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Urteil

22 K 944.16 A

VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0913.VG22K944.16A.00
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Leitsätze
1. In Bulgarien bestehen keine systemischen Schwachstellen, die einer Überstellung von Asylbewerbern nach dem Dublin-Verfahren generell entgegenstehen.(Rn.18) 2. Eine Dublin-Überstellung nach Bulgarien ist bei besonders schutzbedürftigen Personen nur nach gründlicher Einzelfallprüfung vorzunehmen. Die besondere Schutzbedürftigkeit kann sich im Einzelfall aus einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung ergeben.(Rn.19) 3. Dem Personenkreis psychisch erkrankter Asylbewerber steht in Bulgarien eine genügende fachärztlich-psychotherapeutische Versorgung nicht zur Verfügung, so dass diesem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nach Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde.(Rn.19) (Rn.23)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Dezember 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Bulgarien bestehen keine systemischen Schwachstellen, die einer Überstellung von Asylbewerbern nach dem Dublin-Verfahren generell entgegenstehen.(Rn.18) 2. Eine Dublin-Überstellung nach Bulgarien ist bei besonders schutzbedürftigen Personen nur nach gründlicher Einzelfallprüfung vorzunehmen. Die besondere Schutzbedürftigkeit kann sich im Einzelfall aus einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung ergeben.(Rn.19) 3. Dem Personenkreis psychisch erkrankter Asylbewerber steht in Bulgarien eine genügende fachärztlich-psychotherapeutische Versorgung nicht zur Verfügung, so dass diesem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nach Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde.(Rn.19) (Rn.23) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Dezember 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig (vgl. zur Klageart ausführlich BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – BVerwG 1 C 32.14 – juris, Rn. 13 ff. m.w.N.) und begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 21. Dezember 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) des Asylgesetzes – AsylG –. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31- für die Dublin III-VO) Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Zwar ist Bulgarien grundsätzlich nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO zur Wiederaufnahme des Klägers verpflichtet. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ist ein Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß der beiden in Art. 22 Abs. 3 der Dublin-III-VO genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat. Das ist hier hinsichtlich Bulgariens der Fall, weil dem Kläger laut der Eurodac-Treffermeldung erstmalig dort Fingerabdrücke abgenommen worden sind. Zudem hat er dort internationalen Schutz beantragt (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO). Bulgarien hat auch seine Wiederaufnahmebereitschaft nach Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO erklärt. Jedoch sind die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO erfüllt, nach denen die Beklagte zur Fortsetzung der Prüfung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens verpflichtet ist bzw. selbst zuständig wird, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. zum Maßstab VG Berlin, Urteil vom 01. Februar 2018 – 22 K 135.16 A – juris, Rn. 18 f. m.w.N.) Nach der Rechtsprechung der Kammer ist zwar davon auszugehen, dass in Bulgarien systemischen Schwachstellen, die einer Überstellung von Asylbewerbern generell entgegenstehen würden, nicht bestehen (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2017 – VG 22 L 943.16 A – EA, S. 4 ff.; siehe auch VG Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 3 L 736.17 A – juris, Rn. 7 m.w.N.). Aus den aktuellen Erkenntnismitteln ergib sich insoweit nichts anderes. Bei besonders schutzbedürftigen Personen ist eine Dublin-Überstellung jedoch nur nach gründlicher Einzelfallprüfung vorzunehmen (UNHCR, Bulgaria – As a Country of Asylum, UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, April 2014, S. 3). Zu dieser Gruppe zählt der an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankte Kläger (a). Aufgrund struktureller Defizite in der medizinischen Versorgung psychisch Erkrankter in Bulgarien, die die Schwelle zur Annahme des Bestehens systemischer Mängel nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO überschreiten, droht ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (b). a. Der Kläger leidet ausweislich der ärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S… – Oberarzt in der psychiatrischen Abteilung I der Kliniken des Theodor-Wenzel-Werkes Berlin – vom 24. Mai 2017 an einer schwergradigen posttraumatischen Belastungsstörung. Die fachärztliche Bescheinigung genügt den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 17/07 - juris, Rn. 15), wonach ein fachärztliches Attest vorzulegen ist, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, auf welcher Grundlage der Patient sich in ärztlicher Behandlung befunden hat, ob die geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden, welche Schwere die Krankheit hat, inwieweit sie behandlungsbedürftig ist und wie der bisherige Behandlungsverlauf war. Die fachärztliche Untersuchung fand am 24. Mai 2017 mithilfe einer Dolmetscherin statt. Die Untersuchung stützte sich auf die Vorgaben der diagnostischen Kriterien nach ICD-10 und DSM-IV. Der Kläger habe nächtliche Albträume, Flashbacks und Intrusionen vor allem vor dem Einschlafen, in denen die erlebten Traumatisierungen (Erleben von Todesängsten, Schläge, Hungern usw.) wieder erlebt würden, gedrückte traurige Stimmung, Unfähigkeit, alleine zu sein, Freudlosigkeit und Suizidgedanken geschildert. Er versuche alles zu vermeiden, was ihn an die Zeiten der Traumatisierung oder die Traumatisierung selber erinnere. Als Trigger der Symptomatik benenne er Sirenen von Rettungswagen und das Sehen von Polizisten. Die geschilderten Symptome wurden von dem Facharzt auch durch eigene Befunde objektiviert (Verschlossenheit und Schamerleben, affektive Beteiligung beim Schildern der Traumatisierung mit Weinen, Angespanntheit, Unruhe). Der Schweregrad der posttraumatischen Belastungsstörung müsse als schwer eingestuft werden, da nahezu alle Hauptkriterien zuträfen und der Untersuchte deutlich in seiner Lebensführung und Bewältigung des Alltags eingeschränkt erscheine. Es bestehe ein hoher Leidensdruck in Bezug auf Symptomatik und aktuelle Problematik. Der Kläger zeige sich hinsichtlich einer psychotherapeutischen Unterstützung generell offen und sei diesbezüglich schon bei Xenion in Betreuung. Er benötige eine sichere Umgebung als Lebensmittelpunkt, in der er die traumaassoziierten psychischen und körperlichen Symptome adäquat be- und verarbeiten könne. Dies sei nur unter therapeutischer Führung möglich. Eine erneute Exposition in dem Land (Bulgarien), dessen Behörden und Internierungsbedingungen maßgeblich zur Entstehung und vor allem Aufrechterhaltung der prinzipiell lebensbedrohlich schweren Störung des Untersuchten beigetragen hätten, würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Verschlechterung des Krankheitsbildes bewirken mit der Gefahr, dass das Krankheitsbild der posttraumatischen Belastungsstörung kodifiziert und in eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung münde. Außerdem wäre mit der Rückführung nach Bulgarien die reale Gefahr eines Suizids assoziiert. Es sei nicht damit zu rechnen, dass unter diesen Bedingungen in Bulgarien eine Aussicht auf Behandlungserfolg durch eine Psychotherapie oder pharmakologische Behandlung bestünde. Nach der Bescheinigung der Psychotherapeutin Rosemarie Straub vom 29. März 2018 befindet sich der Kläger 14-tägig jeweils für anderthalb Stunden in psychotherapeutischer Behandlung. Angesichts des hohen psychotherapeutischen Bedarfs seien für den Kläger prognostisch regelmäßige Sitzungen für den Zeitraum von mindestens anderthalb Jahren vonnöten. In der weiteren Bescheinigung der Psychotherapeutin vom 31. August 2018 heißt es, der Kläger nehme alle Beratungs- und Therapieangebote motiviert und zuverlässig an. Es sei weiterhin eine latent vorliegende Tendenz der Suizidalität diagnostiziert worden. Ein erzwungener Abbruch aller sozialen und unterstützenden Bezüge dürfte das vorliegende sehr labile Störungsbild des Klienten in Richtung erneuter Traumatisierung verstärken und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu der Tendenz einer psychischen Dynamisierung und somit zu einem dramatischen Anstieg des Risikos einer Selbstgefährdung einhergehen. Aufgrund der ärztlichen und psychotherapeutischen Berichte über den Gesundheitszustand und die Behandlung des Klägers sowie des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger zum Kreis besonders schutzbedürftiger Personen aufgrund einer ernsthaften psychiatrischen Erkrankung gehört. b. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen steht dem Personenkreis der psychisch erkrankten Asylbewerber in Bulgarien eine fachärztlich-psychotherapeutische Versorgung jedoch nicht zur Verfügung. Zwar haben Asylbewerber in Bulgarien Zugang zu medizinischer Versorgung im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger. Die SAR (State Agency for Refugees) ist verpflichtet, die Krankenversicherung der Asylbewerber abzudecken. In der Praxis haben Asylbewerber mit denselben Problemen zu kämpfen wie Bulgaren, da das nationale Gesundheitssystem große materielle und finanzielle Defizite aufweist. Aktuell sind jedoch alle Aufnahmezentren mit Behandlungsräumen ausgestattet und stellen grundlegende medizinische Dienstleistungen zur Verfügung, deren Umfang von der Personalsituation abhängt. Die medizinische Grundversorgung in den Aufnahmezentren wird entweder durch eigenes medizinisches Personal gewährleistet oder durch Nutzung der Notaufnahmen lokaler Krankenhäuser. Bei vulnerablen Asylbewerbern mit chronischen Erkrankungen wie z.B. Diabetes oder Epilepsie, werden zusätzliche Maßnahmen getroffen, um die Versorgung mit Medikamenten und speziellen Nahrungsmitteln sicherzustellen (vgl. zum Ganzen Aida, Asylum Information Database, Country Report: Bulgaria, Update 2017, S. 52; vgl. auch Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Gesamtaktualisierung vom 27. November 2017, S. 16 ff.). Auch nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes ist die medizinische Grundversorgung gewährleistet; Personen mit besonderen medizinischen Bedürfnissen könnten jedoch nicht immer angemessen versorgt werden (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Hamburg vom 30. November 2015 und an das VG Aachen vom 27. Januar 2016). Hierzu zählen insbesondere psychische Erkrankungen. Nach Auskunft von Aida ist eine spezielle Betreuung für Folteropfer und Traumatisierte nicht verfügbar (Aida, a.a.O., S. 53). Nach Informationen des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl habe die SAR zwar mitgeteilt, dass bei vulnerablen Personen mit spezifischen Bedürfnissen, einschließlich Personen mit psychischen und psychiatrischen Problemen, deren spezifischer Zustand berücksichtigt werde. Im Falle eines depressiven Dublin-Rückkehrers habe die Person alle in der Gesetzgebung vorgesehenen Rechte eines Asylbewerbers, einschließlich das Rechts auf psychologische Hilfe. Bei der Aufnahme einer Person mit speziellen Bedürfnissen würden Experten mit der jeweiligen medizinischen Qualifikation zugezogen, und die betroffene Person würde von denen medizinisch bzw. psychologisch betreut. Die Psychologen von SAR und die NGOs Zentrum „Nayda“, IOM und das Bulgarische Rote Kreuz leisteten selbstmordgefährdete Dublin-Rückkehrern in Bulgarien Hilfe. Folgenden Dienstleistungen würden angeboten: Psychologische Beratung, Psychotherapie, psychiatrische Beratung, individuelle Einschätzung des psychologischen Verhaltens, Erstellen von Zertifikaten für psychologische und psychisch- gesundheitliche Folgen eines Traumas (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Gesamtaktualisierung vom 27. November 2017, S. 17). Dass diese Behandlungsmöglichkeiten den psychisch erkrankten Asylbewerbern in Bulgarien nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich zur Verfügung stehen, erscheint jedoch äußerst zweifelhaft. In einer Auskunft von Oktober 2017 hat die Asylbehörde SAR selbst eingeräumt, die Zeit qualifizierter Psychologen zur Unterstützung Vulnerabler in Bulgarien sei weiterhin ungenügend (a.a.O., S. 16). Soweit die NGO „Zentrum NAYDA“ auf Projektbasis psychologische Betreuung anbietet (a.a.O., s. 16), handelt es sich um eine Stiftung, welche Frauen hilft, die physische, psychische oder sexuelle Gewalt erlebt haben. Der Kläger gehört nicht zur Zielgruppe dieser Stiftung. Eine zweite NGO (ACET) ist seit 2017 nicht mehr aktiv (a.a.O., S. 17). Im Bericht „Unidentified and unattended“ des Hungarian Helsinki Committee von Mai 2017 heißt es, die SAR habe nur einen Psychologen am Standort Sofia, der auch andere Aufgaben übernehme (derzeit sei der Psychologe Verwaltungsdirektor einer der Abteilungen des SAR). Asylbewerber hätten auch nicht die Möglichkeit staatliche Psychologen in Anspruch zu nehmen, da psychologische Untersuchungen und Therapien nicht von der nationalen Krankenversicherung gedeckt würden. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass bei schweren psychischen Erkrankungen aufgrund des fehlenden medizinischen Personals ein Zugang zu effektiver medizinischer Versorgung nicht bzw. nur äußerst eingeschränkt möglich ist und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien bezogen auf den Personenkreis weiterhin systemische Schwachstellen aufweisen (vgl. zur Situation 2015 VG Berlin, Urteil vom 22. April 2015 – VG 9 K 497.14 A – EA, S.8 ff.). Insoweit hätte die Beklagte einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung des Klägers im konkreten Einzelfall dadurch vorbeugen können, dass sie die Überstellung und anschließende Unterbringung im Zusammenwirken mit Bulgarien so organisiert, dass eine solche nicht eintreten kann. Auf eine entsprechende Anfrage des Gerichts, ob dies erfolgt sei, hat sie jedoch nicht reagiert. 2. Unter diesen Umständen ist auch die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn mit der Aufhebung von Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids fehlt es an der gemäß § 31 Abs. 3 AsylG für die Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten erforderlichen Unzulässigkeitsentscheidung. Die Feststellung zu den Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist jedenfalls verfrüht ergangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – Bundesverwaltungsgericht 1C4 / 16 – juris, Rn. 21). 3. Da Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers nicht zuständig ist, sind die Voraussetzungen für die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Ziffer 2 des Bescheides ebenfalls nicht gegeben. 4. Aus der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung folgt wiederum die Rechtswidrigkeit der gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen vorzunehmenden Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 3 des Bescheides (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 17. März 2016 – AN 14 K 15.50546 – juris, Rn. 39 f.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 1… geborene irakische Kläger kurdischer Volkszugehörigkeit wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die Anordnung seiner Abschiebung nach Bulgarien im Wege des Dublin-Verfahrens. Nach eigenen Angaben verließ der Kläger den Irak im September 2016 und reiste über die Türkei, Bulgarien, Österreich, Ungarn und nochmals Österreich am 1. Dezember 2016 in die Bundesrepublik ein. Dort stellte er am 9. Dezember 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Die Eurodac-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 für Bulgarien mit dem Antragsdatum 18. Oktober 2016. Im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates erklärte der Kläger, er sei in Bulgarien 1 Monat und 20 Tage im Gefängnis gewesen und dort geschlagen, verletzt und gequält worden. Er sei gezwungen worden, den Asylantrag zu unterschreiben. Auf das Übernahmeersuchen der Beklagten vom 14. Dezember 2016 erklärte sich Bulgarien am 21. Dezember 2016 zur Wiederaufnahme des Klägers nach Art. 18 Abs. 1 b) der Dublin III-VO bereit. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2016, zugestellt am 27. Dezember 2016, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheids), stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte es aus, Bulgarien sei aufgrund des dort gestellten Asylantrags für die Behandlung des Asylantrages zuständig. Außergewöhnliche Umstände, die die Übernahme des Asylverfahrens erfordern könnten, seien nicht ersichtlich. Am 28. Dezember 2016 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2016 Klage erhoben. Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Gericht mit Beschluss vom 3. Februar 2017 (VG 22 L 943.16 A) und 16. Mai 2017 (VG 22 L 315.17 A) zurückgewiesen. Auf weiteren Antrag des Klägers hat das Gericht mit Beschluss vom 19. Juni 2017 (VG 22 L 565.17 A) unter Abänderung der genannten Beschlüsse die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, nachdem der Kläger eine fachärztliche Bescheinigung vorgelegt hatte, wonach er an einer schwergradig ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung leide, im Falle der Rücküberstellung nach Bulgarien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Verschlechterung des Krankheitsbildes zu erwarten sei und in diesem Fall die reale Gefahr eines Suizids bestehe. Der Kläger beruft sich im Wesentlichen auf systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Bulgarien. Eine menschenrechtswidrige Behandlung habe dort bereits stattgefunden. Er gehöre zum Kreis der besonders schutzbedürftigen Personen und dürfe nicht nach Bulgarien überstellt werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Dezember 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an dem angefochtenen Bescheid fest. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Januar 2018 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Für den Fall der Klageabweisung hat der Kläger einen Hilfsbeweisantrag gestellt; wegen des genauen Inhalts wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde sowie die Erkenntnismittel der 23. Kammer zu Bulgarien verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.