Urteil
22 K 40.24 V
VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0320.22K40.24V.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug. 1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 32 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz AufenthG), da nicht beide sorgeberechtigten Elternteile der Kläger, sondern nur ihre Mutter, die Beigeladene zu 2, in Besitz eines nachzugsfähigen Aufenthaltstitels ist. 2. Ein Anspruch auf Visumerteilung ergibt sich auch nicht aus § 32 Abs. 3 AufenthG. Danach soll bei gemeinsamem Sorgerecht eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt. Es kann dahinstehen, ob – wie von den Klägern vertreten und von der Beklagten in Abrede gestellt – diese Vorschrift auch dann Anwendung findet, wenn sich beide Eltern – wie hier – im Bundesgebiet aufhalten, jedoch nur einer von beiden über einen nachzugsfähigen Aufenthaltstitel i.S.v. § 32 Abs. 1 AufenthaltsG verfügt. Denn jedenfalls steht dem Anspruch der Kläger auf Erteilung eines Visums entgegen, dass ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist. a) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Erforderlich ist die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Maßgeblich für die Frage der Lebensunterhaltssicherung ist, ob die dem Kläger voraussichtlich monatlich zur Verfügung stehenden Mittel dessen voraussichtlichen monatlichen Bedarf dauerhaft zu decken vermögen. Eine positive Prognose der Sicherung des Lebensunterhaltes der Kläger kann derzeit nicht getroffen werden. Ihre Mutter, die Beigeladene zu 2, bezieht gegenwärtig Leistungen nach SGB II. Dass sie seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2020 hier bereits einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Einzelrichterin berücksichtigt zwar, dass die Beigeladene zu 2 aufgrund der erforderlichen Betreuung der 2021 und 2024 geborenen Kinder in der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zeitweise eingeschränkt war bzw. zurzeit ist. Indes wäre ihr jedenfalls zwischen März 2023 und März 2024 – auch neben dem Sprachkurs im Umfang von 15 Stunden wöchentlich – die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung möglich und zumutbar gewesen. Bei seiner Prognose verkennt das Gericht auch den Umstand nicht, dass die Beigeladene zu 2 eigenen Angaben zufolge beabsichtigt, nach Eingewöhnung ihres jüngsten Kindes in einer Kindertagesstätte ab August 2025 einer Erwerbstätigkeit in der Gastronomie nachzugehen. Ein konkretes Arbeitsplatzangebot, geschweige denn einen Arbeitsvertrag, konnte sie bislang nicht vorweisen. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung wusste sie nicht einmal den Namen des Restaurants, antwortete nur, es sei dasselbe Lokal, in welchem der Vater der Kläger zurzeit arbeite. b) Entgegen der Auffassung der Kläger liegt auch keine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung vor. Zwar können sowohl verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen als auch atypische Umstände des Einzelfalls, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – BVerwG 10 C 16.12 –, juris Rn. 16). An einem Ausnahmefall fehlt es vorliegend indes. aa) Atypische, das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beseitigende Umstände liegen nicht vor. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG regelt eine Erteilungsvoraussetzung von grundlegendem staatlichem Interesse, denn er bezweckt, neue Belastungen für die öffentlichen Haushalte durch die Erteilung von Aufenthaltstiteln zu vermeiden. Nach der Konzeption des Gesetzgebers gehört die Lebensunterhaltssicherung zu den Grundvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels und ist damit grundsätzlich unverzichtbar (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 69 f.). Ihre Ausgestaltung als Regelerteilungsvoraussetzung zeigt jedoch, dass es der Behörde möglich sein soll, in atypischen Fallgestaltungen von ihr abzusehen, weil der Gesetzgeber bei Erlass der maßgeblichen Vorschrift eine bestimmte Sachverhaltskonstellation nicht vor Augen hatte. Atypisch ist ein Fall, wenn der Geschehensablauf völlig außerhalb dessen liegt, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung noch in Rechnung zu stellen ist. (1) Atypische Umstände ergeben sich nicht aus dem Alter oder Gesundheitszustand der die Kläger in Vietnam betreuenden Großeltern. Die Kläger haben schon nicht geltend gemacht, dass ihre Großeltern nicht mehr in der Lage wären, sie in Vietnam zu betreuen. Dafür bestehen auch keine sonstigen Anhaltspunkte. Die Großeltern sind knapp 60 Jahre alt und damit noch verhältnismäßig jung. Zwar hat die Beigeladene zu 2 in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, ihre Mutter leide an Bluthochdruck, ihr Vater an Gicht. Die Erkrankungen schränkten ihre Eltern im Alltag dahingehend ein, dass sie nicht mehr so viel Stress und Druck vertrügen. Jedoch hat die Beigeladene zu 2 nicht behauptet, dass die gesundheitlichen Einschränkungen ihre Eltern daran hinderten, umfassend für die Kläger zu sorgen und diese zu betreuen. Dafür bestehen auch keine sonstigen Anhaltspunkte. (2) Ein atypischer Umstand liegt auch nicht darin, dass die Beigeladene zu 2 zurzeit noch das jüngste, zehn Monate alte Kind zu Hause betreut und deshalb an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bis zum Abschluss der Eingewöhnung dieses Kindes in einer Kindertagesstätte gehindert ist. Die Geburt von weiteren Kindern im Bundesgebiet liegt nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung; vielmehr handelte es sich um eine bewusste Entscheidung der Beigeladenen zu 2. Diese hat bewusst in Kauf genommen, dass sich durch die Geburt weiterer Kinder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzögern kann. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine solche Sachverhaltskonstellation dem Gesetzgeber bei Erlass der maßgeblichen Vorschrift nicht vor Augen gestanden hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012 – BVerwG 1 C 6/11 –, juris Rn. 23). (3) Atypische Umstände ergeben sich nicht aus dem Vorhandensein des deutschen Halbgeschwisterkindes im Bundesgebiet. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist zwar anerkannt, dass beim Nachzug in eine Familie, der ein deutscher Staatsangehöriger angehört, dem fiskalischen Interesse ein geringeres Gewicht zukommt als beim Nachzug in eine rein ausländische Familie. Diese Wertung ist auch bei der Frage, ob im vorliegenden Fall besondere atypische Umstände eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigen, zu berücksichtigen. Dies führt allerdings nicht dazu, dass allein die Tatsache, dass einer Kernfamilie ein oder mehrere minderjährige deutsche Kinder angehören, bereits ein Absehen vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung rechtfertigt. Hierzu bedarf es vielmehr des Hinzutretens weiterer Umstände, die bei einer wertenden Gesamtschau das ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beseitigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 16/12 –, juris Rn. 30). Solche weiteren Umstände, die das ausschlaggebende Gewicht der erforderlichen Lebensunterhaltssicherung beseitigen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat maßgeblich auf folgende Umstände abgestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 16/12 –, juris Rn. 31 ff.): (a) Der Nachzug erfolgt in eine Kernfamilie, die bei einer qualitativen Betrachtung aller für die Bestimmung des Lebensmittelpunkts maßgeblichen Umstände ihren Schwerpunkt in Deutschland hat. (b) Das nachziehende Kind hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz das dreizehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Bis zu diesem Lebensalter besteht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ein gesteigerter Schutz- und Betreuungsbedarf und sind Kinder in besonderem Maße auf ein Aufwachsen in der Kernfamilie angewiesen, so dass ein Zusammenleben regelmäßig dem Wohl des nachzugswilligen Kindes entspricht. (c) Gegen die Eltern sind keine Sanktionen wegen Verletzung ihrer sozialrechtlichen Verpflichtungen verhängt worden. Vergleichbare Umstände liegen nicht vor. Der Kläger zu 1 hatte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits die vom Bundesverwaltungsgericht als maßgeblich angesehene Altersgrenze von 13 Jahren, bis zu der von einem gesteigerten Schutz- und Betreuungsbedarf auszugehen ist, überschritten. Der Kläger zu 2 hat das 13. Lebensjahr zwar noch nicht vollendet, dennoch ist auch in seinem Fall nicht davon auszugehen, dass er in gesteigertem Maße auf ein Aufwachsen bei seiner Mutter angewiesen ist. Beide Kläger werden seit der Ausreise der Beigeladenen zu 2 aus Vietnam vor fünf Jahren von ihren Großeltern betreut. An dieser Situation hat sich seither nichts verändert. Die Großeltern sind trotz bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen weiterhin willens und imstande, die Kläger zu betreuen und für sie zu sorgen (siehe oben). Die Beigeladene zu 2 hat in der mündlichen Verhandlung das Verhältnis der Kläger zu den Großeltern als eng bezeichnet. Die Kläger seien zwar nicht immer gehorsam. Dies gibt indes keinen Anlass, an der Fähigkeit der Großeltern, für die Kläger zu sorgen, zu zweifeln. Ungehorsames Verhalten ist entwicklungstypisch für Kinder und kommt ebenso bei der Betreuung durch die Eltern vor. Allein die Tatsache, dass nun – nachvollziehbarerweise – ein Zusammenleben der Kläger mit ihrer Mutter von beiden Seiten gewünscht wird, vermag ein Absehen von der Lebensunterhaltssicherung nicht zu rechtfertigen. Das Kindeswohl der Kläger hat die Einzelrichterin dabei berücksichtigt. Dem entspricht jedoch zum jetzigen Zeitpunkt der Verbleib in Vietnam, wo die Kläger ihren prägenden Lebensmittelpunkt und ihre stärksten familiären und sozialen Bindungen haben. Sie leben seit fünf Jahren zusammen mit den Großeltern. Es ist aufgrund ihres Alters davon auszugehen, dass sie in Vietnam auch die Schule besuchen. Die Beigeladene zu 2 hat die Kläger seit ihrer Ausreise nach eigenen Angaben nur einmal vor etwa drei Jahren besucht. Der Kontakt zu ihr und den jüngeren (Halb-)geschwistern kann nur am Telefon stattfinden. Die Einzelrichterin verkennt nicht, dass auch der Vater der Kläger sich in Deutschland aufhält. Es ist indes weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Kläger zu diesem bis zu dessen Ausreise aus Vietnam ein enges Verhältnis gehabt hätten. Der Vater der Kläger hat die Entscheidung, nach Deutschland auszureisen, in dem vollen Bewusstsein getroffen, dass sich die Kläger weiter in Vietnam aufhalten und seine Ausreise zu einer länger andauernden Trennung führen könnte. Vor diesem Hintergrund geht die Einzelrichterin davon aus, dass das Verhältnis der Kläger zu ihren Großeltern die tatsächliche Qualität einer Eltern-Kind-Beziehung innerhalb einer Kernfamilie hat. bb) Höherrangiges Recht, namentlich der besondere Schutz des Familienlebens, wie ihn Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und 3 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) statuieren, gebietet vorliegend kein Absehen von der Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Sowohl die Richtlinie 2003/86/EG als auch Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 und 3 GRC verpflichten beim Kindernachzug in Fällen, in denen – wie hier – die Voraussetzungen für ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach der Richtlinie nicht vorliegen und den Mitgliedstaaten ein Handlungsspielraum verbleibt, bei dessen Ausfüllung den Schutz der Familie und das Recht auf Familienleben zu achten und dabei insbesondere das Kindeswohl angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 16/12 –, juris Rn. 24). Zwar gewähren weder das in Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf familiäres Zusammenleben noch die in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Wahrnehmung der Elternverantwortung im Interesse des Kindeswohls einen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörden und die Gerichte, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Steht einem Nachzugsbegehren – wie hier – der Schutz der öffentlichen Kassen entgegen, bedarf es im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einer Abwägung dieses öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten Belangen der Familie und muss die Entscheidung insbesondere den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots entsprechen. Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls einzustellen. Besteht zwischen Eltern und minderjährigen Kindern eine Eltern-Kind-Beziehung oder ist deren Aufnahme beabsichtigt, ist insbesondere zu ermitteln, welche Folgen die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts für die Ausübung der Elternverantwortung und für das Wohl der minderjährigen Kinder hätte. Bei der Gewichtung der betroffenen Belange ist auch zu berücksichtigen, ob eine familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet verwirklicht werden kann. Ist einem Mitglied der aus Eltern und ihren minderjährigen Kindern gebildeten Kernfamilie ein Aufenthalt im Ausland zur Fortführung der Lebensgemeinschaft nicht möglich oder zumutbar, kommt dem Interesse der Familie, die Lebensgemeinschaft gerade im Bundesgebiet zu führen, besonderes Gewicht zu. In diesem Fall bedarf es für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen, die dies verhindern, entsprechend gewichtiger gegenläufiger öffentlicher Belange (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 16/12 –, juris Rn. 21). Ob bei Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben die Verweigerung eines Visums an die Kläger unverhältnismäßig ist, hängt damit vor allem davon ab, welche Folgen diese Entscheidung für das Wohl der zur Kernfamilie gehörenden Kinder hat und ob die Familie darauf verwiesen werden kann, die angestrebte familiäre Lebensgemeinschaft mit den Klägern in Vietnam zu führen, oder ob dem Hindernisse oder sonstige erhebliche Belange der Familie entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 16/12 –, juris Rn. 25). Die danach zu treffende Abwägungsentscheidung führt nicht zum Absehen von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung. Der Verbleib der Kläger in Vietnam, wo sie ihren Lebensmittelpunkt und ihre stärksten familiären und sozialen Bindungen haben (siehe oben), entspricht ihrem Kindeswohl. Es ist nachvollziehbar, dass sie den starken Wunsch verspüren, mit ihrer Mutter, dem deutschen Halbgeschwisterkind und dem jüngsten Geschwisterkind zusammenzuleben. Dies ändert indes nichts daran, dass die stärkere familiäre Bindung zu den Großeltern besteht, wo sie seit etwa fünf Jahren leben. In dieser Zeit haben sie ihre Mutter und die deutsche Halbschwester nur einmal gesehen. Kontakt findet ansonsten nur per Telefon statt. Der Verbleib der Kläger in Vietnam ist auch mit dem Kindeswohl ihrer hier lebenden (Halb-)geschwister zu vereinbaren. Die affektive Bindung zwischen den Geschwistern kann aufgrund der bisherigen Lebensumstände nur sehr gering ausgeprägt sein. Das jüngste Kind der Beigeladenen zu 2 hat die Kläger noch nie gesehen, Kontaktaufnahme und Bindungsaufbau per Telefon oder Videotelefonie sind im gegenwärtigen Alter von unter einem Jahr ausgeschossen. Die 2021 geborene Halbschwester hat zwar nach Angaben der Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung per Telefon bzw. Videotelefonie Kontakt zu den Klägern. Angesichts ihres jungen Alters und der Tatsache, dass sie die Kläger nur einmal im Alter von 15 Monaten in Vietnam besucht hat, geht die Einzelrichterin jedoch auch in ihrem Fall davon aus, dass die Bindung zwischen ihr und den Klägern nur sehr schwach ausgeprägt ist. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Familie der Kläger – einschließlich der deutschen Halbschwester – darauf verwiesen werden kann, die angestrebte familiäre Lebensgemeinschaft in Vietnam zu führen, nicht entscheidungserheblich an. 3. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Visumerteilung aus § 32 Abs. 4 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalls das Interesse des minderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an dem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland ermöglicht haben und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist (vgl. Bergmann/Dienelt/Dienelt, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 32 Rn. 89, beck-online). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Umstände, die den Verbleib der Kläger in Vietnam zunächst ermöglicht haben – bestehende Betreuungsmöglichkeit im Haushalt der Großeltern – haben sich nicht verändert. Die Großeltern sind nach dem oben Gesagten weiterhin willens und imstande, die Kläger zu betreuen und für sie zu sorgen. Der Wunsch der Kläger, mit ihrer Mutter und (Halb-)geschwistern zusammenzuleben, stellt keine besondere Härte i.S.v. § 32 Abs. 4 AufenthG dar. 4. Ein Anspruch aus § 36 Abs. 2 AufenthG besteht ebenfalls nicht, da die minderjährigen Kläger nicht zu den sonstigen Familienangehörigen im Sinne der Norm gehören. 5. Die Nebenentscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen zu 1 und 2 sich nicht mit einem eigenen Antrag am Kostenrisiko beteiligt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger begehren die Erteilung von Visa zum Nachzug zu ihrer in Deutschland lebenden Mutter, der Beigeladenen zu 2. Die 2011 und 2013 geborenen Kläger sind vietnamesische Staatsangehörige. Die Beigeladene zu 2, ebenfalls vietnamesische Staatsangehörige, verließ Vietnam im Jahr 2020 und reiste nach Deutschland ein. Seither leben die Kläger bei ihren Großeltern, den Eltern der Beigeladenen zu 2. Die Beigeladene zu 2 und der Vater der Kläger sind gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge für die Kläger. Die Beigeladene zu 2 ist Mutter eines 2021 geborenen deutschen Kindes und daher in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Im Jahr 2024 wurde sie Mutter eines weiteren Kindes, dessen Vater der Vater der Kläger ist und das vietnamesischer Staatsangehöriger ist. Die Beigeladene zu 2 lebt mit ihren 2021 und 2024 geborenen Kindern in einem Haushalt. Der Vater der Kläger ist inzwischen ebenfalls im Bundesgebiet wohnhaft und in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Er lebt nicht mit der Beigeladenen zu 2 in einem Haushalt. Am 23. November 2023 beantragten die Kläger bei der Botschaft der Beklagten Hanoi die Erteilung von Visa zum Familiennachzug. Ihr Vater erklärte sein Einverständnis mit dem Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet. Nachdem der Beigeladene zu 1 seine Zustimmung zur Erteilung der Visa an die Kläger verweigert hatte, lehnte die Botschaft der Beklagten Hanoi mit zwei separaten Bescheiden vom 2. Februar 2024 die Erteilung der von den Klägern begehrten Visa ab. Zur Begründung führte die Botschaft im Wesentlichen aus, die Beigeladene zu 2 sei nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und die Kläger zu sichern, da sie Leistungen nach SGB II beziehe. Ein atypischer Fall, der ein Absehen von dieser Regelerteilungsvoraussetzung gebiete, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hiergegen haben die Kläger am 1. März 2024 Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung tragen sie vor, es liege ein Ausnahmefall vor, bei dem von der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung abzusehen sei, da der Nachzug in eine Kernfamilie erfolge, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland habe und zu der ein deutsches Kind gehöre. Sie hätten das 13. Lebensjahr bei Antragstellung noch nicht vollendet, sodass von einem gesteigerten Schutz- und Betreuungsbedürfnis auszugehen sei. Von der Beigeladenen zu 2 könne nicht verlangt werden, hinreichende Bemühungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu entfalten. Ausreichend sei, dass gegen sie keine sozialrechtlichen Sanktionen verhängt worden seien. Daneben sei auch aus Gründen höherrangigen Rechts, namentlich des besonderen Schutzes des Familienlebens nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Grundgesetz (GG) und Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), ein Kindesnachzug geboten und aufgrund dessen von der Lebensunterhaltssicherung abzusehen. Die Familie könne nicht darauf verwiesen werden, die angestrebte familiäre Lebensgemeinschaft mit den Klägern in Vietnam zu führen, besonders da dem deutschen Geschwisterkind ein Verlassen des Bundesgebietes nicht zumutbar sei. Die Verweigerung der begehrten Visa widerspreche dem Kindeswohl der zur Kernfamilie gehörenden Kinder. § 32 Abs. 3 AufenthG sei auch anwendbar, wenn beide sorgeberechtigten Elternteile sich im Bundesgebiet aufhielten, jedoch nur einer von ihnen in Besitz eines nachzugsfähigen Aufenthaltstitels sei und der Nachzug in rechtlicher Hinsicht nur zu diesem Elternteil erfolgen solle. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Bescheide der Botschaft der Beklagten Hanoi vom 2. Februar 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die angegriffenen Entscheidungen und die Stellungnahme des Beigeladenen zu 1 im Rahmen des Zustimmungsverfahrens. Der Beigeladenen zu 2 sei es zumutbar, alles ihr Mögliche zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Kläger im Bundesgebiet zu entnehmen. Das 2021 geborene Kind könne im Kindergarten betreut werden. Es seien weder eine vor der Ausreise der Beigeladenen zu 2 nicht vorhersehbare Betreuungsnotsituation der Kläger noch ernsthafte Probleme für ihre weitere Entwicklung erkennbar. Die Großeltern seien relativ jung und gesund und hätten keinen konkreten Grund angegeben, weshalb eine Betreuung nicht mehr möglich sein solle. Es sei lediglich der Wunsch der Kläger, bei ihrer Mutter zu leben. Allein die Tatsache, dass dem Familienkreis ein minderjähriges deutsches Kind angehöre, rechtfertige nicht ein Absehen vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung. Es müssten vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die bei einer wertenden Gesamtschau das ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beseitigten. Ein Absehen von der Lebensunterhaltssicherung vermöge für sich genommen auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht der Umstand zu rechtfertigen, dass die Aufnahme einer familiären Lebensgemeinschaft mit der Beigeladenen zu 2 nun gewünscht sei, denn die Kläger hätten ihren prägenden Lebensmittelpunkt in Vietnam und hier auch ihre stärksten familiären Bindungen. Es liege auch keine besondere Härte im Sinne von § 32 Abs. 4 AufenthG vor. Die Beigeladenen haben jeweils keinen eigenen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 13. Januar 2025 hat die Kammer den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen zu 1 sowie auf die die Beigeladene zu 2 betreffende Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.