023 beantragte er beim Bezirksamt U... von Berlin die Bewilligung von Wohngeld. Dabei gab er an, über ein Geldvermögen in Höhe von insgesamt ca. 57.000 € zu verfügen und mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert zu sein. Zu dem Antrag reichte er einen Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung ein, nach dem er eine monatliche Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 1.111,16 € abzüglich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 124,44 € bezieht. In einer Prognoseerklärung über sein zu erwartendes Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit gab er einen voraussichtlichen jährlichen Gewinn von ca. 1.500 € an. Das Bezirksamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. April 2023 ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Inanspruchnahme von Wohngeld aufgrund der Höhe des Vermögens des Klägers missbräuchlich wäre. Die Vermögensfreigrenze von 40.000 € werde überschritten. Unter Berücksichtigung des individuellen Einzelfalls sei es zumutbar, den Wohnbedarf aus dem zur Verfügung stehenden verwertbaren Vermögen zu bestreiten. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2023 zurück. Zur Begründung vertiefte es seine Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid. Mit seiner am 17. August 2023 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass sein Vermögen nicht erheblich sei, weil es 60.000 € nicht übersteige. Aus Ziffer 21.37 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift – WoGVwV) ergebe sich eine entsprechende Selbstbindung der Verwaltung. Im Übrigen seien im Rahmen der Einzelfallbetrachtung die besonderen – auch finanziellen – Belastungen aufgrund seiner Schwerbehinderung zu berücksichtigen. So habe er aufgrund seiner immensen Seheinschränkung in jüngerer Vergangenheit eine Brille zum Preis von 670 € anschaffen müssen. Infolge zweier Schlaganfälle nehme er an einem speziellen Therapiesport teil, der zusätzliche monatliche Kosten verursache. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts U... von Berlin vom 26. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2023 zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 2023 Wohngeld in der ihm gesetzlich zustehenden Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte des Gerichts einschließlich des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.