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Urteil

22 K 50.12 V

VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0415.22K50.12V.0A
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Leitsätze
1. Eine Verpflichtungsklage ist unzulässig, wenn der Zeitraum, für den das Besuchsvisum beantragt war, inzwischen abgelaufen ist und eine zeitnahe Verwirklichung des Besuchswunschs nicht festgestellt werden kann.(Rn.18) 2. Ein Aufenthalt zwecks Begleitung eines Minderjährigen stellt einen anderen Besuchszweck dar als der besuchsweise alleinige Aufenthalt in Deutschland.(Rn.19) 3. Es bleibt dahinstehen, ob eine hilfsweise begehrte Umstellung der Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ausgeschlossen ist, wenn der Klagegrund sich geändert hat.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verpflichtungsklage ist unzulässig, wenn der Zeitraum, für den das Besuchsvisum beantragt war, inzwischen abgelaufen ist und eine zeitnahe Verwirklichung des Besuchswunschs nicht festgestellt werden kann.(Rn.18) 2. Ein Aufenthalt zwecks Begleitung eines Minderjährigen stellt einen anderen Besuchszweck dar als der besuchsweise alleinige Aufenthalt in Deutschland.(Rn.19) 3. Es bleibt dahinstehen, ob eine hilfsweise begehrte Umstellung der Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ausgeschlossen ist, wenn der Klagegrund sich geändert hat.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Einzelrichter konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil sie in der Ladung, die ihrem Prozessbevollmächtigten rechtzeitig erreicht hatte, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Verpflichtungsklage ist unzulässig, weil der Zeitraum, für den das Besuchsvisum beantragt war, inzwischen abgelaufen ist und eine zeitnahe Verwirklichung des Besuchswunschs der Klägerin nicht festgestellt werden kann. Aus dem Ergebnis der Anhörung des Zeugen R... ergibt sich zudem, dass der mit der begehrten Einreise vom 25. Juli bis 25. September 2012 verfolgte Reisezweck sich nach Ablauf dieses Zeitraums erledigt hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 1.10 – juris Rn. 14ff). Der Besuchsanlass der Klägerin war terminlich verknüpft mit dem beabsichtigten Aufenthalt von I... in dem fraglichen Zeitraum, in dem ein Aufenthalt in einem Sommerinternat gebucht war. Sie sollte den Minderjährigen begleiten, weil der Zeuge R... dazu körperlich in der Zeit nicht in der Lage gewesen wäre. Inzwischen ist kein gemeinsamer Aufenthalt mit I... mehr beabsichtigt. So wird dieser im Zeitraum 1. Mai bis 1. Juli 2014 seine Schule noch nicht abgeschlossen haben; er soll aber nach Angaben des Zeugen R... in der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2013 erst nach seinem Abitur nach Deutschland kommen. Ein Aufenthalt unabhängig von dem Aufenthalt des I... stellt einen anderen Besuchszweck dar als er Gegenstand des vorliegenden Antragsverfahrens auf Erteilung eines Visums war. Die Klägerin selbst beabsichtigt aber auch nicht, in dem genannten Zeitraum zu kommen. Es ist weiterhin zeitlich völlig offen, wann die Klägerin Deutschland besuchen möchte. Es besteht kein Rechtschutzbedürfnis, die Beklagte „auf Vorrat“ zur Erteilung eines Visums zu verpflichten, dessen Voraussetzungen zeitnah vor dessen Erteilung zu prüfen sind (vgl. Art. 9 Abs. 1 Visakodex, wonach ein Visum frühestens drei Monate vor Antritt der geplanten Reise beantragt werden kann). Es kann dahinstehen, ob die von der Klägerin hilfsweise begehrte Umstellung ihrer Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Klagegrund sich wie oben ausgeführt geändert hat. Für die hilfsweise beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung des Besuchsvisums fehlt es jedenfalls am besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresse, das eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (in entsprechender Anwendung) voraussetzt. Das berechtigte Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen – wie hier geltend gemacht – Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass auch in Zukunft unter im wesentlichen unveränderten Umständen die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 7. August 2013 – 10 B 13.1231 – juris Rn. 32). Hier ist schon keine konkrete Wiederholungsgefahr dargelegt worden. Es ist völlig offen, wann und für welchen Zeitraum der Zeuge R... oder eine etwaige andere Person die Klägerin nochmal nach Deutschland einladen wird. Anlass dazu sieht der Zeuge R... jedenfalls nicht mehr darin, seine Dankbarkeit auszudrücken; dies habe er inzwischen bereits durch Investition in ihr Geschäft getan. Welche Umstände dann im Rahmen des der Beklagten eingeräumten Beurteilungsspielraums (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-84/12 – in der Rechtssache Koushkaki – bei juris) zu berücksichtigen sind, kann nur zeitnah vor beabsichtigter Einreise beurteilt werden. Eine Beschreibung der im Zeitpunkt der Erledigung im Jahr 2012 gegebenen Umstände hilft dabei nicht weiter. Zum Zeitpunkt der Erledigung von der Beklagten geltend gemachte Rückkehrzweifel, die sich auf wiederholte Ablehnung von Schengenvisa durch das Vereinigte Königreich (UK) und Spanien, als zweifelhaft angesehene Urkunden und geringes Kontoguthaben gründeten, ließen die Ablehnung im Übrigen auch nicht als rechtswidrig erscheinen. Erst die Befragungen des Zeugen R... im Verfahren VG 14 K 248.12 V und im vorliegenden Verfahren brachten Licht in die Verhältnisse. Diese Erkenntnisse werden bei einem etwaigen erneuten Visumantrag zu berücksichtigen sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Besuchs-Visums. Die nigerianische Klägerin ist verheiratet und hat eine im Jahr 2006 geborene Tochter. Sie lebt in Lagos, wo sie ein Geschäft für Babykleidung betreibt. Die Waren importiert sie aus verschiedenen Ländern, u.a. Indien und Südafrika, in die sie dazu regelmäßig reist. Die Klägerin ist die Tante des 1998 geborenen I..., dem der Zeuge R... seit etwa sechs Jahren den Besuch eines privaten College in Lagos finanziert. In den Ferien lebt I... auf Wunsch des Zeugen R... bei der Klägerin. Der Zeuge R... lud I... im Jahr 2012 für zwei Monate nach Deutschland ein. Er buchte und bezahlte für diesen einen Deutschkurs in einem Sommerinternat des Goethe-Instituts in München. Für denselben Zeitraum lud er die Klägerin und deren Tochter nach Deutschland ein. Hintergrund dafür war, dass er wegen der Folgen eines Unfalls stark gehbehindert war und nicht viel mit I... hätte unternehmen können. Deshalb sollte die Klägerin ihn begleiten. Der Zeuge Richter wollte sich dadurch zugleich dankbar erweisen für die Ferien-Betreuung des I... durch die Klägerin. Die Visaanträge der Klägerin, ihrer Tochter und des I... vom 22. Juni 2012 auf Erteilung von Besuchsvisa für die Zeit vom 25. Juli bis 25. September 2012 lehnte das Generalkonsulat der Beklagten in Lagos am 5. Juli 2012 ab und bestätigte diese Entscheidung durch Remonstrationsbescheide vom 18. Juli 2012 (bzgl. der Klägerin und deren Tochter) bzw. 22. August 2012 (bzgl. I...). Mit der am 8. August 2012 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Aufenthaltsbegehren weiter. Klage gegen die Ablehnung des Visums für ihre Tochter wurde nicht erhoben. Die Klage gegen die Ablehnung des Visums für I... wurde vom Verwaltungsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen VG 14 K 248.12 V geführt; jene Klage wurde im Termin am 4. Juni 2013 zurückgenommen, nachdem die Beklagte sich grundsätzlich bereit erklärt hatte, das begehrte Visum zu erteilen. Ein konkreter Reisetermin ist noch nicht absehbar. Im vorliegenden Verfahren legte die Klägerin im Oktober 2013 Kopie einer kombinierten Auslandskranken-, Haftpflicht-, Unfall- und Abschiebkostenversicherung für den Zeitraum 1. Mai bis 1. Juli 2014 vor. In diesem Zeitraum beabsichtigt die Klägerin gegenwärtig nicht einzureisen. Den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag begründet die Klägerin damit, dass sie bei einem erneuten Antrag auf ein Touristenvisum mit einer erneuten Ablehnung rechnen müsse. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheids vom 18. Juli 2012 zu verpflichten, ihr ein Visum zu erteilen hilfsweise: die Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 18. Juli 2012 und 5. Juli 2012 festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die die Klägerin und ihre Tochter betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Gerichtsakte VG 14 K 248.12 V verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidung. Durch Beschluss der Kammer vom 4. Juni 2013 ist der Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrechter zur Entscheidung übertragen worden. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2013 den Zeugen R... informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll verwiesen.