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Urteil

22 K 6.13 V

VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0429.22K6.13V.0A
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Leitsätze
1. Gelingt es der deutschen Staatsangehörigen die bestehenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Begründung einer Lebensgemeinschaft auszuräumen, ist dem  Nigerianer eine Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen.(Rn.17) 2. Ein bestehender großer Altersunterschied zwischen den Eheleuten stellt weder grundsätzlich einen für das Vorliegen einer Scheinehe sprechenden Umstand dar noch kann ihm in der (hier vorliegenden) Konstellation, dass die deutsche Ehefrau deutlich älter ist als ihr ausländischer Ehegatte, ausschlaggebende Bedeutung zukommen.(Rn.22) 3. Auch beim Vorliegen eines Ausweisungsgrundes kann das gemäß § 27 Abs 3 S 2 i.V.m. § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eingeräumte Ermessen zugunsten der Erteilung des begehrten Visums auf Null reduziert sein.(Rn.27) 4. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Ausweisungsgrund, die Täuschung mittels einer Geburtsurkunde und einer eidesstattlichen Versicherung, im Erfolgsfall sich darauf beschränkt, den Nachweis seiner Identität (möglicherweise aus Sorge wegen der Beweissituation) zu „erleichtern“ bzw. zu beschleunigen, nicht aber eine falsche Identität vorzuspiegeln.(Rn.29)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Botschaft in Dakar vom 21. Dezember 2012 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Nachzug zu seiner Ehefrau zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gelingt es der deutschen Staatsangehörigen die bestehenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Begründung einer Lebensgemeinschaft auszuräumen, ist dem Nigerianer eine Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen.(Rn.17) 2. Ein bestehender großer Altersunterschied zwischen den Eheleuten stellt weder grundsätzlich einen für das Vorliegen einer Scheinehe sprechenden Umstand dar noch kann ihm in der (hier vorliegenden) Konstellation, dass die deutsche Ehefrau deutlich älter ist als ihr ausländischer Ehegatte, ausschlaggebende Bedeutung zukommen.(Rn.22) 3. Auch beim Vorliegen eines Ausweisungsgrundes kann das gemäß § 27 Abs 3 S 2 i.V.m. § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eingeräumte Ermessen zugunsten der Erteilung des begehrten Visums auf Null reduziert sein.(Rn.27) 4. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Ausweisungsgrund, die Täuschung mittels einer Geburtsurkunde und einer eidesstattlichen Versicherung, im Erfolgsfall sich darauf beschränkt, den Nachweis seiner Identität (möglicherweise aus Sorge wegen der Beweissituation) zu „erleichtern“ bzw. zu beschleunigen, nicht aber eine falsche Identität vorzuspiegeln.(Rn.29) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Botschaft in Dakar vom 21. Dezember 2012 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Nachzug zu seiner Ehefrau zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau nach §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Der angegriffene Bescheid ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der auf Grund gewisser Unstimmigkeiten und Widersprüche bei der Ehegattenbefragung zunächst bestehende Verdacht, die Ehe sei nur zu dem Zweck geschlossen worden, dem Kläger die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (§ 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG) ist zur Überzeugung des Gerichtes durch das Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeräumt. Die als Zeugin befragte deutsche Ehefrau des Klägers hat dem Gericht nachhaltig den Eindruck vermittelt, dass tatsächlich eine auf Zuneigung begründete eheliche Beziehung vorliegt und die Aufnahme einer dauerhaften ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet beabsichtigt ist. Sie hat überzeugend und detailreich das Zustandekommen und die Entwicklung der Beziehung geschildert und hierbei dem Gericht den glaubwürdigen Eindruck vermittelt, dass vorliegend die Eheführung in Deutschland tatsächlich beabsichtigt ist. Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, mit ihrem Ehemann nahezu täglich - meist über Telefon über per SMS - Kontakt zu halten; hierbei hat sie dem Gericht auch SMS‘e des Klägers auf ihrem Handy gezeigt und einen über mehrere Monate reichenden Einzelgesprächsnachweis über nahezu tägliche Telefongespräche sowie ein Chat-Protokoll eingereicht. Auch die Vertreterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2013 letztlich keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Absichten der Zeugin (mehr) gehabt, zweifelte jedoch die Absichten des Klägers im Sinne einer einseitigen Scheinehe an. Der Zeugin ist es gelungen, die in der Befragung der Eheleute aufgetretenen Unklarheiten, die nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht übermäßig gewichtig waren, zu beseitigen. Bedeutsame Wissenslücken über die persönlichen Umstände des Klägers vermochte das Gericht angesichts der glaubwürdigen Bekundungen der Zeugin nicht festzustellen. Schließlich hat auch der Kläger selbst bei seiner Befragung im Generalkonsulat keine gravierenden Wissenslücken über die Entwicklung der Beziehung erkennen lassen. Die Wissenslücken über Namen und Daten aus dem familiären Umkreis der Zeugin (Namen der Geschwister, Sterbedatum des ersten Mannes) lassen sich damit erklären, dass der Kläger mit der Familie der Zeugin (mit Ausnahme des Sohnes) noch keinen Kontakt hatte und sein Interesse an Namen, Daten und Fakten insoweit nicht so ausgeprägt zu sein scheint. Deshalb erscheinen Falschangaben oder Wissenslücken über Lebensumstände vernachlässigbar, die der Kläger nicht aus eigener Anschauung kennt. Die Angabe des Klägers, seine Ehefrau sei von Beruf Diplom-Ingenieurin (Computerwesen) und „Rentnerin“, während sie in der Befragung Ökonomin angab, ist kein Widerspruch, da die Zeugin in der mündlichen Verhandlung bei ihrer Zeugenvernehmung angab, im Wesentlichen als Software-Einrichterin und Programmiererin gearbeitet zu haben und seit mehr als 10 Jahren berufsunfähig zu sein. Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, dass sie zur Zeit nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um sich eine weitere Reise nach Afrika zum Besuch ihres Ehemannes leisten zu können - zuletzt besuchte sie ihn im Jahr 2012 -, zumal sie diesen regelmäßig mit mehreren hundert Euro im Monat unterstützt. Die vermeintlich widersprüchliche Angabe des Klägers, seine Ehefrau habe ihm als Hochzeitsgeschenk einen Laptop und Telefone geschenkt, während die Ehefrau dies so zunächst nicht angegeben hat, erklärt sich mit ihrer Erläuterung in der mündlichen Verhandlung, dass sie dem Kläger ihren mitgebrachten Laptop und ein mitgebrachtes Handy überlassen, dies allerdings nicht als offizielles Hochzeitsgeschenk deklariert habe. Zwar bleibt noch eine Unstimmigkeit, weil der Kläger in seiner Befragung von drei (!) Handys gesprochen hat; hier dürfte ein Missverständnis zugrunde liegen, dem das Gericht keine große Bedeutung beimisst. Der bestehende große Altersunterschied zwischen den Eheleuten stellt weder grundsätzlich einen für das Vorliegen einer Scheinehe sprechenden Umstand dar noch kann ihm in der hier vorliegenden Konstellation, dass die deutsche Ehefrau deutlich älter ist als ihr ausländischer Ehegatte, ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Das Gleiche gilt für die Tatsache, dass die Ehefrau des Klägers diesen durch regelmäßige Zahlungen finanziell unterstützt. Beide Umstände unterfallen der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Eheschließungs- und Eheausgestaltungsfreiheit als Sphäre privater Lebensgestaltung der Eheleute, die grundsätzlich staatlicher Einwirkung entzogen ist (vgl. BVerfGE 21, 329 ; 31, 1, ; 49, 286 ). Schließlich sprechen nach Auffassung des Gerichts auch die vom Kläger eingereichten (anlässlich der zwei Besuchsreisen der Ehefrau in den Jahren 2011 und 2012 entstandenen) Fotos für die Absicht beider Eheleute, eine eheliche Lebensgemeinschaft führen zu wollen. Diese Fotos erwecken nicht den Eindruck, gestellt und zum Zwecke der Vorlage bei Gericht gefertigt worden zu sein. Die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere Deutschkenntnisse i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, liegen vor. Zweifel an der Identität des Klägers (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) bestehen nach dem Ergebnis der vertrauensanwaltlichen Überprüfung in Nigeria auch aus Sicht der Beklagten nicht mehr. Es kann dahinstehen, ob ein Ausweisungsgrund i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorliegt. Die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger durch die Vorlage einer gefälschten Geburtsbescheinigung und die Vorlage einer gefälschten Eidesstattlichen Erklärung seiner Mutter zur Geburt den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1a) AufenthG erfüllt hat (falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels). Zweifel daran bestehen, weil die Erklärung des Klägers, die Geburtsbescheinigung von seiner Mutter erhalten zu haben, nicht widerlegt ist und er möglicherweise deshalb nicht bewusst getäuscht hat. Auch spricht Einiges dafür, dass die Eidesstattliche Versicherung der Mutter vom 13. September 2013 zwar nicht den gesetzlichen - nigerianischen - Formerfordernissen genügt, die Urkunde möglicherweise gleichwohl echt ist, denn die Unterschrift der beurkundenden Gerichtsperson scheint dieselbe zu sein wie bei der späteren - von der Beklagten als echt anerkannten - Erklärung vom 2. Oktober 2013. Eine nähere Aufklärung - etwa durch erneute Befragung der Mutter des Klägers vor Ort - erübrigt sich jedoch: Denn auch beim Vorliegen eines Ausweisungsgrundes wäre das der Beklagten gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eingeräumte Ermessen vorliegend zugunsten der Erteilung des begehrten Visums auf Null reduziert. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung, ob sie dem Familienangehörigen trotz Vorliegens der sonstigen Nachzugsvoraussetzungen den Aufenthaltstitel wegen des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes versagen will, das durch die Verwirklichung des Ausweisungstatbestandes hervorgerufene öffentliche Interesse an einer Verweigerung des Aufenthalts gegen das private Interesse des nachzugswilligen Ausländers und seiner Familie, die Lebensgemeinschaft zusammen in Deutschland begründen oder fortsetzen zu wollen, in angemessener Form abzuwägen. Hierbei hat sie wegen der Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG das besondere Gewicht, welches der Ehe und Familie des Ausländers von Verfassungs wegen beizumessen ist, zu beachten und die Folgen der Verweigerung des Aufenthalts für den Nachziehenden zu bedenken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. September 2005 – OVG 7 B 6.05 – m.w.N.). Den privaten Belangen ist insbesondere dann maßgebliches Gewicht beizumessen, wenn es sich bei dem Angehörigen des Ausländers – wie vorliegend – um einen deutschen Ehegatten handelt, da es diesem grundsätzlich nicht zuzumuten ist, die eheliche Lebensgemeinschaft im Ausland zu leben. Die Behörde ist bei der Ermessensausübung ähnlichen Beschränkungen unterworfen wie bei der Ausweisung, so dass die – sich aus der besonderen aufenthaltsrechtlichen Stellung des den Nachzug begehrenden Ausländers für diesen im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung ergebenden – besonderen Schutzwirkungen in die Interessenabwägung einzustellen sind. Dies ist gerechtfertigt, weil die Regelungen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 AufenthG, ebenso wie die in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten Gesichtspunkte, eine Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellen, der ohnedies bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG maßgeblich zu beachten ist (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., m.w.N). Aufgrund seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen stünde dem Kläger gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG besonderer Ausweisungsschutz mit der Folge zu, dass er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden könnte (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Schwerwiegende Gründe im Sinne der Vorschriften zum Ausweisungsschutz liegen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausländergesetz – welche auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes fort gilt (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.) – dann vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem von dem Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 – 1 C 24.94 – zitiert nach juris). Das ist im Falle eines spezialpräventiven Ausweisungsgrundes nur dann anzunehmen, wenn dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt, das sich bei Straftaten insbesondere aus der Art, Schwere und Häufigkeit ergibt. Zudem müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (BVerwG, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Ein schwerwiegender generalpräventiver Ausweisungsgrund kann nur dann angenommen werden, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis zur Abschreckung anderer Ausländer vor der Begehung ähnlicher Straftaten besteht (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1979 – 1 BvR 650/77 – juris, Rn. 34 ff.). Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes erreichen die dem Kläger vorgeworfenen Verfehlungen offenkundig nicht den für einen Ausweisungsgrund erforderlichen Schweregrad, denn die Täuschung hätte sich – wenn man eine entsprechende Absicht des Klägers bejaht – im Erfolgsfall darauf beschränkt, den Nachweis seiner Identität (möglicherweise aus Sorge wegen der Beweissituation) zu „erleichtern“ bzw. zu beschleunigen, nicht aber eine falsche Identität vorzuspiegeln. Zudem sind keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ersichtlich. Damit hat das gegen den Aufenthalt des Klägers sprechende öffentliche Interesse zwingend hinter seinem Interesse an der Führung der Ehe im Bundesgebiet zurückzustehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der 19... geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger und begehrt ein Visum zum Ehegattennachzug zu einer deutschen Staatsangehörigen. Der Kläger schloss am 1. April 2011 in Banjul/Gambia die Ehe mit der 19... geborenen deutschen Staatsangehörigen P.... Am 23. Juli 2012 beantragte der Kläger bei der Deutschen Botschaft Dakar die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu seiner in Perleberg lebenden Ehefrau. Hierbei legte er ein Zeugnis des Goetheinstituts vom 15. Juni 2012 über einen bestandenen Sprachtest (Zertifikat A 1) vor. Er gab an, im Gambia zu arbeiten und von seiner Ehefrau finanzielle Unterstützung zu erhalten. Aufgrund von Zweifeln an der Schutzwürdigkeit der Ehe führten die Botschaft in Dakar sowie der Beigeladene am 15. November 2012 eine gleichzeitige Ehegattenbefragung durch, aufgrund derer einige Unstimmigkeiten und Widersprüche festgestellt wurden. Daraufhin versagte der Beigeladene seine Zustimmung zur Visumserteilung und lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 21. Dezember 2012 mit der Begründung ab, es bestünden Bedenken am Bestehen einer schutzwürdigen Ehe. Dagegen erhob der Kläger am 24. Januar 2013 Klage. Zur Begründung trägt er vor, die Beklagte sowie der Beigeladene äußerten zu Unrecht Bedenken an der Schutzwürdigkeit der Ehe. Der Kläger habe seine Frau über das Internet (Single-Börse) kennengelernt. Beide seien sich nach recht kurzer Zeit einig gewesen, die Ehe miteinander zu führen. Hierzu sei die Ehefrau vom 18. März 2011 bis 4. April 2011 nach Gambia gereist, wo am 1. April 2011 in Banjul, der Hauptstadt, die Eheschließung stattgefunden habe. Der Altersunterschied von 24 Jahren genüge nicht, um Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Ehe zu begründen. Schließlich habe auch die gemeinsame Befragung der Eheleute keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Zweckehe geliefert. Zweifel an der Identität des Klägers bestünden nicht. Dies habe die von der Beklagten durchgeführte vertrauensanwaltliche Überprüfung in Nigeria bestätigt. Soweit dem Kläger vorgeworfen werde, durch Vorlage einer unechten Geburtsbescheinigung und einer Eidesstattlichen Erklärung der Mutter des Klägers einen Ausweisungsgrund gesetzt zu haben, so stünde dies einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Der Kläger habe im Übrigen jedenfalls nicht bewusst getäuscht. Die Geburtsbescheinigung habe er von seiner Mutter erhalten; bei der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung sei die Mutter tatsächlich vor Gericht anwesend gewesen; für diese, die Analphabetin sei, habe der Bruder des Klägers unterschrieben. Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Botschaft in Dakar vom 21. Dezember 2012 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Nachzug zu seiner Ehefrau zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, es bestünden nachhaltige Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Ehe. So hätten sich in der Befragung der Eheleute eine Vielzahl eklatanter Widersprüche in den Aussagen hinsichtlich der Personalien der beiden Gatten und der gemeinsamen Lebensplanung ergeben, was näher ausgeführt wird. Auch die wenigen Kontakte der Eheleute nach der Eheschließung ließen erkennen, dass die Ehe nur eingegangen worden sei, um dem Kläger ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Im Übrigen habe der Kläger durch die Vorlage gefälschter Dokumente im Identitätsprüfungsverfahren (Geburtsbescheinigung, Eidesstattliche Erklärung der Mutter) einen Ausweisungsgrund geliefert, so dass die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht gegeben sei. Ein atypischer Fall, von dieser Voraussetzung abzusehen, liege nicht vor. Es bestehe auch kein Grund, im Wege des Ermessens gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG hiervon abzusehen. Das öffentliche Interesse an der wahrheitsmäßigen Auskunft überwiege das private Nachzugsinteresse des Klägers. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin mit dem aus dem Sitzungsprotokoll vom 21. August 2013 ersichtlichen Ergebnis. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten und des Beigeladenen verwiesen. Mit Beschluss vom 16. Juli 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.