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Urteil

22 K 75.15

VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:1022.22K75.15.0A
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Leitsätze
Ist ein Arbeitsverhältnis durch einen Vergleich einvernehmlich beendet worden, entfällt das Sachentscheidungsinteresse am Fortgang des Zustimmungsverfahrens.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein Arbeitsverhältnis durch einen Vergleich einvernehmlich beendet worden, entfällt das Sachentscheidungsinteresse am Fortgang des Zustimmungsverfahrens.(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten zur Sache verhandeln und entscheiden, weil dieser mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Das Rechtsschutzinteresse als Sachentscheidungsvoraussetzung trägt dem Umstand Rechnung, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren – hier der Klage – ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf gerichtliche Sachentscheidung hat (vgl. zur juristischen Ableitung Kopp, VwGO, 18. Auflage, Rdnr. 30 vor § 40). Denn prozessuale Rechte sind nicht um ihrer selbst willen gegeben, sondern zur Durchsetzung von Ansprüchen. Bringt ein Obsiegen dem Kläger keinen rechtlichen Vorteil, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Kopp a. a. O. Rdnr. 37 f). So liegt der Fall hier. Mit der begehrten Aufhebung des Widerspruchsbescheids vermag die Klägerin ihre Rechtsposition bezüglich des durch arbeitsgerichtlichen Vergleich abschließend geregelten Arbeitsverhältnisses mit Frau Dr. L... nicht mehr zu verbessern. Das ursprüngliche Begehren der Klägerin im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren richtete sich auf die Erteilung der Zustimmung des Integrationsamts Berlin zur beabsichtigten Kündigung einer schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Arbeitnehmerin. Nachdem das Integrationsamt Berlin die Zustimmung zunächst erteilt und die Klägerin daraufhin die Kündigung ausgesprochen hatte, ist das Arbeitsverhältnis durch den beim Arbeitsgericht Berlin zwischen der Klägerin und Frau Dr. L... abgeschlossenen Vergleich umfassend geregelt und abgewickelt worden. Damit entfiel zugleich das Sachentscheidungsinteresse sowohl der Klägerin als auch von Frau Dr. L... am Fortgang des Zustimmungsverfahrens zur Kündigung. Es kann offenbleiben, ob der mehrere Tage nach Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleichs in Unkenntnis hiervon gleichwohl zugestellte Widerspruchsbescheid des Beklagten deshalb objektiv rechtswidrig war. Maßgeblich hierfür wäre, ob man für die Frage des Sachentscheidungsinteresses der Widerspruchsführerin (hier: Frau Dr. L...) - wie im Normalfall - auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids abstellt, da dieser gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich erst durch förmliche Zustellung Wirksamkeit erlangt und daher auch zu diesem Zeitpunkt das Sachentscheidungsinteresse noch vorhanden sein muss. Daran hätte es dann vorliegend gefehlt (Variante a). Da der binnenpluralistisch besetzte Widerspruchsausschuss seine Entscheidung allerdings schon am 19. Februar 2015 getroffen und mündlich verkündet hat, der Widerspruchsbescheid jedoch erst ca. einen Monat später abgefasst und zugestellt worden ist, ließe sich auch vertreten, für die Frage des Sachentscheidungsinteresses ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der mündlich verkündeten Widerspruchsentscheidung, mithin auf den 19. Februar 2015 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt bestand das Sachentscheidungsinteresse der Widerspruchsführerin noch, sodass - von diesem Standpunkt aus betrachtet - der Widerspruchsbescheid noch ergehen durfte (Variante b). In beiden Varianten fehlt der Klägerin jedoch das Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Anfechtung des Widerspruchsbescheids, so dass ihre Klage unzulässig ist. Geht man von der eben dargestellten Variante b) aus und stellt für die Frage der Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids auf den 19. Februar 2015 ab, so läge der „Normalfall“ vor, dass durch ein nachträgliches Ereignis – hier die Einigung vor dem Arbeitsgericht am 13. März 2015 – das Rechtsschutzbedürfnis an der gerichtlichen Überprüfung der behördlichen Entscheidung entfallen ist und die gleichwohl erhobene Klage unzulässig ist. Aber auch dann, wenn man von Variante a) ausgeht und bezüglich der Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids maßgeblich auf die Zustellung, also einen nach der Einigung vor dem Arbeitsgericht liegenden Zeitpunkt, abstellen würde, wäre das Ergebnis gleich: Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Konstellation, in der nach Erledigung noch ein sachlicher Widerspruchsbescheid ergangen ist, die (isoliert) gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Anfechtungsklage als zulässig und auch begründet angesehen, weil die Kläger durch die – trotz Erledigung – gleichwohl ergangene Widerspruchsentscheidung und den dadurch hervorgerufenen „Eindruck“ (der Bestandskraft des Ursprungsbescheids) beschwert seien (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Januar 1989 – 8 C 30/87 -, nach juris Rn. 10; ebenso Urt. v. 14. April 2001 – 2 C 10/00 -, nach juris Rn. 18). Im vorliegenden Fall gibt es jedoch Besonderheiten, die zur Verneinung des Rechtsschutzinteresses führen: Das rechtliche Hauptinteresse der Klägerin bestand von Anfang an in der Regelung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Frau Dr. L...; das rechtliche Interesse gegenüber dem Beklagten beschränkte sich von vornherein auf die (dem Hauptinteresse untergeordnete) Einholung eines vom Gesetz vorgeschriebenen „Zwischenschritts“ in Form der Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung. Mit der vergleichsweisen Einigung mit Frau Dr. L... über das Ende des Arbeitsverhältnisses entfiel daher zugleich das (untergeordnete) rechtliche Interesse der Klägerin an der Zustimmung des Beklagten zur Kündigung. Hinzu kommt, dass den Beteiligten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens die - mündlich bereits vorab verkündete - Widerspruchsentscheidung bekannt war und diese ausdrücklich in den Vergleich einbezogen wurde, indem Frau Dr. L... erklärte, aus der (für sie positiven) Widerspruchsentscheidung keine Rechte ableiten zu wollen. Die Beteiligten des arbeitsgerichtlichen Prozesses haben demnach die die Klägerin möglicherweise belastenden Rechtsschein-Wirkungen, die von dem noch nicht vorliegenden schriftlichen Widerspruchsbescheid ggf. noch hätten ausgehen können, im Rahmen des Vergleichs von vornherein entkräftet. Ersichtlich hielten es die Beteiligten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens deshalb auch nicht für erforderlich, dass Frau Dr. L... ihren Widerspruch gegen die ursprüngliche Entscheidung des Integrationsamts zurücknehmen sollte, da es sich sonst angeboten hätte, eine derartige Absichtserklärung in den Vergleich mit aufzunehmen. Offenbar genügte den Beteiligten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens die protokollierte Erklärung von Frau Dr. L..., aus dem Widerspruchsbescheid keine Rechte ableiten zu wollen. Unter diesen Voraussetzungen ist ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an einer Aufhebung des wenige Tage später zugestellten schriftlichen Widerspruchsbescheids wegen eines „Eindrucks“ nicht anzuerkennen, zumal der Beklagte den Widerspruchsbescheid zu einem Zeitpunkt verfasste und zur Post aufgab (16. März 2015), als er von dem Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens noch keine Kenntnis hatte. Auch darin liegt ein Unterschied zu den oben zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts: In den dortigen Fällen war der Widerspruchsbescheid nicht in Unkenntnis der Sachlage, sondern in Verkennung der Rechtslage ergangen, so dass aufgrund dieser Umstände ein Interesse an der Aufhebung der Widerspruchsentscheidung eher begründbar erscheint. Im vorliegenden Fall hat auch der Beklagte die inhaltliche Wirkungslosigkeit des in Unkenntnis der Erledigung verfassten Widerspruchsbescheids zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Hinzu kommt, dass es für die Frage des Rechtschutzbedürfnisses letztlich nicht auf den Zufall ankommen kann, ob der Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Zustimmungsfrage unmittelbar vor dem arbeitsgerichtlichen Termin oder – wie hier – wenige Tage danach zugestellt wird. Im zuerst genannten Fall ist unzweifelhaft (vgl. die obigen Ausführungen zu Variante b), dass durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich „Erledigung“ eingetreten wäre und eine gegen den Widerspruchsbescheid gleichwohl gerichtete Klage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig wäre; konsequenterweise muss dies wegen der letztlich gleichen Interessenlage auch für den zweiten Fall gelten, wenn - wie hier – weder die betroffene Arbeitnehmerin noch die Behörde irgendwelche rechtlichen Konsequenzen aus dem inhaltlich ins Leere gehenden Widerspruchsbescheid ableitet. Das Gericht hat wegen der Unzulässigkeit der Klage davon abgesehen, Frau Dr. L... (notwendig) beizuladen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss v. 23. September 1988 – 7 B 150/88 -, nach juris Rn. 10 f.). Die Kostenentscheidung des nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Ein Grund, die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht sie – wegen der oben geschilderten Besonderheiten des Falles – von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid der Beklagten, mit dem die ursprünglich durch das Integrationsamt erteilte Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung einer bei der Klägerin angestellten schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Arbeitnehmerin abgelehnt worden ist. Frau Dr. L..., die mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. anerkannt ist, wurde mit Bescheid der Agentur für Arbeit Berlin Mitte vom 7. Oktober 2014 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX rückwirkend ab März 2013 gleichgestellt. Sie war bei der Klägerin seit dem 1. März 2013, befristet bis zum 28. Februar 2015, als Projektentwicklerin beschäftigt. Mit Antrag vom 9. September 2014 beantragte die Klägerin bei dem Integrationsamt Berlin die Erteilung der Zustimmung zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung des mit Frau Dr. L... bestehenden Arbeitsverhältnisses. Diesem Antrag entsprach das Integrationsamt Berlin mit Bescheid vom 10. Oktober 2014. Auf den Widerspruch der Beigeladenen, Frau Dr. L..., fand am 19. Februar 2015 die Sitzung des Widerspruchsausschusses bei dem Integrationsamt Berlin statt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage verkündete der Widerspruchsausschuss seine Entscheidung, wonach dem Widerspruch stattzugeben sei und die beantragte Zustimmung zur ordentlichen Kündigung zu versagen sei. Gegen die von der Klägerin bereits zuvor, unter dem 23. Oktober 2014, aufgrund der ursprünglichen Zustimmung des Integrationsamts ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses (mit Wirkung zum 30. November 2014) wendete sich Frau Dr. L... mit Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 13. März 2015 schlossen die dortigen Beteiligten einen Vergleich, worin sie sich darüber einig waren, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Befristung zum 28. Februar 2015 endete. Unter 3. heißt es in dem Vergleich: „Die Klägerin [= Frau Dr. L...] leitet aus der Entscheidung des Widerspruchsausschusses des Integrationsamtes vom 19.02. 2015 keine Rechte mehr für sich ab.“ Damit, heißt es abschließend unter 4., seien alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ausgeglichen. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens teilte den Abschluss des Vergleichs dem Beklagten mit Fax-Schreiben vom 17. März 2015 mit und fügte ergänzend hinzu, dass damit die Sachentscheidungskompetenz des Widerspruchsausschusses entfallen und eine Entscheidung obsolet geworden sei. Bereits zuvor, am 16. März 2015, hatte der Beklagte den schriftlich formulierten Widerspruchsbescheid vom 12. März 2015 zur Zustellung abgesendet. Dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin wurde der Widerspruchsbescheid am 18. März 2015 durch Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit der am 15. April 2015 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid. Sie ist der Auffassung, nach ihrer Einigung vor dem Arbeitsgericht mit Frau Dr. L... hätte ein Widerspruchsbescheid in der Sache nicht mehr ergehen dürfen; das Widerspruchsverfahren sei vielmehr einzustellen gewesen. Der Widerspruchsbescheid beschwere die Klägerin daher und müsse aufgehoben werden. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall (BVerwG – 2 C 10/00 – Urteil vom 12. April 2001). Im Übrigen habe die Klägerin auch schon vor der Einigung vor dem Arbeitsgericht schriftsätzlich erklärt, in jedem Falle gegen die Widerspruchsentscheidung gerichtlich vorgehen zu wollen. Die Klägerin beantragt, den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin – Integrationsamt – vom 12. März 2015 aufzuheben sowie die Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, weil der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung des Widerspruchsbescheids fehle. Die Klägerin habe den Vergleich vor dem Arbeitsgericht in Kenntnis der Entscheidung des Widerspruchsausschusses abgeschlossen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. September 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.