Urteil
22 K 219.17 A
VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0504.22K219.17A.0A
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Leitsätze
1. Der Umstand, dass eine ladungsfähige Adresse des Asylsuchenden nicht bekannt ist, führt nicht ohne weiteres zur Annahme der Unzulässigkeit einer Klage. Allein aus der fehlenden Erreichbarkeit eines Asylsuchenden für das Gericht lässt sich nicht schlussfolgern, dass er kein Interesse mehr am Ausgang des Verfahrens hat.(Rn.24)
2. Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.(Rn.31)
3. Ein irakischer Kurde aus Mossul hat grundsätzlich keinen Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn ihm eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Insoweit hat er regelmäßig die Möglichkeit, sich in der Region Kurdistan-Irak niederzulassen.(Rn.36)
(Rn.38)
Die Sicherheitslage in der Region steht dem nicht entgegen, da diese als stabil anzusehen ist.(Rn.42)
Des Weiteren ist einem Asylsuchenden auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen humanitären Lage in der Region Kurdistan-Irak die Niederlassung dort zuzumuten, wenn er zu erwerbsfähigen Familienangehörigen nachzieht, bei denen es sich nicht um Binnenflüchtlinge handelt und davon auszugehen ist, dass diese willig und fähig sind, dem Asylsuchenden durch materielle Unterstützung Zugang zu Lebensmitteln, Wohnraum und Gesundheitsversorgung zu ermöglichen.(Rn.46)
(Rn.46)
4. Eine operativ behandelte Herzerkrankung steht der Abschiebung eines Asylsuchenden in den Irak grundsätzlich nicht entgegen, da die stationäre und erst recht die ambulante Behandelbarkeit kardiologischer Erkrankungen in den drei Herzzentren in der Region Kurdistan-Irak grundsätzlich gewährleistet ist.(Rn.62)
4. Selbst wenn es sich bei dem durch den Asylsuchenden vorgelegten Personalausweis um eine Fälschung handeln sollte, steht damit die Täuschung über die Staatsangehörigkeit oder Identität nicht automatisch fest, weshalb eine Ablehnung des Asylantrags wegen der Täuschung als offensichtlich unbegründet regelmäßig als rechtswidrig anzusehen ist.(Rn.67)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. März 2017 wird insoweit aufgehoben, als die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet erfolgt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 3/8, die Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass eine ladungsfähige Adresse des Asylsuchenden nicht bekannt ist, führt nicht ohne weiteres zur Annahme der Unzulässigkeit einer Klage. Allein aus der fehlenden Erreichbarkeit eines Asylsuchenden für das Gericht lässt sich nicht schlussfolgern, dass er kein Interesse mehr am Ausgang des Verfahrens hat.(Rn.24) 2. Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.(Rn.31) 3. Ein irakischer Kurde aus Mossul hat grundsätzlich keinen Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn ihm eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Insoweit hat er regelmäßig die Möglichkeit, sich in der Region Kurdistan-Irak niederzulassen.(Rn.36) (Rn.38) Die Sicherheitslage in der Region steht dem nicht entgegen, da diese als stabil anzusehen ist.(Rn.42) Des Weiteren ist einem Asylsuchenden auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen humanitären Lage in der Region Kurdistan-Irak die Niederlassung dort zuzumuten, wenn er zu erwerbsfähigen Familienangehörigen nachzieht, bei denen es sich nicht um Binnenflüchtlinge handelt und davon auszugehen ist, dass diese willig und fähig sind, dem Asylsuchenden durch materielle Unterstützung Zugang zu Lebensmitteln, Wohnraum und Gesundheitsversorgung zu ermöglichen.(Rn.46) (Rn.46) 4. Eine operativ behandelte Herzerkrankung steht der Abschiebung eines Asylsuchenden in den Irak grundsätzlich nicht entgegen, da die stationäre und erst recht die ambulante Behandelbarkeit kardiologischer Erkrankungen in den drei Herzzentren in der Region Kurdistan-Irak grundsätzlich gewährleistet ist.(Rn.62) 4. Selbst wenn es sich bei dem durch den Asylsuchenden vorgelegten Personalausweis um eine Fälschung handeln sollte, steht damit die Täuschung über die Staatsangehörigkeit oder Identität nicht automatisch fest, weshalb eine Ablehnung des Asylantrags wegen der Täuschung als offensichtlich unbegründet regelmäßig als rechtswidrig anzusehen ist.(Rn.67) Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. März 2017 wird insoweit aufgehoben, als die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet erfolgt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 3/8, die Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, da sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Es mangelt insbesondere nicht am Rechtsschutzbedürfnis der Kläger, obwohl eine ladungsfähige Anschrift für sie nicht bekannt ist. Fehlt es an der erforderlichen Anschriftenangabe, die auch nicht allein aufgrund der anwaltlichen Vertretung entbehrlich ist, führt dies nämlich nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit der Klage. Allein aus der fehlenden Erreichbarkeit eines Klägers für das Gericht lässt sich nicht schlussfolgern, dass er kein Interesse mehr am Ausgang des Verfahrens hat (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A –, juris Rn. 32; Kopp/Schenke, VwGO, Rn. 4 zu § 82; Schoch/Schneider/Bier/Ortloff/Riese, BeckOK-VwGO, Rn. 4b zu § 82). Etwas anderes kann sich ergeben, wenn der Kläger gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO zur Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert worden ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O.; Schoch/Schneider/Bier/Ortloff/Riese, a.a.O.). Dies ist hier jedoch nicht geschehen. II. Die Klage ist überwiegend unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 6. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, soweit ihre Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Gewährung subsidiären Schutzes abgelehnt worden sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) oder hilfsweise auf subsidiären Schutz (2.), noch hilfsweise auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG (3.). Soweit die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylG erfolgt ist, sind die Bescheide jedoch rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (4.). Die Kläger haben keinen Anspruch auf isolierte Aufhebung der Fristbestimmung in der Abschiebungsandrohung; im Übrigen ist die Abschiebungsandrohung rechtmäßig (5.). Die angeordnete Dauer des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nicht zu beanstanden (6.). 1. Soweit die Kläger ihre Anerkennung als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG beantragen, ist die Klage unbegründet. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Hiernach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinn des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention – (BGBl. 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3a bis 3e AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – Qualifikationsrichtlinie – (ABl. L 337, S. 9-26). Es kommt nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen. Nach § 3b Abs. 2 AsylG reicht es vielmehr aus, dass ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinn von § 3 Abs. 1 AsylG begründet ist, gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris Rn. 19, 32 m.w.N.). Dabei ist eine bereits erlittene Vorverfolgung oder ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. ein Ausländer tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Es ist nicht erkennbar, dass die Kläger vorverfolgt ausgereist sind. Denn es ist bereits unklar, ob die Ermordung ihres Sohns durch nicht näher beschriebene „Terroristen“ eine Verfolgungshandlung oder lediglich eine kriminelle Handlung ohne die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund i.S.d. § 3b Abs. 1 AsylG darstellt. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass die Tötung eine an einen Verfolgungsgrund in der Person der Kläger anknüpfende Verfolgungshandlung darstellt. Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände“ hat dabei eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Für drohende neue Verfolgungshandlungen ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Diese Voraussetzungen liegen weder nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG mit Hinblick auf die Konfliktsituation in Mossul (a) noch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG mit Hinblick auf die humanitäre Lage in Irak (b) vor. Denn den Klägern steht jedenfalls eine inländische Fluchtalternative i.S.d. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG in der Region Kurdistan-Irak zu Verfügung. a) Die Kläger können nicht mit Erfolg subsidiären Schutz mit dem Argument beanspruchen, ihnen drohe ein ernsthafter Schaden aufgrund einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 AsylG. Das Gericht geht aufgrund der im Wesentlichen zutreffenden Angaben der Kläger zu den geographischen Gegebenheiten vor Ort davon aus, dass es sich – ungeachtet der Ergebnisse der physikalisch-technischen Untersuchung der vorgelegten Personalausweise – bei den Klägern um irakische Kurden aus Mossul handelt. Auch die Beklagte hat Mossul ausdrücklich als die „Heimatstadt“ der Kläger bezeichnet. Vor dem Hintergrund des bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in ihrer Heimatregion Mossul sind die Kläger darauf zu verweisen, in der Region Kurdistan-Irak Schutz zu suchen. Ob die Situation in Mossul durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in die Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, kann deshalb dahinstehen. Nach § 3e Abs. 1 AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG wird einem Ausländer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat, und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslands die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG die im sicheren Teil des Herkunftslands vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Klägers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist davon auszugehen, dass die Kläger sicher und legal in die Region Kurdistan-Irak einreisen können, und es von ihnen auch unter Berücksichtigung der dortigen gegenwärtigen humanitären Lage und ihrer persönlichen Umstände vernünftigerweise erwartet werden kann, sich dort niederzulassen. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen wäre die Region Kurdistan-Irak für die Kläger sowohl durch Binnenflüge über Bagdad als auch durch Direktflüge nach Erbil oder Suleimaniya von Deutschland aus auf legalem und sicherem Wege erreichbar (vgl. Auswärtiges Amt [2017], S. 24; Danish Refugee Council, The Kurdistan Region of Iraq (KRI): Access, Possibility of Protection, Security an Humanitarian Situation, April 2016, im Weiteren: Danish Refugee Council [2016], S. 19 f.). Innerhalb des Irak garantiert Art. 44 der Verfassung grundsätzlich Bewegungsfreiheit (vgl. Danish Refugee Council [2016], S. 82; US Department of State, Iraq 2016 Human Rights Report, 2017, im Weiteren: US Department of State [2017], S. 34). Soweit es zu Zurückweisungen von die Einreise begehrenden Personen durch die kurdischen Behörden kommen soll (zum Ermessen der kurdischen Behörden bei der Einreise, vgl. Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Return/Internal relocation, August 2016, im Weiteren: Home Office [2016], Annex G; zu der „ad hoc und inkonsequenten“ Vorgehensweise der kurdischen Behörden, vgl. UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Iraq, 31. Mai 2012, im Weiteren: UNHCR [2012], S. 50), liegen nach Überzeugung des Gerichts jedoch keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass Kurden von solchen Hürden für die Einreise negativ betroffen sind. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen sind von den Einreiseverweigerungen viel-mehr fast ausschließlich auf dem Landweg einreisende Personen – und darunter insbesondere sunnitische Araber und/oder alleinstehende Männer – betroffen, weil ihnen häufig eine Nähe zum sogenannten Islamischen Staat unterstellt wird (vgl. US Department of State [2017], S. 36; Danish Refugee Council [2016], S. 26, 144, unter Berufung auf Aussagen von UNHCR, Human Rights Watch und Journalisten). Grundsätzlich wird im Übrigen am Flughafen ankommenden Personen jedenfalls eine Einreiseerlaubnis mit kurzer Gültigkeit gewährt (vgl. Danish Refugee Council [2016], S. 20). Das Gericht geht des Weiteren davon aus, dass neben der Einreise auch die Nieder-lassung in Kurdistan für die Kläger als von außerhalb Kurdistans stammende Kurden rechtlich möglich ist. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel am Bestehen des Erfor-dernisses eines förmlichen Aufenthaltsrechts für die Region Kurdistan-Irak. Jedenfalls aber steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass für Kurden, zumal für solche, die – wie hier – bereits in der Vergangenheit nach Kurdistan geflohen sind und nach Kurdistan familiäre Verbindungen haben, die Niederlassung an rechtlichen Hürden letztlich nicht scheitern wird, weil diesbezügliche Regelungen unabhängig von der Frage ihres formellen Bestehens faktisch nicht durchgesetzt werden (zur Möglichkeit der Wohnsitznahme in der Region Kurdistan-Irak für alle Kurden vgl. das britische Innenministerium, Home Office [2016], Rn. 3.1.3). Zwar soll früher aus Sicherheitsgründen das Vorlegen einer Bürgschaft – wohl in Gestalt eines Leumundszeugnisses – erforderlich gewesen sein (vgl. Danish Refugee Council [2016], S. 14, 118), jedoch ist bereits zweifelhaft, ob dieses Erfordernis noch gilt, da sie nach den übereinstimmenden Angaben mehrerer Quellen im Jahr 2012 wegen Korruptionsvorwürfe bzw. Handels mit Bürgschaften abgeschafft worden sein soll (vgl. Danish Refugee Council [2016], S. 14, 118, unter Berufung auf die Auskunft des Leiters der Asayisch-Behörde in Erbil; Home Office [2016], Annex G, unter Berufung auf eine Auskunft der britischen Botschaft in Bagdad). Auch wenn man davon ausgeht, dass das Erfordernis eines Bürgen entweder für die Einreise selbst oder für die Niederlassung faktisch noch besteht bzw. seit 2014 – wohl aufgrund des Aufstiegs des sogenannten Islamischen Staats – erneut durchgesetzt wird (vgl. Danish Refugee Council [2016], S. 14, unter Berufung auf die Auskünfte eines westlichen Diplomaten und verschiedener internationaler Nichtregierungsorganisationen), oder wenigstens ein formalisiertes Registrierungsverfahren zur Kontrolle des Zuzugs von der örtlichen Asayisch–Behörde durchgeführt wird (vgl. Auswärtiges Amt [2017], S. 19), so ist das Gericht der Überzeugung, dass jedenfalls Kurden hiervon ausgenommen sind bzw. das Erfordernis ihnen gegenüber nicht durchgesetzt wird (anders etwa für sunnitische Araber, vgl. UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the human rights of internally displaced persons on his mission to Iraq, 5 April 2016, im Weiteren: UN Human Rights Council [2016], Rn. 63). Die Nichtregierungsorganisation, Danish Refugee Council, berichtete im Rahmen einer im Herbst 2015 durchgeführten fact finding mission in Erbil, der UNHCR gehe davon aus, dass der Zugang zu und die Niederlassung in Kurdistan sich unter anderem nach ethnischem Profil richte (vgl. Danish Refugee Council [2016], S. 14, 183 ff.), während nach Auskunft von International Organisation of Migration (im Weiteren: IOM) Kurden sogar gänzlich von dem (faktischen) Erfordernis einer Bürgschaft aus-genommen seien (vgl. Danish Refugee Council [2016], S. 15, 21, 26, 131 ff.). Zwar befand demgegenüber das UK Upper Tribunal, dass auch für Kurden im Falle eines mehr als zehn Tage dauernden Aufenthalts die Registrierung bei den örtlichen Behörden unter Angabe eines Arbeitgebers erforderlich sei (vgl. UK Upper Tribunal [Immigration and Asylum Chamber], Entscheidung vom 30. Oktober 2015 – AA [Article 15(c)] Iraq CG [2015] UKUT 00544 [IAC], Rn. 24, 171). Gleichwohl kam das Gericht zu dem Ergebnis, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Kurden, die eine solche Anmeldung nicht durchführten, nach Ablauf der Gültigkeit ihrer Aufenthaltserlaubnis aus der Region Kurdistan-Irak entfernt würden (vgl. UK Upper Tribunal, Urteil vom 30. Oktober 2015, a.a.O., Rn. 171). Für die Möglichkeit der Niederlassung spricht auch, dass die Kläger im Zeitraum Ende 2013 bis Ende 2014 in Faida ihren Wohnsitz nehmen konnten. Anhaltspunkte für eine grundlegende Veränderung der Praxis der kurdischen Behörden beim Umgang mit den Zuzug begehrenden Kurden seit diesem Zeitpunkt sind aus den Erkenntnismitteln nicht ersichtlich. Darüber hinaus gibt es in Anbetracht der stabilen Sicherheitslage in Kurdistan keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger im Falle der Rückkehr der Gefahr eines ernsthaften Schadens infolge von Gewalt ausgesetzt wären. Der Konflikt in den nordwestlichen und zentralen Provinzen des Irak erstreckt sich nicht auf die Region Kurdistan-Irak. Es ist somit nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger als Zivilpersonen dort allein durch die Anwesenheit in dieser Region tatsächlich Gefahr liefen, einer relevanten Bedrohung durch Gewalt ausgesetzt zu sein (vgl. VG Köln, Urteil vom 17. Februar 2017 – 18 K 9773/16.A –, juris Rn. 24; VG Augsburg, Urteil vom 13. März 2017 – Au 5 K 16.32681 –, juris Rn. 26; VG Ansbach, Urteil vom 9. März 2017 – AN 2 K 16.30325 –, juris Rn. 23; VG Bayreuth, Urteil vom 16. Februar 2017 – B 3 K 16.31755 –, juris Rn. 41). Dieser in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ständig vertretenen Bewertung der Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak schließt sich das erkennende Gericht an (vgl. auch UK Upper Tribunal, Urteil vom 30. Oktober 2015, a.a.O., Rn. 112 f.). Schließlich ist den Klägern auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen humanitären Lage in der Region Kurdistan-Irak die Niederlassung dort zuzumuten. Die Zumutbarkeit einer internen Schutzmöglichkeit hängt davon ab, ob an dem ver-folgungssicheren Ort das wirtschaftliche Existenzminimum des Asylsuchenden ge-währleistet ist und er dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet. Im Falle fehlender Existenzgrundlage ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben; dies gilt auch dann, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 10 C 11/07 –, juris Rn. 32, unter Berufung auf die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 16/5065, S. 185). Das Vorhandensein einer Existenzgrundlage ist in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 14. März 2017 – Au 5 E 17.31264 –, juris Rn. 31; VG Cottbus, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 K 156/13.A –, juris Rn. 25). Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative demgegenüber dann, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts Anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rand des Existenzminimums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 – 1 B 128/02 –, juris Rn. 2 m.w.N.; UNHCR [2012], Rn. 29 ff.). Die Beurteilung erfordert zudem eine Einzelfallprüfung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 13A ZB 13.30185 –, juris Rn. 5), wobei die individuellen Besonderheiten wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte des Klägers in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen sind (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 14. März 2017 – Au 5 E 17.31264 –, juris Rn. 31; VG Würzburg, Urteil vom 28. Oktober 2016 – W 1 K 16.31835 –, juris Rn. 29; UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: „Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative“ im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 23. Juli 2003, im Weiteren: UNHCR [2003], Rn. 25; Home Office [2016], Rn. 3.1.4). Der Umstand, dass in einem Landesteil Binnenvertriebene leben, die internationale Unterstützung erhalten, ist für sich allein noch kein schlüssiger Beweis, dass es einem/einer Antragstellende/n zugemutet werden kann, sich dort neu anzusiedeln, denn damit allein ist noch nichts darüber ausgesagt, ob der Lebensstandard und die Lebensqualität der Binnenvertriebenen ein zureichendes Niveau erreichen (vgl. UNHCR [2003], Rn. 31). Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Kläger auf die Region Kurdistan-Irak als inländische Fluchtalternative auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen humanitären Lage verwiesen werden können, denn sie ziehen zu erwerbsfähigen Familienangehörigen nach, bei denen es sich nicht um Binnenflüchtlinge handelt und davon auszugehen ist, dass sie willig und fähig sind, den Klägern durch materielle Unterstützung Zugang zu Lebensmitteln, Wohnraum und Gesundheitsversorgung zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der humanitären Situation und Sicherheitslage in Irak als Ganzem gehen das Auswärtige Amt und der UNHCR übereinstimmend davon aus, dass in Irak derzeit Ausweichmöglichkeiten für Personen aus umkämpften bzw. vom sogenannten Islamischen Staat kontrollierten Gebieten nur ausnahmsweise in Betracht kommen können. Begnügte das Auswärtige Amt sich in seinem Lagebericht aus Februar 2016 bei der Erörterung der Ausweichmöglichkeiten im Wesentlichen mit der Nennung der Anzahl von Binnenflüchtlingen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak [Stand: Dezember 2015], 18. Februar 2016, im Weiteren: Auswärtiges Amt [2016], S. 15), stellt es in seinem jüngsten Lagebericht aus Februar 2017 nunmehr fest, dass Rückkehrer aus dem Ausland, die derzeit nicht in ihre noch vom sogenannten Islamischen Staat kontrollierte Heimat zurückkehren könnten, landesweit kaum eine Möglichkeit hätten, einen sicheren Aufnahmeplatz in Irak zu finden. Ausnahmen stellten ggf. Familienangehörige in nicht umkämpften Landesteilen dar (vgl. Auswärtiges Amt [2017], S. 19). In ähnlicher Weise führt der UNHCR in seinem jüngsten Positionspapier zur Rückkehr in den Irak aus, eine interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative sei nur in dem außergewöhnlichen Fall gegeben, dass eine Person das vorgeschlagene Neuansiedlungsgebiet auf legalem Weg erreichen und sich dort rechtmäßig aufhalten könne, ihr dort keine neue Gefahr eines ernsthaften Schadens drohe, sie zum vorgeschlagenen Gebiet enge familiäre Bindungen habe und die Familie bereit und in der Lage sei, sie zu unterstützen. Angesichts der schwierigen humanitären Bedingungen in vielen Landesteilen, insbesondere in Gebieten, die viele Binnenvertriebene aufgenommen hätten, sei im Fall von Familienangehörigen, die selbst Binnenvertriebene seien, grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass sie zu einer solchen Unterstützung in der Lage seien (vgl. UNHCR [2016], Rn. 48). Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln beansprucht diese Würdigung der Zumutbarkeit des Verweises auf inländische Fluchtalternativen in Irak insgesamt auch für die spezifische Lage in der Region Kurdistan-Irak Gültigkeit. In seinem jüngsten Lagebericht schildert das Auswärtige Amt, innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak sei zwar weiterhin grundsätzlich möglich, jedoch sei die Region durch den Zustrom von Binnenvertriebenen an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt (vgl. Auswärtiges Amt [2017], S. 19). Nach dem Zuzug der bereits im vorherigen Lagebericht erwähnten, seit Anfang 2014 in die Region Kurdistan-Irak geflüchteten 900.000 Binnenflüchtlinge und 250.000 syrischen Flüchtlinge stellt das Auswärtige Amt in seinem jüngsten Lagebericht im Einzelnen fest, es seien im Jahr 2015 und 2016 weitere Flüchtlingslager entstanden ( vgl. Auswärtiges Amt [2016], S. 15; Auswärtiges Amt [2017], S. 19). Auch wegen der eigenen Finanzkrise sehe sich die kurdische Regionalregierung nicht mehr in der Lage, weiterhin Flüchtlinge aufzunehmen (vgl. Auswärtiges Amt [2017], S. 19). Dem vergleichbar ist auch die Darstellung von United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (im Nachfolgenden: UNOCHA), wonach die Regionalregierung sich aufgrund der Wirtschaftskrise zu einschneidenden Sparmaßnahmen sowohl zum Nachteil seiner Bürger als auch zum Nachteil von Binnenflüchtlingen gezwungen sehe. Gehälter von Staatsbediensteten würden reduziert oder nur mit Verzögerung ausgezahlt. Zugleich sei die landwirtschaftliche Produktion um 40% gefallen, wodurch die Selbstversorgung mancher Regionen gefährdet sei. Die Hilfen für Binnenflüchtlinge im Bereich der Gesundheitsvorsorge und Lebensmittelhilfen seien reduziert worden (UNOCHA [2017], S. 5, 32). Vor der dargestellten gegenwärtigen Überlastung der Region warnte bereits im Mai 2015 der UN Sonderberichterstatter für die Menschenrechte Binnenvertriebener nach seiner Reise in den Irak. Er stellte fest, dass etwa 39% aller Binnenflüchtlinge im Irak in der Region Kurdistan-Irak Zuflucht gefunden hätten, wodurch die Bevölkerung der Region um etwa 28% angestiegen sei. Unter Berufung auf einen Bericht der Weltbank aus Februar 2015 merkte er an, die wirtschaftliche Lage der Region habe sich aufgrund der hohen Flüchtlingszahlen (seit 2012 aus Syrien und seit 2014 aus dem Irak) im Zusammenhang mit dem Fall des Ölpreises zunehmend verschlechtert. Die Regierung habe sich ob einer drohenden neuen Flüchtlingswelle aus Mossul besorgt gezeigt, und zugleich beklagt, die adäquate Bewältigung der Krise werde zusätzlich dadurch erschwert, dass Zahlungen der Zentralregierung nicht ankämen (vgl. UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the human rights of internally displaced persons on his mission to Iraq, 5. April 2016, im Weiteren: UN Human Rights Council [2016], Rn. 59 f.). Es sei außerdem nach den Berichten internationaler Hilfsorganisationen zu beobachten, dass Binnenflüchtlinge in der Region Kurdistan-Irak trotz der geleisteten Hilfen mangels Einkommens und vor dem Hintergrund zusehends aufgebrauchter Ersparnisse vermehrt negative Bewältigungsstrategien anwandten, um überleben zu können. Sie nahmen weniger Essen pro Mahlzeit zu sich oder reduzierten die Anzahl von Mahlzeiten pro Tag. Auch eine adäquate Gesundheitsversorgung stelle ein Problem dar (vgl. UN Human Rights Council [2016], Rn. 61). Die somit seit Jahren anhaltende humanitäre Krise, die durch die weiteren mit dem Vormarsch des sogenannten Islamischen Staates und der Offensive in Mossul ver-bundenen Flüchtlingswellen verstärkt worden ist, geht mit einer erheblichen Beein-trächtigung der Fähigkeit von Binnenflüchtlingen, ihre elementaren Bedürfnisse im Bereich Wohnraum, Nahrung und Gesundheitsvorsorge zu befriedigen, einher. Die Wohnsituation in der Region Kurdistan-Irak ist für Flüchtlinge kritisch. Seit 2014 haben mehr als 1 Mio. Binnenvertriebene in der Region Zuflucht gesucht und nach den aktuellsten Angaben von UNOCHA werden im Jahr 2017 in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya voraussichtlich jeweils 800.000, 1 Mio. und 250.000 Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen sein (vgl. UNOCHA [2017], S. 10). 600.000 Personen und damit etwa ein Drittel der Bevölkerung Dohuks sind Binnenflüchtlinge, wovon zwei Drittel in Mietwohnungen und etwa ein Drittel in Flüchtlingslagern leben. In Erbil halten sich 370.000 Binnenflüchtlinge auf, wobei etwa 30% in Flüchtlingslagern leben. In dieser Provinz leben außerdem 112.000 syrische Flüchtlinge. In Suleimaniya leben 150.000 Binnenflüchtlinge und 29.000 syrische Flüchtlinge. Seit Mitte Mai 2015 sollen Neuankömmlinge in Suleimaniya nur noch in Flüchtlingslagern untergebracht werden. Zwar deutet der Umstand, dass die überwiegende Mehrheit der Binnenflüchtlinge noch in privaten Wohnungen leben, zunächst auf das Vorhandensein privater Ersparnisse hin, jedoch führt dies mit der Fortdauer der Krise dazu, dass Flüchtlinge sich zunehmend verschulden, weil sie andernfalls ihre Miete nicht zahlen können und adäquate staatliche Hilfe in Gestalt von ausreichendem Wohnraum in Flüchtlingslagern nicht vorhanden ist (vgl. UNOCHA [2017], S. 32; UNHCR [2016], Rn. 45). Vor diesem Hintergrund ist der Rückgriff auf private Mittel und familiäre Kontakte von herausragender Bedeutung, um als Binnenflüchtling Wohnraum finden zu können. Auch der gesicherte Zugang zu Lebensmitteln gestaltet sich schwierig. Das britische Innenministerium führt im Wesentlichen unter Bezugnahme auf Berichte von Nicht-regierungsorganisationen aus Juni 2016 aus, der Zugang zu Lebensmitteln stelle für jeweils 77%, 68% und 88% von Binnenflüchtlingshaushalten in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya die größte Herausforderung dar (vgl. Home Office [2017], Rn. 9.10.1). Im Juni 2016 mussten nach Berichten von Hilfsorganisationen mehr als 20% – gegenüber 5% in Oktober 2014 und 7% in Juni 2015 – von Haushalten in der Region Kurdistan-Irak Kredite aufnehmen, um Lebensmittel kaufen zu können. Ein beachtlicher Anteil von Haushalten gab an, weniger zu essen bzw. die Anzahl der am Tag eingenommenen Mahlzeiten reduziert zu haben (vgl. Home Office [2017], Rn. 9.12.1; ähnlich UNOCHA [2017], S. 5). Jeweils 5%, 38 % und 48% von Binnenflüchtlingshaushalten in Dohuk, Erbil und Suleimaniya sei es nach ihrer Vertreibung nicht gelungen, Zugang zu dem für die Verteilung von Essen und anderen Hilfsgütern an alle Staatsangehörige zuständigen zentralirakischen Versorgungssystem (Public Distribution System) zu erlangen (vgl. Home Office [2017], Rn. 10.6.4). Zudem seien insgesamt in Nordirak beim Zugang zum Public Distribution System erhebliche Verzögerungen von mehr als zwei Monaten zu beobachten. Außerdem kämen die Hilfen nur unvollständig an. Nur 5% aller Binnenflüchtlingshaushalte in der Region hätten die ihnen zustehende volle Essensration erhalten (vgl. Home Office [2017], Rn. 10.6.3). Von ähnlichen Schwierigkeiten, die unter anderem auf Probleme bei der Ummeldung, den Verlust von Identitätspapieren und Verzögerungen bei der Erlangung von Ersatzpapieren zurückzuführen sein können, berichtet auch das amerikanische Außenministerium (vgl. US Department of State, Iraq 2016 Human Rights Report, im Weiteren: US Department of State [2017], S. 39). Es liegt auch nicht fern, dass die oben bereits erwähnten Spannungen bei der Zusammenarbeit zwischen Zentral- und Regionalregierung eine Rolle spielen mögen (vgl. UN Human Rights Council [2016], Rn. 59 f.). Ob und inwiefern die staatlichen Lebensmittelhilfen der Regionalregierung vor dem Hintergrund der Defizite des Public Distribution System einen adäquaten Ersatz darstellen, erscheint in Anbetracht der Berichte über ihre Reduzierung fraglich (vgl. UNOCHA [2017], S. 32). Schließlich soll das kurdische Gesundheitsversorgungssystem zwar ausgebaut worden sein, jedoch begegnen Binnenflüchtlinge häufig aus Kostengründen Hindernissen dabei, dieses in Anspruch zu nehmen. 2016 gaben 86% von Binnenflüchtlingen in der Region Kurdistan-Irak – im Vergleich zu 67% in Juni 2015 und 47% in Oktober 2014 – an, die mit der Gesundheitsversorgung verbundenen Kosten stellten für sie ein Hindernis bei der Inanspruchnahme dar (vgl. Home Office [2017], Rn. 9.13.1). Diese Schwierigkeiten bestehen ungeachtet dessen, dass das öffentliche Gesundheitssystem grundsätzlich allen Einwohnern einschließlich Binnenflüchtlingen gegen eine geringe Registrierungsgebühr offen steht (vgl. Danish Refugee Council, The Kurdistan Region of Iraq (KRI): Access, Possibility of Protection, Security an Humanitarian Situation, April 2016, im Weiteren: Danish Refugee Council [2016], S. 59 m.w.N.). Neben technischen Schwierigkeiten beim Zugang etwa aufgrund fehlender Personaldokumente hat die Überlastung des Gesundheitssystems durch den hohen Zuzug von Binnenflüchtlingen (vgl. Auswärtiges Amt [2017], S. 23; Danish Refugee Council [2016], S. 59 ff.) und die Reduktion staatlicher Hilfen (vgl. UNOCHA [2017], S. 32) dazu geführt, dass Behandlungen insbesondere bei schweren Erkrankungen zunehmend nur noch privat gegen Zahlung möglich sind (vgl. Danish Refugee Council [2016], S. 60). UNOCHA berichtet, das Gesundheitssystem sei an der Grenze seiner Leistungsfähigkeit angelangt und könne nur noch etwa 45% der Bedürfnisse seiner Nutzer decken (vgl. UNOCHA [2017], S. 32). Das Gericht geht zwar davon aus, dass die Kläger bei einer Niederlassung in der Region Kurdistan-Irak nicht erwerbsfähig wären. Für den Kläger ergibt sich dies ungeachtet seiner früheren Tätigkeit als Bäcker aus seinem Lebensalter, denn er ist der Kategorie „elderly“ zuzuordnen, die Personen über 59 Jahre erfasst und von Hilfsorganisationen in der Regel als besonders schutzbedürftig erachtet wird (vgl. etwa Home Office [2017], Rn. 8.5.3). Für die Klägerin, die in wenigen Monaten 60 Jahre alt wird, folgt die mangelnde Erwerbsfähigkeit aus ihrem angeschlagenen Gesundheitszustand und dem Umstand, dass sie über keinerlei Berufserfahrung verfügt. Dessen unbeschadet steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger über einen großen Familienverbund in der Region Kurdistan-Irak verfügen, der sie aufnehmen und unterstützen kann und wird. Hierfür spricht zunächst der Umstand, dass die Kläger vor ihrer Flucht in der Region Kurdistan-Irak bei Verwandten unterkommen und acht bis zwölf Monate leben konnten. Die Tatsache, dass die Klägerin im Verfahren VG 22 K 221.17 A und der Kläger im Verfahren VG 22 K 91.17 A bei ihrer Anhörung angegeben haben, als Kinder immer wieder zwischen Faida und Mossul gependelt zu sein, zeugt zudem von einer seit geraumer Zeit bestehenden Verwurzelung zumindest eines Teils der Großfamilie in der Region Kurdistan-Irak, sodass gerade nicht anzunehmen ist, dass es sich bei den dortigen Verwandten der Kläger um besonders vulnerable und damit selber nicht schutzfähige Binnenflüchtlinge handelt. Überdies ist der Kläger im Verfahren VG 22 K 91.17 A, der ebenfalls nach Rechtskraft der Entscheidung ausreisepflichtig sein wird, ledig und erwerbsfähig, und es lebt mindestens ein weiterer Sohn der Kläger in der Region Kurdistan-Irak. Zwar soll dieser verheiratet und damit weiteren Personen zum Unterhalt verpflichtet sein, jedoch spricht die Bemerkung der Klägerin, ihr noch in Irak verbliebener Sohn wolle auch auswandern, sobald er die Mitteln dazu habe, dafür, dass er in der Lage ist, die für eine Flucht ins Ausland erforderlichen, nicht unerheblichen Rücklagen zu bilden. Auch von den drei weiteren Töchtern in der Region ist zu erwarten, dass diese, und sei es in bescheidenem Maße, zum Lebensunterhalt ihrer Eltern beitragen werden. b) Ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG droht den Klägern nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aufgrund der konfliktbedingt schlechten humanitären Lage in Irak. Die Kläger sind auch insoweit nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG darauf zu verweisen, in der Region Kurdistan-Irak Zuflucht zu suchen. 3. Der weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch der Kläger auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG besteht gleichfalls nicht. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung kann sich dabei insbesondere aus Artikel 3 EMRK ergeben. In Fällen, in denen – wie hier – gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 36). So sind auch hier die Kläger jedenfalls darauf zu verweisen, sich in der Region Kurdistan-Irak niederzulassen. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll weiterhin von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere kann die Klägerin aus ihrer gesundheitlichen Situation kein Abschie-bungsverbot herleiten. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung alsbald wesentlich verschlechtern würden (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118/05 –, juris Rn. 4). Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Maßgeblich ist insbesondere, ob der Ausländer im Zielstaat die erforderliche medizinische Behandlung nicht erlangen kann, sei es, weil die notwendige Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit wegen des geringeren Standards generell nicht verfügbar ist, sei es, weil diese Behandlung zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer jedoch individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1/02 –, juris Rn. 9; Hailbronner, AuslR, Rn. 86 zu § 60; BeckOK AuslR/Koch AufenthG Rn. 42 ff. zu § 60). Nicht erforderlich ist jedoch nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind insoweit keine weniger strengen Maßstäbe zu entnehmen (vgl. EGMR, Urteil vom 27. 5. 2008 – 26565/05 – N./Vereinigtes Königreich –, NVwZ 2008, 1334, Rn. 32 ff. m.w.N.). Der ärztlichen Bescheinigung aus August 2016 sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Gesundheitszustand der Klägerin sich durch die Abschiebung alsbald verschlechtern würde, zu entnehmen. Der operative Eingriff wegen ihrer Herzkrankheit soll erfolgreich verlaufen sein. Weder im Rahmen ihrer späteren Anhörung noch im Klageverfahren hat sie ergänzend zu etwaigen Beschwerden vorgetragen. Außerdem ist nach dem auch in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochenen Vortrag der Beklagten die stationäre und erst recht die ambulante Behandelbarkeit kardiologischer Erkrankungen in den drei Herzzentren in der Region Kurdistan-Irak grundsätzlich gewährleistet. Auch das der Klägerin für ihre Diabetes-Erkankung verschriebene Medikament Metformin ist in Irak nach Auskunft der Beklagten erhältlich. Das Gericht geht im Übrigen davon aus, dass der Klägerin ungeachtet der angespannten Lage im kurdischen Gesundheitssystem die notwendige medizinische Behandlung in finanzieller Hinsicht aufgrund der finanziellen Unterstützung durch ihre Kinder zugänglich sein wird, mag sie auch aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustands selbst nicht in der Lage sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und so die nach Auskunft der Beklagten bei einer eventuellen stationären Behandlung zu tragenden hälftigen Kosten zu decken. Der Kläger kann ebenfalls nicht mit Erfolg Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG beanspruchen. Er hat seine nicht näher bezeichneten Augenprobleme bereits nicht substantiiert vorgetragen; Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Erkrankung sind insoweit nicht erkennbar. 4. Die Kläger haben jedoch einen Anspruch auf teilweise Aufhebung der Bescheide des Bundesamts, soweit darin die Ablehnung ihrer Asylanträge als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylG erfolgt ist. Insoweit sind die Bescheide rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei kann offenbleiben, ob und inwiefern das Gericht zur Prüfung befugt ist, ob sich die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrags aus anderen als von der Behörde angenommenen Umständen ergeben könnte (vgl. zum Streitstand etwa VG Berlin, Beschluss vom 1. September 2016 – VG 6 L 469.16, EA S. 6). Denn keiner der in § 30 AsylG aufgezählten Gründe für das Offensichtlichkeitsurteil greift. Nach der in dem verfahrensgegenständlichen Bescheid in Bezug genommenen Vorschrift des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Hiermit soll – wie mit den anderen in § 30 Abs. 3 AsylG geregelten Fällen (Nr. 2 bis 7) – ein Missbrauchstatbestand sanktioniert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – BVerwG 1 C 10.06 –, juris Rn. 37). Aus dem Gebot der restriktiven Auslegung von Ausnahmevorschriften und mit Blick auf die Systematik und den Sinn und Zweck des § 30 Abs. 3 AsylG sowie die scharfe aufenthaltsrechtliche Folge nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ergibt sich, dass nicht eine einfache, sondern nur eine schwerwiegende Verletzung von Mitwirkungspflichten des Asylsuchenden die qualifizierte Antragsablehnung rechtfertigt (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 10 L 3781/15.A –, juris Rn. 10). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dabei ist unerheblich, ob die von den Klägern vorgelegten Personalausweise tatsächlich Fälschungen i.S.v. § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG sind, die von den Klägern bewusst vorgelegt worden sind. Denn die Kläger haben ihr Vorbringen nicht ausdrücklich oder konkludent in wesentlichen Punkten auf die vorgelegten Ausweise gestützt, sondern diese lediglich zur Identitätsfeststellung vorgelegt und ergänzend umfassend zu ihrer Heimat und ihren Fluchtgründen vorgetragen (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 24. Oktober 2016 – AN 2 S 16.31586 –, juris Rn. 14). Ebenfalls steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht haben. Selbst wenn es sich bei den vorgelegten Personalausweisen um Fälschungen handeln sollte, steht damit die Täuschung über die Staatsangehörigkeit oder Identität nicht automatisch fest (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 24. Oktober 2016 – AN 2 S 16.31586 –, juris Rn., Rn. 15). Das Gericht geht – wie bereits oben dargelegt – davon aus, dass es sich bei den Klägern um Kurden aus Mossul haben. 5. Die Kläger haben keinen Anspruch auf isolierte Aufhebung der in der Abschie-bungsandrohung bestimmten Wochenfrist (Ziff. 5 des Bescheids). Durch den Erfolg der Anträge der Kläger im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat sich die Ausreisefrist gemäß § 37 Abs. 2 AsylG auf die in § 34 AsylG grundsätzlich vorgesehene Frist von 30 Tagen verlängert. Sieht das Verwaltungsgericht, nachdem es dem Antrag des Asylbewerbers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage stattgegeben hat, den Asylantrag im Hauptsacheverfahren als nur einfach unbegründet an, bleibt es nämlich bei der durch Abs. 2 angeordneten Verlängerung der Ausreisefrist. Der Asylbewerber ist demgemäß durch die im angefochtenen Bescheid bestimmte kürzere Ausreisefrist nicht mehr beschwert. Ein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Fristbestimmung besteht daher nicht (vgl. BeckOK AuslR/Pietzsch, AsylG, Rn. 10 zu § 37 m.w.N.). Die Abschiebungsandrohung entspricht im Übrigen den §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG und ist nicht zu beanstanden. 6. Soweit sich die Klagen gegen die in Ziffer 6 der angefochtenen Bescheide verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbote auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 AufenthG richten, bleiben sie ebenfalls erfolglos. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Einreise- und Aufenthaltsverbote und ihre Dauer sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ge-genstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes weiter hilfsweise nationalen Abschiebungsschutz. Die Kläger sind Eheleute. Sie sind nach eigenen Angaben irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Konfession. Sie reisten im Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 30. November 2015 Asylanträge stellten. Im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 26. September 2016 erklärten sie, sie kämen aus der Stadt Mossul (Provinz Niniwe) und hätten bis zu ihrer Flucht im Bezirk A... gelebt. Dort habe der Kläger als Bäcker gearbeitet. Einer ihrer Söhne sei im April 2013 von Terroristen bei der Arbeit auf einer Baustelle mit all seinen Kollegen ermordet worden. Dies sei der Auslöser für ihre Flucht aus Mossul gewesen. Von Mossul aus seien sie nach Faida in der Region Kurdistan-Irak und sodann über die Grenzstadt Zakho (Region Kurdistan-Irak) in die Türkei weitergereist, wobei sie jeweils in Faida und der Türkei mehrere Monate gelebt hätten. Geflüchtet seien sie zusammen mit ihrer geborenen Tochter, der Klägerin in dem gesonderten Verfahren VG 22 K 221.17 A, ihrem geborenen Sohn, dem Kläger in dem gesonderten Verfahren VG 22 K 91.17 A, und einem weiteren Sohn, und seiner Familie. In Faida hätten sie von ihren Ersparnissen gelebt und ein Haus gemietet. Der Kläger habe in einer Bäckerei gearbeitet, während die Klägerin Hausfrau gewesen sei. Auch ihre Söhne hätten manchmal gearbeitet. Die wirtschaftlichen Bedingungen seien jedoch schlecht gewesen und sie hätten Angst um ihre noch lebenden Söhne gehabt. Die Weiterreise nach Deutschland sei auf dem Landweg über Griechenland, Serbien, Ungarn und Österreich erfolgt. Der Kläger gab an, er wolle nicht in den Irak zurück. Vor der Ermordung seines Sohns habe er nicht daran gedacht, das Land zu verlassen. Jetzt sei dies umgekehrt. Auch Kurdistan sei unsicher. Dort könnten nur Anhänger des kurdischen Präsidenten Barzanis leben. Zudem sei ein wirtschaftliches Auskommen nicht gewährleistet. Er wolle lieber in Europa sterben als zurückzukehren. Die Klägerin erklärte ebenfalls, aufgrund der Sicherheitslage nicht in den Irak zurückzuwollen. Die Kläger legten jeweils einen irakischen Personalausweis vor. Der Kläger gab an, diesen in Mossul beantragt zu haben. Er habe den Personalausweis seit der Geburt. Die Klägerin gab an, zunächst einen Personalausweis aus Mossul gehabt, jedoch in Kurdistan „bei der Polizei in Shekhan, Mossul“ einen neuen Personalausweis beantragt zu haben. Die Kläger gaben übereinstimmend an, ihre Staatsbürgerschaftsurkunden auf dem Seeweg verloren zu haben. Die Kläger erklärten, zehn Kinder, nämlich sechs Söhne und vier Töchter, zu haben. Ein Sohn sei getötet worden. In Deutschland lebten neben einem Neffen noch eine Tochter und zwei Söhne. In der Region Kurdistan-Irak lebten noch drei verheiratete Töchter und ein Sohn. Ihr noch in der Region Kurdistan-Irak lebender Sohn wolle nach Deutschland kommen, sobald er genug Geld habe. Ein weiterer Sohn lebe in den USA. Zum sechsten Sohn machten die Kläger keine Angaben, erklärten jedoch, in der Region Kurdistan-Irak lebten außerdem noch drei Brüder und zwei Schwestern des Klägers zu 1. Ein Neffe der Klägerin lebe noch in Mossul. In Faida lebten keine weiteren Verwandten der Klägerin Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der Kläger an, Probleme mit den Augen zu haben. Die Klägerin legte einen Arztbrief des HELIOS Klinikums Emil von Behring, Akademisches Lehrkrankenhaus der Charité – Universitätsmedizin Berlin, vom 29. August 2016 vor, aus dem hervorgeht, dass sie neben Diabetes mellitus (Typ 2) an einer koronaren Zweigefäßerkrankung, regelmäßiger supraventriculärer Tachykardie und kardialer Dekompensation bei hypertensiver Entgleisung mit Lungenödem leide. Ihr sei am 29. August 2016 ein Zweikammer-AICD – Automatic Implantable Cardioverter Defibrillator (auf Deutsch: Implantierbarer Kardioverter-Defibrillator) – implantiert worden. Der weitere stationäre Aufenthalt habe sich komplikationslos gestaltet, sodass die Klägerin am 31. August 2016 in die ambulante Weiterbehandlung habe entlassen werden können. Auf der Grundlage der physikalisch-technischen Untersuchung der von den Klägern eingereichten Personalausweise stellte das Bundesamt am 12. Dezember 2016 fest, dass die Formulare in Untergrunddruck, Formulardruck sowie in den sicherungstechnischen Merkmalen von dem vorliegenden Vergleichsmaterial abwichen und es sich hierbei um Totalfälschungen handele. Mit Bescheid vom 6. März 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Asylanerkennung (Ziff. 2) und auf subsidiären Schutz (Ziff. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 4) und drohte die Abschiebung in den Irak an, sollten die Kläger die Bundesrepublik Deutschland nicht binnen Wochenfrist nach Bekanntgabe der Entscheidung verlassen (Ziff. 5). Außerdem befristete es das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Das Bundesamt führte aus, die Kläger müssten sich jedenfalls darauf verweisen lassen, vor Verfolgung oder einem etwaigen bewaffneten Konflikt in Mossul in der Region Kurdistan-Irak Schutz zu suchen. Der Umstand, dass es ihnen bereits in der Vergangenheit gelungen sei, durch Ausweichen in den Nordirak einer Bedrohungssituation in ihrer Heimatstadt Mossul zu entgehen, belege, dass dies zumutbar sei. Die Anträge seien gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz (AsylG) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, weil die Kläger mit ihren Ausweisdokumenten gefälschte Beweismittel vorgelegt hätten. Abschiebungsverbote seien nicht gegeben. Die von den Klägern geltend gemachten Umstände gingen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Bewohner hinzunehmen hätten, die in vergleichbarer Situation lebten. Die Kläger könnten außerdem auf Hilfe und Unterstützung durch im Heimatland verbliebene Angehörige und Freunde zurückgreifen. Schließlich könne auch die Klägerin nicht krankheitsbedingten Abschiebungsschutz für sich beanspruchen. Sowohl Diabetes als auch Herzerkrankungen seien in größeren Städten in Irak behandelbar. Das der Klägerin verschriebene Medikament Metformin sei in Irak erhältlich. In der Region Kurdistan-Irak gebe es in jeder der drei Provinzen jeweils ein Herzzentrum. Die Kosten für eine stationäre Heilbehandlung für Diabetes bei einem Internisten beliefen sich im öffentlichen Sektor auf 5.000 IQD, die für eine stationäre Behandlung bei einem Kardiologen auf 12.000 IQD. Der Klägerin sei es zumutbar, finanzielle Unterstützung bei Familienangehörigen zu erfragen. Am 13. März 2017 haben die Kläger gegen den Bescheid Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (VG 22 L 218.17 A). Zur Begründung führen sie im Wesentlichen an, es sei durch nichts belegt, dass sie die Fälschung der Unterlagen vorgenommen oder wissentlich gefälschte Unterlagen vorgelegt hätten. Im Übrigen sei durch das Vorlegen der Dokumente kein Irrtum kausal verursacht worden, denn schließlich kämen sie tatsächlich aus dem Irak. Ohnehin sei eine hinreichend sichere Überprüfung von Unterlagen aus dem Irak derzeit nicht möglich. Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. März 2017 die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Irak bestehen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 28. März 2017 hat das Verwaltungsgericht Berlin die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Mit Schriftsatz vom 26. April 2017 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Kläger erklärt, sie wisse nicht wo die Kläger sich aufhielten. Mit Beschluss vom 4. Mai 2017 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren mit dem Verfahren des Sohns (VG 22 K 91.17 A) sowie mit dem Verfahren der Tochter (VG 22 K 221.17 A) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Keiner der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung erschienen. Die Klagen in den zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren sind ebenfalls mit Urteil vom 4. Mai 2017 unter Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs abgewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs des Bundesamts und der Ausländerakten des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten sowie der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts aus den zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren VG 22 K 91.17 A und VG 22 K 221.17 A, die neben den Erkenntnismitteln der Kammer zum Irak vorgelegen haben und – soweit entscheidungserheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.