Urteil
22 K 10.13 V
VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0204.22K10.13V.0A
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Leitsätze
1. Voraussetzung für einen Kindernachzug ist, dass es sich um Kinder der Antragsteller handelt.(Rn.15)
2. Ein Anspruch auf Nachzug von Kindern ist nicht gegeben, wenn eine Duldung vorliegt.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für einen Kindernachzug ist, dass es sich um Kinder der Antragsteller handelt.(Rn.15) 2. Ein Anspruch auf Nachzug von Kindern ist nicht gegeben, wenn eine Duldung vorliegt.(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Zur Entscheidung ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zuständig. Das Ausbleiben des Beigeladenen im Termin stand der Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Botschaft der Beklagten in Ankara vom 1. Februar 2013 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); denn sie haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums zum Familiennachzug der Klägerin zu 3. Dazu hat das Gericht im Verfahren VG 22 L 41.13 V mit Beschluss vom 6. September 2013 ausgeführt (die Kläger werden dort als Antragsteller bezeichnet): „Voraussetzung für einen Kindernachzug gemäß § 32 AufenthG wäre, dass die Antragstellerin zu 3. ein Kind des Antragstellers zu 2. ist. Dass der Antragsteller zu 2. der leibliche Vater der Antragstellerin zu 3. ist, ist jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. Eine Vaterschaftsanerkennungsurkunde wurde eingereicht für ein in diesem Jahr erwartetes (weiteres) Kind, nicht aber für die Antragstellerin zu 3. Im Übrigen ist der Antragsteller zu 2. im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die ihm nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden ist. In einem solchen Fall schließt § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG einen Familiennachzug aus. Der Gesetzgeber ist bei der Regelung in § 29 Abs. 3 AufenthG davon ausgegangen, dass ein genereller Anspruch auf Familiennachzug zu aus humanitären Gründen aufgenommenen Ausländern die Möglichkeiten der Bundesrepublik Deutschland zur humanitären Aufnahme unvertretbar festlegen und einschränken würde. Nicht familiäre Bindungen allein, sondern alle Umstände, die eine humanitäre Dringlichkeit begründen, sollen für die Entscheidung maßgeblich sein, ob und wann welche Ausländer aus humanitären Gründen aufgenommen und ihnen der Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden soll. Der Familiennachzug wird daher grundsätzlich nur für Personen zugelassen, die selbst die Voraussetzungen für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erfüllen. Ein dringender humanitärer Grund kann insbesondere vorliegen, wenn die Familieneinheit auf absehbare Zeit nur im Bundesgebiet hergestellt werden kann (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 81). Auch unter der Geltung des Ausländergesetzes kam nach § 31 Abs. 1 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an den Ehegatten und die minderjährigen Kinder eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbefugnis besaß, nur in Betracht, wenn der Ehegatte bzw. die Kinder selbst die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 bis 4 AuslG erfüllten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. April 2007 – 11 S 1035/06 – bei juris Rn. 35). Die von den Antragstellern zitierten Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg sowie der OVG Bremen und Niedersachen betreffen Fälle, in denen es um Ansprüche von Ausländern ging, die sich bereits in Deutschland aufhalten; jene Sachverhalte sind mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar. Aus demselben Grund kann auch die Antragstellerin zu 1. der Antragstellerin zu 2. [richtig: zu 3.] keinen Familiennachzugsanspruch vermitteln. Dahinstehen kann deshalb, welche Auswirkungen es aufenthaltsrechtlich haben könnte, dass der Antragsteller mit einer weiteren irakischen Frau verheiratet ist, die mit gemeinsamen Kindern im Jahr 2003 im Weg des Familiennachzugs zu ihm nachgezogen ist.“ Daran hält das Gericht fest. Eine Vaterschaftsanerkennungsurkunde wurde trotz des Hinweises in dem o.g. Beschluss in der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt. Sie wurde nach Angaben der Kläger bislang nicht einmal aufgenommen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Klägerin zu 3. das Kind der Kläger zu 1. und 2. ist, scheitert ein Anspruch auf Familiennachzug zu der Klägerin zu 1. daran, dass diese keine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sondern nur eine Duldung, und zu dem Kläger zu 2. daran, dass § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG einen Familiennachzug zu Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen, ausnahmslos ausschließt. Eine Aufnahme der Klägerin zu 3. gemäß § 22 Satz 1 AufenthG im Ermessensweg ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahren, weil es sich dabei nicht um einen Fall des Familiennachzugs, den das AufenthG in seinem Abschnitt 6 regelt, sondern um einen in Abschnitt 5 geregelten Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen und somit um einen anderen Streitgegenstand handelt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, den Klägern nicht auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug für die Klägerin zu 3. Der Kläger zu 2. besitzt seit April 2009 eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 5 AufenthG). Die Klägerin zu 1. reiste am 1. August 2012 mit einem, nach ihren Angaben „gekauften“, italienischen Schengenvisum über Italien nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Dieser wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unzulässig zurückgewiesen und der Klägerin zu 1. die Abschiebung nach Italien angedroht. Ihrem dagegen gerichteten Eilantrag entsprach das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Beschluss vom 29. Januar 2013. Seitdem wird sie geduldet. Das Asylverfahren der Klägerin zu 1. ist in der Hauptsache noch beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängig – Aktenzeichen 1... –. Die Klägerin zu 1. macht geltend, die Mutter der Klägerin zu 3. zu sein, deren Vater der Kläger zu 2. sei. Sie habe das Kind bei ihrer Flucht aus dem Irak dort zurücklassen müssen. Die Betreuung des Kinds sei dort aber nicht mehr gewährleistet. Blutrache der Familie ihres Onkels bedrohe das Leben des Kinds und der bisherigen Betreuungsperson. Sie sei seit dem Tod ihres Vaters 1991 bei ihrem Onkel aufgewachsen, der sie mit dessen Sohn habe verheiraten wollen. Das habe sie abgelehnt und den Kläger zu 2. heimlich geheiratet, nachdem eine Heirat mit diesem durch ihren Onkel abgelehnt worden sei. Die Eheschließung wurde am 2. Juli 2012 gerichtlich registriert. Der Kläger zu 2. ist zudem verheiratet mit einer im Wege des Familiennachzugs im Jahr 2003 nach Deutschland eingereisten Irakerin, mit der er insgesamt neun Kinder hat, von denen vier in Deutschland geboren wurden. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der deutschen Botschaft in Ankara vom 1. Februar 2013 zu verpflichten, der Klägerin zu 3. ein Visum zur Familienzusammenführung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, die Voraussetzungen für einen Familiennachzug seien schon deshalb nicht gegeben, weil für das rechtliche Abstammungsverhältnis zwischen den Klägern jeglicher belastbare Nachweis fehle. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen bezüglich der Kläger zu 1. und 2 sowie die Akten der gerichtlichen Eil-Verfahren der Kläger VG 22 L 4.13 V und 22 L 41.13 V beigezogen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung verwiesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. September 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.