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Urteil

22 K 22.11 V

VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0420.22K22.11V.0A
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Leitsätze
Das Visum ist nach Art. 32 Abs. 1 Visakodex zu verweigern, wenn der Betreffende den Zweck oder die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet oder nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise verfügt oder begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen bestehen.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Visum ist nach Art. 32 Abs. 1 Visakodex zu verweigern, wenn der Betreffende den Zweck oder die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet oder nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise verfügt oder begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen bestehen.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung des begehrten Visums für eine einmalige Einreise für Geschäftszwecke ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Erteilung des Visums (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Verpflichtungsklage ist nicht deshalb unzulässig, weil der Zeitraum, für den das Visum beantragt war, inzwischen abgelaufen ist. Aus den Antragsunterlagen ergibt sich nicht, dass der mit der Einreise angeblich verfolgte Reisezweck sich nach Ablauf dieses Zeitraums erledigt hätte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 1.10 –). Für das Weiterbestehen des Reisewunsches spricht auch der Klageantrag. Rechtsgrundlage für die Erteilung des streitgegenständlichen Schengenvisums ist die als Visakodex bezeichnete Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl.EU L 243 S. 1). Nach Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 und Art. 32 Visakodex setzt die Erteilung eines sog. einheitlichen Visums unter anderem voraus, dass der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt und kein Verweigerungsgrund vorliegt. Gemäß Art. 21 Abs. 1 Visakodex müssen die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a), c), d) und e) des Schengener Grenzkodex (SGK - Verordnung [EG] Nr. 562/206 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen [ABl EU L 105 S. 1]) erfüllt sein. Der reisewillige Drittstaatsangehörige muss unter anderem den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) SGK). Das Visum ist nach Art. 32 Abs. 1 Visakodex zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck oder die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet (Buchstabe a], ii]) oder nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise verfügt (Buchstabe a], iii]) oder begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen bestehen ((b]). Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob inzwischen kein Nachweis mehr dafür vorliegt, dass der Kläger über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts verfügt, weil das darlegte Einkommen der Gewährsperson als Geschäftsführer der T... GmbH inzwischen weggefallen ist und sein eigenes Einkommen als Finanzdirektor, das er im Jahr 2009 mit monatlich 42500 Rubel (seinerzeit rund 966 €, derzeit umgerechnet 1.099 €) angab, nicht als ausreichend angesehen werden kann. Jedenfalls hält das Gericht die Angaben des Klägers über Zweck und Bedingungen seines geplanten Aufenthalts nicht für glaubhaft. Diese Angaben sind deshalb besonders kritisch zu hinterfragen, weil nach dem Akteninhalt davon auszugehen ist, dass der Kläger im den Jahren 2009 und 2010 wiederholt gefälschte Einladungsschreiben vorgelegt hat, um Visa für Deutschland zu erhalten. Hinzu kommt, dass er seine angeblich in der S... GmbH übernommenen Aufgaben, die seine persönliche Anwesenheit in Berlin erforderlich machen sollen, trotz Aufforderung des Gerichts nicht näher konkretisiert hat. Bei den Angaben in den notariellen Schreiben vom 8. März und vom 27. April 2010 handelt es sich augenscheinlich um Gefälligkeitserklärungen. Inzwischen wiederholt der Kläger dieselben unsubstantiierten Angaben im Klageverfahren lediglich inhaltlich wörtlich. Was der Kläger „im technischen Bereich“ der S... GmbH persönlich zu erledigen haben soll und was ihn, einen hauptberuflichen Finanzdirektor eines Moskauer Unternehmens, dazu im Unterschied zu dem Geschäftsführer allein qualifizieren soll, ist ebenfalls nicht dargelegt worden. In der Vergangenheit hat er gegenüber Botschaftsmitarbeitern als Reisezweck angegeben, Mitarbeiter einstellen oder Spielautomaten annehmen zu müssen. Es ist nicht ansatzweise dargelegt worden, warum dazu der Geschäftsführer der S... GmbH nicht in der Lage gewesen sein soll, der zudem Geschäftsführer der viel umfangreicher geschäftlich und technisch aufgestellten T... GmbH war, die eine multifunktionale Sportanlage im Berliner Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf betreibt. Unwahr war die Behauptung des Klägers in vorliegendem Klageverfahren, er sei Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz in Deutschland; insoweit kann ein Missverständnis auf Seiten des Prozessbevollmächtigten des Klägers ausgeschlossen werden, denn diesem war schon aus dem Verfahren VG 23 K 256.10 V bekannt, dass der Kläger nicht der Geschäftsführer der S... GmbH war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 13 ff. des Gerichtskostengesetzes i. d. F. vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt ein Visum für eine Geschäftsreise nach Berlin. Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Er hielt sich im Oktober 2009 für eine Woche mit einem Touristenvisum in Deutschland auf. In dieser Zeit gründete er am 5. Oktober 2009 zusammen mit Herrn ... in Berlin als Gesellschafter die S... GmbH. Zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer wurde Herr S... bestellt. Gegenstand des unter der Registernummer H... beim Handelsregister in Berlin eingetragenen Unternehmens ist „Der Betrieb von Spielautomaten in Spielhallen mit Getränkeausschank ohne alkoholische Getränke“. Am 14. Oktober 2009 erteilte ihm die Botschaft der Bundesrepublik antragsgemäß ein Visum für mehrfache Einreisen als Tourist. Der Kläger hielt sich vom 22. Oktober bis 3. November 2009, 28. November bis 3. Dezember 2009 sowie 18. Dezember bis 23. Dezember 2009 in Deutschland auf. Nachträglich stellte sich heraus, dass das bei Antragstellung vorgelegte Einladungsschreiben der N... GmbH nach Angaben der angeblichen Einladenden GmbH gefälscht gewesen sei. Den erneuten Antrag des Klägers auf Erteilung eines Visums zur mehrfachen Einreise vom 19. Januar 2010 lehnte die Botschaft in Moskau am 5. Februar 2010 ab, nachdem der angebliche Einladende, die H...GmbH, mitgeteilt hatte, dass das von dem Kläger vorgelegte Einladungsschreiben gefälscht sei. Am 14. April 2010 beantragte er ein Visum für eine einmalige Einreise. Als Reiszweck gab er gegenüber einem Botschaftsmitarbeiter an, er müsse neue Mitarbeiter einstellen. Er legte ein Schreiben eines Berliner Notars vom 8. März 20010 vor, in dem jener erklärt, es sei dringend erforderlich, dass der Kläger umgehend nach Berlin reisen könne, um die Geschäfte der GmbH – insbesondere im technischen Bereich – wahrnehmen zu können. Anderenfalls könne er die im Rahmen der Gesellschaft übertragenen Aufgaben nicht wahrnehmen. Den Visumantrag lehnte die Botschaft in Moskau am 15. April 2010 ab. Am 7. Juli 2010 beantragte der Kläger erneut ein Visum für eine Geschäftsreise nach Berlin. Dazu legte er eine Einladung von Herrn S... und in Kopie ein weiteres, inhaltsgleiches Schreiben des o.g. Berliner Notars vom 27. April 2010 vor. Gegenüber dem Mitarbeiter der Botschaft gab er als Reisezweck an, er müsse neue Spielautomaten annehmen. Den Antrag lehnte die Botschaft in Moskau ab, weil für den Kläger wegen mehrfacher Einreichung gefälschter Unterlagen zur Erschleichung eines Visums noch eine bis 9. Februar 2011 wirksame Einreisesperre im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen war. Seine dagegen gerichtete Klage (VG 23 K 256.10 V) nahm der Kläger im November 2010 zurück. Am 15. März 2011 beantragte der Kläger ein Visum für eine einmalige Geschäftsreise vom 2. bis 12. April 2011 nach Berlin. Wie in allen vorangegangenen Visumanträgen gab er als eigene berufliche Tätigkeit die des Finanzdirektors einer in Moskau ansässigen Firma „R...“ an. Er legte eine Verpflichtungserklärung seines Berliner Mitgesellschafters Herrn S... vor und drei diesen betreffende Gehaltsbescheinigungen der T... GmbH für die Monate November 2010 bis Januar 2011 über jeweils 3.024,44 € netto. Durch Gesellschafterbeschluss vom 20. Dezember 2011 wurde Herrn S... mit Wirkung vom 1. Januar 2012 als Geschäftsführer der T... GmbH abberufen. Gegenstand dieser im Jahr 2006 gegründeten GmbH ist „Die Verwaltung und Verpachtung der multifunktionalen Sportanlage mit Gastronomie in der B... Straße in Berlin, der Handel und die Vermietung von Sportartikeln sowie deren Reparatur.“ Desweiteren legte er dasselbe Notarschreiben wie schon bei seinem vorangegangenen Antrag vom 7. Juli 2010 vor. Den Visumantrag lehnte die Botschaft in Moskau am 16. März 2011 mit der Begründung ab, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Zur Begründung seiner dagegen am 18. April 2011 erhobenen Klage machte der Kläger zunächst geltend, er sei Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz in Deutschland. Nachdem das Gericht ihn unter Fristsetzung zur Konkretisierung seines Aufenthaltszwecks aufgefordert hatte, teilte er mit, er sei derzeit nicht Geschäftsführer, sondern hälftiger Mitgesellschafter der S... GmbH. Seine persönliche Anwesenheit am Sitz der Gesellschaft sei erforderlich, damit er die im Rahmen der Gesellschaft übertragenen Aufgaben wahrnehmen könne. So habe er insbesondere den technischen Bereich der GmbH zu betreuen. Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau vom 16. März 2011 zu verpflichten, ihm ein Visum zur einmaligen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengenvisums lägen nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die sonstigen Aktenbestandteile sowie die Verwaltungsvorgänge (6 Bände) der Beklagten Bezug genommen, die der Bevollmächtigte des Klägers eingesehen hat. Das Gericht hat mit Beschluss vom 31. Januar 2012 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.