OffeneUrteileSuche
Urteil

22 K 523.16 A

VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0306.VG22K523.16A.00
9Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO greift nicht bereits dann ein, wenn eine Mitwirkungspflicht - hier die Mitteilung der neuen Anschrift gemäß § 10 Abs. 1 AsylG - verletzt wurde. Dies muss vielmehr Einfluss auf die Überstellung haben, um eine Fristsverlängrung zur Überstellung zu ermöglichen (Anschluss VG Aachen, Beschluss vom 21. November 2107 - 6 L 1601/17 A - juris Rn. 9 m.w.N.: gegen VG Greifswald, Urteil vom 15. November 2017 - 3 A 2051.16 As HGW - juris Rn. 24).(Rn.28)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. November 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO greift nicht bereits dann ein, wenn eine Mitwirkungspflicht - hier die Mitteilung der neuen Anschrift gemäß § 10 Abs. 1 AsylG - verletzt wurde. Dies muss vielmehr Einfluss auf die Überstellung haben, um eine Fristsverlängrung zur Überstellung zu ermöglichen (Anschluss VG Aachen, Beschluss vom 21. November 2107 - 6 L 1601/17 A - juris Rn. 9 m.w.N.: gegen VG Greifswald, Urteil vom 15. November 2017 - 3 A 2051.16 As HGW - juris Rn. 24).(Rn.28) Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. November 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Der gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zuständige Berichterstatter entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, wobei hinsichtlich der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung das Bundesamt sein Einverständnis mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 erklärt hat. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32/14 – juris Rn. 13ff m.w.N.). Der Kläger besitzt auch ein subjektives Rechts, sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den Zuständigkeitsübergang zu berufen (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 25. Oktober 2017 – C-201/16, juris / Beck-Online –). Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 3. November 2016 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung für den Fall an, dass ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. So verhielt es sich hier zunächst. Insoweit verweist das Gericht auf die Gründe des Beschlusses vom 27. Dezember 2016 im Eilverfahren (VG 22 L 522.16 A). Der Bescheid ist rechtswidrig (geworden), weil die Überstellungsfrist abgelaufen ist, ohne dass der Kläger innerhalb dieser überstellt wurde. Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung des Asylantragstellers in den zuständigen Mitgliedsstaat sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO). Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO). Die durch den Beschluss des Gerichts vom 27. Dezember 2016 neu in Lauf gesetzte Überstellungsfrist von sechs Monaten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15.15 – bei juris und zuvor schon für die Dublin-III-VO Urteil vom 27. April 2016 – 1 C 24.15 – juris Rn. 18) ist mit dem 27. Juni 2017 abgelaufen. Dadurch ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig geworden. Das Bundesamt hat diese Überstellungsfrist nicht wirksam gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verlängert. Denn die Voraussetzung, dass der Betreffende – hier der Kläger – „flüchtig ist“, hat nicht vorgelegen. Flüchtig im Sinn der Vorschrift des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist eine Person dann, wenn sie über einen erheblichen Zeitraum hinweg aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht auffindbar und damit dem Zugriff der Vollstreckungsorgane entzogen ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert (vgl. Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 28. Februar 2017 – 5 A 143/16 As HGW – juris Rn. 27; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 14. August 2017 – VG 25 L 441.17 A –). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Überstellung des Klägers ist nicht dadurch vereitelt worden, dass der Kläger für die Ausländerbehörde nicht erreichbar war. Dass zwischen dem 1. Mai und 8. Juni 2017 keine Anschrift von ihm bekannt war und er damit „flüchtig“ i.S.v. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO war, ist unerheblich, weil dadurch keine Überstellung scheiterte. Mit Verfügung des LABO vom 24. Mai 2017 war erst für den 21. Juni 2017 die Polizei um Ingewahrsamnahme für eine Direktüberstellung gebeten worden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger in der Zeit unbekannten Aufenthalts untergetaucht war, um sich der Überstellung zu entziehen oder diese zu behindern. Dagegen spricht, dass er regelmäßig beim LABO vorsprach, um seine GÜB verlängern zu lassen und am 8. Juni 2017 – 19 Tage vor Ablauf der Überstellungsfrist – seinen Aufenthalt zutreffend angab. Dort wurde er am 21. Juni 2017 auch angetroffen. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO greift nicht bereits dann ein, wenn eine Mitwirkungspflicht – hier die Mitteilung der neuen Anschrift gemäß § 10 Abs. 1 AsylG – verletzt wurde. Dies muss vielmehr Einfluss auf die Überstellung haben, um eine Fristverlängerung zur Überstellung zu ermöglichen (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 21. November 2017 – 6 L 1601/17.A – juris Rn. 9 m.w.N.; a.A. VG Greifswald, Urteil vom 15. November 2017 – 3 A 2051.16 As HGW – juris Rn. 24). Das vom Verwaltungsgericht Greifswald für den Fall des „Flüchtigseins“ verneinte Erfordernis einer Kausalität überzeugt nicht, weil die dem zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände im vorliegenden Fall nicht vorliegen. Dem Kläger war keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt, sondern seine Abschiebung in dem angefochtenen Bescheid angeordnet worden. Die Mitteilung des LABO an das Bundesamt vom 8. Juni 2017, dass der Kläger für die Behörde (aktuell) nicht erreichbar sei, war falsch. An diesem Tag hatte er, wie zuvor und auch danach regelmäßig, bei der Ausländerbehörde zur Verlängerung seiner GÜB vorgesprochen und seine zu diesem Zeitpunkt zutreffende Anschrift mitgeteilt, die von dem LABO auch in seiner GÜB notiert wurde. Die Überstellungsfrist konnte von der Beklagten deshalb am 19. Juni 2017 nicht wirksam verlängert werden. Ob die Verlängerung auch deshalb unwirksam war, weil die finnischen Behörden nicht ordnungsgemäß informiert wurden – dazu liegen dem Gericht keine Erkenntnisse vor –, bedurfte keiner Aufklärung, weil es darauf nicht entscheidungserheblich ankam. Das Scheitern einer erneuten Direktüberstellung am 24. Juli 2017, weil der Kläger nicht in seiner Unterkunft angetroffen wurde und nach Angaben eines Mitbewohners „seit ca. 8 Tagen“ nicht mehr in seinem Zimmer geschlafen haben soll, ist ebenfalls unerheblich. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Überstellungsfrist bereits abgelaufen. Da die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig rechtswidrig geworden war, wurde auch der in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Abschiebungsanordnung wie auch der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ab dem Tag der Abschiebung die Grundlage entzogen. Auch diese Anordnungen waren deshalb aufzuheben. Auf die Frage, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, kommt es nicht an weil, weil dem Kläger wegen der Aufhebung der Abschiebungsanordnung nach einer Wiedereinreise keine Abschiebung droht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der irakische Kläger begehrt die Prüfung seines Asylantrags durch Deutschland. Er stellte am 11. Oktober 2016 in Berlin einen Asylantrag und trug vor, Irak im August 2015 verlassen und auf dem Landweg über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn, Österreich, Deutschland, Dänemark, Schweden nach Finnland eingereist zu sein. Nach Deutschland sei er erstmals im August 2015 und zum zweiten Mal am 6. Oktober 2016 eingereist. Die EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer für Finnland (FI1…). Auf Anfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 19. Oktober 2016 erklärten sich die finnischen Behörden mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 zur Übernahme des Klägers nach Art. 18 Abs. 1 lit. d) der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin III-VO (ABl. EU Nr. L 180/31 vom 29. Juni 2013) bereit. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 3. November 2016, zugestellt am 9. November 2016, den in der Bundesrepublik gestellten Asylantrag als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, ordnete die Abschiebung des Klägers nach Finnland an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Finnland sei wegen des dort von dem Kläger bereits gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Außergewöhnliche Umstände, die die Verfahrensübernahme durch die Beklagte erfordern könnten, seien nicht ersichtlich. Der Kläger hat am 11. November 2016 Klage gegen den Bescheid vom 3. November 2016 erhoben und einen Eilrechtsschutzantrag gestellt (VG 22 L 522.16 A). Mit Beschluss vom 27. Dezember 2016 hat der Einzelrichter den vorläufigen Rechtsschutzantrag zurückgewiesen. Die Berliner Ausländerbehörde (LABO) teilte der Beklagten unter dem 8. Juni 2017 mit, dass der Kläger nur bis 30. April 2017 in der NUK L... wohnhaft gewesen, eine andere Anschrift nicht mitgeteilt worden und er „für die hiesige Behörde nicht erreichbar“ sei. Daraufhin teilte die Beklagte unter dem 19. Juni 2017 dem LABO mit: „Eine Überstellung der o.g. Person ist derzeit nicht möglich. Der Aufenthalt des o.G. ist nicht bekannt, …. Die Überstellungsfrist endet nunmehr gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO am 27. Juni 2018“. Ob und wie die finnischen Behörden darüber informiert wurden ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsgängen nicht. Dem LABO war am 8. Juni 2017 von dem Kläger bei seiner Vorsprache zur Verlängerung seiner Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) mitgeteilt worden, dass er zu diesem Zeitpunkt (wieder) L... wohnhaft sein wollte und das LABO hat diese Anschrift in der GÜB vom 8. Juni 2017 aufgenommen. Zum 9. Juni 2017 wurde der Kläger unter der Anschrift L... melderechtlich erfasst, nachdem er dort zuvor von Amts wegen abgemeldet worden war. Der Kläger sollte am 21. Juni 2017 direkt nach Finnland überstellt werden. Er wurde unter seiner Wohnanschrift L... angetroffen und von der Polizei zum Flughafen gebracht. Die Abschiebung scheiterte jedoch, weil die Überstellung von den finnischen Behörden wegen fehlender Kapazität storniert worden war. Ein weiterer Überstellungsversuch am 24. Juli 2017 scheiterte, weil der Kläger in seiner Unterkunft nicht angetroffen wurde. Am 20. Oktober 2017 wurde der Kläger nach Finnland direkt überstellt. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, die Überstellungsfrist sei abgelaufen gewesen, als er nach Finnland überstellt wurde. Dadurch sei der angefochtene rechtswidrig geworden und hätte von der Beklagten aufgehoben werden müssen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. November 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie geht von einer wirksamen Verlängerung der Überstellungsfrist aus und hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Der Kläger sei flüchtig gewesen, weil sein Wohnort ab 1. Mai 2017 nicht bekannt gewesen sei und er keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt habe. Zudem habe er über seine Wohnanschrift getäuscht, indem er bei seiner Vorsprache bei der Ausländerbehörde nach dem 1. Mai 2017 weiter angegeben habe, unter seiner alten Anschrift zu wohnen, obwohl er dort nicht mehr gewohnt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze und beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und der Ausländerbehörde des Lands Berlin verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden erklärt. Die Kammer hat die Rechtssache mit Beschluss vom 30. November 2017 dem Berichterstatter als Einzeltrichter zur Entscheidung übertragen.