Urteil
21 K 362/24
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0224.21K362.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Über die Klage entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem ihr die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – mit Beschluss vom 7. Januar 2025 zur Entscheidung übertragen hat. I. Die Klage ist insgesamt zulässig. Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, soweit der Kläger mit ihr die Verurteilung des Beklagten zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), zuletzt geändert am 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54), – FreizügG/EU – begehrt. Denn die Ausstellung der Aufenthaltskarte stellt keinen Verwaltungsakt, sondern schlicht-hoheitliches Handeln dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 – BVerwG 10 C 8/12 – juris, Rn. 11; a.A.: Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 5 FreizügG/EU, Rn. 31), weil die Karte selbst lediglich deklaratorisch das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts feststellt. Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheids des Landesamtes für Einwanderung vom 18. Juni 2024 begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage statthaft, weil der Bescheid zumindest formell, also von seiner Aufmachung und Form her als Verwaltungsakt verstanden werden muss (vgl. zum formellen Verwaltungsakt U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 16). II. Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urteile vom 23. September 2020 – BVerwG 1 C 27/19 – juris, Rn. 13, und vom 31. Mai 2012, a.a.O., Rn. 12) keinen Anspruch auf Ausstellung der begehrten Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU hat. Nach dieser Norm wird freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. 1. Der Kläger unterfällt bereits nicht dem Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU, weil er kein Familienangehöriger eines Unionsbürgers i.S.d. Gesetzes ist. Die Anwendbarkeit des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist in dessen § 1 geregelt. Nach § 1 Abs. 1 FreizügG/EU regelt dieses Gesetz die Einreise und den Aufenthalt von (Nr. 1) Unionsbürgern, (Nr. 2) Staatsangehörigen der EWR-Staaten, die nicht Unionsbürger sind, (Nr. 3) Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland nach dessen Austritt aus der Europäischen Union, denen nach dem Austrittsabkommen Rechte zur Einreise und zum Aufenthalt gewährt werden, (Nr. 4) Familienangehörigen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, (Nr. 5) nahestehenden Personen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen sowie (Nr. 6) Familienangehörigen und nahestehenden Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht haben. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und kein Unionsbürger i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU und Art. 20 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV. Er ist auch nicht Familienangehöriger eines Unionsbürgers i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 sind Familienangehörige einer Person a) der Ehegatte, b) der Lebenspartner oder c) und d) andere, näher definierte Verwandte. Der Kläger ist nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 a) FreizügG/EU Ehegatte der bulgarischen Staatsangehörigen R.... Der Begriff des Ehegatten nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 a) FreizügG/EU ist weder im FreizügG/EU selbst noch in der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG vom 29. April 2004) näher definiert. Er ist aber formal-rechtlich zu verstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 1986 – Rs. 59/85 – Rn. 15) und setzt voraus, dass die Ehe wirksam geschlossen worden ist. Denn die Ehe zeichnet sich durch ihre Formstrenge aus und begründet weitreichende gegenseitige Rechte und Pflichten der Ehegatten und kann nicht ohne weiteres auf andere Lebensbeziehungen erweiternd ausgelegt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-460/18 – juris, Rn. 73). Ob der Kläger „Ehegatte“ einer Unionsbürgerin ist, bestimmt sich damit grundsätzlich nach nationalem Recht, denn das Personenstandsrecht, dem die Regelungen der Eheschließung unterfallen, fällt in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten und das Unionsrecht lässt diese Zuständigkeit grundsätzlich unberührt (EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2024 – C-4/23 – juris, Rn. 53, und vom 14. Dezember 2021 – C-490/20 – juris, Rn. 51 f.). Eine im Ausland oder mit Auslandsbezug geschlossene Ehe kann im Bundesgebiet anerkannt werden, wenn sie wirksam geschlossen wurde. Die Wirksamkeit einer Eheschließung beurteilt sich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts – IPR (Hailbronner, in: Hailbronner, AusländerR, Stand 2020-11-12, § 1 FreizügG/EU, Rn. 68). a. Die per Bild- und Tonübertragung von Deutschland aus erfolgte Eheschließung des Klägers mit der bulgarischen Staatsangehörigen R... vor einer Behörde im amerikanischen Bundesstaat Utah ist im Inland unwirksam (zu einem vergleichbaren Fall s. BGH , Beschluss vom 25. September 2024 – XII ZB 244/22 – juris, Rn. 9 ff.; auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. August 2024 – OVG 6 B 1/24 – juris, Rn. 42). Art. 13 Abs. 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB bestimmt, dass eine Ehe im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden kann. Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ist damit lex specialis zu Art. 11 EGBGB und ihrer Rechtsnatur nach eine einseitige Kollisionsnorm (Rentsch, in: beck-online, Großkommentar, Budzikiewicz/Weller/Wurmnest, Stand 1.11.2024, EGBGB Art. 13, Rn. 236). Formvoraussetzung nach deutschem Recht ist gemäß § 1310 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB –, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Außerdem müssen die Eheschließenden ihre Erklärungen gemäß § 1311 Satz 1 BGB persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Diese Formvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden. Bei der von dem Kläger geschlossenen Ehe handelte es sich um eine Ehe, die nach Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB im Inland geschlossen worden ist, weil es für den Ort der Eheschließung maßgeblich darauf ankommt, wo die für ihre Wirksamkeit erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen werden (BGH, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). Für die Eheschließung ist materiell-rechtlich auf die übereinstimmenden Erklärungen der Eheschließenden und damit auf die Abgabe der Eheschließungserklärungen abzustellen. Damit genügt es für die Anwendbarkeit des Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, dass eine Eheschließungserklärung im Inland abgegeben worden ist, weil damit bereits ein wesentlicher Teil der Eheschließung im Inland verwirklicht worden ist. Nicht entscheidend ist dann auch, dass der Ort des Zugangs dieser Erklärung nicht im Inland liegt oder das Trauungsorgan seinen Sitz im Ausland hat. Nicht maßgeblich ist insoweit auch, ob die Registrierung der Ehe nach dem möglichen in Betracht kommenden Auslandsrecht „konstitutive“ Wirkung hat. Denn bei der Frage der Anwendbarkeit deutschen Rechts nach der Kollisionsnorm des Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB kommt es auf etwaige Formerfordernisse des deutschen oder ausländischen Rechts zunächst gar nicht an. Entscheidend ist im ersten Prüfungsschritt nur, ob eine Inlandsehe gegeben ist. b. Es liegt auch kein Fall des Art. 13 Abs. 4 Satz 2 HS 1 EGBGB vor. Danach kann eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Eine Eheschließung, die unter diese Vorschrift fällt, liegt hier nicht vor. Voraussetzung ist danach nämlich auch, dass die Trauungsperson von der Regierung des Heimatstaates eines Verlobten ordnungsgemäß ermächtigt ist. Die hier allein in Frage kommende Trauungsperson war aber nach dem Recht des amerikanischen Bundesstaates Utah entsprechend ermächtigt. Keine der verlobten Personen hat aber die amerikanische Staatsbürgerschaft. 2. Offen bleiben kann im Ergebnis, ob das Freizügigkeitsgesetz/EU nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 FreizügG/EU auf den Kläger als nahestehende Person einer Unionsbürgerin Anwendung finden kann. In Betracht käme insoweit nur die Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 c) FreizügG/EU. Danach ist nahestehende Person einer Person auch eine Lebensgefährtin oder ein Lebensgefährte, mit der oder dem die Person eine glaubhaft dargelegte, auf Dauer angelegte Gemeinschaft eingegangen ist, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, wenn die Personen beide weder verheiratet noch Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft im Sinne der Nr. 2 sind. Die Anwendbarkeit des Freizügigkeitsgesetzes/EU für nahestehende Personen führt im vorliegenden Fall nicht zu dem Anspruch, den der Kläger hier nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU geltend macht. Für nahestehende Personen sieht § 11 Abs. 5 FreizügG/EU zwar die entsprechende Anwendung auch des § 5 Abs. 1 FreizügG/EU vor. Es handelt sich dabei aber um einen konstitutiven Verleihungsakt nach § 3a FreizügG/EU, der hier nicht zum Klagegegenstand gemacht worden ist. Darüber hinaus hat der Kläger schon nicht geltend gemacht, die weitere Voraussetzung des § 3a Abs. 1 Nr. 3 FreizügG/EU zu erfüllen. Danach kann auf Antrag einer nahestehenden Person eines Unionsbürgers das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet verliehen werden, wenn der Unionsbürger mit der nahestehenden Person im Bundesgebiet nicht nur vorübergehend zusammenleben wird. Das beabsichtigte Zusammenleben mit der bulgarischen Staatsangehörigen R... hat der Kläger weder vorgetragen noch belegt. 3. Die Anwendung des Freizügigkeitsgesetzes/EU auf den Kläger und dessen Qualifikation als Ehegatte i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 a) FreizügG/EU ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger im Besitz einer von der Stadt P... in Bulgarien ausgestellten Heiratsurkunde vom 12. Mai 2024 ist. a. Diese Urkunde liegt der Einzelrichterin entgegen § 184 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bereits nicht in deutscher Sprache vor und ist bei der richterlichen Überzeugungsbildung als unbeachtlich zu werten (Pabst, in: MüKo ZPO, 8. Aufl. 2022, § 184 GVG, Rn. 9). b. Darüber hinaus ist der hier vorgelegte Nachweis in Form der bulgarischen Eheurkunde nicht ausreichend, um die Ehe des Klägers mit der bulgarischen Staatsangehörigen R... glaubhaft zu machen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU kann die zuständige Ausländerbehörde verlangen, dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 drei Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht werden. § 5a Abs. 2 FreizügG/EU füllt diese Vorschrift derart aus, dass sie normiert, was die Ausländerbehörde zur Glaubhaftmachung maximal verlangen darf (Kurzid, in: BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, 43. Ed., Stand 1.10.2024, § 5a FreizügG/EU, Rn. 1). Sie kann gemäß § 5a Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU bei Ehegatten einen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung verlangen. § 5a Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU bestimmt selbst nicht, welcher Nachweis im konkreten Einzelfall geeignet ist, um eine Ehe glaubhaft zu machen. Gleichwohl gilt nach Art. 10 Abs. 2 b) der Freizügigkeitsrichtlinie, dass Familienangehörige von Unionsbürgern, die nicht selbst Unionsbürger sind, eine Bescheinigung „über das Bestehen einer familiären Beziehung oder einer eingetragenen Partnerschaft“ vorzulegen haben. Damit gilt der Grundsatz, dass die Familienangehörigkeit nachgewiesen werden muss und der Kläger hier alle für ihn günstigen Umstände darzulegen und zu beweisen hat (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 14. Aufl. 2022, § 5a FreizügG/EU, Rn. 11). Die vom Kläger vorgelegte Eheurkunde belegt gerade nicht hinreichend, dass die Ehe wirksam geschlossen worden ist, weil sie nämlich inhaltlich unrichtig ist. Denn der Vorgang der Eheschließung hat sich ausweislich auch des klägerischen Vorbringens im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik zugetragen und ist nach dem IPR unwirksam. An dieser Unwirksamkeit ändert auch die Registrierung in Bulgarien nichts. c. Es lässt sich hier auch nicht aus Art. 20 und 21 AEUV ableiten, dass in jedem Fall die Vorlage einer Heiratsurkunde aus einem Herkunftsmitgliedstaat ausreicht, um – ungeachtet der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Eheschließung – den Ehenachweis zu führen. Wie bereits oben festgestellt, fällt das Personenstandsrecht, zu dem die Regelungen zur Ehe gehören, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und das Unionsrecht lässt diese Zuständigkeit unberührt. Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit müssen die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – EuGH – aber das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEUV über die Nichtdiskriminierung und die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, beachten und hierzu den in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht festgestellten Personenstand anerkennen (EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2024 – C-4/23 – juris, Rn. 53, vom 14. Dezember 2021 – C-490/20 – juris, Rn. 52, und 26. Juni 2018 – C-451/16 – juris, Rn. 29). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn einerseits stellt auch die Heiratsurkunde nur fest, dass die Ehe des Klägers in Utah und nicht etwa in Bulgarien geschlossen worden ist. Beurkundet wurde damit gerade nicht ein Vorgang, der in das Personenstandsrecht des Mitgliedstaats Bulgarien fällt. Darüber hinaus folgt aus der Pflicht zur Beachtung des Rechts auf Freizügigkeit aus Art. 20 und 21 AEUV nicht in jedem Fall die notwendige Anerkennung jeder Personenstandsurkunde aus einem Mitgliedstaat. Auf den Kläger selbst sind Art. 20 und 21 AEUV schon nicht anwendbar, weil er selbst kein Unionsbürger ist. Die Partnerin des Klägers ist aber Unionsbürgerin und fällt in den Schutzbereich der Art. 20 und 21 AEUV. In ihr Freizügigkeitsrecht könnte dadurch eingegriffen sein, dass dem Kläger als ihrem möglichen Familienangehörigen keine Freizügigkeit gewährt wird trotz Vorlage einer Eheurkunde aus ihrem Herkunftsmitgliedstaat. Dies behindert nämlich die praktische Wirksamkeit ihres Freizügigkeitsrechts. Dieser Eingriff wäre aber gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. Denn es besteht ein mitgliedstaatliches Interesse daran, nur solche Personenstandsurkunden aus anderen Mitgliedstaaten im Sinne der Effektivität des Freizügigkeitsrechts als wirksam anzuerkennen, die auch rechtmäßig sind. Denn anders als in den vom EuGH bisher entschiedenen Fällen, in denen Unionsbürger nach dem Gebrauchmachen von ihrem Freizügigkeitsrecht in einem anderen Mitgliedstaat in ihr Herkunftsland zurückkehrten und dort die Anerkennung von Personenstandsurkunden des Aufnahmemitgliedstaats begehrten (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2024 – C-4/23 – juris, und vom 14. Dezember 2021 – C-490/20 – juris), ist die Sachlage hier eine grundlegend andere. Zunächst einmal handelt es sich hier nicht um einen Rückkehrfall, das heißt um eine Situation, in der ein Unionsbürger während der Ausübung seines Freizügigkeitsrechts personenstandsrelevante Entscheidungen im Aufnahmemitgliedstaat erwirkt hat, auf deren Effektivität es im Herkunftsstaat ankommt. Der Kläger nämlich will aus einem Umstand, der sich selbst im Aufnahmemitgliedstaat ereignet hat – die Eheschließung aus Deutschland in Utah – und die unzutreffende Bescheinigung in dem Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers ein Recht auf Freizügigkeit ableiten. Eine Bindungswirkung an solche Nachweise, die aus Sicht des betroffenen Mitgliedstaats offensichtliche Unrichtigkeiten enthalten, lässt sich dem EU-Recht nicht entnehmen. Denn ein Aufnahmemitgliedstaat ist gerade nicht verpflichtet, Vorgänge, die sich in seinem Hoheitsgebiet ereignet haben und dort keine wirksame Eheschließung darstellen, bei der Anerkennung von Personenstandsurkunden aus anderen Mitgliedstaaten außer Acht zu lassen. Auch der EuGH geht davon aus, dass eine Anerkennung von Personenstandsentscheidungen nur dann zu erfolgen hat, wenn diese rechtmäßig sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 – C-490/20 – juris, Rn. 48). Im vorliegenden Fall steht aber gerade fest, dass die Ehe des Klägers mit der bulgarischen Staatsangehörigen nach IPR unwirksam ist. Eine Bindung an die bulgarische Bescheinigung, die diesen Vorgang als wirksam bestätigt, besteht gerade nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO. Die Berufung war nicht gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 oder 3 VwGO zuzulassen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wies die Rechtssache nicht auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist, ist ebenfalls nicht auszugehen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der 23-jährige Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Der Kläger reiste am 23. September 2023 ins Bundesgebiet ein und stellte am 20. Oktober 2023 einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. November 2023 als offensichtlich unbegründet abgelehnt und zugleich festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Der Kläger heiratete am 6...2023 die bulgarische Staatsangehörige R.... Die Eheschließung erfolgte derart, dass der Kläger und die Ehefrau sich in Hamburg aufhielten und von dort aus per gleichzeitiger Bild- und Tonübertragung im Rahmen einer Videokonferenz über eine Behörde des Bundesstaates Utah in den USA ihre übereinstimmenden Eheerklärungen abgaben. Diese Eheschließung wurde am 12. Mai 2024 in Bulgarien registriert. Am 17. April 2024 beantragte der Kläger beim Landesamt für Einwanderung die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Diesen Antrag lehnte das Landesamt für Einwanderung mit Bescheid vom 18. Juni 2024 ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU nicht eröffnet sei, weil der Kläger nicht in den nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 FreizügG/EU festgelegten Personenkreis falle. Er sei nicht Familienangehöriger eines Unionsbürgers, weil die Ehe mit seiner bulgarischen Ehefrau nicht wirksam geschlossen worden sei. Denn die Erklärungen auf Eingehung der Ehe seien in Deutschland abgegeben worden, weshalb es sich um eine im Inland geschlossene Ehe handele. Die für eine Inlandsehe nach Art. 13 Abs. 4 EGBGB i.V.m. §§ 1310 Abs. 1 und 1311 BGB geltenden Formvorschriften seien aber nicht eingehalten worden. Dass die Ehe von bulgarischen Behörden als wirksam erachtet werde, entfalte für den deutschen Rechtskreis keine Bindungswirkung. Es sei auch keine andere Rechtsgrundlage erkennbar, nach der dem Kläger ein Aufenthaltsrecht gewährt werden könne. Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der am 8. Juli 2024 erhobenen Klage weiter. Er ist der Ansicht, dass es bereits nicht in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten falle, über die Wirksamkeit der Ehe zu entscheiden. Eine Prüfung beim Standesamt sei jedenfalls nicht in die Wege geleitet worden. Zudem habe die Registrierung der geschlossenen Ehe durch die bulgarischen Behörden Bindungswirkung auch für den deutschen Rechtskreis. Das ergebe sich aus Unionsrecht. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Einwanderung vom 18. Juni 2024 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Aufenthaltskarte nach FreizügG/EU zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.