Urteil
23 K 109.11
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0208.23K109.11.0A
1mal zitiert
1Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ohne Klärung der Identität eines Passbewerbers darf die Passbehörde keinen Reisepass ausstellen.(Rn.26)
2. Der Adoptionsbeschluss eines deutschen Gerichts ist für die Feststellung der Identität eines Passbewerbers nicht konstitutiv.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ohne Klärung der Identität eines Passbewerbers darf die Passbehörde keinen Reisepass ausstellen.(Rn.26) 2. Der Adoptionsbeschluss eines deutschen Gerichts ist für die Feststellung der Identität eines Passbewerbers nicht konstitutiv.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Es kann offenbleiben, ob die Klage zulässig ist. Die Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, die sich u. a. hinsichtlich der ordnungsgemäßen Vertretung der Klägerin durch Herrn D... und Frau Y... und der fraglichen Identität der Klägerin ergeben, können letztlich dahinstehen, da die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat. Die Klage ist nicht begründet. Die Versagung der Passausstellung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Kinderreisepasses (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Kinderreisepasses ist § 6 Abs. 1 Satz 1 des Passgesetzes (PassG) vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist. Danach wird auf Antrag ein Pass ausgestellt, wobei gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 PassG auch ein Kinderreisepass als Pass im Sinne des Passgesetzes gilt. Nach § 6 Abs. 2 PassG sind in dem Antrag auf Ausstellung eines Kinderreisepasses alle Tatsachen anzugeben und alle Nachweise zu erbringen, die zur Feststellung der Person des Passbewerbers und seiner Eigenschaft als Deutscher notwendig sind. Bestehen Zweifel über die Person des Passbewerbers, sind gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 PassG die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Da ein Pass im internationalen Rechtsverkehr in erster Linie die Funktion hat, die Feststellung der Identität seines Inhabers zu ermöglichen (vgl. Hornung in Hornung/Möller, Kommentar zum Pass- und Personalausweisgesetz, Einführung Rn. 2 m. w. N. und § 6 PassG Rn. 18; Süßmuth/Koch, Pass- und Personalausweisrecht, 4. Auflage, Stand Januar 2010, Einführung PassG Rn. 4), kann er nur dann ausgestellt werden, wenn die Identität der antragstellenden Person zweifelsfrei festgestellt werden kann. Ein Pass ist folglich dann zu versagen, wenn - wie hier - aufgrund fehlender eindeutiger Nachweise Zweifel an der Identität des Passbewerbers bestehen (vgl. Hornung, a.a.O., § 6 Rn. 19, 20.). Vorliegend ist bereits fraglich, ob die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat (1). Jedenfalls bestehen durchgreifende Zweifel an der der Identität der Klägerin (2.): 1. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin ist fraglich. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 StAG erwirbt ein Kind zwar mit der Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies setzt jedoch voraus, dass der Adoptionsbeschluss wirksam ist. Dies ist der Fall, wenn er nicht nichtig ist. Eine Nichtigkeit des Adoptionsbeschlusses ist anzunehmen, wenn die durch ihn ausgesprochene Adoption mit grundlegenden Wertungen des Gesetzes schlechthin unvereinbar ist (vgl. Frank in Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Nebengesetzen, Viertes Buch, 13. Bearbeitung 2001, Rn. 6 zu § 1759). Hierfür liegen angesichts der evidenten Rechtswidrigkeit des Adoptionsbeschlusses des Amtsgerichts L... vom 15. März 2010 ... -, der sich bewusst und besonders krass über geltendes Recht hinweggesetzt hat, gewichtige Anhaltspunkte vor: a) Das Amtsgericht L... hat sehenden Auges geltendes Völkerrecht verletzt. Es hat den Adoptionsfall wider besseres Wissen so behandelt, als ob es sich um eine reine Inlandsadoption gehandelt habe. Der Adoptionsbeschluss verstößt gegen die Vorschriften des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (-HAÜ- BGBl. 2001 II S. 1034), dessen Vertragsstaaten Deutschland und China sind. Das Amtsgericht L... hat für seinem Adoptionsbeschluss ein Standardformular für Inlandsadoptionen verwendet, die internationalen Bezüge der hier vorliegenden Adoption schlichtweg negiert und so die Vorschriften des HAÜ mutwillig missachtet. Die Vorschriften des HAÜ werden in dem Beschluss mit keinem Wort erwähnt, obwohl die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle in ihrer - dem Richter vorliegenden - Stellungnahme vom 13. November 2009 ausdrücklich auf die entsprechenden Vorschriften und die danach fehlenden Voraussetzungen für eine Adoption eines chinesischen Kindes hingewiesen hat. Nach dem HAÜ müssen zwingend vor einer Entscheidung, ein Kind künftigen Adoptiveltern anzuvertrauen, die Zustimmungserklärungen der Zentralen Adoptionsbehörden des Aufnahme- und des Heimatstaats vorliegen (vgl. Art. 17 c HAÜ). Dies war hier nicht der Fall, was auch dem Amtsgericht L... bekannt war. Die in Deutschland zuständige Stelle, die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle, hat vielmehr mehrfach schriftlich auf ihr fehlendes Einverständnis hingewiesen. Sie hat ferner ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die in China zuständige Zentrale Adoptionsstelle nicht eingeschaltet worden ist und zusätzlich betont, dass China Kinder ausschließlich an Staaten vermittelt, mit denen zusätzlich bilaterale Abkommen geschlossen werden. Sie hat auch hervorgehoben, dass ein solches Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China nicht existiert. b) Selbst wenn internationales Recht hier nicht anwendbar wäre und lediglich nationales Recht zur Anwendung hätte kommen müssen, wäre der Adoptionsbeschluss mit grundlegenden Wertungen des geltenden Rechts unvereinbar. Das Amtsgericht L... hat eine Adoption ausgesprochen, ohne die Herkunft und Identität der zu adoptierenden Person zu klären. Eine Adoption ohne eindeutigen Nachweis der Herkunft und Identität der zu adoptierenden Person ist rechtlich ausgeschlossen. Dies ergibt sich auch und gerade vor dem Hintergrund, dass zwingend die Einwilligungserfordernisse der leiblichen Eltern eines Adoptivkindes beachtet werden müssen (vgl. § 1747 BGB). Das Amtsgericht L... hat sich über die Pflicht, sich über die Identität des Kindes Klarheit zu verschaffen, gröblichst hinweggesetzt. Es hat nicht darauf bestanden, ein beglaubigtes Original der angeblichen Geburtsurkunde der Klägerin vorgelegt zu bekommen, sondern sich lediglich mit einer Kopie der chinesischen Urkunde begnügt, obwohl die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2009 ausdrücklich auf das Fehlen einer beglaubigten Originalurkunde hingewiesen hat. Noch schwerer wiegt, dass das Amtsgericht L... dem Umstand, dass die Herkunft des Kindes völlig ungeklärt ist, keine Bedeutung beigemessen und sich über die Einwilligungserfordernisse der leiblichen Eltern bzw. des Vormundes nach § 1747 BGB geradezu willkürlich hinweggesetzt hat. Selbst dem Umstand, dass bei der Anhörung der Adoptionsbewerber die Herkunft des Kindes widersprüchlich geschildert wurde, hat es keine Bedeutung beigemessen. So wurde in dem Adoptionsbeschluss mit keinem Wort gewürdigt, dass Frau Y... einerseits angegeben hat, die Klägerin von einer Mutter, die bereits zwei Mädchen geboren habe, über Vermittlung erhalten zu haben (was impliziert, dass die leibliche Mutter bekannt sein muss) und andererseits vorgetragen hat, bei der Klägerin handele es sich um ein „Findelkind“ (was impliziert, dass die Eltern unbekannt sind). Bei derartigen Widersprüchen und unklaren Angaben zur Herkunft des Kindes hätte sich eine weitere Aufklärung des Sachverhalts geradezu aufdrängen müssen. Das Amtsgericht hat diese Ungereimtheiten jedoch in seinem Formularbeschluss mit keinem Wort erwähnt, sondern die fehlende Einwilligung der Eltern der Klägerin nach § 1747 Abs. 4 BGB lapidar mit der nicht geprüften Annahme begründet, es handele sich bei F... um ein Findelkind. Eigene Anstrengungen zur Klärung der Herkunft und Identität des Kindes hat das Amtsgericht L... nicht ansatzweise unternommen. c) Schließlich war das Amtsgerichts L...für die Adoptionsentscheidung nicht zuständig. Nach dem Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (AdWirkG) vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), zuletzt geändert durch Art. 68 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), das nach § 1 AdWirkG u. a. dann zur Anwendung kommt, wenn eine Annahme als Kind betroffen ist, die auf „ausländischen Sachvorschriften“ beruht, entscheidet über eine Adoption das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 AdWirkG). Demzufolge wäre für den Adoptionsantrag das Amtsgericht O... als Amtsgericht am Sitz des übergeordneten Oberlandesgerichts zuständig gewesen (vgl. § 5 Abs. 1 AdWirkG). Auch bei einer sich aus dem Wohnsitz der Adoptionsbewerber ableitbaren Zuständigkeit wäre das Amtsgericht L... für eine Entscheidung über die Adoption nicht zuständig gewesen, da die Eheleute ihren tatsächlichen Wohnsitz offensichtlich nie im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts L... hatten. Zwar haben sich die Eheleute in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit ihrem Adoptionsantrag vom 30. Juni 2009 in L... angemeldet (Herr D... am 24. April 2009 und Frau Y... am 26. Juni 2009). Die Kammer ist jedoch vor dem Hintergrund der Einlassungen der Eheleute, ihren dem Gericht vorliegenden Melderegisterauszügen sowie der schon während des Adoptionsverfahrens fehlgeschlagenen Zustellungsversuche an ihre Meldeadresse der Überzeugung, dass es sich bei dieser Anmeldung um eine bloße Scheinanmeldung zum Zwecke der Durchführung des Adoptionsverfahrens vor dem Amtsgericht L... gehandelt hat. Frau Y... war noch während der Zeit, in der sie in L... gemeldet war, zeitgleich in Berlin mit ihrer jetzigen Meldeanschrift gemeldet. Trotz der melderechtlichen Anmeldung in L... bekundete sie während ihrer Anhörung am 27. Januar 2010 durch das Amtsgericht L..., derzeit in Berlin im Hotel Interconti beruflich tätig zu sein, was sich mit einem Lebensmittelpunkt in Lingen nicht verträgt. Dies allein begründet bereits durchgreifende Zweifel an einer tatsächlichen Wohnsitzverlagerung nach L... Für eine bloße Scheinanmeldung spricht zudem, dass ihre L... Wohnung weder über eine mit Namen versehene Türklingel noch einen beschrifteten Briefkasten verfügte, wie die Eheleute selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben. Gerade bei Personen, die - wie die Eheleute D... - geschäftlich häufig im Ausland tätig sind, wäre zu erwarten gewesen, dass sie für eine Zustellbarkeit von Postsendungen unter ihrer Wohnanschrift Vorsorge treffen, was für die Adresse in L... offenkundig unterblieben ist. Bereits die Zustellung zum Anhörungstermin in ihrer Adoptionssache scheiterte an der fehlenden Erreichbarkeit unter ihrer Meldeadresse, wie auch dem Amtsgericht L... bekannt war. Auch konnte den Eheleuten der Adoptionsbeschlusses unter ihrer L... Meldeanschrift nicht zugestellt werden. Der zuständige Richter am Amtsgericht vermerkte im Hinblick auf den ersten fehlgeschlagenen Zustellungsversuch sogar in der Adoptionsakte, „die Annehmenden“ seien nach Auskunft ihres Rechtsvertreters „ständig unterwegs“. Versuche zur Aufklärung des tatsächlichen Wohnsitzes, die sich spätestens nach den Äußerungen von Frau Y... zu ihrer Arbeitsstelle in Berlin geradezu aufdrängten, unternahm das Amtsgericht jedoch nicht. Herr D... gab dementsprechend in der mündlichen Verhandlung an, sich schon seit vielen Jahren bis heute hauptsächlich an seiner niederländischen Wohnanschrift aufzuhalten. Dafür, dass dies zur Zeit der Durchführung des Adoptionsverfahrens anders war, sprechen keinerlei Anhaltspunkte, vielmehr sind die fehlgeschlagenen Zustellungsversuche ein Beleg dafür, dass der Lebensmittelpunkt tatsächlich nie nach L... verlegt wurde. Bei dieser Sachlage drängt sich der Verdacht auf, dass Herr D... und Frau Y... die Zuständigkeit des Amtsgerichts L... und möglicherweise auch die des für ihre Adoptionssache zuständigen Amtsrichters in kollusiven Zusammenwirken mit diesem bewusst gesucht haben. Dafür, dass die aufgeführten krassen Verstöße gegen geltendes Recht, die das Amtsgericht L... sehenden Auges begangen hat, den Adoptionsbeschluss nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig machen, sprechen gewichtige Anhaltspunkte. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich der Gesetzgeber im Bereich des Adoptionsrechts dafür entscheiden hat, selbst gewichtige Verstöße gegen geltendes Recht lediglich zur Aufhebbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit der Adoptionsbeschlüsse führen zu lassen. Die in § 1760 BGB normierten Aufhebungsgründe machen deutlich, dass das Gesetz selbst an schwerste Verstöße gegen materielles Recht nicht die Sanktion der Nichtigkeit, sondern grundsätzlich nur die der Aufhebbarkeit knüpft (vgl. Frank, a.a.O., § 1759, Rn. 5). Vorliegend ergibt sich aus Sicht des Gerichts jedoch eine Besonderheit durch den besonders krassen, bewussten Verstoß gegen internationales Adoptionsrecht sowie gegen die Verpflichtung zur Klärung der Identität und Herkunft des Kindes (vgl. hierzu auch nachstehende Ausführungen). Daran ändern auch die diffusen Erläuterungen des Amtsrichters im Zuge des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zum vermeintlichen Kindeswohl nichts. Letztlich bedarf die Frage der Nichtigkeit des Adoptionsbeschlusses im Rahmen des Passverfahrens aber keiner abschließenden Klärung, weil die Klage jedenfalls wegen der ungeklärten Identität der Klägerin keinen Erfolg hat. 2. Die Identität der Klägerin ist nicht geklärt. „Identität“ im Sinne des Passgesetzes bedeutet die Zuordnung bestimmter Attribute wie Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort zu einer natürlichen Person (sog. „behördliche Identität“, vgl. Hornung in Hornung/Möller, Kommentar zum Pass und Personalausweisgesetz, Einführung Rn. 2 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen begründetet Zweifel an der Identität einer Person, wenn geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität fehlen oder wenn gefälschte Urkunden vorgelegt werden (vgl. Urteil des BVerwG vom 1. September 2011 - 5 C 27/10 -, Juris m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Eine echte Geburtsurkunde ist für die Klägerin im Verfahren nicht vorgelegt worden. Die eingereichten Urkunden und Bescheinigungen sind vielmehr in wesentlichen Teilen widersprüchlich oder gefälscht. Deshalb sind diese Urkunden nicht geeignet, die Identität der Passbewerberin zu belegen. a) Die chinesische Geburtsurkunde Nr. H... ist zur Identifizierung der Klägerin ungeeignet. Sie ist gefälscht, in sich unstimmig und widerspricht inhaltlich weiteren im Passverfahren vorgelegten Urkunden. Nach dieser Urkunde wurde ein Mädchen namens F... am 1... im Gesundheitszentrum für Mitter und Kind der Stadt W..., von unbekannten Eltern geboren. Diese Urkunde ist im Einklang mit den Ausführungen der Beklagten bereits als in sich widersprüchlich zu bewerten, da es nicht vorstellbar erscheint, dass die Mutter eines in einem Krankenhaus geborenen Kindes unbekannt ist. Darüber hinaus hat eine Urkundenüberprüfung durch das Gesundheitsministerium der Volksrepublik China ergeben, dass es sich bei dieser Geburtsurkunde um eine Fälschung handelt (vgl. Verbalnote des Gesundheitsministeriums der Volksrepublik China vom 30. Mai 2010). Schließlich weicht diese Geburtsurkunde von der ursprünglich verwendeten Geburtsurkunde Nr. I... insoweit ab, als in ihr das Geburtsgewicht des Kindes mit 3.500 g statt mit 3.000 g angegeben worden ist. Darüber hinaus stehen die Angaben zum Geburtsort in Widerspruch zu denen in dem vorgelegten Haushaltsregisterauszug der Frau K... Während das Kind nach der Geburtsurkunde Nr. H... in der Stadt W... zur Welt kam, ist es nach dem Registerauszug in der Stadt X... geboren worden. b) Auch die Geburtsurkunde Nr. I... ist zur Identitätsfeststellung ungeeignet. Bei dieser Urkunde handelt es sich auch nach den eigenen Angaben der Frau um eine inhaltlich falsche Urkunde, da in ihr Frau und ihr damaliger Ehemann als Eltern des Kindes eingetragen worden sind und diese Angaben offensichtlich falsch sind. Dass Frau nicht die Mutter ist, hat sie selbst zugegeben. Darüber hinaus weichen die Angaben in der Urkunde, wie ausgeführt, teilweise von der später vorgelegten Geburtsurkunde der Klägerin ab. Auch das Gesundheitsministerium der Volksrepublik China verweist auf inhaltliche Unrichtigkeiten dieser Urkunde hin (vgl. Verbalnote des chinesischen Gesundheitsministeriums vom c) Die vorgelegte notarielle Bescheinigung über die Geburt der Klägerin vom kann ebenfalls nicht als Identitätsnachweis herangezogen werden. Nach dieser Bescheinigung ist das Kind am in der Stadt als Kind von Frau und ihrem damaligen Ehemann geboren worden. Dies ist - wie bereits ausgeführt - auch nach den eigenen Angaben der Frau unzutreffend. d) Auch die vorgelegte Eintragung der Klägerin in das Haushaltsregister der Frau stellt keinen ausreichenden Identitätsnachweis dar. Es ist schon nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Eintrag, der ausweislich der Bescheinigung am erfolgt ist, entstand. Nach diesem Eintrag ist das Kind die Enkelin von Frau, zog am in ihren Haushalt und wurde am in der Stadt geboren. Da ausweislich der Angaben der Beklagten das Original der vorgelegten Geburtsurkunde Nr. immer noch den für die Haushaltsregistereintragung vorgesehenen Abschnitt enthält, ist unklar, welches Dokument die Grundlage für den erfolgten Eintrag in das Haushaltsregister gewesen ist. Nach Auskunft der Beklagten bildet nämlich dieser Abschnitt nach chinesischer Praxis die Basis für Eintragungen in das Haushaltsregister und wird nach der Eintragung von der zuständigen chinesischen Stelle entfernt. Darüber hinaus weicht der Registereintrag in einem zentralen Punkt von den Angaben dieser Geburtsurkunde ab, da der Name der Klägerin in dieser Urkunde nur mit „“ und nicht mit „“ angegeben ist. Grundlage der Eintragung kann auch nicht die Geburtsurkunde gewesen sein, da diese erst im April ausgestellt wurde. Da keine der vorgelegten Geburtsurkunden Grundlage der Eintragung gewesen kann, liegt die Vermutung nahe, dass es noch eine weitere Geburtsurkunde gibt, die dann auch Grundlage für den in dem Registerauszug erwähnten, im Verfahren aber nicht vorgelegten Personalausweis der Klägerin gewesen sein könnte. e) Schließlich ist auch der vorgelegte Adoptionsbeschluss des Amtsgerichts vom ) nicht geeignet, die Identität der Klägerin festzustellen. Nach diesem Beschluss wird zwar ein in China lebendes Kind namens „, geboren am in der chinesischen Stadt von Herrn und Frau als Kind angenommen und trägt zukünftig den Vornamen „“ und den Geburtsnamen „“. Dieser Adoptionsbeschluss entfaltet jedoch nur insoweit Bindungswirkungen, wie sie ihm gesetzlich zugesprochen werden. Eine Rechtsfolge, nach der durch das Adoptionsdekret die Identität des angenommenen Kindes quasi neu geschaffen wird, ist darin nicht vorgesehen. Vielmehr wird gemäß § 1754 BGB das Kind durch die Annahme gemeinschaftliches Kind der Annehmenden und erhält nach § 1757 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1 BGB Kind als Geburtsnamen den von den annehmenden Eltern bestimmten Geburtsnamen und unter bestimmten Umständen auch einen von diesen bestimmten, geänderten Vornamen. Durch diese Vorschriften soll jedoch keine (neue) Identität des angenommenen Kindes geschaffen werden, vielmehr eine möglichst umfassende Eingliederung des Angenommenen in die Adoptivfamilie erreicht werden (vgl. Frank, a. a. O., § 1757 Rn. 1). Die Identität des anzunehmenden Kindes mit den im Adoptionsbeschluss enthaltenen Personalien (wie Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) wird dabei vorausgesetzt. Gleiches gilt für die personenstandsrechtlichen Auswirkungen des Adoptionsbeschlusses. Die gemäß § 21 PStG in ein Geburtenregister aufzunehmenden Angaben wie u.a. Vor- und Familienname sowie Geburtsort und Geburtstag eines Kindes wirken nicht rechtserzeugend, sondern lediglich deklaratorisch (vgl. Gaaz/Bornhofen, Kommentar zum Personenstandsgesetz, 2. Aufl. 2010, § 54 Rn. 21). Die bestehenden Zweifel gehen zu Lasten der Klägerin (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 PassG). Weitere Möglichkeiten zur Aufklärung der Identität durch die Beklagte bestehen nicht. Die gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 PassG von der Deutschen Botschaft in Peking getroffenen Maßnahmen zur Feststellung der Identität der Klägerin waren erfolglos. Die Beklagte hat von ihrer Seite aus sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft, Informationen zur Identität der Klägerin zu erhalten. So wurden die vorgelegten Geburtsurkunden zur Prüfung an das Gesundheitsministerium der Volksrepublik China übersandt. Nachdem diese Prüfung ergab, dass es sich insoweit um Fälschungen handelte, versuchte die Botschaft durch weitere Anfragen an chinesische Ministerien, die Identität der Klägerin zu klären. Diese Versuche sind jedoch fruchtlos verlaufen, nähere Angaben zur Identität der Klägerin erfolgten von chinesischen Behörden nicht. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Klägerin begehrt die Ausstellung eines deutschen Kinderreisepasses. Am 25. Mai 2010 beantragten Frau Y... und Herr D... bei der Deutschen Botschaft in Peking einen Kinderreisepass für die Klägerin. Beide sind deutsche Staatsangehörige und seit dem 23. Juni 2009 miteinander verheiratet, der Ehemann ist 1..., die Ehefrau 1... geboren. Sie machten geltend, sie seien die Adoptiveltern des Kindes N..., geboren am 1... in Weinan. Frau Y... hatte bereits im Mai 2008 zusammen mit ihrem damaligen Ehemann, dem deutschen Staatsangehörigen Herrn H..., bei der Deutschen Botschaft in Peking einen Antrag auf Ausstellung eines Kinderreisepass für ein Kind namens „F...“, geboren am 1... in „C...“ gestellt. Damals machte sie zunächst unter Vorlage einer Geburtsbescheinigung mit der Kennnummer I... geltend, die leibliche Mutter dieses Mädchens zu sein. Das Kind war ausweislich dieser Geburtsurkunde in der Stadt W... geboren, als Eltern waren darin Frau Y... und Herr L... benannt. Zur Bestätigung der Elternschaft legte Frau Y...zusätzlich eine notarielle Geburtsbescheinigung für dieses Kind vor, ausgestellt am 14. Februar 2008 vom Notariat der Stadt Xi`an. Danach wurde das Kind in der Stadt X... geboren. Als Eltern des Kindes waren in dieser Bescheinigung ebenfalls Frau Y... als Mutter und ihr damaliger Ehemann als Vater angegeben. Auf Bitte der Botschaft, vor Ausstellung eines Kinderreisepasses ein medizinisches Gutachten zur Abstammung des Kindes einzureichen, teilte Frau Y... im Juni 2008 mit, dass „F...“ entgegen den Angaben in den von ihr vorgelegten Urkunden tatsächlich nicht ihr leibliches Kind sei. Sie plane, sich von ihrem jetzigen Ehemann scheiden zu lassen und ihren neuen Lebensgefährten, Herrn D..., zu heiraten, der auch bereit sei, das Kind zu adoptieren. Dieser Passantrag wurde daraufhin nicht weiterverfolgt. Nachdem die Ehe zwischen Frau Y... und Herrn L... im Mai 2009 geschieden worden war, heiratete Frau Y... Herrn D... Am 3... stellten Frau Y... und Herr D... beim Amtsgericht L... einen Adoptionsantrag für ein in China lebendes Kind mit Namen „F...“, nachdem sie sich jeweils unmittelbar zuvor in L... polizeilich gemeldet hatten. Sie legten zum Identitätsnachweis die Kopie einer medizinischen Geburtsurkunde Nr. H... vor. Danach wurde ein Mädchen namens „F... am 1... im Gesundheitszentrum für Mütter und Kind der Stadt W... von unbekannten Eltern geboren. Sie machten geltend, das Kind sei von einer Mutter als drittes Kind geboren und von ihr nicht gewünscht worden. Über die Mutter von Frau Y... sei das Kind an sie vermittelt worden und lebe jetzt bei der Mutter von Frau Y... in China. Bei dem Kind handele sich um ein Findelkind. Das Amtsgericht L... holte daraufhin eine Stellungnahme der für Adoptionen ausländischer Kinder zuständigen Stelle, der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle in Hamburg (GZA), ein. Diese Stelle wies in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2009 darauf hin, dass die Adoption des Kindes weder rechtlich noch aus sozialpädagogisch-psychologischer Sicht möglich sei. Das Haager Adoptionsübereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) sehe eine Adoption ausländischer Kinder ohne Beteiligung der im Heimatland des Kindes zuständigen Stellen nicht vor. Eine Adoption ohne Beteiligung chinesischer Stellen sei rechtlich nicht möglich. Darüber hinaus vermittle die Volksrepublik China Kinder ausschließlich an Staaten, mit denen zusätzlich zu dem Haager Adoptionsübereinkommen bilaterale Abkommen geschlossen worden seien. Ein solches Abkommen existiere zwischen China und der Bundesrepublik Deutschland nicht. Im konkreten Fall spreche zudem gegen eine Adoption, dass bereits der Status und die gesetzliche Vertretung des Kindes nicht nachgewiesen seien. Die vorgelegte Geburtsurkunde sei nicht beglaubigt. Ferner sei unklar, auf welchem Weg und aufgrund welcher Umstände das Kind in die Obhut von Frau Y... bzw. deren Mutter gelangt sei. Schließlich dürfte eine Adoption auch deshalb ausgeschlossen sein, weil die Ehe zwischen den Adoptionsbewerbern erst im Juni 2009 geschlossen wurde und der Altersabstand zwischen ihnen und dem Kind mehr als vierzig Jahre betrage. Im Februar 2010 wandte sich die Zentrale Adoptionsstelle erneut an das Amtsgericht L... und wies nochmals darauf hin, dass die Zuständigkeit für Adoptionen chinesischer Kinder mit Aufenthalt in der Volksrepublik China ohne Einschaltung der zuständigen chinesischen Stelle nicht möglich sei. Zudem lägen grundlegende Voraussetzungen für die Adoption des Kindes nicht vor. Insbesondere sei der rechtliche Status des Kindes und dessen Identität nicht geklärt. Am 15. März 2010 erließ das Amtsgericht L... nach Anhörung von Frau Y... und Herrn D... einen Adoptionsbeschluss (A...), nach dem sie die Eltern des Kindes „F... geb. am 1... in W..., Volksrepublik China, sind und das Kind zukünftig den Vornamen „N...“ und den Geburtsnamen „D...“ trägt. Die Annahme diene dem Wohl des Kindes und es sei zu erwarten, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehe. Die Einwilligung der Eltern des Kindes sei nicht erforderlich, da die Eltern nicht bekannt seien. Im Rahmen ihres Passantrages für das Kind N... vom 2... bei der Deutschen Botschaft in Peking reichten Herr D... und Frau Y... neben dem Adoptionsbeschluss zur Feststellung der Identität des Kindes die Kopie der medizinischen Geburtsurkunde Nr. H... ein. Außerdem legten sie in Kopie einen Auszug aus dem chinesischen Haushaltsregister vor. Darin ist für den Haushalt der Mutter von Frau Y... Frau K..., im Februar 2008 ein Mädchen mit dem Namen „F...“ als Enkelkind eingetragen worden. Als Geburtsort dieses Mädchens ist darin die Stadt X... eingetragen. Auf Anfrage der Deutschen Botschaft in Peking teilte das Gesundheitsministerium der Volksrepublik China mit Verbalnote vom 30. Mai 2010 mit, dass die medizinische Geburtsurkunde Nr. H 410864810 gefälscht sei. Die medizinische Geburtsurkunde mit der Kennnummer I... weise ebenfalls inhaltliche Fehler auf. Das Ministerium für Zivile Angelegenheiten der Volksrepublik China teilte auf Anfrage der Deutschen Botschaft in Peking mit Verbalnote vom 5. Januar 2011 mit, dass der Adoptionsbeschluss des Amtsgerichts L... in China nicht anerkannt werde und aus chinesischer Sicht kein Adoptionsverhältnis vorliege. Weitere an chinesische Behörden gerichtete Anfragen der Botschaft zur Klärung der Identität und Herkunft der Klägerin blieben unbeantwortet. Mit Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Peking vom 8. März 2011 (Zustellung 22. März 2011) lehnte die Beklagte die Ausstellung eines Passes für die Klägerin ab. Zur Begründung berief sie sich darauf, die Identität der Klägerin sei angesichts der vorgelegten gefälschten und widersprüchlichen Urkunden ungeklärt. Mit ihrer am 20. April 2011 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Beklagte sei aufgrund des Adoptionsbeschlusses des Amtsgerichts L... verpflichtet, ihr einen deutschen Pass auszustellen. Dass das Amtsgericht in seinem Adoptionsbeschluss völkerrechtlich verbindliche Vorschriften nicht beachtet habe, dürfe nicht zu ihren Lasten gehen. Frau Y... sei die Klägerin bereits zwei Tage nach der Geburt über Vermittlung ihrer Mutter übergeben worden. Die Klägerin lebe jetzt im Haushalt der Mutter von Frau Y... in China und warte darauf, mit ihren Eltern zusammenleben zu können. Es habe sich bereits eine elterliche Bindung durch zahlreiche Besuche von Frau Y... und Herrn D... in China sowie regen Telefonkontakt ergeben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Peking vom 8. März 2011 zu verpflichten, der Klägerin einen Kinderreisepass auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen entgegen und meint, die Identität des Kindes sei ebenso wie dessen Herkunft weiterhin unklar. Die vorgelegten Geburtsurkunden und Bescheinigungen widersprächen einander, seien zudem gefälscht und teilweise in sich unstimmig. Die Staatsanwaltschaft O... hat mit Anklageschrift vom 16. Juni 2012 wegen der Vorlage von unechten bzw. verfälschten Urkunden zum Zwecke der Passbeschaffung und der Adoption Anklage vor dem Amtsgericht L... gegen Herrn D... und Frau J... erhoben (Geschäftsnummer 1...). Sie wirft den Angeschuldigten vor, sich der Urkundenfälschung bzw. der (versuchten) mittelbaren Falschbeurkundung strafbar gemacht zu haben. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft O...wegen Rechtsbeugung gegen den Richter am Amtsgericht R..., der den Adoptionsbeschluss des Amtsgerichts L... vom 15. Mai 2010 (A...) erlassen hat, ist gemäß § 170 Abs. 2 StPO am 14. Juni 2011 eingestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird verwiesen auf den Inhalt der Streitakte, des von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgangs (2 Bände), der beigezogenen Adoptionsakte des Amtsgerichts L... sowie auf die Auszüge aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft O... zu den Geschäftszeichen 1...und ..., die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.