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Urteil

22 K 224/20

VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Soweit nach § 27d Abs. 3 S. 1 BVG i.V.m § 116 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX (juris: SGB 9) Leistungen zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6 SGB IX; juris: SGB 9) mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 SGB IX (juris: SGB 9) erbracht werden können, ist zu beachten, dass nach § 82 S. 1 SGB IX (juris: SGB 9) Leistungen nur aus besonderem Anlass gewährt werden.(Rn.17) 2. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn ein Leistungsträger den Antragsteller im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens auf die Möglichkeit verweist, Ansprüche im Einzelfall geltend zu machen, und auf die erforderliche Eigenbeteiligung hinweist.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit nach § 27d Abs. 3 S. 1 BVG i.V.m § 116 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX (juris: SGB 9) Leistungen zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6 SGB IX; juris: SGB 9) mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 SGB IX (juris: SGB 9) erbracht werden können, ist zu beachten, dass nach § 82 S. 1 SGB IX (juris: SGB 9) Leistungen nur aus besonderem Anlass gewährt werden.(Rn.17) 2. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn ein Leistungsträger den Antragsteller im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens auf die Möglichkeit verweist, Ansprüche im Einzelfall geltend zu machen, und auf die erforderliche Eigenbeteiligung hinweist.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte pauschale Leistung. Der für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich nach materiellem Recht (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 – 5 C 36/16 –, BVerwGE 161, 130-145, Rn. 14), hier dem Infektionsschutzgesetz i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz. Für Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz ist anerkannt, dass bei Klagen auf Bewilligungen von Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich die letzte Behördenentscheidung der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt ist (VGH Mannheim, Urteil vom 7. März 1991 – 6 S 2216/88 – juris Rn. 21; BSG, Urteil vom 26. Juni 2001 – B 2 U 28/00 R –, SozR 3-2700 § 44 Nr 1, SozR 3-2200 § 558 Nr 5, SozR 3-2700 § 214 Nr 1, Rn. 13). Daher ist hier (anders als in dem Verfahren VG 22 K 2/20) das nach dem 1. Januar 2020 geltende materielle Recht maßgeblich. Nach § 60 Abs. 1 S. 1 des Infektionsschutzgesetzes erhalten Impfgeschädigte wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), soweit das Infektionsschutzgesetz nichts Abweichendes bestimmt. Da solche spezialgesetzliche Modifizierungen hier nicht einschlägig sind (vgl. zu den Abweichungen: Kießling/Kümper, 2. Aufl. 2021, IfSG § 60 Rn. 23; HK-SozEntschR/Miriam Meßling, 1. Aufl. 2012, IfSG § 60 Rn. 11), richtet sich der Anspruch nach dem Bundesversorgungsgesetz in der mit Wirkung vom 1. Januar 2020 durch das Gesetz vom 30.November 2019 (BGBl. I S. 1948) geänderten Fassung. Nach § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG erhalten Beschädigte als Hilfen in besonderen Lebenslagen Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, wobei nach § 27d Abs. 3 S. 1 BVG Teil 2 Kapitel 1 bis 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend gilt, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Daher können entsprechend § 116 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX Leistungen zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6 SGB IX) mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 SGB IX erbracht werden. Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe werden durch § 116 Abs. 1 S. 2 SGB IX ermächtigt, das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung zu regeln. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung können im Zusammenhang mit der Leistungserbringung beispielsweise das Initiativrecht des Leistungsberechtigten geregelt werden, ebenso der Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistung (BT-Drs. 18/9522, 286). Entsprechende Verwaltungsvorschriften gibt es nach Auskunft der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung für das Versorgungsamt Berlin nicht. Die Regelung in § 116 Abs. 1 S. 1 SGB IX benennt nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung abschließend die Leistungen zur Sozialen Teilhabe, die in Form einer pauschalen Geldleistung nach § 105 Absatz 3 SGB IX in Anspruch genommen werden können. Es handelt sich hierbei um einfache wiederkehrende Leistungen. Hierzu gehören Assistenzleistungen zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung und zur Begleitung des Menschen mit Behinderungen. Da diese keine besondere Qualifikation erfordern, soll die leistungsberechtigte Person damit beispielsweise auch Freunde oder Nachbarn betrauen und ihnen dafür einen kleinen Geldbetrag geben können (BT-Drs. 18/9522, 286). Nach § 113 Abs. 1 S. 1 SGB IX werden Leistungen zur Sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5 erbracht werden. Hierzu gehört gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 SGB IX, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Nach § 113 Abs. 3 S. 1 SGB IX bestimmen sich die Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 8 nach den §§ 77 bis 84 SGB IX, soweit sich aus diesem Teil nichts Abweichendes ergibt. Für Leistungen zur Förderung der Verständigung gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX ist insbesondere § 82 SGB IX maßgeblich. Danach werden Leistungen zur Förderung der Verständigung erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 82 S. 1 SGB IX). Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen (§ 82 S. 2 SGB IX). Auf dieser Grundlage bewilligt der Beklagte dem Kläger weiterhin regelmäßig eine Pauschale für Gebärdendolmetscherleistungen durch die Firma Tess, die sich an den Kosten orientiert, die dem Kläger tatsächlich durch solche Leistungen entstehen. Ob ein besonderer Anlass gegeben ist, muss nach den Gegebenheiten des Einzelfalls und der dadurch bestehenden, über das übliche Maß hinausgehenden Kommunikationsbedürfnisse beurteilt werden. Darüber hinaus muss die Hilfe geeignet und erforderlich sein. Geeignet ist die Hilfe, wenn das mit ihr verfolgte Ziel erreicht werden kann. Erforderlich ist sie, wenn für die Erreichung dieses Ziels nicht bereits andere Leistungen zur Verfügung stehen. Dies ist bei der Ausführung von Sozialleistungen, im Sozialverwaltungsverfahren und in Gerichtsverfahren der Fall. Nach § 17 Abs. 2 S. 1 SGB I haben hörbehinderte Menschen das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, hierzu gehören insbesondere ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, Gebärdensprache zu verwenden. Die hierbei entstehenden Kosten muss der Sozialleistungsträger tragen (§ 17 Abs. 2 S. 2 SGB I). Nach § 19 Abs. 1 SGB X haben hörbehinderte Menschen das Recht, im Sozialverwaltungsverfahren Gebärdensprache zu verwenden. Die hierdurch entstehenden Aufwendungen für den Gebärdendolmetscher muss die Behörde oder der für die Sozialleistung zuständige Leistungsträger tragen. Einzelheiten regelt insoweit die Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren – Kommunikationshilfenverordnung). Eine entsprechende Regelung enthält § 186 Abs. 1 S. 1 GVG für die Gerichte (vgl. NPGWJ/Winkler, 14. Aufl. 2020, SGB IX § 82 Rn. 3). Entsprechende Ansprüche bestehen gegenüber den Behörden des Landes Berlin nach dem Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung vom 28. September 2006 (Landesgleichberechtigungsgesetz – LGBG -), das nach § 1 Abs. 2 LGBG für alle Berliner Behörden gilt. Gegenüber diesen Behörden haben Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen das Recht, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist (§ 12 Abs. 2 S. 1 LGBG). Die öffentlichen Stellen haben dafür gemäß § 12 Abs. 2 S. 2 LGBG auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen. Daraus folgt, dass für § 82 S. 1 SGB IX Anwendungsraum nur noch für besondere Anlässe bleibt, die durch die genannten Regelungen nicht abgedeckt sind, beispielsweise wichtige Vertragsverhandlungen, die Einlieferung ins Krankenhaus, Elternversammlungen in der Schule oder besondere Familienfeiern (vgl. LPK-SGB IX/Jacob Joussen, 5. Aufl. 2019, SGB IX § 82 Rn. 6; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 82 SGB IX, Stand: 9.November 2020, Rn. 16 ff. und zu § 57 SGB IX: LSG Hamburg, Urteil vom 20. November 2014 – L 4 SO 15/13 – juris Rn. 48). Die Hilfe nach § 82 S. 1 SGB IX wird entweder als Sachleistung „zur Verfügung gestellt“, oder es werden die angemessenen Aufwendungen für die selbst beschaffte Hilfe erstattet. Ob die Aufwendungen angemessen sind, ist im Einzelfall zu prüfen. (NPGWJ/Winkler, 14. Aufl. 2020, SGB IX § 82 Rn. 8; a.A. Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 82 SGB IX, Stand: 9.November 2020, Rn. 16: Die Leistungen werden erbracht; die Möglichkeit der Erstattung von Aufwendungen ist in der Neuregelung entfallen). Soweit nach § 76 Abs. 1 S. 1 SGB IX zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung Leistungen für Assistenz erbracht werden, liegen die Voraussetzungen jedenfalls deshalb nicht vor, weil solche Leistungen gemäß § 76 Abs. 2 S. 1 SGB IX auf der Grundlage des Teilhabeplans nach § 19 SGB IX erbracht werden, der bei dem Kläger nicht vorliegt. Angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs des § 82 S. 1 SGB IX ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Gewährung von pauschalisierten Geldleistungen abgelehnt hat. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zu § 105 Abs. 3 SGB IX wurden in der Praxis Leistungen schon aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung pauschaliert. Hierzu gehörte insbesondere die Beförderungspauschale für Menschen, die wegen ihrer Behinderung keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen können. Diese erhalten einen festen Geldbetrag als (monatliche) Pauschale, mit dem sie den Fahrdienst selbst bezahlen können. In Anlehnung an diese Praxis wird eine gesetzliche Grundlage zur Ausführung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von pauschalen Geldleistungen geschaffen. Die pauschale Geldleistung setzt ebenso voraus, dass ein Bedarf für die entsprechende Leistung individuell festgestellt worden ist (BT-Drs. 18/9522, 286). Die danach erforderliche Feststellung des individuellen Bedarfs liegt nicht hinreichend vor. Jedenfalls ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte den Kläger im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens (NPGWJ/Winkler, 14. Aufl. 2020, SGB IX § 116 Rn. 3, 4) darauf verwiesen hat, eine Kostenübernahme jeweils im Einzelfall zu beantragen. Darüber hinaus stehen dem Kläger durch die Beschädigtengrundrente gemäß § 31 BVG und die Pflegezulage nach § 35 BVG Leistungen zur Verfügung, die dazu bestimmt sind, für die schädigungsbedingten Mehrkosten eingesetzt zu werden. Auch dies steht einem Rückgriff auf die Auffangregelung für weitere pauschalierte Leistungen entgegen. Die Grundrente des Beschädigten dient nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt, sondern ist eine Entschädigung für die körperliche Beeinträchtigung und soll die hierdurch bedingten Mehraufwendungen und Ausgaben ausgleichen (BSG, Urteil vom 28. Juli 1999 – B 9 VG 6/98 R –, SozR 3-5910 § 76 Nr 3, SozR 3-3800 § 1 Nr 17, Rn. 20; HK-SozEntschR/Dirk H. Dau, 1. Aufl. 2012, BVG § 31 Rn. 1). Die Pflegezulage wird als laufende monatliche Leistung gewährt und dient dazu, die durch die Pflege erforderlichen Aufwendungen als wirtschaftliche Folgen der Schädigung pauschal abzugelten (HK-SozEntschR/Stefanie Vogl, 1. Aufl. 2012, BVG § 35 Rn. 3). Es trifft zwar zu, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass die Grundrente überwiegend von ihrem ideellen Gehalt mitgeprägt sei (Urteil vom 14. März 2000 - 1 BvR 284/96 u.a. -NJW 2000, 1855, beck-online). Dies beruht jedoch auf der Erwägung, dass den Beschädigten vielfältige materielle Hilfen zuteil werden, wenn der Bedarf konkret auftritt, wobei auch die Pflegezulage und Kleiderverschleißpauschale als Beispiele für konkrete materielle Unterstützung angesehen wurden. Der Umstand, dass die Beschädigtengrundrente nicht auf die Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt angerechnet werden (BSG, Urteil vom 28. Juli 1999 – B 9 VG 6/98 R –, SozR 3-5910 § 76 Nr 3, SozR 3 -3800 § 1 Nr 17, Rn. 15), ist unergiebig, wenn es darum geht, welche ihm bereits gewährten Leistungen der Kläger für seinen Bedarf einzusetzen hat. Im Übrigen wird wegen der Gründe, aus denen dem Kläger der geltend gemachte Anspruch aus dem Bundesgleichstellungsgesetz und dem Landesgleichberechtigungsgesetz nicht zustehen kann, auf das Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren VG 22 K 2/20 Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO. Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 1 und 2 VwGO gerichtskostenfrei. Der Kläger begehrt eine ihm von dem Versorgungsamt des Beklagten als Hilfe in besonderen Lebenslagen in der Vergangenheit bewilligte pauschale Geldleistung für Kommunikationsassistenz auch für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums. Der am geborene Kläger ist seit wegen eines Impfschadens als Beschädigter nach dem Bundesseuchengesetz (jetzt: Infektionsschutzgesetz) mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % und der Schädigungsfolge: Praktische Taubheit beidseits mit Sprachstörung und Gleichgewichtsstörungen, anerkannt. Er erhält deswegen eine Grundrente, eine Pflegezulage der Stufe 1, eine Ausgleichsrente und einen Berufsschadensausgleich. Am 8. Februar 2017 stellte er bei dem Versorgungsamt des Beklagten einen Antrag auf Bewilligung eines Assistenten zur Hilfe bei Versorgungsangelegenheiten und schriftlichen Angelegenheiten des täglichen Lebens, wobei er darauf hinwies, dass die Vollmacht für seine Mutter weiterbestehen solle. Das Versorgungsamt des Beklagten bewilligte ihm mit Bescheid vom 24. Januar 2019 für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Januar 2020 eine Pauschale für Leistungen zur sozialen Teilhabe, hier: Leistungen der Kommunikationsunterstützung durch eine Kommunikationsassistentin / einen Kommunikationsassistenten als Leistung in besonderen Lebenslagen i.H.v. 400 Euro im Monat und lehnte nach der Begründung des Bescheids Leistungen für die Zeit vor dem Monat der Antragstellung ab. Nach Zurückweisung seines Widerspruchs verfolgt der Kläger sein Begehren auf die abgelehnten Leistungen in dem Klageverfahren VG 22 K 2/20 weiter. Der Kläger beantragte am 15. Oktober 2019, ihm die Leistung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums weiter zu gewähren. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid seines Versorgungsamts vom 31. Januar 2020 mit der Begründung ab, ein Anspruch könne nur bei besonderen Anlässen und nicht für alltägliche Verrichtungen bestehen. Aus der früheren Bewilligung folge kein Rechtsanspruch auf Weiterbewilligung der Leistung, wenn kein gesetzlicher Anspruch bestehe. Zugleich wies der Beklagte darauf hin, dass die Pflegezulage der Stufe 1 und die Grundrente zum Ausgleich der Schädigungsfolge und damit verbundener Mehraufwendungen einzusetzen seien und daher im Falle einer Gewährung der begehrten Pauschal anzurechnen seien. Die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 11. Februar 2020 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte die Leistung für drei Jahre gewähre und danach behaupte, dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Taube Menschen hätten gesetzlich verankert einen Anspruch auf Kommunikationshilfe. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 16. September 2020 zurück. Zur Begründung führte er aus, gemäß § 105 Abs. 3 i.V.m. § 116 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX könnten die Leistung zur sozialen Teilhabe, wie die Leistung zur Forderung der Verständigung gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX mit Zustimmung der Leistungsberechtigten auch als Pauschale erbracht werden könnte. Die Gewährung einer Pauschale stehe im Ermessen der Behörde. Ihr Ermessen habe sie - anders als in der Vergangenheit -dahin ausgeübt, dass die Pauschale abgelehnt werde. Der Kläger müsse daher im Einzelfall jeweils einen gesonderten Antrag stellen. Darüber hinaus wies er erneut darauf hin, dass der Kläger die Pflegezulage und die Grundrente zum Ausgleich der Schädigungsfolge und damit verbundener Mehraufwendungen einzusetzen habe. Der Bescheid wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 22 September 2020 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit der am 19. Oktober 2020 erhobenen Verpflichtungsklage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, der Anspruch folge daraus, dass nach dem Landesgleichberechtigungsgesetz i.V.m. der Kommunikationshilfeverordnung alle Behörden des Landes Berlin verpflichtet seien, einen tauben Antragsteller auf sein Recht auf barrierefreie Kommunikation und auf sein Wahlrecht hinsichtlich der Kommunikationsformen hinzuweisen. Dem Kläger könne nicht zugemutet werden, die Aufwendungen für Kommunikationshilfen selbst zu tragen, da die Beschädigtengrundrente und die Pflegezulage grundsätzlich anrechnungsfrei bleiben müssten. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. September 2020 zu verpflichten, ihm eine Pauschale für Leistungen zur sozialen Teilhabe (hier: Kommunikationsunterstützung durch eine Kommunikationsassistentin) in Höhe von 400,00 Euro monatlich für die Zeit ab 1. Februar 2020 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Begründung seiner Bescheide. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 22. Juli 2021 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte und der Akte des Verfahrens VG 22 K 2/20 nebst der dort der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.