Urteil
23 K 202.11 V
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0216.23K202.11V.0A
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Leitsätze
1. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Grundrechts auf Familie und in Vergleich zu den §§ 27 bis 32 AufenthG geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gebieten.(Rn.13)
2. Einer im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen ist es nicht zumutbar die familiäre Lebenshilfe in Peru zu erbringen um die Pflege ihrer Mutter zu übernehmen, wenn sie ihre Tochter und ihren Ehemann, beide deutsche Staatsangehörige, im Bundesgebiet zurücklassen müsste, der Ehemann keine Verbindungen zum Land Peru aufweist und er im Falle einer Ausreise aus dem Bundesgebiet gezwungen wäre, seine Erwerbstätigkeit aufzugeben und damit die materielle Lebensgrundlage der Familie gefährdet wäre.(Rn.18)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lima vom 2. August 2011 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Nachzug zu ihrer Tochter H…zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Grundrechts auf Familie und in Vergleich zu den §§ 27 bis 32 AufenthG geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gebieten.(Rn.13) 2. Einer im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen ist es nicht zumutbar die familiäre Lebenshilfe in Peru zu erbringen um die Pflege ihrer Mutter zu übernehmen, wenn sie ihre Tochter und ihren Ehemann, beide deutsche Staatsangehörige, im Bundesgebiet zurücklassen müsste, der Ehemann keine Verbindungen zum Land Peru aufweist und er im Falle einer Ausreise aus dem Bundesgebiet gezwungen wäre, seine Erwerbstätigkeit aufzugeben und damit die materielle Lebensgrundlage der Familie gefährdet wäre.(Rn.18) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lima vom 2. August 2011 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Nachzug zu ihrer Tochter H…zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Verpflichtungsklage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden konnte, hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lima vom 2. August 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), denn sie hat einen Anspruch auf das beantragte Visum. Anspruchsgrundlage für das begehrte Visum ist § 36 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Dies ist hier der Fall. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Grundrechts auf Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und in Vergleich zu den §§ 27 bis 32 AufenthG geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gebieten (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 – BVerwG 1 B 236.96 – juris, Rdnr. 8). Im Unterschied etwa zu § 32 Abs. 4 AufenthG dient § 36 Abs. 2 AufenthG nicht der Vermeidung einer besonderen, sondern nur einer außergewöhnlichen Härte. Die mit der Versagung des Sichtvermerks eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt oder der Herstellung der Familiengemeinschaft müssen folglich nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann (1.), sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe zumutbarerweise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (2.) (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 – BVerwG 1 C 11.03 – juris, Rdnr. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2007 – OVG 2 B 2.07 – juris, Rdnr. 23). 1. Die Klägerin kann allein ein eigenständiges Leben nicht mehr führen. Ausweislich der fachärztlichen Feststellungen von Dr. S… ist die Klägerin pflegebedürftig: Sie ist auf Hilfe bei nahezu sämtlichen Alltagstätigkeiten, nämlich bei der täglichen Körperpflege, beim Bereitstellen und der Einnahme von Medikamenten, bei der Zubereitung der Mahlzeiten, dem Einkauf von Lebensmitteln, der Reinigung der Wohnung und bei der Fortbewegung, angewiesen. Angesichts dieser umfassenden Einschränkungen ist kaum ein Lebensbereich ersichtlich, den die Klägerin ohne fremde Hilfe selbstständig bewältigen kann. Zudem erwartet die Medizinerin, bei der es sich um eine Vertrauensärztin der Botschaft handelt, eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin. Diese Befunde hat das Auswärtige Amt nicht hinreichend in Zweifel gezogen, indem ihrer Meinung nach die von der Ärztin diagnostizierten Grunderkrankungen die von ihr ebenfalls festgestellte Pflegebedürftigkeit nicht rechtfertigten. Denn damit hat das Auswärtige Amt lediglich seine – laienhaften – medizinischen Ansichten gegen die Sachkunde der Ärztin gestellt, ohne konkret deren Sachkunde in Zweifel zu ziehen oder konkret die Unrichtigkeit der Befunde aufzuzeigen. Darüber hinaus hat die Botschaft der Klägerin keinen weiteren (Vertrauens-)Arzt benannt, durch den sie sich erneut begutachten lassen sollte. Dagegen spricht für die Richtigkeit der Feststellungen von Dr. S… die Befunde des Psychiaters Dr. L…. Nach dessen Untersuchungsergebnissen liegt bei der Klägerin unter anderem ein langsamer Verlust der motorischen Fähigkeiten, der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses vor. Ferner hat der Schwiegersohn der Klägerin, Herr M…, in der mündlichen Verhandlung erhebliche motorische Einschränkungen der Klägerin, etwa die Unfähigkeit, sich zu bücken, geschildert. Schließlich dürfen die Anforderungen an die bereits eingetretene Schwere der Pflegebedürftigkeit nicht überspannt werden. Denn die Klägerin muss für die bei einem Nachzug notwendige Flugreise ins Bundesgebiet reisefähig sein, so dass eine – später eintretende – schwere Pflegebedürftigkeit und damit verbundene Reiseunfähigkeit den Nachzugsanspruch vereitelte. Bereits im September 2010 bestand laut Dr. S… nur noch eingeschränkte Flugtauglichkeit; sowohl sie als auch Dr. L… erwarten eine weitere Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Klägerin. 2. Angesichts ihrer Pflegebedürftigkeit ist die Klägerin auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe durch ihre Tochter, Frau H…, angewiesen; diese Hilfe kann zumutbarerweise nur im Bundesgebiet erbracht werden. Die Klägerin hat keine näheren Verwandten in Peru, die ihre Sorge und Pflege übernehmen könnten. Ihr Ehemann ist vor vielen Jahren verstorben. Ihre einzige Schwester ist 85 Jahre alt und selbst ein Pflegefall. Außer ihrer im Bundesgebiet lebenden Tochter hat sie keine Kinder. Sie muss sich auch nicht auf professionelle Pflegedienste oder -einrichtungen in ihrem Heimatland verweisen lassen. Da die familiäre Lebenshilfe Ausfluss der grundrechtlich geschützten familiären Beistandsgemeinschaft ist, kommt es nicht darauf an, dass die Hilfe im Herkunftsland auch von familienfremden Personen erbracht wird oder werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 1996 – 2 BvR 1119/96 – juris, Rdnr. 5; VGH Mannheim, Beschluss vom 15. Februar 1995 – 11 S 2954/94 – juris, Rdnr. 9). Denn das Wesen der Familie als Beistandsgemeinschaft wird gerade dadurch geprägt, dass ein Familienmitglied einem anderen Familienmitglied die Lebenshilfe tatsächlich gewährt, die dieses benötigt. Dies gilt zuvörderst für die Pflege von Eltern durch ihre Kinder. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sie bereits von Gesetzes wegen einander Beistand und Rücksicht schuldig sind (§ 1618a BGB). Da die Klägerin mit dem Nachzug bezweckt, von ihrer Tochter gepflegt zu werden, können sie nicht darauf verwiesen werden, dass die notwendigen Hilfeleistungen auch von anderen Personen oder Sozialdiensten erbracht werden könnten (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. Februar 1999 – 17 A 139/97 –, juris, Rdnr. 16; VG Berlin, Urteil vom 27. November 2009 – VG 29 K 33.09 V –; VGH München, Beschluss vom 29. November 2010 – 19 CS 10.2209 – juris, Rdnr. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, 57. Akt., § 36 AufenthG, Rdnr. 31; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, 63. Lfg., § 36 AufenthG, Rdnr. 28 f.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011 – OVG 3 B 17.19 –, juris, Rdnr. 29). Ohne Bedeutung ist, dass die familiäre Lebenshilfe derzeit noch nicht tatsächlich erbracht wird – was bei Nachzugskonstellationen regelmäßig der Fall sein wird –, denn die Schutzwirkungen des Grundrechts auf Familie (und Ehe) aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG greifen nicht erst, wenn die familiäre (oder eheliche) Lebensgemeinschaft tatsächlich besteht, sondern bereits dann, wenn ihre Herstellung nach einer Einreise ins Bundesgebiet zu erwarten ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 – BVerwG 1 B 111.04 –, juris, Rdnr. 3). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin soll in den Haushalt ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes aufgenommen werden, damit diese die notwendige Lebenshilfe leisten kann. Dies ist ihr auch möglich, da sie keiner Berufstätigkeit nachgeht. Anhaltspunkte, dass diese Absichtsbekundungen lediglich vorgeschoben sind, um der Klägerin ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen, bestehen nicht. Die familiäre Lebenshilfe kann die Tochter der Klägerin auch nicht in deren Heimatland Peru erbringen. Es ist jener nicht zuzumuten, ihre Tochter und ihren Ehemann, beide deutsche Staatsangehörige, im Bundesgebiet zurückzulassen, um die Pflege ihrer Mutter zu übernehmen. Schon allein wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit müssen sich diese nicht darauf verweisen lassen, gleichermaßen nach Peru auszuwandern, zumal jedenfalls Herr M… keine Verbindungen zu diesem Land aufweist. Darüber hinaus wäre er im Falle einer Ausreise aus dem Bundesgebiet gezwungen, seine Erwerbstätigkeit aufzugeben, so dass die materielle Lebensgrundlage der Familie gefährdet wäre. Der Umstand, dass bei der Ausreise der Tochter der Klägerin aus Peru für jene bereits absehbar gewesen sein könnte, dass diese pflegebedürftig wird, vermag nichts daran zu ändern, dass diese ein eigenständiges Leben in Peru nicht mehr führen kann und auf Hilfeleistungen durch ihre Tochter angewiesen ist. 3. Die Klägerin erfüllt auch die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Danach setzt die Erteilung eines Visums in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Nach der in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG niedergelegten Definition ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Es bedarf mithin der positiven Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Es ergibt sich damit die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses und einer gewissen Nachhaltigkeit der zur Verfügung stehenden Mittel. Dabei sind die voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mittel mit dem voraussichtlichen Unterhaltsbedarf zu vergleichen, der sich wiederum bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) richtet. Dies gilt grundsätzlich auch für die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 – BVerwG 1 C 17.08 –; BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 – BVerwG 1 C 32.07 –, beide nach juris). Danach ist der Lebensunterhalt der Klägerin gesichert. Zwar wird sie über kein (nennenswertes) Einkommen im Bundesgebiet verfügen. Jedoch hat ihr Schwiegersohn Herr M… eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben, so dass darüber ihr Lebensunterhalt sichergestellt ist. Eine solche Erklärung ist grundsätzlich geeignet – anders als das Auswärtige Amt erstmals in der mündlichen Verhandlung in Zweifel gezogen hat –, die Regelerteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts zu erfüllen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – OVG 2 B 10.11 – juris, Rdnr. 40 f., m.w.N.). Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat nämlich derjenige, der sich gegenüber der Ausländerbehörde oder eine Auslandsvertretung verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Folgerichtig ist auf der formularmäßigen Verpflichtungserklärung die von Herrn M… unterzeichnete Erläuterung aufgeführt, dass die Verpflichtung auch die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit umfasse und dies auch dann gelte, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhten (z.B. Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch). Der Schwiegersohn der Klägerin Herr M… ist auch hinreichend leistungsfähig, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Erklärt ein gegenüber dem Ausländer nicht zum Unterhalt verpflichteter Dritter, dass er für den Lebensunterhalt des Ausländers im Bundesgebiet aufkommen werde (§ 68 AufenthG), so setzt dies voraus, dass der Erklärende in wirtschaftlicher Hinsicht leistungsfähig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. April 2009 – OVG 3 B 8.07 – juris, Rdnr. 46; Urteil vom 25. Januar 2012 – OVG 2 B 10.11 – juris, Rdnr. 45). Bezieht der Erklärende ein Arbeitseinkommen, so dient als Anhaltspunkt für seine Leistungsfähigkeit – jedenfalls bei dem hier begehrten Daueraufenthalt – die Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO (vgl. für eine Verpflichtungsdauer von fünf Jahren OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2009 – OVG 12 M 47.09 –, juris, m.w.N.). Ein Rückgriff auf die Pfändungsfreigrenze ist sachgerecht, weil durch die Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG keine unmittelbaren Ansprüche des Ausländers gegen den Verpflichteten begründet werden, so dass die öffentliche Mittel (vor-)leistende Behörde gehalten ist, einen auf § 68 AufenthG gestützten Erstattungsanspruch gegenüber dem Verpflichtungsgeber geltend zu machen. Verweigert dieser die Zahlung und kommt es zur Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (§ 68 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), so kann sein Arbeitseinkommen nur in dem gesetzlich zulässigen Maße gepfändet werden (§ 5 Abs. 1 VwVG, § 319 AO, § 850c ZPO bzw. die entsprechenden Vorschriften in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder, s. dazu Engelhardt/App, VwVG, 8. Aufl., § 5 Rdnr. 6 ff.). Nach alledem kann die Bonitätsprüfung des Verpflichtungsgebers nur dann zu seinen Gunsten ausgehen, wenn er pfändungsfreies Einkommen in ausreichender Höhe erhält (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Mai 2010 – OVG 2 S 100.09 – m.w.N.). Herr M… verfügt über ein ausreichendes Einkommen, um den Unterhaltsbedarf der Klägerin zu decken. Er bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von 3.810,41 Euro. Unter Berücksichtigung der Pfändungsgrenzen nach § 850c Abs. 1 ZPO bei zwei Unterhaltspflichtigen in Höhe von 1.562,47 Euro verbleibt ein pfändbares Einkommen von monatlich 2.247,94 Euro. Daraus kann der Lebensunterhalt der Klägerin gedeckt werden. Nach dem Angebot der HUK-Coburg wird sie monatlich für eine Kranken- und Pflegeversicherung 606,67 Euro aufzuwenden haben. Zwar liegt derzeit eine Kranken- und Pflegeversicherung nicht vor, es ist jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie nach erfolgter Einreise ins Bundesgebiet eine private Kranken- und Pflegeversicherung abschließen kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. November 2009 – VG 10 V 7.08 – juris, Rdnr. 23 ff; Urteil vom 12. April 2011 – VG 35 K 454.09 V –). Sie hat nämlich nach Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von mehr als zwölf Monaten einen Anspruch nach § 193 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) gegen die im Bundesgebiet zugelassenen privaten Krankenversicherungsunternehmen auf Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) haben. Wohnkosten werden der Klägerin voraussichtlich nicht entstehen, da sie im Eigenheim ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes untergebracht werden soll. Als Aufwendungen für den sonstigen Lebensbedarf ist jedenfalls der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch in Höhe von 364,- Euro monatlich (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II) anzusehen. Über diesen allgemeinen Lebensbedarf und die Kosten für eine Kranken- und Pflegeversicherung hinaus verbleiben monatlich über 1.200,- Euro des pfändbaren Arbeitseinkommens, um daraus möglicherweise bei der Pflege anfallenden Sonderbedarf – etwa Mobilitätshilfen oder ein besonderes Bett – zu decken. Vor dem Hintergrund dieser Einkommensverhältnisse kann offen bleiben, inwieweit eine Zwangsvollstreckung in das unbelastete Grundeigentum der Tochter und des Schwiegersohnes der Klägerin, das diese zu einem Kaufpreis von 130.000,- Euro erworben haben, aufgrund der Verpflichtungserklärung (von Herrn M…) oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht (von Frau H…) möglich wäre. 4. Das der Beklagten in § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eingeräumte Ermessen hat sich vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen dahingehend reduziert, dass allein die Erteilung des Visums als ermessensfehlerfreie Entscheidung in Betracht kommt. Ermessenserwägungen, die trotz Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte und der Sicherung des Lebensunterhaltes die Versagung des Visums rechtfertigen könnten, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,- Euro festgesetzt. Die im Jahre 1939 geborene Klägerin ist peruanische Staatsangehörige, lebt in Lima und begehrt ein Visum zum Nachzug zu ihrer seit Oktober 2009 in Saarbrücken lebenden Tochter H…. Diese ist seit dem 5. August 2009 mit dem deutschen Staatsangehörigen M… verheiratet und hat eine am 13. März 2010 geborene Tochter. Am 16. September 2010 beantragte die Klägerin bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lima ein Visum. Dem fügte sie ein Schreiben ihres Schwiegersohnes Herr M… bei, wonach sie in Peru als einzige nähere Verwandte nur noch ihre 85 Jahre alte Schwester habe. Ihr einziges Kind Frau H… sei nach der Eheschließung nach Deutschland gezogen. Die Klägerin habe schwerwiegende gesundheitliche Probleme. Frau H… und Herr M… seien bereit, sämtliche Kosten, die durch einen Aufenthalt der Klägerin in Deutschland entstünden, zu tragen. Es sei ihr möglich, in Deutschland eine Krankenversicherung abzuschließen. Zudem reichte sie eine Verpflichtungserklärung von Herrn M… vom 16. August 2010 zu ihren Gunsten sowie ein Kranken- und Pflegeversicherungsangebot der HUK-Coburg zu einer jährlichen Prämie von 7.280,- Euro ein. Des Weiteren legte sie ein ärztliches Zeugnis von Frau Dr. S…, einer Vertrauensärztin der Botschaft, vom 13. September 2010 vor, wonach jene an Asthma, Bluthochdruck und Durchblutungsstörungen leide. Sie benötige Aufsicht und Pflege durch ihre Tochter, eine Besserung der Leiden sei aufgrund ihres hohen Alters und eines progredienten Verlaufs nicht zu erwarten, es bestehe Flugtauglichkeit mit Begleitperson. Nach dem ärztlichen Zeugnis derselben Medizinerin vom 9. November 2010 sei die Klägerin nunmehr pflegebedürftig: Sie brauche Hilfe bei der täglichen Körperpflege, beim Bereitstellen und der Einnahme von Medikamenten, bei der Zubereitung der Mahlzeiten, dem Einkauf von Lebensmitteln, der Reinigung der Wohnung und bei der Fortbewegung. Am 16. Dezember 2010 versagte die Ausländerbehörde ihre Zustimmung zur Visumserteilung mit der Erwägung, Pflegepersonal und Betreuungseinrichtungen seien am Wohnort der Klägerin vorhanden, so dass eine Betreuung in ihrem Heimatland möglich sei. Daraufhin lehnte die Botschaft mit Bescheid vom 20. Dezember 2010 die Erteilung eines Visums ab, da eine außergewöhnliche Härte nicht vorläge. In der hiergegen gerichteten Remonstration führte die Klägerin unter anderem aus, ihre Tochter und ihr Schwiegersohn seien schuldenfrei und verfügten über ein dinglich unbelastetes Einfamilienhaus. Der daraufhin erfolgten Einschätzung der Botschaft, eine außergewöhnliche Härte läge vor, lediglich ausreichender Krankenversicherungsschutz sei fraglich, trat die Ausländerbehörde mit der Erwägung entgegen, eine außergewöhnliche Härte könne nur vorliegen, wenn die Klägerin pflegebedürftig sei und die Pflege ausschließlich durch ihre Tochter in Deutschland erfolgen könne. Eine Pflegebedürftigkeit ergebe sich jedoch nicht aus den vorgelegten Attesten; zudem sei davon auszugehen, dass es in Peru eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle gäbe. Dem schloss sich die Botschaft an und versagte mit Remonstrationsbescheid vom 2. August 2011 erneut das beantragte Visum mit der Begründung, es fehle an einer außergewöhnlichen Härte, weil die Pflegebedürftigkeit der Klägerin fraglich sei, ihre Tochter ausgewandert sei, obgleich alterstypische Beschwerden absehbar gewesen wären, und zudem nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin nicht in Lima versorgt werden könne. Mit ihrer bei Gericht am 16. September 2011 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie ergänzend aus: Sie sei pflegebedürftig, die attestierte Pflegebedürftigkeit könne die Beklagte ohne eigene Sachkunde nicht in Zweifel ziehen. Ihre Tochter habe sie in Peru zurücklassen müssen, weil diese von ihrem in Deutschland lebenden Ehemann ein Kind erwartet habe und die Schwangerschaft zudem mit Komplikationen verbunden gewesen sei. Darüber hinaus legt sie ein ärztliches Zeugnis von Dr. L… vom 30. Dezember 2011 vor, nach der sie an einer depressiven Erkrankung, einer abhängig-kompulsiven Persönlichkeit, Anfängen von Senilität und einem langsamen Verlust motorischer Fähigkeiten leide. Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen Botschaft Lima vom 2. August 2011 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Nachzug zu ihrer Tochter H…zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass ein Nachzug der Eltern im Grundsatz nicht vorgesehen sei. In den Attesten fänden sich keine schwerwiegenden Erkrankungen, sondern nur leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen. Auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht belegt. Darüber hinaus ließen sich in den Attesten Diagnose und Pflegebedürftigkeit nicht in Übereinstimmung bringen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und nicht weiter zur Sache vorgetragen.