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Urteil

23 K 246.11

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:1016.23K246.11.0A
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Leitsätze
1. Dem Betreffenden ist der Pass zu versagen, wenn der Passversagungsgrund der Strafverfolgungsflucht vorliegt.(Rn.12) 2. Ohne Bedeutung ist, ob das Strafverfahren zu Recht geführt wird und der Haftbefehl zu Recht besteht. Es ist nämlich nicht Aufgabe des passrechtlichen Verfahrens das strafrechtliche Verfahren vorwegzunehmen oder die Berechtigung der Strafverfolgung zu prüfen.(Rn.13)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Betreffenden ist der Pass zu versagen, wenn der Passversagungsgrund der Strafverfolgungsflucht vorliegt.(Rn.12) 2. Ohne Bedeutung ist, ob das Strafverfahren zu Recht geführt wird und der Haftbefehl zu Recht besteht. Es ist nämlich nicht Aufgabe des passrechtlichen Verfahrens das strafrechtliche Verfahren vorwegzunehmen oder die Berechtigung der Strafverfolgung zu prüfen.(Rn.13) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, weil er mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Konsulats der Bundesrepublik Deutschland in Las Palmas de Gran Canaria vom 8. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn er hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines deutschen Reisepasses. Anspruchsgrundlage für die Ausstellung eines Reisepasses ist § 6 Abs. 1 Satz 1 des Passgesetzes (PassG), wonach auf Antrag ein Pass ausgestellt wird. Dem Kläger ist ein Pass zu versagen, weil der Passversagungsgrund der Strafverfolgungsflucht (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG) vorliegt. Danach ist ein Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber sich einer Strafverfolgung, die im Inland gegen ihn schwebt, entziehen will. Diese Voraussetzungen liegen vor, weil gegen den Kläger im Inland ein Strafverfahren geführt wird (1.), Tatsachen die Annahme begründen, dass er sich diesem entziehen will (2.) und die Passversagung verhältnismäßig ist (3.). 1. Gegen den Kläger schwebt im Inland eine Strafverfolgung. Die Staatsanwaltschaft Chemnitz führt gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz. Deswegen wird er weiterhin mit Haftbefehl des Landgerichts Chemnitz vom 21. Februar 2011 gesucht. Ohne Bedeutung ist, ob das Strafverfahren gegen den Kläger zu Recht geführt wird und der Haftbefehl zu Recht besteht. Es ist nämlich nicht Aufgabe des passrechtlichen Verfahrens, das strafrechtliche Verfahren vorwegzunehmen oder die Berechtigung der Strafverfolgung zu prüfen. Dies ist allein Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die nach Rückkehr des Klägers in das Bundesgebiet verbindlich zu klären haben, ob er unschuldig ist – wie er behauptet – oder sich strafbar machte. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn offensichtlich ist, dass die Strafverfolgung zu Unrecht geführt wird. Für eine evidente Rechtswidrigkeit der Strafverfolgung spricht hier nichts. 2. Es liegen hinreichende Tatsachen vor, welche die Annahme begründen, dass der Kläger sich der Strafverfolgung entziehen will. Für diese Feststellung genügt zwar nicht schon sein Wille, in absehbarer Zeit nicht in die Bundesrepublik zurückzukehren. Vielmehr muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Strafverfolgung und dem angestrebten weiteren Aufenthalt im Ausland in dem Sinne bestehen, dass Tatsachen die Annahme begründen, er wolle sich der Strafverfolgung entziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1989 – BVerwG 1 A 110.89 – juris, Rdnr. 4). Es ist dafür nicht erforderlich, dass er das Bundesgebiet bereits wegen der drohenden Strafverfolgung verließ. Vielmehr reicht sein Wille aus, seinen Auslandsaufenthalt fortzusetzen, um sich der Strafverfolgung zu entziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1971 – BVerwG I A 5.69 – Buchholz 402.00 § 7 PassG Nr. 9, S. 2). Die Passversagung setzt aber nicht den vollen Nachweis eines Fluchtwillens voraus. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift („Tatsachen die Annahme begründen“). Es reicht daher aus, wenn der Passbehörde bestimmte gerichtsverwertbare Tatsachen zur Verfügung stehen, welche die Annahme eines Versagungsgrundes – nachvollziehbar – rechtfertigen. Dies schließt die bloße Möglichkeit, die Vermutung oder den durch konkrete Tatsachen nicht belegbaren Verdacht aus (vgl. Medert/Süßmuth, Pass- und Personalausweisrecht, Bd. 2: Passrecht, 4. Lfg., § 7, Rdnr. 4). Das gesamte Verhalten des Klägers und sonstige Umstände lassen bei lebensnaher Beurteilung den Schluss zu, dass er in der Absicht handelt, im Ausland zu bleiben, um den Zugriff der deutschen Strafverfolgungsbehörden zu verhindern oder zu erschweren. Die Annahme des Fluchtwillens folgt bereits daraus, dass der Haftbefehl des Landgerichts Chemnitz hinreichend Anreiz bietet, nicht ins Bundesgebiet zurückzukehren. Dafür spricht auch die Mitteilung seiner Bevollmächtigten an die Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom 19. August 2011 (Bl. 11 d.A.), dass er durch den Haftbefehl umfangreiche Nachteile erfahren habe, weil er weder zu ärztlichen Behandlungen noch zu seiner Familie oder, um sich um seine Immobilien zu kümmern, ins Bundesgebiet einreisen habe können. Dies ist nur so zu verstehen, dass der Kläger gerade wegen des Haftbefehls nicht nach Deutschland einreisen wollte. In die gleiche Richtung weisen auch seine Erklärungen, bei gesundheitlicher Besserung nach Tschechien oder in die Ukraine reisen zu wollen. Damit räumt er ein, in Zukunft das Bundesgebiet wegen der drohenden Strafverfolgung trotz familiärer und geschäftlicher Kontakte meiden zu wollen. Zudem droht ihm je nach Ausgang des Strafverfahrens eine nicht unerhebliche Strafe. Wegen des angeklagten Delikts des unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) kann eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 15 Jahren verhängt werden, nach § 29a Abs. 2 BtMG in einem minder schweren Fall eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren. Das den Kläger im Fall einer Verurteilung nur eine geringe Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung möglicherweise zur Bewährung ausgesetzt wird, erwartet, erscheint eher fernliegend, weil die übrigen an den vorgeworfenen Straftaten Beteiligten zu Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren verurteilt wurden und er mit 23 Einträgen im Bundeszentralregister erheblich – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft ist. Auch seine Ausführungen, mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren, lassen die Annahme eines Fluchtwillens nicht entfallen. Denn dies kann nur belegen, dass er bereit ist, aus dem für ihn sicheren Ausland mit den Behörden zusammenzuarbeiten, nicht jedoch seinen Willen, sich der Strafverfolgung im Inland zu stellen. 3. Die Passversagung ist verhältnismäßig. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 PassG ist von der Passversagung abzusehen, wenn sie unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn es genügt, den Geltungsbereich oder die Gültigkeitsdauer des Passes zu beschränken. Sie ist im vorliegenden Fall jedoch geeignet, erforderlich und angemessen. Sie ist geeignet, da mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg, den Kläger zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland zwecks Durchführung des Strafverfahrens zu veranlassen, gefördert werden kann. Ein sicherer Erfolg ist für die Eignung der Maßnahme nicht notwendig, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Kläger sich ohne deutschen Pass in ein außereuropäisches Land absetzen kann. Denn jedenfalls wird seine Weiterreise zur Fortsetzung seiner Flucht behindert und sein Aufenthalt auf Teneriffa mangels gültigen Personaldokuments erschwert. Die Passversagung ist auch nicht deswegen ungeeignet, weil der Kläger krankheitsbedingt nicht nach Deutschland zurückkehren kann. Es steht nämlich nicht fest, dass er reiseunfähig ist. Die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen reichen nicht aus, um den Gesundheitszustand des Klägers nachzuweisen. Zwar ist in dem rechtsmedizinischen Bericht des spanischen Ermittlungsgerichts Arona vom 27. Mai 2011 aufgeführt, dass der Kläger an Herz und Arterien erkrankt sei und deshalb eine Flugreise ein erhöhtes Risiko für seine Gesundheit darstelle. Es ergibt sich aus dem Bericht aber nicht hinreichend, ob diese Feststellungen auf eigenen Befunden der Gerichtsmedizinerin beruhen. Vielmehr liegt nahe, dass sie im Wesentlichen ihren Feststellungen vom Kläger eingereichte Arztberichte zugrundelegte. Auch setzt sich die Gerichtsmedizinerin nicht hinreichend mit der Krankengeschichte des Klägers auseinander. Insbesondere hat sie nicht die Krankenakten über seine Herzoperation im Oktober 2009 im Universitätsklinikum Frankfurt am Main eingesehen und auch nicht den Umstand gewürdigt, dass er kurz nach dieser Operation gesundheitlich in der Lage war, nach Spanien zu reisen. Feststellungen, dass sich sein Gesundheitszustand erst nach seiner Einreise auf die Kanaren wesentlich verschlechtert hat, hat sie demgemäß nicht getroffen. Zudem verhält sich der Bericht nicht zu einer Reisefähigkeit des Klägers auf dem See- oder Landweg. Gleiches gilt für den rechtsmedizinischen Bericht des Ermittlungsgerichts Arona vom 6. Oktober 2011. Der Umstand, dass dort ein Herzinfarkt im April 2009, der auf den Kanaren behandelt wurde, erwähnt wird, nicht jedoch die Operation im Bundesgebiet im Oktober 2009, legt nahe, dass der Kläger diesen Eingriff bewusst verschwieg. Gleichermaßen können die vom Kläger eingereichten ärztlichen Stellungnahmen seinen Gesundheitszustand nicht hinreichend belegen (Bl. 19, 56, 92 und 98). Sie sind allesamt sehr knapp gehalten, setzen sich nicht mit der Krankheitsgeschichte des Klägers umfassend auseinander, benennen nicht, welche Befunde erhoben wurden, machen nicht hinreichend deutlich, welche Feststellungen auf den bloßen Angaben des Klägers beruhen und welche objektiv überprüfbar waren, und zeigen nicht ausführlich auf, welche konkreten Gefahren dem Kläger bei eine Reise nach Deutschland drohten. Zudem ist nicht ersichtlich, ob sie von einem kardiologischen Facharzt erstellt wurden. Der Nachweis der Reiseunfähigkeit des Klägers kann auch nicht durch ein gerichtlich angeordnetes kardiologisches Sachverständigengutachten erbracht werden, weil er sich einer solchen Untersuchung verweigert. Zwar hat er zuletzt erklärt, mit einer Begutachtung einverstanden zu sein. Seine Einschränkung, der Gutachter dürfe nicht weiter als fünf Kilometer von seinem Wohnort entfernt sein, ist jedoch als fortgesetzte Verweigerung einer Untersuchung anzusehen. Die vorgenommene Einschränkung seiner Reisefähigkeit auf fünf Kilometer ist durch nichts belegt oder zumindest plausibel gemacht, sondern erscheint willkürlich und allein darauf abzuzielen, sich einer Begutachtung durch den vom Gericht vorgeschlagenen Kardiologen Dr. Pötsch des Deutschen Ärztezentrums in Playa de las Américas (Teneriffa) zu entziehen. Eine bewusste Beweisvereitelung kann nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des Betroffenen gewertet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – BVerwG2 C 17.10 – juris, Rdnr. 12). Da der Kläger die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert und damit die weitere Beweiserhebung vereitelt, drängt sich der Schluss auf, dass seine Erkrankungen einer Rückkehr ins Bundesgebiet nicht entgegen stehen und er daher eine sachverständige Aufklärung verhindern will. Die Passversagung ist erforderlich, da ein anderes, gleich wirksames, aber die Rechtsstellung des Klägers weniger einschränkendes Mittel nicht gewählt werden kann. Insbesondere ist eine Beschränkung des Gültigkeitbereichs des Passes auf Spanien und Deutschland nicht gleich wirksam, weil dadurch der Aufenthalt des Klägers auf den Kanaren nicht erschwert wird. Des Weiteren steht die bezweckte vorübergehende Beendigung des Aufenthalts im Ausland nicht außer Verhältnis zum angestrebten Ziel, der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Ein gleichgewichtiges Interesse des Klägers, im Ausland von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben, denen sich jede Person im Inland, gegen die ein Strafverfahren schwebt und ein Haftbefehl besteht, zu stellen hat, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist ihm aus den dargelegten Gründen eine Rückkehr ins Bundesgebiet gesundheitlich zumutbar. Er hat wie jeder, der vor Strafverfolgung flüchtet und im Ausland lebt, in Kauf zu nehmen, dass seine grundsätzlich gewährleistete Ausreisefreiheit vorübergehend eingeschränkt wird (vgl. OVG Münster, Urteil vom 19. August 1980 – 18 A 1068/80 – NJW 1981, 838). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Ausstellung eines deutschen Reisepasses. Nach eigenen Angaben lebte er seit dem Jahr 2005 auf La Palma und seit August 2010 auf Teneriffa. Er ist Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens wegen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes – BtMG). Die Staatsanwaltschaft Chemnitz (850 Js 22005/10) wirft ihm vor, zwischen Oktober 2009 und Januar 2010 in den Kellerräumen seines Gebäudes in der G...straße in H... (Mittelsachsen) eine Cannabis-Plantage betrieben zu haben, wobei er sich der Hilfe Dritter bedient haben soll. Am 24. Januar 2011 erhob die Staatsanwaltschaft gegen ihn Anklage beim Landgericht Chemnitz. Am 21. Februar 2011 erließ dieses gegen den Kläger Haftbefehl wegen Fluchtgefahr. In der Folgezeit betrieb die Staatsanwaltschaft Chemnitz aufgrund eines europäischen Haftbefehls die Auslieferung des Klägers nach Deutschland. Am 11. Mai 2011 wurde er von spanischen Behörden festgenommen, nach wenigen Tagen aber wieder freigelassen. Nachdem eine spanische Gerichtsmedizinerin zu dem Schluss kam, eine Flugreise stelle aufgrund der Herzerkrankungen des Klägers ein erhöhtes Gesundheitsrisiko dar, setzte das spanische Zentrale Untersuchungsgericht die Auslieferung aus. Am 6. Oktober 2011 beantragte der Kläger beim Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland in Santa Cruz de Tenerife die Ausstellung eines Reisepasses. Mit Bescheid vom 8. November 2011 lehnte das Konsulat der Bundesrepublik Deutschland in Las Palmas de Gran Canaria diesen Antrag mit der Begründung ab, Tatsachen begründeten die Annahme, dass sich der Kläger einer Strafverfolgung, die im Inland gegen ihn schwebe, entziehen wolle, und verwies auf den landgerichtlichen Haftbefehl. Die Passversagung sei nicht unverhältnismäßig, weil das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs das Interesse des Klägers, einen Reisepass zu erhalten, überwiege. Mit seiner bei Gericht am 18. November 2011 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und führt zur Begründung aus, er wolle sich der Strafverfolgung nicht entziehen. Er sei an den ihm vorgeworfenen Straftaten nicht beteiligt gewesen. Er habe stets mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert. Er habe eine Immobilie und geschäftliche Beziehungen nach H... sowie Familienangehörige im Bundesgebiet. Sofern es ihm gesundheitlich besser gehe, beabsichtige er, nach Tschechien und in die Ukraine zu reisen. Derzeit sei er jedoch reiseunfähig, weil er schwer am Herzen erkrankt sei, wie sich aus den eingereichten ärztlichen Attesten ergebe. Zunächst hat er erklärt, an einer Begutachtung seines Gesundheitszustandes durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht mitwirken zu wollen, schließlich hat er sein Einverständnis mit der Einschränkung erklärt, nicht weiter als fünf Kilometer von seinem Wohnort fahren zu können. Ferner hält er die Passversagung für ungeeignet, weil er auch ohne deutschen Reisepass von den Kanaren in ein Drittland flüchten könne. Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Konsulats der Bundesrepublik Deutschland in Las Palmas de Gran Canaria vom 8. November 2011 zu verpflichten, ihm einen Pass auszustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.