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Urteil

22 K 38.15

VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Schwerbehinderte Menschen haben grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.(Rn.24) Hinsichtlich der Frage, ob und in welcher Höhe der Leistungsträger diese Hilfen übernimmt, besteht kein Ermessen. Dieses ergibt sich aus der Auslegung der einschlägigen Norm.(Rn.25) Notwendig in diesem Sinne sind diejenigen Kosten, die entstehen, um den Bedarf für eine Arbeitsassistenz zu decken, die den behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf bei der Bewältigung des beruflichen Alltags ausgleicht.(Rn.26) 2. Maßgeblich für die Frage der Notwendigkeit der Kosten ist die allgemeine Marktsituation für derartige Leistungen, wobei unangemessen hohe Vergütungen, die etwa aufgrund einer Monopolstellung von einem Dienstleister verlangt werden, nicht anzuerkennen sind.(Rn.27) 3. Ein Stundensatz von 40,- Euro plus Fahrtkosten und Fahrtzeit ist grundsätzlich als angemessen anzusehen.(Rn.30)
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Integrationsamts Berlin vom 11. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Widerspruchsausschusses vom 20. März 2013 verpflichtet, dem Kläger für den Leistungszeitraum September 2012 bis einschließlich August 2013 einen weiteren Zuschuss zur notwendigen Arbeitsassistenz in Höhe von 13.042,40 Euro zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schwerbehinderte Menschen haben grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.(Rn.24) Hinsichtlich der Frage, ob und in welcher Höhe der Leistungsträger diese Hilfen übernimmt, besteht kein Ermessen. Dieses ergibt sich aus der Auslegung der einschlägigen Norm.(Rn.25) Notwendig in diesem Sinne sind diejenigen Kosten, die entstehen, um den Bedarf für eine Arbeitsassistenz zu decken, die den behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf bei der Bewältigung des beruflichen Alltags ausgleicht.(Rn.26) 2. Maßgeblich für die Frage der Notwendigkeit der Kosten ist die allgemeine Marktsituation für derartige Leistungen, wobei unangemessen hohe Vergütungen, die etwa aufgrund einer Monopolstellung von einem Dienstleister verlangt werden, nicht anzuerkennen sind.(Rn.27) 3. Ein Stundensatz von 40,- Euro plus Fahrtkosten und Fahrtzeit ist grundsätzlich als angemessen anzusehen.(Rn.30) Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Integrationsamts Berlin vom 11. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Widerspruchsausschusses vom 20. März 2013 verpflichtet, dem Kläger für den Leistungszeitraum September 2012 bis einschließlich August 2013 einen weiteren Zuschuss zur notwendigen Arbeitsassistenz in Höhe von 13.042,40 Euro zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der durch die Inanspruchnahme der Arbeitsassistenz ihm von der G... in Rechnung gestellten Kosten für die Inanspruchnahme von Gebärdendolmetscherleistungen im hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum. Soweit die Beschränkung der bewilligten Leistung auf ein monatliches Budget von 3.000,- Euro in dem angegriffenen Bescheid dem entgegensteht, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). a) Zwischen den Beteiligten nicht streitig und auch nach Aktenlage nicht zweifelhaft ist, dass sowohl die Stundenzahl der vom Kläger in Anspruch genommenen Arbeitsassistenz als auch deren Art – nämlich Gebärdensprachdolmetscherleistungen – für die Zeit ab März (zweitägiger Lehrgang an der Verwaltungsakademie) bzw. ab April 2013 während des Praktikums des Klägers in der freien Wirtschaft (r... GmbH) angemessen waren und sich im Rahmen der Vorgaben des Bewilligungsbescheids hielten. Die Stellungnahme des Integrationsfachdienstes des Beklagten vom 16. Mai 2013 hat insbesondere die Notwendigkeit des Einsatzes von Gebärdensprachdolmetschern für den Ausbildungsabschnitt April bis einschließlich August 2013 bestätigt. Die Gesamtstundenzahl der vom Kläger zwischen März und August 2013 in Anspruch genommenen Gebärdensprachdolmetscherleistungen betrug 474 Stunden. b) Zu Unrecht hat der Beklagte für die Gebärdensprachdolmetscherleistungen nur einen Stundensatz von 20,- Euro statt der vom Dienstleister, der G..., jeweils abgerechneten 40,- Euro erstattet. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 102 Abs. 4, § 33 Abs. 8 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 17 Abs. 1a SchwbAV. Es ging bei den geltend gemachten Aufwendungen um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes) im Rahmen der Ausbildung des schwerbehinderten Klägers zum Kaufmann für Bürokommunikation. Der Beklagte führte die entsprechenden Leistungen für den Rehabilitationsträger aus. Nach den genannten Vorschriften haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Der Beklagte hat hinsichtlich der Frage, ob und in welcher Höhe er diese Hilfen übernimmt, entgegen der in den angefochtenen Bescheiden geäußerten Ansicht kein Ermessen. Dies folgt bereits aus dem klaren Wortlaut und der eindeutigen Sys-tematik der § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 und § 102 Abs. 4 SGB IX (für § 102 Abs. 4 SGB IX: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Mai 2011 - OVG 6 B 1.09 – nach juris Rn. 13). Dass die Vergabe der Mittel gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX unter dem Vorbehalt der dem Integrationsamt jeweils zur Verfügung stehenden Mittel der Ausgleichsabgabe steht, könnte diese Annahme allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Mittel zur Erfüllung der gesetzlich normierten Ansprüche verbraucht wären, wofür nichts ersichtlich oder geltend gemacht ist. Zudem führt der Beklagte im vorliegenden Fall die Leistungen lediglich für den Rehabilitationsträger gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 SGB IX aus und hat einen Anspruch auf Erstattungen seiner Aufwendungen (§ 33 Abs. 8 Satz 3 SGB IX), so dass die Mittel aus der Ausgleichsabgabe nur vorübergehend als Zwischenfinanzierung in Anspruch genommen werden müssen. Der in § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 und § 102 Abs. 4 SGB IX gewährte Anspruch ist der Höhe nach daher allein durch den Begriff der Notwendigkeit begrenzt. Notwendig in diesem Sinne sind diejenigen Kosten, die entstehen, um den Bedarf für eine Arbeitsassistenz zu decken, die - dem Zweck der Regelung entsprechend - den behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf bei der Bewältigung des beruflichen Alltags ausgleicht. Nach welchen Kriterien sich dies richtet, ist weder durch § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 oder § 102 Abs. 4 SGB IX noch durch eine Rechtsverordnung vorgegeben oder konkretisiert. Insbesondere enthält auch die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 - SchwbAV -, die aufgrund des Schwerbehindertengesetzes erlassen wurde und ungeachtet der Ablösung des Schwerbehindertengesetzes durch das SGB IX fort gilt, insoweit keine Vorgaben. § 17 Abs. 1a SchwbAV enthält allerdings eine wortgleiche Regelung wie § 102 Abs. 4 SGB IX. Maßgeblich für die Frage der „Notwendigkeit“ der Kosten ist danach die allgemeine Marktsituation für derartige Leistungen, wobei unangemessen hohe Vergütungen – die etwa aufgrund einer Monopolstellung von einem Dienstleister verlangt werden – nicht anzuerkennen sind. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben begegnet die Höhe der Rechnungsbeträge, insbesondere der Stundensatz von 40,- Euro, der von der G... für die Gebärdensprachdolmetscherleistungen zugrunde gelegt wurde, keinen Bedenken. Zwar sind die von G... für die Dienstleistungen eingesetzten Mitarbeiter, ganz überwiegend Frau M... und Frau M..., keine ausgebildeten Gebärdensprachdolmetscherinnen mit anerkanntem Berufsabschluss, wie im Widerspruchsbescheid näher ausgeführt. In diesem Fall hätten sie sogar einen höheren Stundensatz als 40,- Euro pro Stunde abrechnen dürfen (mindestens 55,- Euro pro Stunde entsprechend dem Widerspruchsbescheid). Frau M... und Frau M... haben jedoch neben einer einjährigen Ausbildung zur Kommunikationsassistentin mit Kompetenz in Deutscher Gebärdensprache an einer etwa 4-monatigen Qualifizierungsmaßnahme „Gebärdensprachdolmetscher in deutscher Gebärdensprache (DGS)“ im Jahr 2010 am Zentrum für visuelle Kommunikation G... mit 100 Doppelstunden erfolgreich teilgenommen und ein entsprechendes Zertifikat erlangt. Zwar ist diese Qualifizierung nicht mit einer mehrjährigen Ausbildung zum Gebärdensprachdolmetscher zu vergleichen, gleichwohl können auch durch solche kürzeren Qualifizierungsmaßnahmen hinreichende Grundkenntnisse vermittelt werden, die in der täglichen Arbeit und Praxis ausgebaut werden können, wie es hier offenbar geschehen ist. Die geringere Qualifikation einer bloß zertifizierten Gebärdensprachdolmetscherin rechtfertigt es daher zwar, bei der Dolmetscher-Vergütung einen niedrigeren Stundensatz anzusetzen als beim Vorliegen einer abgeschlossenen Gebärdensprachdolmetscherausbildung. Keinesfalls rechtfertigt dies jedoch, für diese anspruchsvolle Tätigkeit lediglich den gleichen Stundensatz wie für Hilfstätigkeiten im Rahmen einfacher Kommunikationstätigkeit (20,- Euro pro Stunde) zu Grunde zu legen. Auch § 5 Abs. 3 der seit 3. Dezember 2016 gültigen Kommunikationshilfeverordnung des Bundes unterstützt diese Auffassung. Danach sollen Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KHV n.F. sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Nr. 1 bis 4 KHV n.F. ohne abgeschlossene Berufsausbildung oder staatliche Anerkennung, jedoch mit nachgewiesener Qualifizierung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld, eine Vergütung in Höhe von 75 Prozent der Vergütung nach § 5 Absatz 2 der KHV erhalten, welche sich wiederum nach dem Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz richtet (zur Zeit 70,- bis 75 Euro pro Stunde). Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze erscheint der von G... verlangte Stundensatz für die im Wesentlichen durch Frau M... und Frau M... geleistete Gebärdensprachdolmetscher-Tätigkeit von 40,- Euro plus Fahrtkosten und Fahrtzeit (in entsprechender Höhe von 40,- Euro pro Stunde Fahrtzeit) angemessen. Auch im angefochtenen Ausgangsbescheid wird der Satz von 40,- Euro für Gebärdensprachdolmetscher ohne Zertifikat/Diplom (gemeint offenbar: ohne abgeschlossene Berufsausbildung als Gebärdensprachdolmetscher) letztlich als angemessen zugrunde gelegt, ohne dass dem bei den späteren Erstattungen der Rechnungsbeträge gefolgt worden wäre. Bei Zugrundelegung des Stundensatzes von 40,- Euro für die Gebärdensprachdolmetscher-Tätigkeit ergibt sich unter Berücksichtigung auch des höheren anzuerkennenden Satzes für die Fahrtzeit eine Differenz zwischen den von der G... abgerechneten und vom Beklagten bislang erstatteten Beträgen von 13.042,40 Euro. Dieser Betrag überschreitet zusammen mit den vom Beklagten bislang gewährten Gesamterstattungsbeträgen das mit der Klage erstrebte monatliche Budget von 4.000,- Euro für den Bewilligungszeitraum nicht. 2. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger für die im maßgeblichen Leistungszeitraum in Anspruch genommenen Kommunikationsassistenzleistungen Erstattung des von GEBKOM signs verlangten Stundensatzes von 35,- Euro statt des vom Beklagten anerkannten und erstatteten Stundensatzes von 20,- Euro pro Stunde verlangt. Bei Leistungen der Kommunikationsassistenz handelt es sich – anders als bei Gebärdensprachdolmetscherleistungen – um weniger anspruchsvolle Hilfsleistungen zur Unterstützung des schwerbehinderten Arbeitnehmers bzw. Auszubildenden bei der Erbringung der Arbeitsleistung. Weder gibt es für Kommunikationsassistenten eine staatlich geregelte Ausbildung noch sonst ein fest gefügtes Berufsbild. Derartige Leistungen werden und wurden, wie dem Gericht aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist, auf dem Berliner Markt, u.a. auch von G... selbst, zu einem Stundensatz von 20,- Euro angeboten. Der Kläger hat nichts Gegenteiliges behauptet oder dargelegt, dass und wie lange er sich vergeblich bemüht habe, zu einem Stundensatz von 20,- Euro entsprechende Leistungen zu erhalten. Ein höherer Stundensatz war daher nicht „notwendig“ im Sinne der o.g. Vorschriften. Zwar hatte der Beklagte ursprünglich für das erste Ausbildungsjahr noch den vom Kläger mit der G... vereinbarten Stundensatz von 35,- Euro anerkannt, dem Kläger jedoch bereits mit Schreiben vom 29. November 2011 und sodann erneut mit Schreiben vom 8. März 2012 mitgeteilt, dass künftig nur noch ein Stundensatz von 20,- Euro für die Assistenzleistungen anerkannt werden könne. Der Kläger hätte sich daher auf den niedrigeren Stundensatz einstellen und mit der G... entsprechende vertragliche Vereinbarungen schließen oder sich einen anderen Anbieter suchen müssen (vgl. auch die Ausführungen im Beschluss der 37. Kammer im Eilverfahren VG 37 L 243.13 vom 12. Juli 2013). Die Nebenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 1, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Zuschusses zu den Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Der 19... geborene Kläger ist wegen Gehörlosigkeit mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 als schwerbehindert anerkannt. Seit dem 1. September 2011 absolvierte er eine Ausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation beim Bezirksamt Berlin-P.... Zur Sicherstellung der Kommunikation beantragte er beim Integrationsamt des Beklagten einen Zuschuss für Arbeitsassistenz während seiner Ausbildung und für Gebärdensprachdolmetscherkosten bei der Praxisstelle und der Verwaltungsakademie. Das Integrationsamt bewilligte aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe gemäß § 102 Abs. 4, § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 SGB IX für das erste Ausbildungsjahr einen Zuschuss bis zur Höhe von 4.000,- Euro als monatliches Budget. Aufgrund der Angaben des Klägers errechnete der Beklagte einen jährlichen Gesamtbedarf von 45.213,52 Euro, d. h., monatlich rund 3.770,00 Euro. Dabei legte der Beklagte unter Berücksichtigung der eingereichten Kostenvoranschläge für die Kommunikationsassistenz ein Honorar von 35,- Euro/Stunde und für den Gebärdensprachdolmetscher ein Honorar in Höhe von 55,00 Euro/Stunde zugrunde. Mit Schreiben vom 29. November 2011 sowie vom 8. März 2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass das Integrationsamt neu festgelegt habe, dass Kommunikationsassistenten ohne Nachweis einer besonders qualifizierenden Ausbildung, wie sie zum Beispiel Gebärdensprachdolmetscher oder Schriftdolmetscher haben, nunmehr mit einem Stundensatz von maximal 20,00 Euro vergütet würden. Mit Schreiben vom 6. August 2012 beantragte der Kläger beim Beklagten die Verlängerung der Kostenübernahme der notwendigen Arbeitsassistenz für das 2. Ausbildungsjahr wiederum mit einem monatlichen Budget in Höhe von 4.000,- Euro. Die Koordination und Organisation der Assistenten und Dolmetscher sei zu seiner vollsten Zufriedenheit von der G... GbR geleistet worden und solle so fortgesetzt werden. Mit Schreiben vom 12. September 2012 erläuterte der Kläger den Assistenzbedarf anhand des Ausbildungsplans für das zweite Ausbildungsjahr. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2012 bewilligte der Beklagte aus Mitteln der Ausgleichsabgabe für den o.g. Leistungszeitraum einen Zuschuss bis zur Höhe von 3.000,- Euro als monatliches Budget für die Kosten einer Arbeitsassistenz. Der zuständige Rehabilitationsträger, die Agentur für Arbeit N..., habe den Beklagten gemäß § 33 Abs. 8 SGB IX mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt und die Kostenübernahme bestätigt. Dem Zuschuss liege ein anerkannter Assistenzbedarf von 6 bis 8 Stunden täglich während der praktischen Ausbildung zugrunde. Es sei berücksichtigt worden, dass der Assistenzbedarf mit zunehmender Ausbildungsdauer geringer werde. Grundlage für die Berechnung für Dolmetschereinsätze sei ein anerkannter Stundensatz von 55,- Euro für Gebärdendolmetscher mit Zertifikat/Diplom. Für Gebärdensprachdolmetscher ohne Zertifikat/Diplom könne nur ein Stundensatz von 40,- Euro pro Stunde anerkannt werden. Grundlage der Berechnung für den Einsatz einer Kommunikationsassistenz sei ein Stundensatz von 20,- Euro. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch begründete der Kläger mit Hinweis auf die Honorarsätze der G... (55,- Euro für Gebärdensprachdolmetscher, 35,- Euro für Arbeitsassistenz) sowie das aus seiner Sicht zu geringe monatliche Budget von 3.000,- Euro. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Angesichts der natürlichen Begrenztheit der Mittel aus der Ausgleichsabgabe habe das Integrationsamt in seinen Richtlinien festgelegt, dass ab dem 1. Dezember 2012 Kommunikationsassistenten ohne Nachweis einer besonders qualifizierten Ausbildung – wie sie Schriftdolmetscher oder Gebärdendolmetscher hätten – nur mit einem Stundensatz von maximal 20,- Euro vergütet werden könnten. Hinsichtlich der Einlassungen des Bevollmächtigten des Klägers, dass die Kürzung des Vergütungssatzes für Kommunikationsassistenten von 35,- Euro auf 20,- Euro pro Stunde nicht nachvollzogen werden könne, weil die Qualifikation der Mitarbeiter der G... sehr wohl einen Stundensatz von 35,- Euro für die Kommunikationsassistenz rechtfertigen würde, schließe sich der Widerspruchsausschuss der Auffassung des Integrationsamts an, dass das Berufsbild der Kommunikationsassistenten derzeit noch nicht hinreichend erfasst und etabliert sei und hierfür noch keine ausreichenden Qualitätsstandards bestünden. Zudem seien die Mitarbeiter des vom Kläger beauftragten Unternehmens keine zertifizierten oder nicht zertifizierte Gebärdensprachdolmetscher, so dass vergütungsmäßig eine deutliche Abgrenzung geboten sei. Die von der G... vorgelegten Qualifikationsnachweise rechtfertigten nach Ansicht des Widerspruchsausschusses keinen höheren Stundensatz als 20,- Euro. Die von dem Kläger eingereichten Rechnungen der G... für Kommunikationsassistenztätigkeit im o.g. Bewilligungszeitraum hat der Beklagte jeweils nur anteilig beglichen. Sowohl für abgerechnete Leistungen der Kommunikationsassistenz (Honorar laut Rechnungen: 35,- Euro pro Stunde) als auch für die abgerechneten Leistungen für Gebärdensprachdolmetschen (Honorar laut Rechnungen: 40,- Euro pro Stunde) erkannte der Beklagte abrechnungsmäßig lediglich einen Honorarsatz von 20,- Euro/Stunde an. Die Gesamtdifferenz zwischen den per Rechnungen der G... geltend gemachten Arbeitsassistenzleistungen für den Bewilligungszeitraum (56.069,40 Euro) und dem Erstattungsbetrag durch den Beklagten (31.168,61 Euro) beträgt 24.900,78 Euro. Der Differenzbetrag nur für die abgerechneten und erstatteten Gebärdensprachdolmetscherleistungen beträgt 13.042,40 Euro und betrifft im Wesentlichen den Zeitraum April bis August 2013. Mit der am 22. April 2013 bei Gericht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, die von der G... abgerechneten Vergütungen für Arbeitsassistenz seien angemessen. Zudem habe er sich darauf verlassen, dass die am Anfang seiner Ausbildung im Jahr 2010 vereinbarten Stundensätze der G... weiterhin akzeptiert würden. Aus eigenen Mitteln könne der Kläger die Differenz nicht aufbringen. Nachdem der Kläger ursprünglich begehrt hat, den Beklagten zur Erstattung des vollen Differenzbetrags von 24.900,78 Euro verpflichten, beantragt er noch, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Integrationsamts Berlin vom 11. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Widerspruchsausschusses vom 20. März 2013 zu verpflichten, dem Kläger Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe als Zuschuss zu den Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz in Höhe eines monatlichen Budgets von 4.000,- Euro zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Er hält an der Begründung des angefochtenen Bescheids fest. Kommunikationsassistenten unterlägen noch keinem geschützten und anerkannten Berufsbild. Es könne nicht die gleiche Marktsituation unterstellt werden wie bei Gebärdensprachdolmetschern. Das Gericht hat durch Beschluss vom 22. Juni 2017 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese lagen vor und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.