Urteil
22 K 50.14
VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0416.22K50.14.0A
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Leitsätze
1. Die Erhebung des Mitgliedsbeitrages zur Architektenkammer Berlin für das Jahr 2013 ist rechtmäßig.(Rn.13)
2. § 17 ABKG (juris: ArchBKG BE 2006) enthält keine näheren gesetzlichen Vorgaben für die Bemessung von Kammerbeiträgen. Als Prüfungsmaßstab kommt demnach nur Verfassungsrecht und zwar hier insbesondere der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie das aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleitete Äquivalenzprinzip in Betracht.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erhebung des Mitgliedsbeitrages zur Architektenkammer Berlin für das Jahr 2013 ist rechtmäßig.(Rn.13) 2. § 17 ABKG (juris: ArchBKG BE 2006) enthält keine näheren gesetzlichen Vorgaben für die Bemessung von Kammerbeiträgen. Als Prüfungsmaßstab kommt demnach nur Verfassungsrecht und zwar hier insbesondere der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie das aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleitete Äquivalenzprinzip in Betracht.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Beitragsbescheid für das Jahr 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zum vollen Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2013 durch die Beklagte ist § 17 Abs. 1 des Architekten- und Baukammergesetzes Berlin (– ABKG –) vom 6. Juli 2006 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Beitragsordnung in der Fassung vom 4. November 1998 (– BeitragsO –) und der von der Vertreterversammlung am 24. November 2012 beschlossenen Beitragsfestsetzung für das Beitragsjahr 2013 in der Bekanntmachung vom 4. Januar 2013 (ABl. für Berlin Nr. 1, S. 15). Danach werden die Kosten der Tätigkeit der Kammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Mitglieder gemäß der Beitragsordnung gedeckt. Die Höhe des vollen Mitgliedsbeitrages wird von der Vertreterversammlung im Rahmen des Haushaltsplans beschlossen. Beamtete oder angestellte Mitglieder zahlen zwei Drittel des vollen Mitgliedsbeitrages. Alle übrigen Mitglieder zahlen den vollen Mitgliedsbeitrag, soweit sich nicht aus den §§ 2 und 6 dieser Ordnung etwas anderes ergibt. § 2 Abs. 1 BeitragsO lautet: „Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht beginnt mit der Mitgliedschaft. Beiträge werden als Jahresbeiträge erhoben. In dem Jahr, in dem die Mitgliedschaft entstanden ist, wird nur der Teil des Jahresbeitrags erhoben, der den restlichen vollen Monaten seit Zustellung der Eintragungsurkunde entspricht. Die Beitragspflicht endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft; es wird der volle Jahresbeitrag erhoben, eine anteilige Rückerstattung findet nicht statt. …“ Die Heranziehung der Klägerin zum vollen Jahresbeitrag für das Jahr 2013 entspricht - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - der insoweit eindeutigen Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 4 der BeitragsO. Diese Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. § 17 ABKG enthält insoweit keine näheren gesetzlichen Vorgaben für die Bemessung von Kammerbeiträgen. Als Prüfungsmaßstab kommt demnach nur Verfassungsrecht und zwar hier insbesondere der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie das aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleitete Äquivalenzprinzip in Betracht. Da der Beklagten aufgrund ihrer Satzungsautonomie bei der Ausgestaltung ihrer Beitragsordnung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, ist das Gericht bei seiner Prüfung darauf beschränkt festzustellen, ob die Beklagte die äußersten Grenzen ihres Gestaltungsspielraums verlassen hat. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Gerichts festzustellen, ob die Beklagte die in jeder Hinsicht zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 6 B 73.01 - juris Rn. 8 m.w.N. ). Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Für die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bedeutet dies, dass wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rechnung zu tragen ist und die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden müssen. Gewisse Ungerechtigkeiten durch Pauschalierungen sind hinzunehmen, wenn sie noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen stehen und durch sie nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte, wenn auch zahlenmäßig begrenzte Gruppen typischer Fälle ohne zureichende sachliche Gründe wesentlich stärker belastet werden als die Mehrheit. Schließlich ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, entsprechend dem Gedanken der Solidargemeinschaft wirtschaftlich schwächere Mitglieder zum Nachteil der leistungsstärkeren zu entlasten, so dass jeder nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Kosten der Körperschaft beiträgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2002, a.a.O.) Unter Zugrundlegung dieses Maßstabs ist der von der Klägerin geltend gemachte Gleichheitsverstoß nicht festzustellen. Die Erwägung der Beklagten, bei den neu eintretenden Mitgliedern handele es sich überwiegend um Berufsanfänger, so dass hinsichtlich des Mitgliedsbeitrags - zumindest im ersten Jahr - ein gewisses Entgegenkommen berechtigt sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden und ein sachliches Unterscheidungskriterium. Die Einwendungen der Klägerin gegen die finanzielle Besserstellung der „Berufsanfänger“ greifen nicht. Zwar handelt es sich in der Regel nicht um Personen, die direkt vom Studium kommen, sondern die danach noch eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung absolviert haben. Diese Personengruppe gleichwohl noch als Berufsanfänger zu behandeln, weil sie mit der praktischen Tätigkeit meist erst die Grundlage für die angestrebte - häufig selbständige - Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung gelegt haben und auch finanziell oft erst am Anfang stehen, ist jedoch ebenso wie deren geringfügige beitragsmäßige Begünstigung nicht sachwidrig. Zwar weist die Klägerin zu Recht zusätzlich darauf hin, dass die begünstigende Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 BeitragO nicht nur die Berufsanfänger erfasst, die neu in die Kammer eintreten, sondern auch berufserfahrene Personen aufgrund eines Wohnsitzwechsels. Dies ändert am Ergebnis - sachliches Unterscheidungskriterium - jedoch nichts, da der Beklagten - wie ausgeführt - bei der Ausgestaltung der Beitragsordnung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht und auch pauschalisierende Anknüpfungspunkte für die Beitragsbemessung zulässig sind, selbst wenn sie nicht auf alle Angehörigen der Gruppe zutreffen. Eine weitergehende Differenzierung danach, dass nur diejenigen von der günstigen Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 3 BeitragsO profitieren dürfen, die nachgewiesenermaßen tatsächlich Berufsanfänger sind, war daher nicht geboten. Auch ein Verstoß gegen das aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleitete Äquivalenzprinzip besteht nicht. Das Äquivalenzprinzip fordert, dass zwischen der Höhe des Beitrages und dem Nutzen des Mitgliedes ein angemessener Zusammenhang besteht. Die Höhe des Beitrages darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine berufsständische Kammer in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren hat und daher der für die Beitragsbemessung maßgebende Nutzen nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bestehen muss, der sich bei dem einzelnen Mitglied messbar niederschlägt. Daran gemessen ist es jedenfalls vertretbar, den Mitgliedsbeitrag auch nach Erlöschen der Mitgliedschaft noch für das volle Jahr zu berechnen bzw. eine teilweise Rückerstattung auszuschließen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass es sich bei dem Jahresbetrag von 220,- Euro um eine wirtschaftlich für die meisten Kammermitglieder nicht allzu bedeutende Summe handeln dürfte (wobei die BeitragsO eine Ermäßigung, Stundung oder den Erlass bei Härtefällen ausdrücklich vorsieht, vgl. § 6 BeitragsO) und zusätzlicher (und damit finanziell belastender) Verwaltungsaufwand - etwa durch Nachberechnung und Rückerstattungsvorgänge - vermieden wird. Es ist unerheblich, in welcher Weise die Beitragsordnungen anderer berufsständischer Kammern in diesem Punkt verfasst sind. Hier haben die Klägerin und die Beklagte schriftsätzlich jeweils Beispiele sowohl für ähnliche wie auch für anders gestaltete Beitragsregelungen im Fall der Beendigung einer Mitgliedschaft aufgeführt, ohne dass hieraus rechtlich für den vorliegenden Fall etwas zu folgern wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 220,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zum Mitgliedsbeitrag der Architektenkammer Berlin für das Jahr 2013 in Höhe von 220,- Euro. Die Klägerin ist Diplom-Ingenieurin für Stadt- und Regionalplanung und war seit dem 15. März 2011 in die Stadtplanerliste des Beklagten eingetragen. Im März 2013 endete ihr in Berlin bestehendes Arbeitsverhältnis und die Klägerin trat eine Stelle als Stadtplanerin beim Magistrat der Stadt L... an. Daraufhin wurde ihre Eintragung in die Stadtplanerliste des Landes Berlin durch Beschluss des Eintragungsausschusses bei der Architektenkammer Berlin vom 4. April 2013 gelöscht. Bereits am 21. März 2013 hat die Klägerin Klage gegen den von der Beklagten unter dem 20. Februar 2013 erlassenen Beitragsbescheid für das Jahr 2013 über 220,- Euro erhoben. Sie ist der Auffassung, die Erhebung des Mitgliedsbeitrags für das gesamte Kalenderjahr 2013 trotz ihres Ausscheidens im März/April 2013 sei rechtswidrig. Zwar regele § 2 Abs. 1 der Beitragsordnung, dass die Beitragspflicht mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft ende und gleichwohl der volle Jahresbeitrag erhoben werde, jedoch sei diese Regelung unwirksam, weil sie weder im Einklang mit elementaren gebührenrechtlichen Grundsätzen stehe noch dem Gleichbehandlungsgrundsatz ausreichend Rechnung trage. So produziere ein Mitglied, das nur kurze Zeit des Jahres seine Mitgliedschaft behalte, weniger Aufwand als ein Ganzjahres-Mitglied. Gleichheitswidrig sei es, das ausscheidende Mitglied schlechter zu behandeln als das neu eintretende Mitglied. § 2 der Beitragsordnung sehe nämlich vor, dass von neu eintretenden Mitgliedern nur der anteilige Jahresbeitrag zu zahlen sei. Die Beitragsordnungen anderer Architektenkammern und auch der Rechtsanwaltskammer Berlin enthielten eine Regelung wie § 2 Abs. 1 der Beitragsordnung der Beklagten nicht. Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid der Architektenkammer Berlin vom 20. Februar 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Für die beitragsmäßige Ungleichbehandlung eintretender sowie austretender Mitglieder gäbe es sachliche Gründe. So würden neu eintretende Mitglieder deshalb nur mit der anteiligen Heranziehung zum Mitgliedsbeitrag belastet, weil sie in der Regel Berufsanfänger seien. Im Übrigen werde durch den Mitgliedsbeitrag nicht ein konkreter Verwaltungsaufwand für das einzelne Mitglied, sondern der Aufwand der Kammer für die Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben für die Gesamtheit der Mitglieder abgegolten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Mit Beschluss vom 1. April 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.