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Urteil

23 K 302.09 V

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:0518.23K302.09V.0A
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Leitsätze
1. Unter einer ehelichen Lebensgemeinschaft versteht man eine alle Lebensbereiche umfassende, auf Dauer angelegt Gemeinschaft zweier Menschen, die durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand gekennzeichnet ist; vom Schutzzweck von Art. 6 Abs. 1 GG und § 27 Abs. 1 AufenthG wird eine Ehe aber dann nicht erfasst, wenn nur einer der Ehepartner mit der gebotenen Ernsthaftigkeit die Verwirklichung einer ehelichen Lebensgemeinschaft anstrebt, der andere Ehepartner jedoch die Ehegemeinschaft nicht begründen will.(Rn.15) 2. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung, ob sie dem Familienangehörigen trotz Vorliegens der sonstigen Nachzugsvoraussetzungen den Aufenthaltstitel wegen des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes versagen will, das durch die Verwirklichung des Ausweisungstatbestandes hervorgerufene öffentliche Interesse an einer Verweigerung des Aufenthalts gegen das private Interesse des nachzugswilligen Ausländers und seiner Familie, die Lebensgemeinschaft zusammen in Deutschland begründen oder fortsetzen zu wollen, in angemessener Form abzuwägen; hierbei hat sie wegen der Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG das besondere Gewicht, welches der Ehe und Familie des Ausländers von Verfassungswegen beizumessen ist, zu beachten und die Folgen der Verweigerung des Aufenthalts für den Nachziehenden zu bedenken.(Rn.29)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom 30. September 2009 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seiner Ehefrau ... zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter einer ehelichen Lebensgemeinschaft versteht man eine alle Lebensbereiche umfassende, auf Dauer angelegt Gemeinschaft zweier Menschen, die durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand gekennzeichnet ist; vom Schutzzweck von Art. 6 Abs. 1 GG und § 27 Abs. 1 AufenthG wird eine Ehe aber dann nicht erfasst, wenn nur einer der Ehepartner mit der gebotenen Ernsthaftigkeit die Verwirklichung einer ehelichen Lebensgemeinschaft anstrebt, der andere Ehepartner jedoch die Ehegemeinschaft nicht begründen will.(Rn.15) 2. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung, ob sie dem Familienangehörigen trotz Vorliegens der sonstigen Nachzugsvoraussetzungen den Aufenthaltstitel wegen des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes versagen will, das durch die Verwirklichung des Ausweisungstatbestandes hervorgerufene öffentliche Interesse an einer Verweigerung des Aufenthalts gegen das private Interesse des nachzugswilligen Ausländers und seiner Familie, die Lebensgemeinschaft zusammen in Deutschland begründen oder fortsetzen zu wollen, in angemessener Form abzuwägen; hierbei hat sie wegen der Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG das besondere Gewicht, welches der Ehe und Familie des Ausländers von Verfassungswegen beizumessen ist, zu beachten und die Folgen der Verweigerung des Aufenthalts für den Nachziehenden zu bedenken.(Rn.29) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom 30. September 2009 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seiner Ehefrau ... zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte trotz des Ausbleibens des Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil er in der Ladung auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage in Form der Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom 30. September 2009 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), denn er hat einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Visums. Wenn – wie im vorliegenden Fall – der deutsche Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Bundesgebiet hat, ist Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet dient, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Dies setzt voraus, dass nicht nur eine formale Eheschließung vorliegt, sondern beide Ehegatten die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigen. Unter einer ehelichen Lebensgemeinschaft versteht man eine alle Lebensbereiche umfassende, auf Dauer angelegte Gemeinschaft zweier Menschen, die durch enge Verbundenheit und gegenseitigem Beistand gekennzeichnet ist (OVG Berlin – OVG 8 N 51.01 – Beschluss vom 28. Mai 2001). Vom Schutzzweck von Art. 6 Abs. 1 GG und § 27 Abs. 1 AufenthG wird eine Ehe auch dann nicht erfasst, wenn nur einer der Ehepartner mit der gebotenen Ernsthaftigkeit die Verwirklichung einer ehelichen Lebensgemeinschaft anstrebt, der andere Ehepartner jedoch die Ehegemeinschaft nicht begründen will (OVG Berlin-Brandenburg – OVG 2 B 11.08 – Beschluss vom 29. Januar 2009). Hiervon ausgehend hat das Gericht nach dem Gesamtergebnis der maßgeblichen Erkenntnisse die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugung für die Feststellung gewinnen können, dass der Kläger und die Zeugin ... den Willen haben, die eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne von § 27 Abs. 1 AufenthG im Bundesgebiet herzustellen. Die zuvor auf Seiten der Beklagten und des Beigeladenen nachvollziehbar geltend gemachten Zweifel sind durch die Befragung der Ehefrau ausgeräumt. Die als Zeugin befragte deutsche Ehefrau des Klägers hat dem Gericht nachhaltig den Eindruck vermittelt, dass tatsächlich eine auf Zuneigung begründete eheliche Beziehung vorliegt und die Aufnahme einer dauerhaften ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet beabsichtigt ist. Sie hat – in der Entwicklung nachvollziehbar, auch auf nachhaltige gerichtliche Fragen – überzeugend und detailreich das Zustandekommen und die Entwicklung der Beziehung geschildert und hierbei dem Gericht den glaubwürdigen Eindruck vermittelt, dass vorliegend die Eheführung in Deutschland tatsächlich beabsichtigt ist. Bereits der persönliche Eindruck der Zeugin ... in der mündlichen Verhandlung lässt wenig Raum für Zweifel, dass jedenfalls von ihrer Seite nicht eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft beabsichtigt ist. So beeindruckte das Gericht besonders die große Anteilnahme der Zeugin für den Kläger, der ersichtlich in hohem Maße daran gelegen war, dass dieser zu ihr ins Bundesgebiet einreisen kann. Die Zeugin stand erkennbar unter großer emotionaler Anspannung, die sich in das gelegentliche Vergießen von Tränen und gesteigerte körperliche Agitation entlud, weswegen sogar die Verhandlung für kurze Zeit unterbrochen werden musste. Die gezeigten Gefühlsregungen der Ehefrau gingen weit über das hinaus, was bei einem Zeugen, der in einem Scheinehefall Angst vor Entdeckung hat und vor Gericht eine unwahre Geschichte präsentieren soll, zu erwarten ist. Des Weiteren erweckten die Emotionen der Zeugin nicht den Eindruck einer aufgesetzten, nur für das Gericht produzierten Regung, um dem klägerischen Anliegen mehr Nachdruck zu verleihen. Vielmehr waren sie stets adäquat und situationsangepasst. Für die Echtheit der Gefühlsäußerungen spricht im Übrigen auch – ohne dass darauf tragend ankäme –, das Verhalten der Zeugin nach Schluss der mündlichen Verhandlung, als sie vor dem Verhandlungssaal völlig aufgelöst in Tränen ausbrach, nachdem ihr offensichtlich der Klägervertreter die in der rechtlichen Erörterung der Sache, bei der sich die Zeugin nicht im Saal aufgehalten hatte, geäußerten Bedenken gegen die Visumserteilung mitgeteilt hatte. Für eine Inszenierung von Gefühlen bestand zu diesem Zeitpunkt keine Veranlassung mehr, so dass dieses Verhalten von Frau ... darauf hindeutet, dass sie über eine mögliche Klageabweisung tief erschüttert war. Dies belegt eine beachtliche Verbundenheit mit dem Schicksal des Klägers. Einen ähnlich nachhaltigen Eindruck machte die Zeugin bei der zeitgleichen Anhörung am 23. April 2009 übrigens auch auf den Beigeladenen. Ausweislich eines nach der Anhörung verfassten Vermerkes (Bl. 34 der VV des AuswA) – der aus den Ausländerakten aus nicht nachvollziehbaren Gründen teilweise nachträglich entfernt wurde – bestanden nach Ansicht der Ausländerbehörde keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Ehefrau, die eheliche Lebensgemeinschaft herstellen zu wollen. Die Zeugin konnte auch die Unstimmigkeiten in Bezug auf den Ablauf des Hochzeittages ausräumen. Diese ergaben sich insbesondere daraus, dass die Zeugin bei ihrer Befragung durch die Ausländerbehörde ein gemeinsames Essen bei der Schwester des Klägers nach der Eheschließung und am Folgetag eine religiöse/traditionelle Eheschließungszeremonie bei den klägerischen Eltern schilderte, während der Kläger die Zusammenkunft bei seiner Schwester unerwähnt ließ und dagegen die religiöse/traditionelle Zeremonie auf den Tag der Eheschließung legte. Das Gericht ist davon überzeugt, dass eine religiöse Trauung der Eheleute am Hochzeitstag stattfand. Die dazu abgegebenen Erklärungen der Zeugin erweckten den Eindruck eines lebensnahen und sich tatsächlich so zugetragenen Geschehens. Sie konnte anschaulich den Ablauf des Rituals schildern, wobei sie ihn zunächst in einer derart ungeordneten Weise darlegte, dass er schlicht unverständlich erschien; erst durch mehrfache Nachfragen konnte der schließlich im Protokoll niedergelegten Geschehensablauf ermittelt werden. Dies ist ein deutliches Anzeichen dafür, dass die Zeugin nicht ein bloß auswendig gelerntes Szenario präsentierte, sondern aus ihrer Erinnerung schöpfend tatsächlich erlebtes wiedergab. Hinzu treten von der Zeugin unverstandene Handlungselemente, was ebenfalls für den Wahrheitsgehalt ihrer Angaben spricht: etwa dass ein weiterer Hodscha an der Zeremonie teilnahm, dass auf Arabisch und Türkisch gesprochen wurde und sich ihr Schwiegervater während der Zeremonie in einem anderen Zimmer aufhielt. Gerade der letzte Punkt spricht deutlich gegen eine erdachte Schilderung, da die Zeugin für die Abwesenheit ihres Schwiegervaters keine Erklärung angeben konnte, es also ihrerseits unverstanden blieb, während bei einer erfundenen Geschichte zu erwarten wäre, dass der Aussagende den geschilderten erdachten Handlungen Sinn zumessen kann. Die von der Zeugin angebotene Erklärung, wahrscheinlich wegen des selbst gemachten hohen Drucks bei der Ausländerbehörde das Datum der Zeremonie unrichtig angegeben zu haben, erscheint nach dem Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Handlung von der Zeugin gewinnen konnte, durchaus plausibel und nachvollziehbar. Das Gericht glaubt der Zeugin ferner, dass bei der Schwester des Klägers ein Essen stattfand. Auch die Erklärung des Klägers, bei der Botschaft auf die Frage nach einer Hochzeitsfeier davon nicht berichtet zu haben, weil er das Essen nicht als solche, sondern nur als Feier im engsten Kreis der Familie gewertet habe, ist ebenfalls nachvollziehbar, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass eine Hochzeitsfeier in den üblichen türkischen Verhältnissen ohne Weiteres eine dreistellige Teilnehmerzahl erreichen kann. Gewisse Bedenken ergeben sich jedoch gerade daraus, dass entgegen den Gepflogenheiten in der Türkei eine große Hochzeitsfeier nicht ausgerichtet wurde. Diese Vorbehalte sind jedoch letztlich nicht geeignet, die Überzeugung des Gerichts zu erschüttern, denn es bleibt Sache der Ehegatten, wie sie ihre Eheschließung feiern. Zwar kann der Umstand, dass der Kläger seine Familie und Verwandtschaft an der Eheschließung kaum beteiligte, darauf hindeuten, dass es sich nur um eine auf Erlangung eines Aufenthaltstitels gerichtete formale Ehe und nicht um eine auf eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handelt. Dieser Punkt schwächt sich jedoch dadurch deutlich ab, dass die Ehegatten durch die islamische Zeremonie ihre Ehe durchaus nach außen in den religiösen Bereich hinein bekundeten, während bei einer reinen Zweckehe kaum zu erwarten ist, diese von einem muslimischen Geistlichen bekräftigen zu lassen. Der Feststellung des Herstellungswillens der Ehegatten stehen auch nicht die anonymen Anzeigen entgegen. Diese sind schon deswegen in ihrem Beweiswert deutlich abgeschwächt, da der Urheber nicht bekannt ist und sich daher das Gericht von dessen Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben, insbesondere woher er seine Kenntnis hat, kein eigenes Bild machen kann. Aus diesem Grund bleiben Motiv und Erkenntnisquelle des Anzeigenden reine Spekulation. Für die Richtigkeit der Anzeigenden könnte zwar sprechen, dass dem darin ebenfalls benannten ... ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu seiner in Bad Kreuznach lebenden Ehefrau wegen des Verdachts der Scheinehe versagt und seine dagegen gerichtete Klage rechtskräftig abgewiesen wurde (VG Berlin, VG 22 V 21.06, Urteil vom 27. Februar 2007; OVG Berlin-Brandenburg, OVG 11 N 26.07, Beschluss vom 28. Juli 2008). Zweifel an den Beweggründen der anzeigenden Person ergeben sich jedoch daraus, dass das Visumsverfahren von ... bei Eingang der ersten Anzeige bei der Ausländerbehörde am 29. April 2009 lange abgeschlossen war und daher kein Grund mehr bestand, eine Zweckehe des Herrn ... zu offenbaren. Zudem stellt sich die Frage, weshalb der Anzeigende diesem Umstand nicht früher der Ausländerbehörde mitteilte, oder – falls er ihm nicht früher bekannt war – auf welchem Weg er Anfang 2009 von der am 25. Februar 2005 geschlossenen Zweckehe des ... erfahren haben will. Außerdem erscheint der genannte, für das Eingehen der Scheinehe angeblich gezahlte Betrag von 15.000 Euro ungewöhnlich hoch. Auch weitere Verbindungen zwischen den Eheleuten ... und der klägerischen Ehe können keine durchgreifenden Zweifel an Herstellungswillen des Klägers und seiner Ehefrau begründen. So stammen beide Ehemänner aus Polatli und Sincik, beide hielten sich ohne Aufenthaltstitel in Bad Kreuznach auf und beide heirateten eine Person aus diesem Ort; zudem ist Frau ... eine Freundin der Mutter von Frau ... Die Verbindung der Ehemänner hat offensichtlich ihren Grund darin, dass auch die anzeigende Personen aus der Gegend von Polatli stammt und sich ebenfalls in Bad Kreuznach aufgehalten hatte – was sich aus der namentlichen Anrede des Sachbearbeiters der Ausländerbehörde ergibt –, so dass aus diesem Grund einen Schluss von der Ehe des ... auf die des Klägers nicht zulässig ist. Dass auch eine persönliche Verbindung zwischen den beiden Ehefrauen besteht, hält das Gericht für einen Zufall, der angesichts der nicht allzu großen Einwohnerzahl von Bad Kreuznach nicht völlig unwahrscheinlich ist. Gewisse, wenn auch nicht durchgreifende Bedenken gegen den Willen der Ehegatten, die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen, ergeben sich aus seinem langjährigen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet. Obgleich er keinen Aufenthaltstitel oder sonstige Aufenthaltsberechtigung besaß, hielt er sich nach eigenen Angaben seit 2004 bis kurz vor dem Visumsantrag im Februar 2009 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Dies deutet auf den Willen des Klägers hin, sich ohne Rücksicht auf aufenthaltsrechtliche Vorschriften im Bundesgebiet aufzuhalten. Daraus kann sich ein hinreichendes Motiv für ihn ergeben, über eine Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu erreichen. Gegenläufig ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger von sich aus und ohne Not seinen Aufenthalt in Bad Kreuznach offenbarte. Dies spricht insgesamt für seine Redlichkeit, denn wenn die Ehegatten den Behörden und dem Gericht eine erfundene Geschichte über den Verlauf der Beziehung und ihre Absichten schildern wollten, wäre es ihnen ohne Weiteres möglich gewesen, den illegalen Aufenthalt des Klägers zu verschweigen, und eine andere Version des ohnehin erfundenen Kennenlernens zu berichten. Dass sie aber in diesem, aufenthaltsrechtlich nicht unproblematischen Punkt wahrheitsgemäße Angaben machen, ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass auch ihre übrigen Erklärungen der Wahrheit entsprechen. Das Motiv des Klägers, eine reine Zweckehe einzugehen, schwächt sich zudem dadurch weiter ab, dass ihm ein Anlass fehlte, seinen Aufenthalt zu legalisieren, nachdem er sich über mehrere Jahre hinweg illegal in Bad Kreuznach aufgehalten hatte und bis zuletzt die Behörden davon keine Kenntnis hatten. Es bestand also für den Kläger keine Veränderung der Lage, die bei ihm dazu führte, aus aufenthaltsrechtlichen Gründen unbedingt eine Ehe eingehen zu wollen und dafür 15.000 Euro aufzubringen. Etwas fraglich im Hinblick auf den Herstellungswillen erscheint zudem, dass die Ehegatten schon kurze Zeit nach dem Kennenlernen über eine mögliche Heirat sprachen und recht bald einen entsprechenden Entschluss fassten. Die Erklärungen der Zeugin ... bei ihrer Anhörung bei der Ausländerbehörde kann so verstanden werden, dass bereits beim ersten Zusammentreffen der späteren Ehegatten über eine Heirat gesprochen wurde. Zwingend ist dies jedoch nicht, da aus dem Protokoll nicht hinreichend deutlich hervorgeht, welche Zusammenkünfte mit „ersten Abend des Kennenlernens“ und „Abend des ersten Treffens“ bezeichnet werden sollen, ob es sich um dieselbe Gelegenheit handelte oder ob jener das erste Treffen in dem Imbiss und dieser das spätere Treffen in der Wohnung der Zeugin kennzeichnen soll. Des Weiteren ist die Formulierung „über eine Eheschließung sprechen" denkbar weit und kann sich auch nur darauf beziehen, dass die Ehegatten allgemeinen über das Thema Ehe und Heirat und ihre grundsätzliche Bereitschaft dazu sprachen. Jedenfalls lässt sich den Angaben des Klägers und der Zeugin entnehmen, dass sie den Entschluss zur Heirat recht bald fassten. Das Gericht ist nach Vernehmung der Zeugin aber letztendlich davon überzeugt, dass dieser Entschluss auf gegenseitiger Zuneigung und der Absicht, dauerhaft zusammenzuleben, beruhte. Die Zeugin konnte glaubhaft ihre damalige Gefühlslage darlegen, die sie anschaulich in der Erklärung zum Ausdruck brachte, dass sie ihren Ehemann auch bereits nach fünf Tagen geheiratet hätte. Dafür, dass die Ehegatten den Heiratsentschluss aus innerer Überzeugung und nicht lediglich aus aufenthaltsrechtlichen Gründen fassten, spricht auch der Umstand, dass beide Ehegatten übereinstimmend bekundeten, die Zeugin habe den Heiratsantrag gemacht. Dies ist insofern frappierend, weil es sowohl deutschen als auch türkischen – möglicherweise antiquierten – Gepflogenheiten widerspricht, nach denen der Antrag vom späteren Ehemann auszugehen hat. Dass die Ehegatten abweichend von landläufigen Vorstellungen einen Heiratsantrag der Zeugin angaben, spricht dafür, dass tatsächlich ein solcher stattfand. Dagegen bedürfte es bei einer Scheinehe eines solchen Antrags nicht, da der gemeinsame Wille zur Heirat gleichsam die Geschäftsgrundlage darstellt. Zudem wäre bei einem Erfinden der Umstände des Heiratsentschlusses zu erwarten, dass sich das fiktive Geschehen an den üblichen Vorstellungen orientiert. Ferner stehen einige Unstimmigkeiten zwischen den Angaben des Klägers und denen der Zeugin bei ihrer zeitgleichen Befragung der gerichtlichen Überzeugung nicht entgegen. Dass Frau ... nicht wusste, dass der Kläger in der Landwirtschaft arbeitet, konnte er überzeugend damit erklären, dort nicht „offiziell“ zu arbeiten, sondern lediglich seinem Vater auszuhelfen. Dass er diese Hilfe auch nur gelegentlich erbringt, bestätigte die Zeugin in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll, indem sie zu dem Thema „Kommunikation der Ehegatten" aus freien Stücken erklärte, den Kläger manchmal in Polatli, manchmal in Sincik, wo er sich gelegentlich tagsüber im Sommer für landwirtschaftliche Arbeiten aufhält, anzurufen. Da der Kläger demnach nur Gelegenheitsarbeiten in der Landwirtschaft brachte, die zudem den Charakter von familiären Unterstützungsleistungen hatten, ist nicht verwunderlich, dass die Zeugin auf die Frage, was der Kläger beruflich mache, erklärte, er arbeite nicht. Demgegenüber konnten die Ehegatten bei der Befragung zahlreiche übereinstimmende Angaben machen, die auf ihre Verbundenheit und Vertrautheit schließen lassen: So konnte der Kläger die Wohnung seiner Ehefrau recht gut beschreiben, er wusste auch ihre berufliche Tätigkeit, beide Ehegatten konnten übereinstimmend die vom jeweils anderen bevorzugte Zigarettenmarke benennen sowie, dass der Kläger Rechts-, seine Ehefrau Linkshänderin ist. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Übereinstimmungen durch eine gründliche Vorbereitung der Ehegatten zu Stande kamen, unter Umständen war ihnen über die Eheleute ... sogar der Fragenkatalog bekannt. Dagegen sprechen jedoch die genannten Unstimmigkeiten in Bezug auf die Hochzeitsfeier und die berufliche Tätigkeit des Klägers, die darauf hindeuten, dass die Eheleute vor der Befragung nicht intensiv daran arbeiteten, übereinstimmende Antworten zu erlernen, sondern sich darauf verließen, aufgrund gegenseitiger Vertrautheit gleiche Antworten zu geben. In die gleiche Richtung weist, dass der Kläger als Namen des Vaters seiner Ehefrau „...“ angab, während diese die Angaben zu dem Namen verweigerte. Auch dies spricht gegen eine – zur Verschleierung einer Scheinehe notwendige – gründliche Vorbereitung der Ehegatten, sondern scheint seinen Grund darin zu haben, dass dem Kläger die familiären Verhältnisse seiner Ehefrau bekannt waren, sie jedoch diese Verhältnisse aus persönlichen Gründen den Behörden nicht vollständig offenbaren wollte. Darauf, dass der vom Kläger angegebene Name seines Schwiegervaters zutrifft, deutet im Übrigen ein Eintrag im Telefonbuch hin, wonach ... in Kirn, dem Geburtsort der Zeugin, wohnt. Auch aus den Angaben des Nachbarn Weil gegenüber der Ausländerbehörde lassen sich keine Schlüsse auf den Herstellungswillen der Ehegatten ziehen. Denn während er am 15. Mai 2009 davon berichtet haben soll, dass in der Wohnung von Frau ... regelmäßig ihr Lebensgefährte verkehre, obwohl zu diesem Zeitpunkt der Kläger der Türkei weilte, erklärte er am 1. Oktober 2009, dass er nicht davon ausgehe, dass die Zeugin einen Lebensgefährten habe, und seine vorangegangenen Angaben so nicht den Tatsachen entsprächen. Ein deutliches Indiz dafür, dass die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft beabsichtigen, ist darin zu sehen, dass die Zeugin nach der Eheschließung im Februar 2009 sich zwei weitere Male in die Türkei begab, nämlich im Oktober 2009 und im März/April 2010. Dieser Aufwand erscheint recht hoch, wenn damit lediglich den Behörden und dem Gericht etwas suggeriert werden sollte. Insbesondere der letzte Besuch, der erst nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung stattfand, passt nicht so recht ins Bild eines Manipulationsversuches, denn das Absehen von weiteren Besuchen im Hinblick auf den Termin zur mündlichen Verhandlung hätte die Zeugin ohne Weiteres damit erklären können, dass die Ehegatten in Erwartung einer Klagestattgabe und in Anbetracht beengter finanzieller Möglichkeiten von einer Flugreise absahen. Darüber hinaus hat das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung berücksichtigt, dass die Zeugin zum Termin zur mündlichen Verhandlung von ihrer Tochter und ihrem Onkel begleitet wurde. Dies belegt, dass in das Anliegen der Ehegatten auch die Familie der Zeugin eingebunden ist, wie es typisch ist, wenn eine echte, nicht bloß zur Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossene Ehe vorliegt. Es entstand nicht der Eindruck, dass der Onkel die Zeugin lediglich zu dem Zwecke begleitete, um sich dem Gericht zu präsentieren, denn das Verwandtschaftsverhältnis erwähnte die Zeugin erst auf Nachfrage der Beklagtenvertreterin. Des Weiteren ist das Gericht davon überzeugt, dass nicht nur die Zeugin, sondern auch der Kläger die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigt und nicht eine einseitige Scheinehe vorliegt. Letztlich sind tragfähige Anhaltspunkte für eine lediglich vom Kläger gewollte Zweckehe nicht zu erkennen. Zwar teilt er seiner Ehefrau nicht alle Umstände seiner Lebensgeschichte mit, etwa im Zusammenhang mit seinem unerlaubten Aufenthalts in Bad Kreuznach. Es ist für den Herstellungswillen des Klägers auch nicht erforderlich, dass er sie in sämtliche gewichtigen Umstände seiner Vergangenheit eingeweiht, zumal die Zeugin nach ihren Bekundungen derzeit kein gesteigertes Interesse an der Vergangenheit des Klägers hat, sondern sich die Gespräche in erster Linie um die ungeklärte aufenthaltsrechtliche Situation drehen. Wenn die Zeugin aber zu diesem Thema, das die Vertrautheit und Kommunikation der Eheleute und damit einen der Kernbereiche der Ehe betrifft, keine Bedenken hat, erscheint ausgeschlossen, ohne weitere Anhaltspunkte eine abweichende Bewertung vorzunehmen. Dagegen, dass der Kläger die Ehe maßgeblich forcierte und der Zeugin einen Willen zur Eheführung lediglich vorspiegelte, spricht, dass der Heiratsantrag nicht von ihm, sondern von seiner späteren Ehefrau ausging. Es war also die Zeugin ... die den Entschluss zur Heirat herbeiführte. Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG liegen – soweit erforderlich – vor. Zwar hat der Kläger durch seine illegale Einreise und seinen anschließenden illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem Jahr 2004 einen Ausweisungsgrund gesetzt (§§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 55 Abs. 2 Nr. 2, 95 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AufenthG). Dies steht der Visumserteilung jedoch nicht entgegen, denn das der Beklagten beim Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eingeräumte – übrigens nicht ausgeübte – Ermessen ist vorliegend zugunsten der Erteilung des begehrten Visums auf Null reduziert. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung, ob sie dem Familienangehörigen trotz Vorliegens der sonstigen Nachzugsvoraussetzungen den Aufenthaltstitel wegen des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes versagen will, das durch die Verwirklichung des Ausweisungstatbestandes hervorgerufene öffentliche Interesse an einer Verweigerung des Aufenthalts gegen das private Interesse des nachzugswilligen Ausländers und seiner Familie, die Lebensgemeinschaft zusammen in Deutschland begründen oder fortsetzen zu wollen, in angemessener Form abzuwägen. Hierbei hat sie wegen der Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG das besondere Gewicht, welches der Ehe und Familie des Ausländers von Verfassungswegen beizumessen ist, zu beachten und die Folgen der Verweigerung des Aufenthalts für den Nachziehenden zu bedenken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, OVG 7 B 6.05, Urteil vom 15. September 2005, UA S. 16 ff. m. w. Nachw.). Den privaten Belangen ist maßgebliches Gewicht beizumessen, weil es sich bei der Ehefrau des Klägers um eine deutsche Staatsangehörige handelt und es ihr grundsätzlich nicht zuzumuten ist, die eheliche Lebensgemeinschaft im Ausland zu leben, zumal bei ihr ihre schulpflichtige Tochter lebt. Hinzu kommt, dass dem Kläger aufgrund seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG besonderer Ausweisungsschutz mit der Folge zusteht, dass er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden könnte (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Gegen das Vorliegen solcher Gründe spricht neben der relativ geringen Strafandrohung des § 95 Abs. 1 AufenthG, dass der Kläger seine illegalen Aufenthalt und damit den Ausweisungsgrund aus freien Stücken offenbarte und zudem freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste, ohne dass den Behörden sein unerlaubter Aufenthalt bekannt wurde oder er eine entsprechende Aufdeckung ernstlich befürchten musste. Ferner sind keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ersichtlich. Damit hat das gegen den Aufenthalt des Klägers sprechende öffentliche Interesse zwingend hinter seinem Interesse an der Führung seiner Ehe im Bundesgebiet zurückzustehen. Schließlich erübrigt sich die Prüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, ob der Lebensunterhalt des Klägers nach Einreise in das Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert ist. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Vorliegend ist ein Ausnahmefall weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht der Beklagten aufzuerlegen, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000 Euro festgesetzt. Der am 10. August 1978 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Erteilung eines Visums zum Nachzug zu seiner in Bad Kreuznach in Rheinland-Pfalz lebenden, am 30. April 1978 geborenen Ehefrau, Frau ..., deutsche Staatsangehörige, mit der er am 7. Februar 2009 in Polatli in der Türkei die Ehe schloss. Am 26. Februar 2009 beantragte der Kläger bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara ein Visum zum Nachzug zu seiner Ehefrau. Im Antrag gab der Kläger, der bislang über keinen Aufenthaltstitel der Bundesrepublik Deutschland verfügte, an, sich seit 2004 in Bad Kreuznach aufgehalten zu haben. Nach der getrennten Befragung der Eheleute – auf die Protokolle wird Bezug genommen (Bl. 42 ff. der Ausländerakten des Klägers, im Folgenden AuslA; Bl. 37 ff. der VV des AuswA) – versagte die Beigeladene die Zustimmung zur Visumserteilung wegen des Verdachts der Zweck- und Scheinehe. Laut einem Vermerk des Außendienstes der Ausländerbehörde (Bl. 81 AuslA) erklärte der Nachbar der Ehefrau, Herr ..., bei einem Ortstermin, in der Wohnung von Frau ... sei jeden Abend ein Mann anwesend, der dort auch wohne. Zudem gehe aus einer Gesprächsnotiz vom 26. Mai 2009 (Bl. 82 der AuslA) hervor, dass ein unbekannter männlicher Anrufer eine Scheinehe zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau, für die 15.000 Euro gezahlt worden seien, sowie zwischen ... und dessen Ehefrau angezeigt habe. Ferner lagen der Beigeladenen ein Brief vom 29. April 2009 (Bl. 79 der AuslA), sowie zwei Telefaxschreiben vom 26. Mai (Bl. 83 der AuslA) und 8. Juli 2009 (Bl. 88 der AuslA), in denen sich jeweils die Namen der beiden Ehepaare und der Betrag von 15.000 Euro findet. Am 7. Juli 2009 lehnte die Botschaft den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, es lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ehe nur geschlossen worden sei, um dem Kläger zu einem Daueraufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland zu verhelfen. Auf die Remonstration des Klägers hin versagte die Botschaft mit Bescheid vom 30. September 2009 erneut den beantragten Aufenthaltstitel, da zur Überzeugung der Botschaft feststehe, dass die geschlossene Ehe nur formal geführt werde, um dem Kläger zu einem Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet zu verhelfen. Bei der zeitgleichen Befragung den Eheleuten hätten sich in wesentlichen Punkten Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben. In dieses Bild fügten sich die Anzeigen der Scheinehe bei der Ausländerbehörde ein. Der Nachbar von Frau ..., Herr ... sprach am 1. Oktober 2009 bei der Beigeladenen vor und erklärte, dass er nicht davon ausgehen, dass jene einen Lebensgefährten habe. Mit der am 11. November 2009 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und führt zur Begründung aus, dass die Angaben bei der zeitgleichen Befragung nur in Nuancen differierten. Bei der Ehe handele es sich um eine richtige Liebesheirat, insbesondere habe die Ehefrau keine Geldzahlungen erhalten, bei den anonymen Anzeigen müsse es sich um einen Racheakt eines Verwandten oder Bekannten des Klägers handeln. Zudem habe sich Frau ... mit ihrer Tochter nochmals vom 13. bis 23. Oktober 2009 in der Türkei bei ihrem Ehemann aufgehalten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom 30. September 2009 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seiner Ehefrau ... zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den angefochtenen Bescheid vom 30. September 2009 und führt ergänzend aus, dass für eine Zweckehe zudem spreche, dass es vor dem Heiratsentschluss keine Kennenlernphase gegeben habe, sondern die Ehegatten wegen des illegalen Aufenthalts des Klägers sogleich den Entschluss zur Ehe gefasst hätten. Mit der weiteren Türkeireise der Ehefrau solle den Behörden möglicherweise etwas suggeriert werden. Bei äußerst wohlwollender Betrachtung sei von einer einseitigen Scheinehe auszugehen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. In einem bei ihr am 25. Februar 2010 eingegangenen Telefax (Bl. 46 d.A.) finden sich erneut die Namen des Klägers und ... sowie die Vornamen ihrer Ehefrauen und der Betrag von 15.000 Euro. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Frau ... als Zeugin. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18. Mai 2010 verwiesen.