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Beschluss

22 K 302/23

VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (vgl. § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, da er bei einer Entscheidung über seine Klage auf Aufhebung des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 27. September 2023, hilfsweise auf Verpflichtung der Beklagten, ihn gemäß § 46 Abs. 1 Wirtschaftsprüferordnung – WPO – zu beurlauben, voraussichtlich unterlegen wäre. 1. Der Hauptantrag war als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 27. September 2023 war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Widerruf der Bestellung als Wirtschaftsprüfer war vorliegend § 20 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 WPO. Danach ist die Bestellung zu widerrufen, wenn Berufsangehörige eine Tätigkeit ausüben, die mit dem Beruf nach § 43 Abs. 2 Satz 1, § 43a Abs. 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 WPO unvereinbar ist und nicht nach § 43a Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder § 44a Satz 2 WPO genehmigt ist. Diese Voraussetzungen lagen vor. a) Mit der Tätigkeit als angestellter Steuerberater bei der X... Gruppe in der Funktion eines Abteilungsleiters HGB-Rechnungslegung übte der Kläger eine nach § 43a Abs. 3 Satz 1 WPO mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers unvereinbare Tätigkeit aus. Gemäß § 43a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WPO dürfen Berufsangehörige keine Tätigkeiten in einem Anstellungsverhältnis mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle ausüben. Der Kläger war nach eigenen Angaben in einem Anstellungsverhältnis als Abteilungsleiter HGB-Rechnungslegung bei der X... tätig. Diese Tätigkeit unterfiel keiner der in § 43a Abs. 1 und 2 WPO aufgezählten Ausnahmen. Entgegen der Ansicht des Klägers war eine Trennung der Berufe dergestalt, dass er einerseits als Syndikus-Steuerberater bei X..., andererseits als Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis tätig war, nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sog. Trennung der Berufe (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2000 – 1 C 6/00 –, BVerwGE 112, 1-5, bei juris) entfällt die Bindung an einzelne Berufspflichten, z.B. die Pflicht die Berufsbezeichnung Wirtschaftsprüfer zu führen oder eine Zweigniederlassung mit einem Wirtschaftsprüfer zu besetzen, wenn der Wirtschaftsprüfer auch einem anderen freien Beruf, etwa als Steuerberater, angehört und er die Ausübung des Berufes des Wirtschaftsprüfers und des Steuerberaters organisatorisch trennt und bei der Ausübung der auch einem anderen Beruf zugewiesenen Aufgaben, etwa des Steuerberaters ausschließlich als Steuerberater auftritt. Die Entbindung von einzelnen Berufspflichten bestimmt sich dabei jeweils nach dem Grad der Regulierung des jeweils ausgeübten anderen Berufes und bedarf daher der Betrachtung im Einzelfall (vgl. Hense/Ulrich, WPO Kommentar,4. Aufl. 2022, WPO § 43a Rn. 129 ff.). Bestimmte zentrale, insbesondere statusbezogene Berufspflichten wie etwa das Verbot gewerblicher Tätigkeiten oder außerberuflicher Anstellungsverhältnisse sind nicht abdingbar. So kann ein Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt nicht ohne Weiteres unter Berufung auf die Vereinbarkeit mit dem anwaltlichen Berufsrecht ein aus Sicht der WPO außerberufliches und damit nach § 43a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WPO verbotenes Anstellungsverhältnis als Syndikus-Rechtsanwalt eingehen (vgl. Hense/Ulrich, a.a.O., WPO § 43a Rn. 134). Vergleichbar liegt der Fall hier. Bei dem Anstellungsverhältnis des Klägers als Syndikus-Steuerberater bei X...handelt es sich unabhängig von der durch die Steuerberaterkammer M...attestierten berufsrechtlichen Unbedenklichkeit um eine unvereinbare Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer. Die Inkompatibilitätsregeln für Wirtschaftsprüfer in § 43a Abs. 3 WPO sind verfassungskonform, insbesondere verstoßen sie nicht gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (vgl. VG Berlin, Urteile vom 23. Juni 2011 – 16 K 57.10 –, juris Rn. 20 m.w.N., und vom 12. Juli 2021 – 22 K 175/20 –, juris Rn. 19). b) Der Kläger übte die Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater auch ohne eine Genehmigung nach § 43a Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder § 44a Satz 2 WPO aus. Die Tätigkeit war auch nicht genehmigungsfähig. Insbesondere lagen die Genehmigungsvoraussetzungen des § 43a Abs. 3 Satz 2 WPO nicht vor. Danach kann die Wirtschaftsprüferkammer Berufsangehörigen auf Antrag genehmigen, eine Tätigkeit nach § 43a Abs. 3 Satz 1 WPO auszuüben, wenn diese einer der Tätigkeiten nach Abs. 1 oder 2 vergleichbar ist und durch die Tätigkeit das Vertrauen in die Einhaltung der Berufspflichten nicht gefährdet werden kann. Die Tätigkeit als Abteilungsleiter HGB-Rechnungslegung bei der X...war jedenfalls geeignet, das Vertrauen in die Einhaltung der Berufspflichten des Klägers als Wirtschaftsprüfer zu gefährden. Für die Beurteilung des Anscheins einer Gefährdung von Berufspflichten, insbesondere der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit, lässt sich kein abstrakter Maßstab darlegen. Es ist stets eine Einzelfallprüfung geboten. Festhalten lässt sich aber, dass Tätigkeiten in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (zumindest im Bereich der Aufsicht) tendenziell weniger Anschein einer Gefährdung von Berufspflichten begründen als Tätigkeiten in zivilrechtlichen Einrichtungen. Notwendig ist, dass der Wirtschaftsprüfer die vergleichbare Tätigkeit in einem mit dem Berufsrecht des Wirtschaftsprüfers vergleichbar regulierten Umfeld ausübt (insbesondere das Berufsrecht der Steuerberater, Rechtsanwälte und anderer freier Berufe). Genehmigungsfähig kann daher zum Beispiel eine Tätigkeit als Angestellter bei einem Steuerberater, einer Steuerberatergesellschaft oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Partnerschaftsgesellschaft sein, der nur Rechtsanwälte oder Steuerberater als Gesellschafter angehören. Nicht genehmigungsfähig ist hingegen eine Tätigkeit als Leiter Rechnungswesen eines gewerblichen Unternehmens oder einer gesetzlichen Krankenkasse (vgl. Hense/Ulrich, a.a.O., WPO § 43a Rn. 256 ff.). Genau eine solche Tätigkeit übte der Kläger als Abteilungsleiter HGB-Rechnungslegung bei der X..., einem privaten Konzern, der Versicherungen und Finanzdienstleistungen anbietet, aus. c) Von dem Widerruf war auch nicht gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 WPO abzusehen. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerrufsbescheid (dort S. 4 unten und 5) verwiesen, die sich das Gericht zu eigen macht. 2. Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage auf Beurlaubung gemäß § 46 WPO war mangels eines entsprechenden vorherigen Antrages bei der Beklagten bereits unzulässig. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Die Erledigung ist am 24. Januar 2024 eingetreten.