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Urteil

23 K 242.09

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0824.23K242.09.0A
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Leitsätze
1. Ein Berichtigungsanspruch eines Elternteils hinsichtlich der Meldedaten des Kindes kann sich nicht aus dem Melderechtsrahmengesetz (MRRG) oder dem Gesetz über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz) ergeben. Betroffener ist man jedoch nur hinsichtlich der zur eignen Person gespeicherten Daten. Bei der Anschrift der Hauptwohnung des Kindes handelt es sich nur um Daten von diesem, nicht um solche des Elternteils.(Rn.15) 2. § 11 Abs 3 S 2 MeldeG sieht vor, dass die Meldepflicht für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr demjenigen obliegt, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Dies begründet jedoch nur die Verpflichtung eines Wohnungsgebers bei Kindern unter 16 Jahren, Änderungen von deren Wohnverhältnisse den Meldebehörden mitzuteilen, ohne dass es dafür der Mitwirkung des anderen Elternteils bedürfte. Ein Recht eines jeden Elternteils, alleine die Berichtigung des Melderegistereintrages ihres Kindes verlangen zu können, ist mit der Meldepflicht jedoch nicht begründet.(Rn.15) 3. Das Sorgerecht, dessen Bestandteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist, kann – wenn es beiden Elternteilen zusteht und diese getrennt leben – kein Kriterium dafür sein, bei wem von ihnen sich die Hauptwohnung der Kinder befindet.(Rn.21)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage auf die Meldeverhältnisse von C... gerichtet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Berichtigungsanspruch eines Elternteils hinsichtlich der Meldedaten des Kindes kann sich nicht aus dem Melderechtsrahmengesetz (MRRG) oder dem Gesetz über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz) ergeben. Betroffener ist man jedoch nur hinsichtlich der zur eignen Person gespeicherten Daten. Bei der Anschrift der Hauptwohnung des Kindes handelt es sich nur um Daten von diesem, nicht um solche des Elternteils.(Rn.15) 2. § 11 Abs 3 S 2 MeldeG sieht vor, dass die Meldepflicht für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr demjenigen obliegt, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Dies begründet jedoch nur die Verpflichtung eines Wohnungsgebers bei Kindern unter 16 Jahren, Änderungen von deren Wohnverhältnisse den Meldebehörden mitzuteilen, ohne dass es dafür der Mitwirkung des anderen Elternteils bedürfte. Ein Recht eines jeden Elternteils, alleine die Berichtigung des Melderegistereintrages ihres Kindes verlangen zu können, ist mit der Meldepflicht jedoch nicht begründet.(Rn.15) 3. Das Sorgerecht, dessen Bestandteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist, kann – wenn es beiden Elternteilen zusteht und diese getrennt leben – kein Kriterium dafür sein, bei wem von ihnen sich die Hauptwohnung der Kinder befindet.(Rn.21) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage auf die Meldeverhältnisse von C... gerichtet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie unzulässig (1.) und unbegründet ist (2.). 1. Die Klage ist unzulässig. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der statthaften Klageart um eine Verpflichtungs- oder Leistungsklage handelt, denn in beiden Fällen liegt die notwendige Sachentscheidungsvoraussetzung nach § 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch Handeln oder Unterlassen des Bezirksamtes in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine Verletzung von eigenen Rechten des Klägers kommt nicht in Betracht, ein Anspruch des Klägers auf Berichtigung des Melderegisters erscheint von vornherein ausgeschlossen. Ein Berichtigungsanspruch des Klägers hinsichtlich der Meldedaten seines Sohnes kann sich nicht aus dem Melderechtsrahmengesetz (MRRG) oder dem Gesetz über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz) ergeben. Nach §§ 7 Nr. 2, 9 Satz 1 MRRG und §§ 7 Nr. 2, 9 Abs. 1 Satz 1 MeldeG hat die Meldebehörde das Melderegister von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn es unrichtig oder unvollständig ist. Betroffener ist man jedoch nur hinsichtlich der zur eignen Person gespeicherten Daten (vgl. §§ 2 Abs. 1, 7, 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 MeldeG und §§ 2 Abs. 1, 7, 8 Abs. 1, 9 MRRG). Bei der Anschrift der Hauptwohnung seines Sohnes handelt es sich nur um Daten von diesem, nicht um solche des Klägers (vgl. VGH Stuttgart, Urteil vom 20. Mai 1985 – 1 S 2663/84 – VBlBW. 1986, S. 148). Auch aus § 11 Abs. 3 Satz 2 MeldeG kann sich kein Anspruch des Vaters ergeben, ohne Mitwirkung der ebenfalls sorgeberechtigten Mutter die Meldeverhältnissen seines Kindes berichtigen zu lassen. Diese Vorschrift sieht vor, dass die Meldepflicht für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr demjenigen obliegt, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Dies begründet jedoch nur die Verpflichtung eines Wohnungsgebers bei Kindern unter 16 Jahren, Änderungen von deren Wohnverhältnisse den Meldebehörden mitzuteilen, ohne dass es dafür der Mitwirkung des anderen Elternteils bedürfte. Ein Recht eines jeden Elternteils, alleine die Berichtigung des Melderegistereintrages ihres Kindes verlangen zu können, ist mit der Meldepflicht jedoch nicht begründet. Eine Klagebefugnis kann der Kläger auch nicht aus seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG herleiten. Nach diesen Vorschriften steht die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung; Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Denn ungeachtet seines individualrechtlichen Charakters kann das Elternrecht nur gemeinsam und einvernehmlich von beiden Elternteilen ausgeübt werden. Bei gemeinsamen Sorgerecht ist daher ein Elternteil nur dann klagebefugt, wenn eine Einverständniserklärung oder Vollmacht des anderen Elternteils für das Verfahren vorliegt oder das Familiengericht eine solche Einverständniserklärung ersetzt hat (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 13. Oktober 1999 – 6 A 190/99 – juris, Rdnr. 18, m.w.N.; VG Aachen, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 9 L 55/09 – juris, m.w.N.). Die Beigeladene hat eine solche Einverständniserklärung nicht abgegeben, sondern in der mündlichen Verhandlung vielmehr erklärt, mit dem gerichtlichen Verfahren des Klägers nicht einverstanden zu sein. Aus den gleichen Gründen ergibt sich eine Klagebefugnis nicht aus § 1626 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach die Eltern die Pflicht und das Recht haben, für das minderjährige Kind zu sorgen. Bei einer Umdeutung der unzulässigen Klage des Klägers in eine Klage seines Sohnes I... wäre eine solche Klage ebenfalls unzulässig. Dieser wäre nicht ordnungsgemäß vertreten, da die elterliche Sorge für ihn nicht allein dem Kläger, sondern auch der Beigeladenen zusteht. 2. Darüber hinaus ist die Klage unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters durch Eintragung der Hauptwohnung seines Sohnes I... in der H... Str. , Berlin, hat. Anspruchsgrundlage für das Berichtigungsbegehren des Klägers sind §§ 7 Nr. 2, 9 Abs. 1 Satz 1 MeldeG und §§ 7 Nr. 2, 9 Satz 1 MRRG. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MeldeG und § 9 Satz 1 MRRG hat die Meldebehörde gespeicherte Daten auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Zu den gespeicherten Daten gehören gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 MeldeG, § 2 Abs. 1 Nr. 12 MRRG gegenwärtige und frühere Anschriften sowie Haupt- und Nebenwohnung. Danach liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf die begehrte Berichtigung des Melderegisters nicht vor, weil die gegenwärtige Eintragung von ... mit der Hauptwohnung in der K...straße nicht unrichtig ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 MeldeG, § 12 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 MRRG ist die Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners die Wohnung der Personensorgeberechtigten. Soweit der Kläger geltend macht, das Melderegister sei bereits deswegen zu berichtigen, weil die Eintragung der Hauptwohnung seines Sohnes I... mit der Anschrift der Beigeladenen sein Aufenthaltsbestimmungsrecht verletze, geht er fehl. Das Sorgerecht, dessen Bestandteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist, kann – wenn es wie hier beiden Elternteilen zusteht und diese getrennt leben – kein Kriterium dafür sein, bei wem von ihnen sich die Hauptwohnung der Kinder befindet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2008 – OVG 5 N 9.07/OVG 5 L 10.07 – ZMR 2009, 490). Vielmehr ist in diesen Fällen die Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners nach § 17 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 MeldeG, § 12 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 MRRG vorrangig danach zu bestimmen, welche Wohnung der Personensorgeberechtigten er vorwiegend benutzt. Vorwiegend benutzt ist die Wohnung, die in rein quantitativer Betrachtung und ohne Gewichtung der Aufenthaltszeiten tatsächlich am häufigsten benutzt wird (BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 – BVerwG 6 C 12.01 – juris, Rdnr. 21; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., m.w.N.). Vorliegend ist anhand dieser Kriterien die Feststellung der Hauptwohnung von I... nicht möglich. Eine überwiegende Aufenthaltszeit in der Wohnung des Klägers oder in der Wohnung der Beigeladenen ist nicht festzustellen, da I... jede Wohnung zur Hälfte nutzt. Auf Grundlage des vor dem Familiengericht am 1. Juni 2010 geschlossenen Vergleichs hält sich I... jeweils von Freitag bis Freitag bei einem Elternteil auf. Wenn – wie hier – zweifelhaft ist, wo ein Minderjähriger seinen überwiegenden Aufenthalt hat, bestimmt § 17 Abs. 2 Satz 5 MeldeG, § 12 Abs. 2 Satz 5 MRRG, dass die vorwiegend benutzte Wohnung und damit die Hauptwohnung dort ist, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Ein leichter Schwerpunkt der Lebensbeziehung von I... befindet sich bei der Beigeladenen. Denn hier wohnt seine Zwillingsschwester C..., während diese den Kläger nicht mehr aufsucht. Jedoch ist gegenläufig zu berücksichtigen, dass sich I...s älterer Bruder A... derzeit beim Kläger aufhält. Dieser Aufenthalt ist nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung aber nur ein zeitweiser, da A... beabsichtigt, zu heiraten. Außerdem ist die Bindung zur Zwillingsschwester regelmäßig eine engere als zum älteren Bruder. Des Weiteren kann der Kläger eine Berichtigung des Melderegistereintrages seines Sohnes I... auch nicht mit der Erwägung verlangen, ansonsten sei ihm aufgrund finanzieller Einbußen eine ordnungsgemäße Betreuung seiner Kinder verwehrt. Zutreffend hat das Bezirksamt ausgeführt, dass etwaige finanzielle Vorteile, die aus einem Meldeverhältnis resultiert, bei der Bestimmung der Hauptwohnung außer Betracht zu bleiben haben. Es fehlt bereits an einer gesetzlichen Grundlage, um solche Gesichtspunkte melderechtlich berücksichtigen zu können. Dies ist unbedenklich, weil an den Eintrag im Melderegister keine finanziellen Vor- oder Nachteile geknüpft sind. Zwar mögen aufgrund eines Melderegistereintrages gewisse – teilweise rein faktische – Darlegungserleichterungen bestehen. Letztlich entscheidend sind jedoch stets die tatsächlichen Verhältnisse und nicht der Melderegistereintrag. So besteht sozialrechtlich eine temporäre Bedarfsgemeinschaft unabhängig von den Meldeverhältnissen in der Regel für jeden Tag, an dem der Hilfsbedürftige sich länger als zwölf Stunden in dieser Bedarfsgemeinschaft aufhält (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 75/08 R –, juris). Auch einkommensteuerrechtlich kommt den Meldeverhältnissen keine entscheidende Bedeutung zu. Insbesondere hängt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) – sog. Lohnsteuerklasse II – nicht davon ab, ob ein Kind beim Steuerpflichtigen mit der Hauptwohnung gemeldet ist. Nach dieser Vorschrift ist für den Entlastungsbetrag unter anderem Voraussetzung, dass dem Haushalt des Steuerpflichtigen ein Kind angehört. Nach § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG ist dies anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Diese an die Meldeverhältnissen anknüpfende Regelvermutung gilt aber nur, wenn das Kind lediglich bei einem Steuerpflichtigen gemeldet ist. Wenn – wie vorliegenden Fall – sich das Kind in den Haushalten beider Eltern annähernd gleichwertig aufhält und beide Wohnungen in das Melderegister eingetragen sind, steht unabhängig von der Eintragung der Hauptwohnung der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG dem Elternteil zu, der von den Berechtigten i.S.d. § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG oder vom Familiengericht nach § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG zum alleinigen Kindergeldberechtigten im Streitjahr bestimmt worden ist (vgl. FG Hannover, Urteil vom 17. Mai 2010 – 14 K 318/07 –, juris). Schließlich kommt die Anmeldung einer weiteren Hauptwohnung beim Kläger unter Beibehaltung der bisherigen Hauptwohnung bei der Beigeladenen nicht in Betracht. Denn während das Zivilrecht einen Doppelwohnsitz kennt (§ 7 Abs. 2 BGB), gibt es melderechtlich nur eine Hauptwohnung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; OVG Bautzen – 3 E 259/05 – NJW 2006, 1306). Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Berichtigung des Melderegisters hinsichtlich der Hauptwohnung seines Sohnes I... Er war bis zur Scheidung im Juni 2010 mit der Beigeladenen verheiratet. Bis Februar 2008 wohnten sie mit den gemeinsamen Kindern, dem am 2... 1993 geborenen A... und den am 2... 1996 geborenen Zwillingen C... und I..., für die sie gemeinsam das Sorgerecht inne haben, in der H... Straße in Berlin-F... Nachdem die Beigeladene im Februar 2008 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war, meldete sie am 25. Februar 2008 sich und die drei Kinder mit der Hauptwohnung in der K...straße in Berlin-Z... an. Als der Kläger im November 2008 von der Ummeldung erfuhr, forderte er das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin auf, die Ummeldung für seine Kinder C... und I... rückgängig zu machen. Als dies das Bezirksamt ablehnte, meldete der Kläger am 6. November 2008 diese Kinder mit der Nebenwohnung unter seiner Anschrift in der H... Straße an. Unter dem 28. Dezember 2008 wandte er sich erfolglos mit einem als „Widerspruch“ bezeichneten Schreiben an das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO), um die Anmeldung der Hauptwohnung für seine Kinder C... und I... unter seiner Anschrift zu erreichen. Mit der am 11. September 2009 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor: Die Ummeldung der beiden Zwillinge sei wegen seines fortbestehenden Aufenthaltsbestimmungsrechts rechtswidrig. Sie sei ohne seine erforderliche Zustimmung erfolgt. Es müsse dabei bleiben, dass die Kinder C... und I... bei ihm mit der Hauptwohnung gemeldet seien. Zudem hielten diese sich zeitweise auch bei ihm auf, während sein Sohn A... nur noch bei der Beigeladenen lebe. Durch die Unrichtigkeit des Melderegisters seien ihm erhebliche finanzielle Einbußen beim Kindergeld, bei der Lohnsteuer und bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II entstanden. Dies gefährde die ordnungsgemäße Kinderbetreuung in seiner Wohnung. Am 1. Juni 2010 schlossen der Kläger und die Beigeladene vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg – Abteilung für Familiensachen – einen Vergleich mit dem Inhalt, dass sich ihr Sohn I... im Wechselmodell je von Freitag bis Freitag bei einem Elternteil aufhalten solle, während ihre Tochter C... bei der Beigeladenen leben und mit dem Kläger lediglich ein Umgang stattfinden solle. Nach Rücknahme der auf Berichtigung der Meldeverhältnisse seiner Tochter C... gerichteten Klage beantragt der Kläger zuletzt, den Beklagten zu verurteilen, in das Melderegister als Hauptwohnung seines Sohnes I... die Anschrift „H... Str. , Etage , Berlin“ einzutragen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt das Bezirksamt aus, der Melderegistereintrag von I... sei zutreffend, da melderechtlich nur auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen sei. Etwaige finanzielle Vorteile, die aus einem Meldeverhältnis resultiert, müssten unter melderechtlichen Gesichtspunkten außer Betracht bleiben. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Sache im Wesentlichen aus, der Lebensmittelpunkt der Kinder und der Schwerpunkt der Kinderbetreuung hätten immer bei ihr gelegen.