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Urteil

22 K 249.15

VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0614.VG22K249.15.00
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Leitsätze
1. Für die Feststellung einer Berufspflichtverletzung in der Wirtschaftsprüferordnung besteht keine ausdrückliche Rechtsgrundlage.(Rn.22) Die Berufspflicht zu gewissenhafter Berufsausübung ist auslegungsbedürftig, wobei eine restriktive Anwendung geboten ist. Ein rügewürdiger Pflichtenverstoß setzt voraus, dass die Handhabung des Berufsangehörigen objektiv unvertretbar war, diese Unvertretbarkeit für den Berufsangehörigen offensichtlich war und den Verstößen einiges Gewicht zukommt (Anschluss: LG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2015 - WiL 5/13 - wistra 2016, 47 f).(Rn.29) 3. Die Belehrung gemäß § 57 Absatz 2 Nr. 1 WPO stellt keine mildere Maßnahme gegenüber der Rüge dar.(Rn.31) Es ist keine rechtliche Wirkung mit der Belehrung gemäß § 57 Absatz 2 Nr. 1 WPO verbunden.(Rn.33) 5. Für einen fahrlässig begangenen fachlichen Fehler kann in der Regel eine Rüge nur verhängt werden, wenn der Fehler von einigem Gewicht ist.(Rn.36) 6. Unterhalb der Schwelle der Rügewürdigkeit ist nach der WPO kein Raum für die Feststellung einer Berufspflichtverletzung.(Rn.37) 7. Eine Belehrung kann nur ausgesprochen werden, wenn damit keine Feststellung einer Berufspflichtverletzung verbunden wird, wogegen dann kein Rechtsmittel eröffnet ist.(Rn.38) 8. Die Aufwendungen der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Einspruchsverfahren sind gemäß § 68 Abs. 6 Satz 1 WPO nicht erstattungsfähig.(Rn.48)
Tenor
Der Rügebescheid der Wirtschaftsprüferkammer vom 25. März 2014 in der Gestalt des Einspruchsbescheids der Wirtschaftsprüferkammer vom 16. März 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Feststellung einer Berufspflichtverletzung in der Wirtschaftsprüferordnung besteht keine ausdrückliche Rechtsgrundlage.(Rn.22) Die Berufspflicht zu gewissenhafter Berufsausübung ist auslegungsbedürftig, wobei eine restriktive Anwendung geboten ist. Ein rügewürdiger Pflichtenverstoß setzt voraus, dass die Handhabung des Berufsangehörigen objektiv unvertretbar war, diese Unvertretbarkeit für den Berufsangehörigen offensichtlich war und den Verstößen einiges Gewicht zukommt (Anschluss: LG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2015 - WiL 5/13 - wistra 2016, 47 f).(Rn.29) 3. Die Belehrung gemäß § 57 Absatz 2 Nr. 1 WPO stellt keine mildere Maßnahme gegenüber der Rüge dar.(Rn.31) Es ist keine rechtliche Wirkung mit der Belehrung gemäß § 57 Absatz 2 Nr. 1 WPO verbunden.(Rn.33) 5. Für einen fahrlässig begangenen fachlichen Fehler kann in der Regel eine Rüge nur verhängt werden, wenn der Fehler von einigem Gewicht ist.(Rn.36) 6. Unterhalb der Schwelle der Rügewürdigkeit ist nach der WPO kein Raum für die Feststellung einer Berufspflichtverletzung.(Rn.37) 7. Eine Belehrung kann nur ausgesprochen werden, wenn damit keine Feststellung einer Berufspflichtverletzung verbunden wird, wogegen dann kein Rechtsmittel eröffnet ist.(Rn.38) 8. Die Aufwendungen der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Einspruchsverfahren sind gemäß § 68 Abs. 6 Satz 1 WPO nicht erstattungsfähig.(Rn.48) Der Rügebescheid der Wirtschaftsprüferkammer vom 25. März 2014 in der Gestalt des Einspruchsbescheids der Wirtschaftsprüferkammer vom 16. März 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist zu lässig (1.) und begründet (2.). Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Statthafte Klageart gegen die mit der Feststellung einer Berufspflichtverletzung – hier: der Pflicht zu gewissenhafter Berufsausübung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO i.V.m. § 4 Abs. 1 Berufssatzung WP/vBP) – verbundene Belehrung ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO), weil es sich bei der Feststellung einer Berufspflichtverletzung um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt (vgl. in Bezug auf die Schlussfeststellung einer Sonderuntersuchung Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 17. September 2010 – VG 16 K 246.09 – S. 21 amtl. Abdr.). Zwar besteht keine (ausdrückliche) Rechtsgrundlage für die Feststellung einer Berufspflichtverletzung in der Wirtschaftsprüferordnung, vielmehr sah die Verfahrensordnung der Abschlussprüferaufsichtskommission für die Durchführung von Sonderuntersuchungen (Stand: 18. April 2013) in § 20 Abs. 3 Satz 2 als Maßnahmen zur Ahndung festgestellter objektiver Berufspflichtverletzungen insbesondere einen Hinweis, eine Belehrung oder eine Rüge vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfen feststellende Verwaltungsakte aber keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, vielmehr genügt eine Grundlage, die im Weg der Auslegung ermittelt wird (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1990 – 1 B 131/90 –, juris Rn. 5f; NVwZ 1991, 267 m.w.N.; aus jüngerer Zeit OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 4 B 822/17 – juris Rn. 56). Ansatzpunkt für eine solche Auslegung ist die gesetzliche Regelung in § 57e Abs. 2 S. 1 WPO bzw. § 66a Abs. 6 Satz 2 WPO (n.F.), wonach Auflagen erteilt bzw. Sonderprüfungen angeordnet werden können, wenn „Verletzungen von Berufsrecht […] festgestellt [wurden]“. Dies setzt aber eine derartige vorherige Feststellung einer Verletzung von Berufsrecht (durch dieselbe oder auch eine andere Stelle der Beklagten) voraus. Die Beklagte ist ordnungsgemäß durch die APAS vertreten. Das Verfahren ist gemäß § 138 Abs. 2 WPO (n.F.) auf diese übergegangen. Diese Stelle ist künftig gemäß § 66a Abs. 6 Satz 3 WPO (n.F.) für Fälle wie den vorliegenden zuständig. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auf die Verhängung berufsaufsichtlicher Maßnahmen. § 68a Satz WPO (n.F.) verweist auf die Möglichkeit eine Belehrung auszusprechen. 2. Eine Verletzung der Berufspflicht zu gewissenhafter Berufsausübung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO i.V.m. § 4 Abs. 1 Berufssatzung WP/vBP) wurde nicht rechtmäßig festgestellt. In formeller Hinsicht ist allerdings nicht zu beanstanden, dass sowohl an dem Rügebescheid als auch an dem Einspruchsbescheid ein bzw. zwei vereidigte Buchprüfer mitgewirkt haben. Diese gehörten bzw. gehören kraft Gesetzes der Vorstands-Abteilung Berufsaufsicht bzw. dem Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) an. Die WPO bestimmt, dass diese Gremien über den Erlass einer Rüge bzw. eines Einspruchsbescheids zu entscheiden haben. Die entsprechenden Regelungen der WPO sind der Klägerin als langjährigem Mitglied des Beirats und der K... der WPK bekannt und werden hier deshalb nicht zitiert. Einen Ausschluss vereidigter Buchprüfer in Fällen, in denen sich berufsaufsichtliche Maßnahmen gegen Wirtschaftsprüfer richten sieht die WPO nicht vor. Vereidigte Buchprüfer sind damit gesetzlich zur Mitwirkung berufen. Verfahrensregelungen der WPK könnten daran nichts ändern. Hier müsste der Gesetzgeber tätig werden. Ebenso ist es unbedenklich, dass die angefochtenen Bescheide von den Feststellungen des Untersuchungsberichts ausgehen. Denn die Sonderuntersuchung dient der Feststellung, ob in den untersuchten Bereichen Berufspflichtverletzungen vorliegen (vgl. Willems in: Hense/Ulrich, WPO, 2. Auflage – 2013 – § 62b Rn. 43). Im Übrigen enthält der Rügebescheid eigene Würdigungen (vgl. Seite 8, 10, 11 und Seite 12). Gegen die Einleitung der anlassunabhängigen Sonderuntersuchung hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben, sondern daran ordnungsgemäß mitgewirkt. An deren Rechtsmäßigkeit bestehen auch keine sich für das Gericht aufdrängenden Zweifel, was aber letztlich dahinstehen kann. In materieller Hinsicht kann ferner dahinstehen, ob der Klägerin objektiv fachliche Fehler vorzuhalten sind. Denn jedenfalls stellt sich das ihr vorgeworfene fachliche Handeln in keinem Fall als offensichtlich unvertretbar und grober Fehlgriff von einigem Gewicht dar. a) Die Berufspflicht zu gewissenhafter Berufsausübung ist auslegungsbedürftig. Geboten ist dabei eine restriktive Anwendung, denn Wirtschaftsprüfern ist ein gewisser pflichtgemäßer Ermessensspielraum einzuräumen. Nicht jedes berufswidrige Verhalten kann deshalb zugleich auch unter eine nicht mehr gewissenhafte Berufsausübung subsumiert werden (vgl. Kühl/Oeltze in: Hense/Ulrich, a.a.O. § 43 Rn. 18, 50). Dementsprechend wird auch im Berufsrecht der Heilberufe hinsichtlich der Pflicht, den Beruf gewissenhaft auszuüben für die Annahme der Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst der Nachweis eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers vorausgesetzt, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf und Kopfschütteln auslöst (vgl. st. Rspr. des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 14. September 2016 – VG 90 K 2.14 T – Seite 3 des amtl. Abdr.). Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen beim Landgericht Berlin (Berufsgericht) setzt ein rügewürdiger Pflichtenverstoß voraus, dass die Handhabung des Berufsangehörigen objektiv unvertretbar war, diese Unvertretbarkeit für den Berufsangehörigen offensichtlich war und den Verstößen einiges Gewicht zukommt (vgl. Grabarse-Wilde in: Hense/Ulrich, a.a.O. § 63 Rn. 14 m.w.N.; LG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2015 – WiL 5/13 – wistra 2016, 47). Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, bei Ausspruch einer Belehrung anstatt einer Rüge sei der Erheblichkeitsmaßstabs der festgestellten Verstöße herabzusetzen. Diese Annahme beruht schon im Ansatz auf einem fehlerhaften Verständnis des Begriffs „belehren“ in § 57 Absatz 2 Nr. 1 WPO. Eine Belehrung, wie sie vorliegend als mildere Maßnahme angewandt wurde, sah und sieht die WPO nicht vor. Weil die „Maßnahme“ der Belehrung somit fehlerhaft angewandt wurde, war sie aufzuheben. Die in § 57 Absatz 2 Nr. 1 WPO erwähnte Belehrung stellt keine mildere Maßnahme gegenüber der Rüge dar. § 57 WPO regelt die Aufgaben der WPK. Gemäß Abs. 2 Nr. 1 obliegt es dieser, die Mitglieder in Fragen der Berufspflichten „zu beraten und zu belehren“. Diese Belehrung hat keinen Sanktionscharakter. Dazu hat das Berufsgericht in seinem Verweisungsbeschluss vom 30. September 2015 – WiL 5/15 –ausgeführt: „Eine Belehrung hat von Rechts wegen keinen Sanktionscharakter. Sie stellt nicht fest, dass der betroffene Berufsangehörige mit einem ahndungswürdigen schuldhaften Pflichtverstoß, dessen Feststellung in Bestandskraft erwachsen könnte, vorbelastet ist. Selbst wenn in einer Belehrung einem Berufsangehörigen objektiv fachliche Versäumnisse vorgehalten werden, steht auch bei Unangreifbarkeit der Belehrung anders als bei einer Rüge nicht fest, dass ein solcher Pflichtenverstoß begangen und von dem Berufsangehörigen als schuldhaft zu verantworten ist.“ Auch der Gesetzgeber des Abschlussprüferaufsichtsreformgesetzes (APAReG) ging davon aus, dass eine rechtliche Wirkung mit der Belehrung gemäß § 57 Absatz 2 Nr. 1 WPO nicht verbunden ist, weshalb es weder einer weiteren rechtlichen Grundlage in § 68 Absatz 1 WPO n.F. noch eines Rechtsmittels gegen die Belehrung bedürfe (vgl. BT-Drs. 18/6282 S. 96 zu Nr. 62). Dem schließt sich die erkennende Kammer an. Von der Aufgabe nach § 57 Absatz 2 Nr. 1 WPO zu unterscheiden ist die Aufgabe nach Abs. 2 Nr. 4, die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen und – unbeschadet des § 66a Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 – berufsaufsichtliche Maßnahmen zu verhängen (nach alter Fassung: das Recht der Rüge zu handhaben). Nach § 67 Abs. 1 WPO wird gegen einen Berufsangehörigen, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, eine berufsgerichtliche (a.F., vor In-Krafttreten des APAReG vom 10. Mai 2016 am 17. Juni 2016) bzw. berufsaufsichtliche (n.F., seit In-Krafttreten des APAReG vom 10. Mai 2016 am 17. Juni 2016) Maßnahme verhängt. Diese Formulierung stellt klar, dass das Legalitätsprinzip gilt. Berufsgerichtliche Maßnahmen begannen nach § 68 WPO a.F. mit einer Geldbuße. Bei geringfügigen und mittelschweren Pflichtverstößen kam jedoch das berufsgerichtliche Rügeverfahren in Betracht (vgl. Pickel in: Hense/Ulrich, a.a.O. § 67 Rn. 6). Für dieses Rügeverfahren entwickelte das Berufsgericht den o.g. Erheblichkeitsmaßstab. Dieser hat inzwischen zumindest teilweise Niederschlag in § 68 Abs. 3 Satz 4 WPO n.F. gefunden wo es heißt: Eine Rüge für einen fahrlässig begangenen fachlichen Fehler kann in der Regel nur verhängt werden, wenn der Fehler von einigem Gewicht ist. Daraus folgt, dass nach der WPO unterhalb der Schwelle der Rügewürdigkeit kein Raum für die Feststellung einer Berufspflichtverletzung besteht. Zusammenfassend: Vorliegend hätte nach der Systematik der WPO die Beklagte, weil sie von einer Berufspflichtverletzung ausging, eine Rüge aussprechen müssen, worüber gerichtlich dann das Berufsgericht zu entscheiden gehabt hätte. Eine Belehrung hätte nur ausgesprochen werden können, wenn keine Feststellung einer Berufspflichtverletzung damit verbunden worden wäre, wogegen dann kein Rechtsmittel eröffnet gewesen wäre (vgl. dazu z.T. a.A. Grabarse-Wilde in: Hense/Ulrich a.a.O. § 63 Rn. 9). b) Gemessen an dem zu a) festgelegten Maßstab liegt kein Verstoß gegen die Pflicht zu gewissenhafter Berufsausübung vor. Dem Gericht fehlen schon Anknüpfungstatsachen für die Bewertung der Wesentlichkeit und des Gewichts der vorgeworfenen Handlungen. So milderte der Einspruchsbescheid die Rüge in eine Belehrung ab mit der Begründung, bei den Verstößen handele es sich nur teilweise um wesentliche Pflichtverletzungen. Es wird jedoch nicht ausgeführt, welche angenommenen Verstöße die Wesentlichkeitsgrenze nach Ansicht der Beklagten überschritt. Der Rügebescheid hatte demgegenüber von insgesamt wesentlichen Verstößen gegen zwingende berufsrechtliche Regelungen, die den Kernbereich der Berufsausübung betreffen gesprochen und dabei insbesondere eine unzureichende Umsetzung des risikoorientierten Prüfungsansatzes als ein elementarer Grundsatz von Abschlussprüfungen erwähnt (Vorwurf zu 1.). Daran hat der Einspruchsbescheid offenbar nicht festgehalten. Der Rügebescheid lässt zudem erkennen, dass es fachlichen Streit darüber mit der Klägerin gab, inwieweit aussagebezogene Prüfungshandlungen zur Gewinnung hinreichender Prüfungssicherheit ausreichen. Die Stellungnahmen der Klägerin dazu werden als nicht hinreichend, nicht plausibel bzw. nicht überzeugende Widerlegung dargelegt. Damit ist der Klägerin kein Fehler nachgewiesen (vgl. LG Berlin, Beschuss vom 19. Juni 2015 a.a.O.). Bei der streitigen Frage, ob der Umfang der Kontrolltests im Rahmen der Funktionsprüfung des internen Kontrollsystems (IKS) des geprüften Unternehmens unzureichend war, wäre es zudem angesichts der sehr differenzierten Ausführungen in den Prüfungsstandards unverzichtbar gewesen, sich in den angefochtenen Bescheiden mit der offensichtlichen Unvertretbarkeit des Handelns der Klägerin auseinanderzusetzen. Die Beklagte benennt im gerichtlichen Verfahren als bedeutsame Risiken, dass in Arbeitspapieren keine Prüfungshandlungen zur Beurteilung des Gefahrübergangs vorhanden seien (Vorwurf zu 2.). Letztlich geht es augenscheinlich darum, dass entsprechende Arbeitspapiere aus einer Prüfung 2008 zu den laufenden Arbeitspapieren oder der Dauerakte hätten genommen werden müssen. Möglicherweise seien keine angemessenen und ausreichenden Prüfungsnachweise eingeholt worden, heißt es weiter. Und: Deren Fehlen erlaube es nicht, abschließend zu beurteilen, ob die Prüfungsfeststellungen sachgerecht waren. Hier greift mithin der Grundsatz in dubio pro reo. Formulierungen wie möglicherweise oder nicht ausgeräumt reichen nicht aus, einem Berufsangehörigen einen Fehler als Berufsvergehen nachzuweisen. Zum Vorwurf, es unterlassen zu haben, fehlende Festlegungen zu den unterschiedlichen Zeitpunkten des Gefahrübergangs im Anhang zu beanstanden (Vorwurf 3.), führt der Rügebescheid aus, dass keine Anhaltspunkte für eine Berichtspflicht zu den Bilanzierungsmethoden zu erkennen sei, weil hier keine schlechte wirtschaftliche Entwicklung gegeben war. Ein evidenter Fehler kann danach in dem vorgeworfenen Unterlassen nicht liegen. Soweit der Klägerin vorgeworfen wird, einem Fehlbetrag von 1 Mio Euro, der sich aus einer Differenz tatsächlich behaupteter Anzahlung i.H.v. 10 Mio Euro und nur verbuchter Anzahlung i.H.v. 9 Mio Euro ergibt, nicht nachgegangen zu sein (Vorwurf zu 4.), hat die Klägerin nachvollziehbar darauf verwiesen, dass dieser Betrag 0,2 % der Summe der Umsatzerlöse von 811,3 Mio Euro ausmache und deutlich unterhalb der bei der Prüfung festgelegten tolerierten Grenze von 2,9 Mio Euro liegt. Aus demselben Grund dürfte einem vorwerfbaren Unterlassen, diesen Betrag in die Aufstellung nicht gebuchter Prüfungsfeststellungen aufzunehmen, kein erhebliches Gewicht zukommen. Warum die Beklagte dies anders beurteilt, wird in den Bescheiden nicht dargelegt. Schließlich fehlt in den angefochtenen Entscheidungen eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der festgestellten Fehler in Hinblick auf die Ziele von Sanktionen des Berufsrechts. Neben dem Schutz der Mandanten- und Verkehrskreise geht es auch um die Sicherung der Integrität, des Vertrauens sowie Ansehens und der Leistungsfähigkeit des Berufsstands (vgl. Pickel in: Hense/Ulrich a.a.O. § 67 Rn. 4). Im vorliegenden Fall ging es um die Prüfung des Jahresabschlusses eines wirtschaftlich gesunden Unternehmens, das von der Klägerin zum wiederholten Mal geprüft wurde, dessen Abläufe ihr also bekannt waren. Auch war dieses Unternehmen von der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) ebenfalls ohne Beanstandung geprüft worden. Zwar wird ein Berufsvergehen nicht erst anzunehmen sein, wenn ein Fehler, wäre er nicht begangen worden, zu einer Einschränkung oder Ablehnung eines Bestätigungsvermerks geführt hätte. Jedoch ist zu beurteilen, welche Gefahr sich für die o.g. Interessenkreise aus den vorgeworfenen Fehlern ergab. Diese Beurteilung obliegt nicht dem Verwaltungsgericht, weil dieses nur die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen zu prüfen hat, selber aber keine Disziplinargewalt besitzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Aufwendungen der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Einspruchsverfahren sind gemäß § 68 Abs. 6 Satz 1 WPO nicht erstattungsfähig. Nach dieser Vorschrift, die § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO als spezieller Vorschrift vorgeht, kommt die Erstattung der Aufwendungen für einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Bevollmächtigten nur in Betracht, wenn der Einspruch nach § 68 Abs. 5 WPO gegen eine berufsaufsichtliche Maßnahme nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 7 erfolgreich war. Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen somit, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Einspruch gegen eine Rüge (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) erfolgreich war. Auch nach dem bisherigen § 63 WPO hatte der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer im Rahmen der Berufsaufsicht das Recht zur Rüge, gegen die der Berufsangehörige Einspruch erheben konnte. Ein Anspruch auf Erstattung der für die Zuziehung eines Bevollmächtigten entstehenden Kosten bestand hingegen nicht. Ein Bedürfnis für die Einführung einer Kostenerstattungsregelung für den Fall eines erfolgreichen Einspruchs gegen die Rüge als „mildester“ berufsrechtlicher Maßnahme sah der Gesetzgeber daher nicht (vgl. BT-Drs. 18/6282 S. 98 zu Nr. 62). Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen eine berufsrechtliche Belehrung und die damit verbundene Feststellung, eine Berufspflichtverletzung begangen zu haben, durch die Wirtschaftsprüferkammer. Die im Jahr 1... geborene Klägerin ist Wirtschaftsprüferin und P... in der B.... Von September 2... bis Januar 2... war sie Mitglied der K.... Sie prüfte zusammen mit einem weiteren Wirtschaftsprüfer den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 der K... – ein Unternehmen von öffentlichem Interesse i.S.v. § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB – und unterzeichnete am 21. März 2012 links einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Bei der Prüfung lag der Schwerpunkt auf dem Transaktionsstrom Verkauf. Diese Prüfung war im Anschluss Gegenstand einer anlassunabhängigen Sonderuntersuchung (SU), die mit Untersuchungsbericht vom 21. Mai 2013 abgeschlossen wurde. Die Sonderuntersuchung beurteilte, ob die Praxis, für die die Klägerin tätig wurde, die Anforderungen des IDW Prüfungsstandards „Feststellung und Beurteilung von Fehlerrisiken“ und Reaktionen des Abschlussprüfers auf die beurteilten Fehlerrisiken im Hinblick auf die Umsatzrealisierung sowie den Ansatz und die Bewertung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen umgesetzt hat. Gestützt auf die Beanstandungen des Untersuchungsberichts erließ die Wirtschaftsprüferkammer nach Anhörung der Klägerin am 25. März 2014 einen Rügebescheid und auf den Einspruch der Klägerin am 16. März 2015 einen Einspruchsbescheid. Darin wird der Klägerin als Verstoß gegen die Pflicht zu gewissenhafter Berufsausübung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO i.V.m. § 4 Abs. 1 Berufssatzung WP/vBP) kurzgefasst vorgeworfen: 1. unzutreffende Risikobeurteilung 2. unterlassene Einholung von Prüfungsnachweisen 3. unterlassene Beanstandung fehlender Angaben im Anhang 4. unterlassene Begründung nicht vollständiger Prüfung von Stichprobenelementen und unterlassene Aufnahme eines Betrags von 1 Mio Euro in Aufstellung nicht gebuchter Prüfungsfeststellungen. Es handele sich um „zumindest fahrlässig“ begangene, „teilweise wesentliche“ Pflichtverletzungen gegen die Prüfungsstandards des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW PS), auf deren Beachtung die Klägerin im Bestätigungsvermerk ausdrücklich hingewiesen hatte. Gegen diese Bescheide richtet sich der von der Klägerin zunächst beim Berufsgericht – Kammer für Wirtschaftsprüfersachen beim Landgericht Berlin – gestellte Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung. Das Berufsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 30. September 2015 an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen, weil es sich für unzuständig hielt. Zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens rügt die Klägerin die Vertretung der Beklagten im Prozess durch die APAS. Die angefochtenen Bescheide seien formell fehlerhaft, weil in den entscheidenden Gremien jeweils ein bzw. zwei vereidigte Buchprüfer mitgewirkt haben, denen die Fachkunde für die Beurteilung von Prüfungsmängeln bei Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse fehle. Auch hätten diese Gremien keine eigene Würdigung vorgenommen, sondern sich auf die Feststellungen des Untersuchungsberichts gestützt. Im Übrigen seien die fachlichen Vorwürfe unzutreffend. Die Klägerin beantragt, den Rügebescheid der Wirtschaftsprüferkammer vom 25. März 2014 in der Gestalt des Einspruchsbescheids der Wirtschaftsprüferkammer vom 16. März 2015 aufzuheben und die Zuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Zuständigkeit zur Bearbeitung der angefochtenen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer sei auf die APAS übergegangen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass bei einer Belehrung nicht der vom Berufsgericht für eine Rüge angelegte Erheblichkeitsmaßstab angelegt werden dürfe, wonach das Vorliegen einer Verletzung von Berufspflichten ein „evident regelwidriges Verhalten“ des Berufsangehörigen voraussetze, das „unzweifelhaft objektiv unvertretbar“ sei, sondern ein geringerer Maßstab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorwurfs sowie des Sach- und Streitstands wird auf die angefochtenen Bescheide und die im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Der Verwaltungsvorgang der Wirtschaftsprüferkammer und die Streitakte des Gerichts lagen vor. Ihr wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.