Urteil
22 K 47.16
VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0110.VG22K47.16.00
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Leitsätze
1. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Wirtschaftsprüfer sich in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere in Vermögensverfall befindet.(Rn.18)
2. Die nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben sich, wenn der Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufs in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen war.(Rn.20)
3. Soweit Schulden vorhanden sind, denen keine realisierbaren Vermögenswerte gegenüberstehen, ist von geordneten finanziellen Verhältnissen (nur) dann auszugehen, wenn der Schuldendienst nach Maßgabe mit den Gläubigern getroffener Vereinbarungen bedient wird.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Wirtschaftsprüfer sich in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere in Vermögensverfall befindet.(Rn.18) 2. Die nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben sich, wenn der Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufs in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen war.(Rn.20) 3. Soweit Schulden vorhanden sind, denen keine realisierbaren Vermögenswerte gegenüberstehen, ist von geordneten finanziellen Verhältnissen (nur) dann auszugehen, wenn der Schuldendienst nach Maßgabe mit den Gläubigern getroffener Vereinbarungen bedient wird.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage, zu deren Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Einzelrichter berufen ist, hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet. Der Widerrufsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Maßgeblich für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Löschung aus einer Liste der freien Berufe (bzw. des Widerrufs einer entsprechenden Zulassung) ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, während die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen dem Wiedereintragungsverfahren vorbehalten ist (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – 6 C 15.04 – juris Rn. 20f m.w.N.),. Zu dem damit maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 19. Januar 2016 lagen im Falle des Klägers die Voraussetzungen des Widerrufs vor. Nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Wirtschaftsprüfer sich in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere in Vermögensverfall (§ 16 Abs. 1 Nr. 7) befindet; nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 WPO wird ein Vermögensverfall u.a. dann vermutet, wenn eine Eintragung in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis vorliegt. Nach § 20 Abs. 4 S. 4 WPO kann aber in diesen Fällen von einem Widerruf abgesehen werden, wenn der Wirtschaftsprüferkammer nachgewiesen wird, dass durch die nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen Dritter nicht gefährdet sind. Nach diesem Regelungssystem, das weder gegen Verfassungs- noch Gemeinschaftsrecht verstößt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – 6 C 15.04 – juris Rn. 48ff, 59ff, 65), war der Widerruf zwingend auszusprechen. Die nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ergeben sich vorliegend bereits aus der gesetzlichen Vermutung des § 20 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 7 WPO, weil der Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufs in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung (ZPO) eingetragen war, weil er seinen Pflichten zur Abgabe einer Vermögensauskunft nicht nachgekommen war (§ 882c Nr. 1 ZPO). Ob der Umstand der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zu einer widerleglichen oder unwiderleglichen Vermutung führt, kann hier dahinstehen. Denn die Voraussetzungen für die Beendigung der Löschung der Eintragung lagen zum damaligen Zeitpunkt nicht vor, so dass das Verfahren nicht lediglich aus Umständen, die der Kläger nicht zu vertreten hat, nicht zum Abschluss gekommen war (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2002 – AnwZ (B) 18/01 – juris Rn. 4). Denn die zugrundeliegenden Forderungen des D... bestanden zum damaligen Zeitpunkt noch und einer Löschung hatte er nicht zugestimmt. Die Vermutung des § 16 Abs. 1 Nr. 7 WPO ist auch nicht etwa deshalb widerlegt, weil tatsächlich trotz entsprechender Eintragung geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorlagen. Ein Wirtschaftsprüfer befindet sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, wenn die Ausgaben die regelmäßigen Einnahmen jedenfalls nicht auf Dauer übersteigen. Soweit Schulden vorhanden sind, denen keine realisierbaren Vermögenswerte gegenüberstehen, ist von geordneten finanziellen Verhältnissen (nur) dann auszugehen, wenn der Schuldendienst nach Maßgabe mit den Gläubigern getroffener Vereinbarungen bedient wird und die Verbindlichkeiten zudem nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 a.a.O. Rn. 25). Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Gesamtforderung des D... belief sich auf mehr als 1,180 Millionen Euro (vgl. Vollstreckungsvergleich vom 30. Mai 2014). Die Honorarforderungen seiner Ehefrau für Steuerberatungsleistungen zu der Zeit i.H.v. angeblich mindestens 4 Millionen Euro (s. Vollstreckungsvergleich vom 30. Mai 2014) waren offenbar nicht geeignet, die Verbindlichkeiten zu erfüllen, obwohl sie deren Höhe weit überstiegen. Auch gegenwärtig hat sich an dieser Lage nichts geändert. Der Kläger hat schließlich auch nicht nachgewiesen, dass trotz der ungeordneten Vermögensverhältnisse ausnahmsweise davon auszugehen ist, dass die Interessen Dritter nicht gefährdet sind (§ 20 Abs. 4 S. 4 WPO). Die Entlastungsmöglichkeit des § 20 Abs. 4 S. 4 WPO schafft einen Regel-Ausnahme-Tatbestand. Die gesetzliche Regelung geht bei Vorliegen nicht geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse für den Regelfall davon aus, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber des Wirtschaftsprüfers gefährdet sind. Eine ordnungsgemäße Berufsausübung ist im Fall einer wirtschaftlichen Notlage des Wirtschaftsprüfers potenziell gefährdet, da Berufspflichtverletzungen zu besorgen sind, die die Interessen der Auftraggeber oder Dritter wie Kapitalanleger oder Unternehmensgläubiger verletzen. Dies gilt zum einen im Hinblick auf den Umgang des Wirtschaftsprüfers mit Fremdgeldern, wodurch nicht nur ihm, sondern seinen Gläubigern ein Zugriff eröffnet wird. Darüber hinaus und unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall durch das Tätigkeitsverbot auf dem Gebiet treuhänderischer Verwaltung insoweit das Risiko hinreichend verringert wurde, ergibt sich eine Interessengefährdung auch unter dem Gesichtspunkt, dass ein unter finanziellen Druck geratener Wirtschaftsprüfer dazu neigen könnte, Aufträge zu übernehmen, denen er wegen des Umfangs, der rechtlichen Schwierigkeiten und/oder der Zahl der Fälle nicht ausreichend gewachsen ist. Außerdem ist die Gefährdung von Kapitalanlegern und Gläubigern der zu prüfenden Unternehmen in den Blick zu nehmen. Befindet sich ein Wirtschaftsprüfer in einer finanziellen Zwangslage, ist zu besorgen, dass er Versuchen Dritter, seine Prüfungstätigkeit sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck entgegentreten will oder kann (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 32 m.w.N.). Mit der Ausnahmeregelung wird dem Wirtschaftsprüfer die Möglichkeit eingeräumt, die gesetzliche Vermutung der Interessengefährdung zu widerlegen, wobei ihm die Darlegungs- und Feststellungslast für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands obliegt. An den Entlastungsbeweis ist ein strenger Maßstab anzulegen; die Interessengefährdung muss hinreichend sicher ausgeschlossen werden können. Mit Rücksicht auf das Regel-Ausnahme-Verhältnis bedarf es des Nachweises besonderer Umstände, um trotz nicht geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse eine Interessengefährdung ausschließen zu können. In diesem Zusammenhang kann es von Bedeutung sein, aus welchen Gründen der Wirtschaftsprüfer in nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse geraten ist, wie er einem nicht von vornherein fernliegenden Vorhalt ungenügender wirtschaftlicher Kompetenz entgegenarbeitet, ob er etwa vorhandenen Mandanten seine Lage offen legt und vor allem wie er die dargestellten Gefahren durch konkrete, verbindliche und auf Dauer verlässliche Strategien praktisch vermeidet. Anhand dieser Maßgaben ist bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls gegeben sind, eine Gesamtwürdigung aufgrund aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmen. Die Gesichtspunkte, die dem Widerruf entgegengehalten werden, sind im Licht des Schutzzwecks der Widerrufsregelung insbesondere mit Art und Ausmaß der wirtschaftlichen Schwierigkeiten abzuwägen. Je größer die finanzielle Schieflage, umso gewichtiger müssen die geltend gemachten entlastenden Umstände sein. Führt die Gesamtwürdigung danach zu dem Ergebnis, dass eine Gefährdungslage nicht hinreichend fern liegt, ist der Widerrufstatbestand des § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO erfüllt (vgl. BVerwG, a.a.O., juris R. 42). Nach diesen Maßstäben ist dem Kläger der ihm obliegende Entlastungsbeweis nicht gelungen. Soweit der Kläger vorträgt, dass Interessen Dritter aufgrund des vom Landgericht verhängten Tätigkeitsverbots nicht gefährdet gewesen seien, verkennt er, dass nicht nur Interessen der Gläubiger in den Blick zu nehmen sind, sondern wie bereits oben ausgeführt allgemein die Interessen Dritter an der sachgerechten und von finanziellen Verlockungen unbeeinflussten Prüfungstätigkeit des Wirtschaftsprüfers). Hinzu kommt, dass auch die weiteren Umstände des Einzelfalls, wie z.B. das Verhalten des Wirtschaftsprüfers, in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Hier fällt zu Lasten des Klägers ins Gewicht, dass es sich um eine wirtschaftliche Schieflage beträchtlichen Ausmaßes handelt. Trotz ständiger beruflicher Tätigkeit, insbesondere auch während der Zeit des Strafvollzugs, ist nicht zu erkennen, dass der Kläger Vorsorge getroffen hat, seinen Gläubiger zu befriedigen. Angesichts der Höhe der Verbindlichkeiten und vor dem Hintergrund, dass der Kläger weder deren Tilgung in absehbarer Zeit noch eine Zustimmung des Gläubigers zu einer Schuldenbereinigung erlangt hat, war es zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht fern liegend, dass der Kläger unter dem finanziellen Druck Interessen seiner Auftraggeber oder anderer Personen gefährden könnte (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 a.a.O. juris Rn. 43), zumal er in dieser Hinsicht in der Vergangenheit bereits Labilität gezeigt hatte. Die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Selbstverpflichtung ist ebenso wenige geeignet, zum gegenwärtigen Zeitpunkt die abstrakte Gefährdung von Interessen Dritter auszuschließen, wie es – wie oben ausgeführt – das entsprechende gerichtlich verhängte Tätigkeitsverbot vermochte. Über die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war vorliegend nicht zu befinden, weil es im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren kein Vorverfahren gegen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung als Wirtschaftsprüfer wegen nicht geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse. Der geborene Kläger schloss ein Studium der Betriebswirtschaftslehre 1988 als Diplom-Kaufmann ab. Anschließend arbeitete er vier Jahre als Angestellter bei einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. 1994 wurde er zum Wirtschaftsprüfer bestellt, nachdem er zuvor – 1992 – bereits Steuerberater geworden war. Von 1993 bis 1997 arbeitete er für eine andere große Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, zuletzt als Leiter der A.... Mitte 1997 wurde er Angestellter und Teilhaber einer mittelständischen Steuerberatungskanzlei. Zum 1. Oktober 1998 gründete er mit zwei Kollegen (Herrn B..., Herrn D...) die Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzlei B.... Nach diversen Streitigkeiten wurde zunächst Herr B... (1999) und dann Herr D... (2001) aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Nach Auflösung der Sozietät im Jahr 2005 gründete der Kläger mit seiner (zweiten) Ehefrau die B.... An dieser Gesellschaft, deren Geschäftsführerin seine Ehefrau war, ist der Kläger seit 2010 nicht mehr selbst beteiligt. Er arbeitete als Angestellter in der Gesellschaft. Nachdem das Landgericht K... ihn im Jahr 2009 wegen Kapitalanlagenbetrugs und Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt hatte (einbezogen wurde später eine Verurteilung aus dem Jahr 2008 wegen Gründungsschwindels), trat er die Strafe im Januar 2011 als sogenannter Selbststeller im offenen Vollzug an. Ihm wurde während des Vollzugs gestattet, in der von seiner Ehefrau geleiteten Gesellschaft zu arbeiten. Dies ermöglichte ihm, seine berufliche Tätigkeit weiter zu führen und zu pflegen, wobei der Schwerpunkt im steuerberatenden-buchhalterischen Bereich lag. Nach seiner vorzeitigen Haftentlassung im April 2013 verstärkte er seine berufliche Tätigkeit wieder. Nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts K... war der Kläger Verantwortlicher seit 1998 gegründeter Firmen einer Unternehmensgruppe, deren Geschäftsgegenstand P... in der Bundesrepublik gewesen war. In den Jahren 2001 bis 2003 hatte er für die Betreibergesellschaften der o.g. Unternehmensgruppe Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2001 eingereicht, wobei er als Partner der Steuerberatungskanzlei B... handelte, die alle Betreibergesellschaften steuerlich beriet. Als Anlage fügte der Kläger zu den Steuererklärungen Unterlagen bei, von denen er wusste, dass sie auf den Zeitpunkt vor dem steuerlich maßgeblichen Stichtag rückdatiert waren. Dabei handelte der Kläger in der Absicht, für sich einen eigenen maximalen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen. Das Berufsgericht – Kammer für Wirtschaftsprüfersachen des Landgerichts Berlin – verhängte gegen den Kläger wegen des o.g. Verhaltens durch Urteil vom 5..., rechtskräftig seit 1..., eine Geldbuße i.H.v. 10.000 € sowie für die Dauer von vier Jahren das Verbot, auf den Tätigkeitsgebieten Beratung und Vertretung von Auftraggebern in steuerlichen Angelegenheiten (§ 2 Abs. 2 WPO) und treuhänderische Verwaltung (§ 2 Abs. 3 Nr. WPO) tätig zu werden. Seine berufliche Tätigkeit übt der Kläger aktuell selbständig in eigener Praxis aus. 2010 wurden der Wirtschaftsprüferkammer finanzielle Schwierigkeiten des Klägers bekannt, die u.a. im Jahr 2013 zur Eintragung wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis und eines Haftbefehls führten. Weil der Kläger um die Rückführung seiner Verbindlichkeiten und einer Einigung mit seinem Hauptgläubiger und früheren Sozius D... bemüht war, sah die Wirtschaftsprüferkammer zunächst von einem Widerruf der Bestellung als Wirtschaftsprüfer ab. Nachdem die titulierte Forderung des D... von insgesamt mehr als 650.000 € rechtskräftig geworden und ein Erledigung der Auseinandersetzung mit diesem nicht eingetreten war, widerrief die Wirtschaftsprüferkammer die Bestellung des Klägers als Wirtschaftsprüfer mit Bescheid vom 19. Januar 2016 und verwies zur Begründung vorrangig auf die mit der Eintragung im Schuldnerverzeichnis bestehende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls hin. Aber auch unabhängig davon seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht geordnet. Den Ausschluss der Gefährdung von Drittinteressen habe der Kläger nicht geführt. Das vom Berufsgericht verhängte Tätigkeitsverbot schließe die Gefährdung der Interessen von Mandanten und Dritten nicht mit der notwendigen Sicherheit aus. Mit seiner am 19. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangen Klage wendet sich der Kläger gegen diesen Widerruf. Zur Begründung macht er geltend, er sei stets bemüht gewesen, mit seinem Gläubiger D... zu einem Vergleich zu kommen. Diesem sei klar, dass er die Forderung niemals werde in gesamter Höhe zahlen zu können. Eine Vereinbarung, 150.000 € zu zahlen, sei 2017 geplatzt, weil der Gläubiger aufgrund bestimmter Mandatsverhältnisse vermutete, der Kläger könne mehr als diesen Betrag zahlen. Die Vermögensauskunft habe er im Dezember 2013 abgegeben und zum Zeitpunkt des Widerrufs habe er offene Honorarforderungen in Millionenhöhe gehabt. In der mündlichen Verhandlung verpflichtete sich der Kläger, das Tätigkeitsverbot aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 5... hinsichtlich der treuhänderischen Verwaltung weiter zu beachten, so lange er noch im Schuldnerverzeichnis eingetragen sei und bis dahin auch keine Abschlussprüfermandate anzunehmen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2016 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den Widerruf und verweist im Wesentlichen auf dessen Begründung. Da es auf den Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung ankomme, seien die aktuellen Entwicklungen für die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids nicht maßgeblich. Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestünden im Übrigen weiterhin. Derzeit habe der Kläger auch nicht nachgewiesen, dass nunmehr seine Vermögensverhältnisse geordnet seien. Eine Einigung mit seinem Hauptgläubiger D... sei nicht in Sicht. Dessen Forderung belaufe sich auf insgesamt mehr als 1 Million Euro. Die Selbstverpflichtung des Klägers sei nicht geeignet, die Gefährdung der Interessen Dritter hinreichend sicher auszuschließen. Mit Beschluss vom 4. Mai 2016 hat die Kammer den Rechtstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.