Urteil
22 K 91.17 A
VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0504.22K91.17A.0A
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Leitsätze
1. Der Umstand, dass eine ladungsfähige Adresse des Asylsuchenden nicht bekannt ist, führt nicht ohne weiteres zur Annahme der Unzulässigkeit einer Klage. Allein aus der fehlenden Erreichbarkeit eines Asylsuchenden für das Gericht lässt sich nicht schlussfolgern, dass er kein Interesse mehr am Ausgang des Verfahrens hat.(Rn.23)
2. Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.(Rn.30)
3. Ein irakischer Kurde aus Mossul hat grundsätzlich keinen Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn ihm eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Insoweit hat er regelmäßig die Möglichkeit, sich in der Region Kurdistan-Irak niederzulassen.(Rn.35)
(Rn.37)
Die Sicherheitslage in der Region steht dem nicht entgegen, da diese als stabil anzusehen ist.(Rn.41)
Des Weiteren ist einem gesunden jungen Mann im erwerbsfähigen Alter auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen humanitären Lage in der Region Kurdistan-Irak die Niederlassung dort zuzumuten.(Rn.42)
(Rn.53)
4. Selbst wenn es sich bei dem durch den Asylsuchenden vorgelegten Personalausweis um eine Fälschung handeln sollte, steht damit die Täuschung über die Staatsangehörigkeit oder Identität nicht automatisch fest, weshalb eine Ablehnung des Asylantrags wegen der Täuschung als offensichtlich unbegründet regelmäßig als rechtswidrig anzusehen ist.(Rn.61)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2017 wird insoweit aufgehoben, als die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet erfolgt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, die Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass eine ladungsfähige Adresse des Asylsuchenden nicht bekannt ist, führt nicht ohne weiteres zur Annahme der Unzulässigkeit einer Klage. Allein aus der fehlenden Erreichbarkeit eines Asylsuchenden für das Gericht lässt sich nicht schlussfolgern, dass er kein Interesse mehr am Ausgang des Verfahrens hat.(Rn.23) 2. Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.(Rn.30) 3. Ein irakischer Kurde aus Mossul hat grundsätzlich keinen Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn ihm eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Insoweit hat er regelmäßig die Möglichkeit, sich in der Region Kurdistan-Irak niederzulassen.(Rn.35) (Rn.37) Die Sicherheitslage in der Region steht dem nicht entgegen, da diese als stabil anzusehen ist.(Rn.41) Des Weiteren ist einem gesunden jungen Mann im erwerbsfähigen Alter auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen humanitären Lage in der Region Kurdistan-Irak die Niederlassung dort zuzumuten.(Rn.42) (Rn.53) 4. Selbst wenn es sich bei dem durch den Asylsuchenden vorgelegten Personalausweis um eine Fälschung handeln sollte, steht damit die Täuschung über die Staatsangehörigkeit oder Identität nicht automatisch fest, weshalb eine Ablehnung des Asylantrags wegen der Täuschung als offensichtlich unbegründet regelmäßig als rechtswidrig anzusehen ist.(Rn.61) Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2017 wird insoweit aufgehoben, als die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet erfolgt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, die Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, da sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Sie wurde rechtzeitig erhoben. Auch mangelt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, obwohl eine ladungsfähige Anschrift für ihn nicht bekannt ist. Fehlt es an der erforderlichen Anschriftenangabe, die auch nicht allein aufgrund der anwaltlichen Vertretung entbehrlich ist, führt dies nämlich nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit der Klage. Allein aus der fehlenden Erreichbarkeit eines Klägers für das Gericht lässt sich nicht schlussfolgern, dass er kein Interesse mehr am Ausgang des Verfahrens hat (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A –, juris Rn. 32; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. [2014], Rn. 4 zu § 82; Schoch/Schneider/Bier/Ortloff/Riese, BeckOK-VwGO, Rn. 4b zu § 82). Etwas anderes kann sich ergeben, wenn der Kläger gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO zur Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert worden ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O.; Schoch/Schneider/Bier/Ortloff/Riese, a.a.O.). Dies ist hier jedoch nicht geschehen. II. Die Klage ist überwiegend unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 24. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit sein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Gewährung subsidiären Schutzes abgelehnt worden ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) oder hilfsweise auf subsidiären Schutz (2.), noch hilfsweise auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG (3.). Soweit die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylG erfolgt ist, ist der Bescheid jedoch rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (4.). Der Kläger hat keinen Anspruch auf isolierte Aufhebung der Fristbestimmung in der Abschiebungsandrohung; im Übrigen ist die Abschiebungsandrohung rechtmäßig (5.). Die angeordnete Dauer des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nicht zu beanstanden (6.). 1. Soweit der Kläger seine Anerkennung als Flüchtling nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG beantragt, ist die Klage unbegründet. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Hiernach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinn des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention – (BGBl. 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3a bis 3e AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – Qualifikationsrichtlinie – (ABl. L 337, S. 9-26). Es kommt nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen. Nach § 3b Abs. 2 AsylG reicht es vielmehr aus, dass ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinn von § 3 Abs. 1 AsylG begründet ist, gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris Rn. 19, 32 m.w.N.). Dabei ist eine bereits erlittene Vorverfolgung oder ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. ein Ausländer tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist. Denn es ist bereits unklar, ob die Ermordung seines Bruders durch nicht näher beschriebene „Terroristen“ eine Verfolgungshandlung oder lediglich eine kriminelle Handlung ohne die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund i.S.d. § 3b Abs. 1 AsylG darstellt. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass die Tötung eine an einen Verfolgungsgrund in der Person des Klägers anknüpfende Verfolgungshandlung darstellt. Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände“ hat dabei eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Für drohende neue Verfolgungshandlungen ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Diese Voraussetzungen liegen weder nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG mit Hinblick auf die Konfliktsituation in Mossul (a) noch nach § 4 Abs. 1 Satz Nr. 2 AsylG mit Hinblick auf die humanitäre Lage in Irak (b) vor. Denn dem Kläger steht jedenfalls eine inländische Fluchtalternative i.S.d. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG in der Region Kurdistan-Irak zu Verfügung. a) Der Kläger kann nicht mit Erfolg subsidiären Schutz mit dem Argument beanspruchen, ihm drohe ein ernsthafter Schaden aufgrund einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 AsylG. Das Gericht geht ungeachtet des Ergebnisses der physikalisch-technischen Untersuchung seines Personalausweises davon aus, dass es sich bei dem Kläger um einen irakischen Kurden aus Mossul handelt. Das Gericht ist aufgrund einer Gesamtschau der weitestgehend übereinstimmenden Angaben des Klägers sowie der Kläger in den Verfahren VG 22 K 218.17 A und VG 22 K 221.17 A zu der Ermordung des gemeinsamen Sohns bzw. Bruders, den Umständen der Flucht und den weiteren Familienangehörigen davon überzeugt, dass es sich bei dem Kläger um den Bruder bzw. Sohn der weiteren Kläger handelt. Weiterhin steht aufgrund einer Zusammenschau der Anhörungsprotokolle und weiteren Angaben aller Kläger zu den örtlichen Gegebenheiten in Mossul zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei der Familie um Kurden aus Mossul handelt, die erst im Jahr 2013 endgültig ihren Wohnsitz in Mossul aufgelöst haben, nachdem einer ihrer Söhne bzw. Brüder durch Terroristen ermordet wurde. Auch die Beklagte hat die Angaben der Eltern und der Schwester des Klägers zu ihrer Herkunftsregion nicht in Frage gestellt. Vor dem Hintergrund des bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in seiner Heimatregion Mossul ist der Kläger darauf zu verweisen, in der Region Kurdistan-Irak Schutz zu suchen. Ob die Situation in Mossul durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in die Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, kann deshalb dahinstehen. Nach § 3e Abs. 1 AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG wird einem Ausländer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat, und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslands die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG die im sicheren Teil des Herkunftslands vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Klägers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist davon auszugehen, dass der Kläger sicher und legal in die Region Kurdistan-Irak einreisen kann, und es von ihm auch unter Berücksichtigung der dortigen gegenwärtigen humanitären Lage und seiner persönlichen Umstände vernünftigerweise erwartet werden kann, sich dort niederzulassen. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen wäre Kurdistan-Irak für den Kläger sowohl durch Binnenflüge über Bagdad als auch durch Direktflüge nach Erbil oder Suleimaniya von Deutschland aus auf legalem und sicherem Wege erreichbar (vgl. Auswärtiges Amt [2017], S. 24; Danish Refugee Council, The Kurdistan Region of Iraq (KRI): Access, Possibility of Protection, Security an Humanitarian Situation, April 2016, im Weiteren: Danish Refugee Council [2016], S. 19 f.). Innerhalb des Irak garantiert Art. 44 der Verfassung grundsätzlich Bewegungsfreiheit (vgl. Danish Refugee Council [2016], S. 82; US Department of State, Iraq 2016 Human Rights Report, 2017, im Weiteren: US Department of State [2017], S. 34). Soweit es zu Zurückweisungen von die Einreise begehrenden Personen durch die kurdischen Behörden kommen soll (zum Ermessen der kurdischen Behörden bei der Einreise, vgl. Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Return/Internal relocation, August 2016, im Weiteren: Home Office [2016], Annex G; zu der „ad hoc und inkonsequenten“ Vorgehensweise der kurdischen Behörden, vgl. UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Iraq, 31. Mai 2012, im Weiteren: UNHCR [2012], S. 50), liegen nach Überzeugung des Gerichts jedoch keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass Kurden von solchen Hürden für die Einreise negativ betroffen sind. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen sind von den Einreiseverweigerungen viel-mehr fast ausschließlich auf dem Landweg einreisende Personen – und darunter insbesondere sunnitische Araber und/oder alleinstehende Männer – betroffen, weil ihnen häufig eine Nähe zum sogenannten Islamischen Staat unterstellt wird (vgl. US Department of State [2017], S. 36; Danish Refugee Council [2016], S. 26, 144, unter Berufung auf Aussagen von UNHCR, Human Rights Watch und Journalisten). Grundsätzlich wird im Übrigen am Flughafen ankommenden Personen jedenfalls eine Einreiseerlaubnis mit kurzer Gültigkeit gewährt (vgl. Danish Refugee Council [2016], S. 20). Das Gericht geht des Weiteren davon aus, dass neben der Einreise auch die Nieder-lassung in Kurdistan für den Kläger als von außerhalb Kurdistans stammenden Kurden rechtlich möglich ist. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel am Bestehen des Erfordernisses eines förmlichen Aufenthaltsrechts für die Region Kurdistan-Irak. Jedenfalls aber steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass für Kurden, zumal für solche, die – wie hier – bereits in der Vergangenheit nach Kurdistan geflohen sind und nach Kurdistan familiäre Verbindungen haben, die Niederlassung an rechtlichen Hürden letztlich nicht scheitern wird, weil diesbezügliche Regelungen unabhängig von der Frage ihres formellen Bestehens faktisch nicht durchgesetzt werden (zur Möglichkeit der Wohnsitznahme in der Region Kurdistan-Irak für alle Kurden vgl. das britische Innenministerium, Home Office [2016], Rn. 3.1.3). Zwar soll früher aus Sicherheitsgründen das Vorlegen einer Bürgschaft – wohl in Gestalt eines Leumundszeugnisses – erforderlich gewesen sein (vgl. Danish Refugee Council [2016], S. 14, 118), jedoch ist bereits zweifelhaft, ob dieses Erfordernis noch gilt, da es nach den übereinstimmenden Angaben mehrerer Quellen im Jahr 2012 wegen Korruptionsvorwürfe bzw. Handels mit Bürgschaften abgeschafft worden sein soll (vgl. Danish Refugee Council [2016], S. 14, 118, unter Berufung auf die Auskunft des Leiters der Asayisch-Behörde in Erbil; Home Office [2016], Annex G, unter Berufung auf eine Auskunft der britischen Botschaft in Bagdad). Auch wenn man davon ausgeht, dass das Erfordernis eines Bürgen entweder für die Einreise selbst oder für die Niederlassung faktisch noch besteht bzw. seit 2014 – wohl aufgrund des Aufstiegs des sogenannten Islamischen Staats – erneut durchgesetzt wird (vgl. Danish Refugee Council [2016], S. 14, unter Berufung auf die Auskünfte eines westlichen Diplomaten und verschiedener internationaler Nichtregierungsorganisationen), oder wenigstens ein formalisiertes Registrierungsverfahren zur Kontrolle des Zuzugs von der örtlichen Asayisch–Behörde durchgeführt wird (vgl. Auswärtiges Amt [2017], S. 19), so ist das Gericht der Überzeugung, dass jedenfalls Kurden hiervon ausgenommen sind bzw. das Erfordernis ihnen gegenüber nicht durchgesetzt wird (anders etwa für sunnitische Araber, vgl. UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the human rights of internally displaced persons on his mission to Iraq, 5 April 2016, im Weiteren: UN Human Rights Council [2016], Rn. 63). Die Nichtregierungsorganisation, Danish Refugee Council, berichtete im Rahmen einer im Herbst 2015 durchgeführten fact finding mission in Erbil, der UNHCR gehe davon aus, dass der Zugang zu und die Niederlassung in Kurdistan sich unter anderem nach ethnischem Profil richte (vgl. Danish Refugee Council [2016], S. 14, 183 ff.), während nach Auskunft von International Organisation of Migration (im Weiteren: IOM) Kurden sogar gänzlich von dem (faktischen) Erfordernis einer Bürgschaft aus-genommen seien (vgl. Danish Refugee Council [2016], S. 15, 21, 26, 131 ff.). Zwar befand demgegenüber das UK Upper Tribunal, dass auch für Kurden im Fall eines mehr als zehn Tage dauernden Aufenthalts die Registrierung bei den örtlichen Behörden unter Angabe eines Arbeitgebers erforderlich sei (vgl. UK Upper Tribunal [Immigration and Asylum Chamber], Entscheidung vom 30. Oktober 2015 – AA [Article 15(c)] Iraq CG [2015] UKUT 00544 [IAC], Rn. 24, 171). Gleichwohl kam das Gericht zu dem Ergebnis, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Kurden, die eine solche Anmeldung nicht durchführten, nach Ablauf der Gültigkeit ihrer Aufenthaltserlaubnis aus der Region Kurdistan-Irak entfernt würden (vgl. UK Upper Tribunal, Urteil vom 30. Oktober 2015, a.a.O., Rn. 171). Für die Möglichkeit der Niederlassung spricht auch, dass der Kläger im Zeitraum Ende 2013 bis Ende 2014 in Faida seinen Wohnsitz nehmen konnte. Anhaltspunkte für eine grundlegende Veränderung der Praxis der kurdischen Behörden beim Umgang mit den Zuzug begehrenden Kurden seit diesem Zeitpunkt sind aus den Erkenntnismitteln nicht ersichtlich. Darüber hinaus gibt es in Anbetracht der stabilen Sicherheitslage in Kurdistan keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Fall der Rückkehr der Gefahr eines ernsthaften Schadens infolge von Gewalt ausgesetzt wäre. Der Konflikt in den nordwestlichen und zentralen Provinzen des Irak erstreckt sich nicht auf die Region Kurdistan-Irak. Es ist somit nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger als Zivilperson dort allein durch die Anwesenheit in dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer relevanten Bedrohung durch Gewalt ausgesetzt zu sein (vgl. VG Köln, Urteil vom 17. Februar 2017 – 18 K 9773/16.A –, juris Rn. 24; VG Augsburg, Urteil vom 13. März 2017 – Au 5 K 16.32681 –, juris Rn. 26; VG Ansbach, Urteil vom 9. März 2017 – AN 2 K 16.30325 –, juris Rn. 23; VG Bayreuth, Urteil vom 16. Februar 2017 – B 3 K 16.31755 –, juris Rn. 41). Dieser in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ständig vertretenen Bewertung der Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak schließt sich das erkennende Gericht an (vgl. auch UK Upper Tribunal, Urteil vom 30. Oktober 2015, a.a.O., Rn. 112 f.). Schließlich ist dem Kläger auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen humanitären Lage in der Region Kurdistan-Irak die Niederlassung dort zuzumuten. Die Zumutbarkeit einer internen Schutzmöglichkeit hängt davon ab, ob an dem ver-folgungssicheren Ort das wirtschaftliche Existenzminimum des Asylsuchenden ge-währleistet ist und er dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet. Im Falle fehlender Existenzgrundlage ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben; dies gilt auch dann, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 10 C 11/07 –, juris Rn. 32, unter Berufung auf die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 16/5065, S. 185). Das Vorhandensein einer Existenzgrundlage ist in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 14. März 2017 – Au 5 E 17.31264 –, juris Rn. 31; VG Cottbus, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 K 156/13.A –, juris Rn. 25). Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative demgegenüber dann, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts Anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rand des Existenzminimums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 – 1 B 128/02 –, juris Rn. 2 m.w.N.; UNHCR [2012], Rn. 29 ff.). Die Beurteilung erfordert zudem eine Einzelfallprüfung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 13A ZB 13.30185 –, juris Rn. 5), wobei die individuellen Besonderheiten wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte des Klägers in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen sind (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 14. März 2017 – Au 5 E 17.31264 –, juris Rn. 31; VG Würzburg, Urteil vom 28. Oktober 2016 – W 1 K 16.31835 –, juris Rn. 29; UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: „Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative“ im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 23. Juli 2003, im Weiteren: UNHCR [2003], Rn. 25; Home Office [2016], Rn. 3.1.4). Der Umstand, dass in einem Landesteil Binnenvertriebene leben, die internationale Unterstützung erhalten, ist für sich allein noch kein schlüssiger Beweis, dass es einem/einer Antragstellende/n zugemutet werden kann, sich dort neu anzusiedeln, denn damit allein ist noch nichts darüber ausgesagt, ob der Lebensstandard und die Lebensqualität der Binnenvertriebenen ein zureichendes Niveau erreichen (vgl. UNHCR [2003], Rn. 31). Unter Berücksichtigung der humanitären Situation und Sicherheitslage in Irak als Ganzem gehen das Auswärtige Amt und der UNHCR übereinstimmend davon aus, dass in Irak derzeit Ausweichmöglichkeiten für Personen aus umkämpften bzw. vom sogenannten Islamischen Staat kontrollierten Gebieten nur ausnahmsweise in Betracht kommen können. Begnügte das Auswärtige Amt sich in seinem Lagebericht aus Februar 2016 bei der Erörterung der Ausweichmöglichkeiten im Wesentlichen mit der Nennung der Anzahl von Binnenflüchtlingen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak [Stand: Dezember 2015], 18. Februar 2016, im Weiteren: Auswärtiges Amt [2016], S. 15), stellt es in seinem jüngsten Lagebericht aus Februar 2017 nunmehr fest, dass Rückkehrer aus dem Ausland, die derzeit nicht in ihre noch vom sogenannten Islamischen Staat kontrollierte Heimat zurückkehren könnten, landesweit kaum eine Möglichkeit hätten, einen sicheren Aufnahmeplatz in Irak zu finden. Ausnahmen stellten ggf. Familienangehörige in nicht umkämpften Landesteilen dar (vgl. Auswärtiges Amt [2017], S. 19). In ähnlicher Weise führt der UNHCR in seinem jüngsten Positionspapier zur Rückkehr in den Irak aus, eine interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative sei nur in dem außergewöhnlichen Fall gegeben, dass eine Person das vorgeschlagene Neuansiedlungsgebiet auf legalem Weg erreichen und sich dort rechtmäßig aufhalten könne, ihr dort keine neue Gefahr eines ernsthaften Schadens drohe, sie zum vorgeschlagenen Gebiet enge familiäre Bindungen habe und die Familie bereit und in der Lage sei, sie zu unterstützen. Angesichts der schwierigen humanitären Bedingungen in vielen Landesteilen, insbesondere in Gebieten, die viele Binnenvertriebene aufgenommen hätten, sei im Fall von Familienangehörigen, die selbst Binnenvertriebene seien, grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass sie zu einer solchen Unterstützung in der Lage seien (vgl. UNHCR [2016], Rn. 48). Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln beansprucht diese Würdigung der Zumutbarkeit des Verweises auf inländische Fluchtalternativen in Irak insgesamt auch für die spezifische Lage in der Region Kurdistan-Irak Gültigkeit. In seinem jüngsten Lagebericht schildert das Auswärtige Amt, innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak sei zwar weiterhin grundsätzlich möglich, jedoch sei die Region durch den Zustrom von Binnenvertriebenen an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt (vgl. Auswärtiges Amt [2017], S. 19). Nach dem Zuzug der bereits im vorherigen Lagebericht erwähnten, seit Anfang 2014 in die Region Kurdistan-Irak geflüchteten 900.000 Binnenflüchtlinge und 250.000 syrischen Flüchtlinge stellt das Auswärtige Amt in seinem jüngsten Lagebericht im Einzelnen fest, es seien im Jahr 2015 und 2016 weitere Flüchtlingslager entstanden ( vgl. Auswärtiges Amt [2016], S. 15; Auswärtiges Amt [2017], S. 19). Auch wegen der eigenen Finanzkrise sehe sich die kurdische Regionalregierung nicht mehr in der Lage, weiterhin Flüchtlinge aufzunehmen (vgl. Auswärtiges Amt [2017], S. 19). Dem vergleichbar ist auch die Darstellung von United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (im Nachfolgenden: UNOCHA), wonach die Regionalregierung sich aufgrund der Wirtschaftskrise zu einschneidenden Sparmaßnahmen sowohl zum Nachteil seiner Bürger als auch zum Nachteil von Binnenflüchtlingen gezwungen sehe. Gehälter von Staatsbediensteten würden reduziert oder nur mit Verzögerung ausgezahlt. Zugleich sei die landwirtschaftliche Produktion um 40% gefallen, wodurch die Selbstversorgung mancher Regionen gefährdet sei. Die Hilfen für Binnenflüchtlinge im Bereich der Gesundheitsvorsorge und Lebensmittelhilfen seien reduziert worden (UNOCHA [2017], S. 5, 32). Vor der dargestellten gegenwärtigen Überlastung der Region warnte bereits im Mai 2015 der UN Sonderberichterstatter für die Menschenrechte Binnenvertriebener nach seiner Reise in den Irak. Er stellte fest, dass etwa 39% aller Binnenflüchtlinge im Irak in der Region Kurdistan-Irak Zuflucht gefunden hätten, wodurch die Bevölkerung der Region um etwa 28% angestiegen sei. Unter Berufung auf einen Bericht der Weltbank aus Februar 2015 merkte er an, die wirtschaftliche Lage der Region habe sich aufgrund der hohen Flüchtlingszahlen (seit 2012 aus Syrien und seit 2014 aus dem Irak) im Zusammenhang mit dem Fall des Ölpreises zunehmend verschlechtert. Die Regierung habe sich ob einer drohenden neuen Flüchtlingswelle aus Mossul besorgt gezeigt, und zugleich beklagt, die adäquate Bewältigung der Krise werde zusätzlich dadurch erschwert, dass Zahlungen der Zentralregierung nicht ankämen (vgl. UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the human rights of internally displaced persons on his mission to Iraq, 5. April 2016, im Weiteren: UN Human Rights Council [2016], Rn. 59 f.). Es sei außerdem nach den Berichten internationaler Hilfsorganisationen zu beobachten, dass Binnenflüchtlinge in der Region Kurdistan-Irak trotz der geleisteten Hilfen mangels Einkommens und vor dem Hintergrund zusehends aufgebrauchter Ersparnisse vermehrt negative Bewältigungsstrategien anwandten, um überleben zu können. Sie nahmen weniger Essen pro Mahlzeit zu sich oder reduzierten die Anzahl von Mahlzeiten pro Tag. Auch eine adäquate Gesundheitsversorgung stelle ein Problem dar (vgl. UN Human Rights Council [2016], Rn. 61). Die somit seit Jahren anhaltende humanitäre Krise, die durch die weiteren mit dem Vormarsch des sogenannten Islamischen Staates und der Offensive in Mossul ver-bundenen Flüchtlingswellen verstärkt worden ist, geht mit einer erheblichen Beein-trächtigung der Fähigkeit von Binnenflüchtlingen, ihre elementaren Bedürfnisse im Bereich Wohnraum, Nahrung und Gesundheitsvorsorge zu befriedigen, einher. Die Wohnsituation in der Region Kurdistan-Irak ist für Flüchtlinge kritisch. Seit 2014 haben mehr als 1 Mio. Binnenvertriebene in der Region Zuflucht gesucht und nach den aktuellsten Angaben von UNOCHA werden im Jahr 2017 in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya voraussichtlich jeweils 800.000, 1 Mio. und 250.000 Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen sein (vgl. UNOCHA [2017], S. 10). 600.000 Personen und damit etwa ein Drittel der Bevölkerung Dohuks sind Binnenflüchtlinge, wovon zwei Drittel in Mietwohnungen und etwa ein Drittel in Flüchtlingslagern leben. In Erbil halten sich 370.000 Binnenflüchtlinge auf, wobei etwa 30% in Flüchtlingslagern leben. In dieser Provinz leben außerdem 112.000 syrische Flüchtlinge. In Suleimaniya leben 150.000 Binnenflüchtlinge und 29.000 syrische Flüchtlinge. Seit Mitte Mai 2015 sollen Neuankömmlinge in Suleimaniya nur noch in Flüchtlingslagern untergebracht werden. Zwar deutet der Umstand, dass die überwiegende Mehrheit der Binnenflüchtlinge noch in privaten Wohnungen leben, zunächst auf das Vorhandensein privater Ersparnisse hin, jedoch führt dies mit der Fortdauer der Krise dazu, dass Flüchtlinge sich zunehmend verschulden, weil sie andernfalls ihre Miete nicht zahlen können und adäquate staatliche Hilfe in Gestalt von ausreichendem Wohnraum in Flüchtlingslagern nicht vorhanden ist (vgl. UNOCHA [2017], S. 32; UNHCR [2016], Rn. 45). Vor diesem Hintergrund ist der Rückgriff auf private Mittel und familiäre Kontakte von herausragender Bedeutung, um als Binnenflüchtling Wohnraum finden zu können. Auch der gesicherte Zugang zu Lebensmitteln gestaltet sich schwierig. Das britische Innenministerium führt im Wesentlichen unter Bezugnahme auf Berichte von Nicht-regierungsorganisationen aus Juni 2016 aus, der Zugang zu Lebensmitteln stelle für jeweils 77%, 68% und 88% von Binnenflüchtlingshaushalten in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya die größte Herausforderung dar (vgl. Home Office [2017], Rn. 9.10.1). Im Juni 2016 mussten nach Berichten von Hilfsorganisationen mehr als 20% – gegenüber 5% in Oktober 2014 und 7% in Juni 2015 – von Haushalten in der Region Kurdistan-Irak Kredite aufnehmen, um Lebensmittel kaufen zu können. Ein beachtlicher Anteil von Haushalten gab an, weniger zu essen bzw. die Anzahl der am Tag eingenommenen Mahlzeiten reduziert zu haben (vgl. Home Office [2017], Rn. 9.12.1; ähnlich UNOCHA [2017], S. 5). Jeweils 5%, 38 % und 48% von Binnenflüchtlingshaushalten in Dohuk, Erbil und Suleimaniya sei es nach ihrer Vertreibung nicht gelungen, Zugang zu dem für die Verteilung von Essen und anderen Hilfsgütern an alle Staatsangehörige zuständigen zentralirakischen Versorgungssystem (Public Distribution System) zu erlangen (vgl. Home Office [2017], Rn. 10.6.4). Zudem seien insgesamt in Nordirak beim Zugang zum Public Distribution System erhebliche Verzögerungen von mehr als zwei Monaten zu beobachten. Außerdem kämen die Hilfen nur unvollständig an. Nur 5% aller Binnenflüchtlingshaushalte in der Region hätten die ihnen zustehende volle Essensration erhalten (vgl. Home Office [2017], Rn. 10.6.3). Von ähnlichen Schwierigkeiten, die unter anderem auf Probleme bei der Ummeldung, den Verlust von Identitätspapieren und Verzögerungen bei der Erlangung von Ersatzpapieren zurückzuführen sein können, berichtet auch das amerikanische Außenministerium (vgl. US Department of State, Iraq 2016 Human Rights Report, im Weiteren: US Department of State [2017], S. 39). Es liegt auch nicht fern, dass die oben bereits erwähnten Spannungen bei der Zusammenarbeit zwischen Zentral- und Regionalregierung eine Rolle spielen mögen (vgl. UN Human Rights Council [2016], Rn. 59 f.). Ob und inwiefern die staatlichen Lebensmittelhilfen der Regionalregierung vor dem Hintergrund der Defizite des Public Distribution System einen adäquaten Ersatz darstellen, erscheint in Anbetracht der Berichte über ihre Reduzierung fraglich (vgl. UNOCHA [2017], S. 32). Schließlich soll das kurdische Gesundheitsversorgungssystem zwar ausgebaut worden sein, jedoch begegnen Binnenflüchtlinge häufig aus Kostengründen Hindernissen dabei, dieses in Anspruch zu nehmen. 2016 gaben 86% von Binnenflüchtlingen in der Region Kurdistan-Irak – im Vergleich zu 67% in Juni 2015 und 47% in Oktober 2014 – an, die mit der Gesundheitsversorgung verbundenen Kosten stellten für sie ein Hindernis bei der Inanspruchnahme dar (vgl. Home Office [2017], Rn. 9.13.1). Diese Schwierigkeiten bestehen ungeachtet dessen, dass das öffentliche Gesundheitssystem grundsätzlich allen Einwohnern einschließlich Binnenflüchtlingen gegen eine geringe Registrierungsgebühr offen steht (vgl. Danish Refugee Council, The Kurdistan Region of Iraq (KRI): Access, Possibility of Protection, Security an Humanitarian Situation, April 2016, im Weiteren: Danish Refugee Council [2016], S. 59 m.w.N.). Neben technischen Schwierigkeiten beim Zugang etwa aufgrund fehlender Personaldokumente hat die Überlastung des Gesundheitssystems durch den hohen Zuzug von Binnenflüchtlingen (vgl. Auswärtiges Amt [2017], S. 23; Danish Refugee Council [2016], S. 59 ff.) und die Reduktion staatlicher Hilfen (vgl. UNOCHA [2017], S. 32) dazu geführt, dass Behandlungen insbesondere bei schweren Erkrankungen zunehmend nur noch privat gegen Zahlung möglich sind (vgl. Danish Refugee Council [2016], S. 60). UNOCHA berichtet, das Gesundheitssystem sei an der Grenze seiner Leistungsfähigkeit angelangt und könne nur noch etwa 45% der Bedürfnisse seiner Nutzer decken (vgl. UNOCHA [2017], S. 32). Das Gericht ist nach Maßgabe dieser Erkenntnisse der Überzeugung, dass der Kläger auf die Region Kurdistan-Irak als inländische Fluchtalternative auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen humanitären Lage verwiesen werden kann. Er ist ein gesunder junger Mann in erwerbsfähigem Alter, der überdies aufgrund der häufigen Aufenthalte in der Region Kurdistan-Irak mit den dortigen Verhältnissen gut vertraut sein dürfte. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb ihm nicht möglich und zumutbar sein sollte, durch eigene Erwerbstätigkeit in der Region Kurdistan-Irak für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass er trotz seines geringen Bildungsstands durch seine frühere Tätigkeit als Bauarbeiter bereits Berufserfahrung hat sammeln können. Hinzu kommt, dass er über einen großen, in der Region Kurdistan-Irak verwurzelten Familienverbund verfügt, der ihn aufnehmen und unterstützen kann und wird. In Anbetracht dessen, dass er nach eigenen Angaben immer wieder zwischen Faida und Mossul gependelt ist, ist gerade nicht anzunehmen ist, dass es sich bei den dortigen Verwandten des Klägers um besonders vulnerable und damit selber nicht schutzfähige Binnenflüchtlinge handelt. b) Ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG droht dem Kläger nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aufgrund der konfliktbedingt schlechten humanitären Lage in Irak. Der Kläger ist auch insoweit nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG darauf zu verweisen, in der Region Kurdistan-Irak Zuflucht zu suchen. 3. Der weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG besteht gleichfalls nicht. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung kann sich dabei insbesondere aus Artikel 3 EMRK ergeben. In Fällen, in denen – wie hier – gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 36). So ist auch hier der Kläger jedenfalls darauf zu verweisen, sich in der Region Kurdistan-Irak niederzulassen. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll weiterhin von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Für Krankheiten, die ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen begründen könnten, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. 4. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf teilweise Aufhebung des Bescheids des Bundesamts, soweit darin die Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylG erfolgt ist. Insoweit ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei kann offen bleiben, ob und inwiefern das Gericht zur Prüfung befugt ist, ob sich die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrags aus anderen als von der Behörde angenommenen Umständen ergeben könnte (vgl. zum Streitstand etwa VG Berlin, Beschluss vom 1. September 2016 – VG 6 L 469.16, EA S. 6). Denn keiner der in § 30 AsylG aufgezählten Gründe für das Offensichtlichkeitsurteil greift. Nach der in dem verfahrensgegenständlichen Bescheid in Bezug genommenen Vorschrift des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Selbst wenn es sich bei dem vorgelegten Personalausweis um eine Fälschung handeln sollte, steht damit die Täuschung über die Staatsangehörigkeit oder Identität nicht automatisch fest (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 24. Oktober 2016 – AN 2 S 16.31586 –, juris Rn., Rn. 15). Das Gericht hat vielmehr wie oben dargelegt auf der Grundlage der Angaben des Klägers sowie seiner Eltern und seiner Schwester die Überzeugung gewonnen, dass es sich bei dem Kläger um einen irakischen Kurden aus Mossul handelt. Ebenfalls steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Vorschrift des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zum Nachteil des Klägers greift. Hiernach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Hiermit soll – wie mit den anderen in § 30 Abs. 3 AsylG geregelten Fällen – ein Missbrauchstatbestand sanktioniert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – BVerwG 1 C 10.06 –, juris Rn. 37). Aus dem Gebot der restriktiven Auslegung von Ausnahmevorschriften und mit Blick auf die Systematik und den Sinn und Zweck des § 30 Abs. 3 AsylG sowie die scharfe aufenthaltsrechtliche Folge nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ergibt sich, dass nicht eine einfache, sondern nur eine schwerwiegende Verletzung von Mitwirkungspflichten des Asylsuchenden die qualifizierte Antragsablehnung rechtfertigt (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 10 L 3781/15.A –, juris Rn. 10 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dabei ist unerheblich, ob der von dem Kläger vorgelegte Personalausweis tatsächlich eine Fälschung i.S.v. § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist. Denn der Kläger hat sein Vorbringen nicht ausdrücklich oder konkludent in wesentlichen Punkten auf den vorgelegten Ausweis gestützt, sondern diesen lediglich zur Identitätsfeststellung vorgelegt und ergänzend umfassend zu seiner Heimat und Fluchtgründen vorgetragen (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 24. Oktober 2016 – AN 2 S 16.31586 –, juris Rn. 14). 5. Der Kläger hat keinen Anspruch auf isolierte Aufhebung der in der Abschiebungsandrohung bestimmten Wochenfrist (Ziff. 5 des Bescheids). Dabei ist unerheblich, dass die Frist sich nicht nach § 37 Abs. 2 AufenthG von Gesetzes wegen verlängert hat, weil der Kläger mit seinem Eilantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses keinen Erfolg hatte. Denn mangels Benennung des Zielstaats der Abschiebung ist die im Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung schon aus tatsächlichen Gründen ohnehin nicht vollziehbar. Vor einer Durchführung der Abschiebung müsste dem Kläger der konkrete Zielstaat bekannt gegeben und die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ermöglicht werden (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Dabei wird auch zu beachten sein, dass das Offensichtlichkeitsurteil im gerichtlichen Hauptsacheverfahren aufgehoben worden ist 6. Soweit sich die Klage gegen das in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 AufenthG richtet, bleibt er ebenfalls erfolglos. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots und seine Dauer sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise nationalen Abschiebungsschutz. Der Kläger ist nach eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Konfession. Er reiste seinen weiteren Angaben zufolge Anfang Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 30. November 2015 einen Asylantrag stellte und einen irakischen Personalausweis vorlegte. Auf der Grundlage der physikalisch–technischen Untersuchung vom 27. Juni 2016 stellte das Bundesamt fest, dass das Formular in Untergrunddruck, Formulardruck sowie in den sicherungstechnischen Merkmalen von dem vorliegenden Vergleichsmaterial abweiche und es sich hierbei um eine Totalfälschung handele. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. Oktober 2016 erklärte der Kläger, er sei Kurde aus Mossul vom Stamm Süleyvani. In Mossul habe er grundsätzlich von Geburt an bis 2014 gelebt. Jedoch sei er immer wieder zwischen Faida und Mossul gependelt. Schon nach der ersten Klasse sei er nicht mehr wirklich zur Schule gegangen. Einen Beruf habe er nicht erlernt, sei aber im Häuserbau tätig gewesen. Er habe nur unregelmäßig gearbeitet; es habe längere Strecken der Arbeitslosigkeit gegeben. Sein Vater habe in einer Bäckerei in Mossul gearbeitet und so einen wesentlichen Beitrag zum Unterhalt der Familie geleistet. Der Kläger gab an, vier Schwestern und fünf Brüder zu haben. Sein 1981 geborener Bruder Ali sei am 10. April 2013 mit drei weiteren Personen auf der Arbeit erschossen worden. Er sei in einen Schusswechsel zwischen einer terroristischen Gruppierung, die es vor dem sogenannten Islamischen Staat gegeben habe, und den Amerikanern verwickelt worden. Nach dem Tod seines Bruders habe der Kläger im Jahr 2014 mit seiner Familie Mossul verlassen. Sie seien nach Faida in der Region Kurdistan-Irak gegangen, wo sein Großvater schon lange gelebt habe. Von Faida aus sei er mit seinen Eltern, seinem Bruder und der Ehefrau seines Bruders dann Mitte-Ende 2014 in die Türkei gegangen. Im Irak lebten noch ein Bruder und drei Schwestern. Alle vier seien verheiratet. In Deutschland befänden sich die Eltern, ein Bruder, eine Schwester und ein Cousin. Der Kläger gab außerdem an, einer seiner Brüder lebe seit 2007 in Amerika. An anderer Stelle merkte er an, nur die Schwiegermutter seines Bruders sei nach Amerika gegangen, während der Bruder und seine Ehefrau zurückgeblieben seien. Zu den Feststellungen des Bundesamts hinsichtlich seines Personalausweises befragt gab der Kläger an, Leute von der Regierung in Shekhan hätten ihm und seiner Familie 2014 gesagt, sie würden ihn finanziell unterstützen. Ihre Personalausweise und Staatsbürgerschaftsurkunden seien etwas alt, man könne diese austauschen. Auf dieses Angebot sei die Familie dann eingegangen. Seine Staatsangehörigkeitsurkunde habe er bei der Weiterreise von der Türkei aus weggeworfen, weil die Tasche, in der sie gelegen habe, zu groß zum Mitnehmen gewesen sei. Mit Bescheid vom 24. Januar 2017 – zur Post gegeben am 25. Januar 2017 – lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Asylanerkennung (Ziff. 2) und auf subsidiären Schutz (Ziff. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – nicht vorlägen (Ziff. 4) und drohte die Abschiebung in den Herkunftsstaat an, sollte der Kläger die Bundesrepublik Deutschland nicht binnen Wochenfrist verlassen (Ziff. 5). Außerdem befristete es das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Es führte aus, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft komme bereits deswegen nicht in Betracht, weil selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags des Klägers keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung vorlägen. Der Kläger habe nur vorgetragen, sein Bruder sei am 10. April 2013 versehentlich bei einem Gefecht ums Leben bekommen. Außerdem fehle es an einer zeitlich–kausalen Verknüpfung zwischen der Tötung und der Ausreise. Im Übrigen komme auch subsidiärer Schutz nicht in Betracht, weil selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags des Klägers er sich auf Kurdistan als inländische Fluchtalternative verweisen lassen müsste. Schließlich habe er sich bereits in der Vergangenheit dort 6 Monate lang aufhalten und seinen Lebensunterhalt sichern können. Der Antrag sei schließlich gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 Asylgesetz - AsylG – als offensichtlich unbegründet abzulehnen, weil der Kläger einen gefälschten Personalausweis vorgelegt habe und auch auf Nachfrage in der Vernehmung erklärt habe, es handele sich hierbei um einen ordnungsgemäß ausgestellten Ausweis. Abschiebungsverbote seien nicht gegeben. Die von dem Kläger geltend gemachten Umstände gingen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Bewohner hinzunehmen hätten, die in vergleichbarer Situation lebten. Der Kläger könne außerdem auf Hilfe und Unterstützung durch im Heimatland verbliebene Angehörige und Freunde zurückgreifen. Zudem habe er Berufserfahrung als Bauhelfer, sei gesund und im erwerbsfähigen Alter. Am 2. Februar 2017 hat der Kläger gegen den Bescheid Klage erhoben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (VG 22 L 90.17 A) gestellt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es sei durch nichts belegt, dass er die Fälschung der Unterlagen vorgenommen oder wissentlich gefälschte Unterlagen vorgelegt habe. Im Übrigen sei durch das Vorlegen der Dokumente kein Irrtum kausal verursacht worden, denn schließlich komme er tatsächlich aus dem Irak. Ohnehin sei eine hinreichend sichere Überprüfung von Unterlagen aus dem Irak derzeit nicht möglich. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2017 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Irak bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid Bezug. Mit Beschluss vom 16. Februar 2017 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 26. April 2017 hat die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers erklärt, sie wisse nicht, wo der Kläger sich aufhalte. Mit Beschluss vom 4. Mai 2017 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren mit dem Verfahren der Eltern und (VG 22 K 219.17 A) sowie mit dem Verfahren der Schwester (VG 22 K 221.17 A) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Keiner der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung erschienen. Die Klagen in den zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren sind ebenfalls mit Urteil vom 4. Mai 2017 unter Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs abgewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs des Bundesamts und der Ausländerakten des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten sowie der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts aus den zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren, VG 22 K 219.17 A und VG 22 K 221.17 A, die neben den Erkenntnismitteln der Kammer zum Irak vorgelegen haben und – soweit entscheidungserheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.