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Urteil

23 K 508.12 A

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0416.23K508.12A.0A
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Leitsätze
Ein Mitgliedstaat ist auch dann für die Prüfung eines Asylantrags zuständig, wenn er der Aufnahme des Asylbewerbers zugestimmt hat.(Rn.14)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Mitgliedstaat ist auch dann für die Prüfung eines Asylantrags zuständig, wenn er der Aufnahme des Asylbewerbers zugestimmt hat.(Rn.14) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache entscheiden und verhandeln, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Soweit die Klage im Hauptantrag auf Asylanerkennung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bzw. von Abschiebungsverboten gerichtet ist, ist sie gemäß § 75 VwGO als Verpflichtungsklage in Gestalt der Untätigkeitsklage zulässig. Ein zureichender Grund dafür, dass die Beklagte über das Begehren des Klägers bislang nicht entschieden hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil für einen gerichtlichen Verpflichtungsausspruch vorliegend unter Berücksichtigung der asylrechtlichen Besonderheiten kein Raum ist. Die besondere, auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz steht nämlich der Annahme entgegen, dass das Verwaltungsgericht die Sache durch Ermittlung des gesamten für eine Sachentscheidung über den Asylantrag erforderlichen Sachverhalts spruchreif zu machen hat, solange - wie vorliegend - noch keine Entscheidung über den Asylantrag ergangen ist. Zwar sind auch im Bereich des Asylrechts die Verwaltungsgerichte bei einer Verpflichtungsklage grundsätzlich gehalten, die Sache spruchreif zu machen und das Verfahren nicht an die Behörde zurückzuverweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 -, Juris). Dies gilt jedoch in den Fällen, in denen ein Asylbewerber erstmals einen Asylantrag gestellt hat, nur dann, wenn bereits eine behördliche Entscheidung über das Asylbegehren bereits ergangen ist. Ist hingegen noch keine behördliche Entscheidung ergangen, so würde eine Verpflichtung des Gerichts zur Spruchreifmachung der Sache und zum Durchentscheiden die vom Gesetzgeber im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung dem Bundesamt zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen. Gelangt das Bundesamt nämlich nach sachlicher Prüfung des Asylbegehrens zu dem Ergebnis, dass ein Begehren gemäß §§ 29 a oder 30 AsylVfG offensichtlich unbegründet ist, bestimmt § 36 AsylVfG das weitere Verfahren und sieht eine starke Beschleunigung der gerichtlichen Kontrolle der Bundesamtsentscheidung bzw. gegebenenfalls eine kurzfristige Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers vor. Eine vergleichbare Möglichkeit steht dem Gericht nicht zu, denn es kann eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylVfG unter Fristsetzung (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) nicht aussprechen. Stellt sich das Asylbegehren nach Ansicht des Verwaltungsgerichts als schlicht unbegründet dar, bemisst § 38 Abs. 1 AsylVfG die Ausreisefrist auf 30 Tage. Allerdings müsste sie, da sie nicht vom Gericht ausgesprochen werden kann, nachträglich von der Behörde festgesetzt werden, was dem Beschleunigungsgedanken des Asylverfahrensgesetzes widerspräche (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, Juris). Von daher kommt ein Durchentscheiden des Verwaltungsgerichts bei einer Asylverpflichtungsklage nur in Betracht, wenn der Kläger mit seinem erstmals in Deutschland gestellten Asylantrag beim Bundesamt erfolglos gebliebenen ist (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998, a.a.O.). Demnach ist - anders als im Falle eines Asylfolgeantrags im Sinne des § 71 AsylVfG (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2000 - 9 B 426/00 -, Juris) - in den Fällen der Nichtbescheidung eines ersten Asylantrags eines Asylbewerbers kein Raum für eine Untätigkeitsklage dahingehend, dass die Beklagte zur Asylanerkennung sowie Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Abschiebungsverboten verpflichtet werden könnte (vgl. zur diesbezüglichen Problematik auch VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11. TR -, Juris). 2. Auch der Hilfsantrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, seinen Asylantrag sachlich zu bescheiden, ist unbegründet. Die Beklagte ist für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers gemäß § 27a AsylVfG nicht zuständig. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine solche Rechtsvorschrift der Europäischen Gemeinschaft stellt die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates der Europäischen Union vom 18. Februar 2003 (ABl. Nr. L vom 25. Februar 2003; im folg. Dublin II-VO) dar. Das Verfahren nach der Dublin II-VO dient in einer Vorstufe zuerst allein dazu, den zur Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat zu bestimmen. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind übereingekommen, dass auf kurze Sicht eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedsstaats geschaffen werden sollte. Ziel der Dublin II-VO ist demgemäß die Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Im Verfahren nach der Dublin II-VO steht deshalb allein die Zuständigkeitsfrage im Raum; eine inhaltliche Prüfung erfolgt erst im zweiten Schritt. Durchführen wird sie der nach der Dublin II-VO bestimmte zuständige Mitgliedsstaat. Das Königreich Spanien, in dem der Kläger sich nach eigenem Bekunden vor seiner Einreise nach Deutschland bzw. seinem Aufenthalt in Dänemark aufgehalten hat, ist der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat nach Art. 19 Abs. 1 Dublin II-VO. Die Zuständigkeit des Königreichs Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens ergibt sich jedenfalls daraus, dass das spanische Innenministerium mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 der Übernahme des Klägers zugestimmt hat. Deshalb kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die Kriterien zur Bestimmung der Rangfolge im Kapitel III der Dublin II-VO eingehalten worden sind (vgl. Beschluss der Kammer vom 10. April 2011, VG 23 L 84.11 A; VG München, Urteil vom 29. April 2010 – M 17 K 09.50619 -, Juris; VG Ansbach, Urteil vom 30. März 2005 – 6 K 201/05.A – Juris; a.A. VG Ansbach, Beschluss vom 9. März 2011 – AN 11 E 11.30089 -). Sofern sich die Voraussetzungen der Zuständigkeit des Königreichs Spanien nicht aus der Dublin II-VO ableiten lassen, ist die Erklärung des spanischen Innenministeriums vom 17. Dezember 2012, den Kläger zur Prüfung seines Schutzantrags zu übernehmen, als Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO zu verstehen. Wie sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, knüpft das Selbsteintrittsrecht eines Mitgliedstaats nicht an bestimmte rechtliche Voraussetzungen an. Vielmehr ist die Übernahme der Zuständigkeit durch einen anderen als den nach den Kriterien der Dublin II-VO zuständigen Mitgliedsstaat jedenfalls dann unbedenklich, wenn ein Anknüpfungspunkt zwischen dem das Selbsteintrittsrecht ausübenden Mitgliedsstaat und dem betreffenden Asylbewerber besteht (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 16. April 2004 – 7 L 312/04.MZ -, Juris). Dieser Anknüpfungspunkt liegt hier vor, da der Kläger sich auch nach eigenen Angaben vor seiner Weiterreise nach Dänemark und Deutschland in Spanien aufgehalten hat. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Überstellungsfrist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Übernahme gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Dublin II-VO noch nicht abgelaufen. Diese Frist beginnt nicht bereits mit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland oder mit seiner Asylantragstellung zu laufen, sondern mit der Übernahmeerklärung des Königreichs Spaniens vom 17. Dezember 2012. Gemäß Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO erfolgt nämlich die Überstellung eines Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme. Die Übernahme des Klägers wurde erst am 19. Dezember 2012 erklärt, folglich läuft die Überstellungsfrist erst am 19. Juni 2013 ab (vgl. zur Berechnung der Frist Art. 25 Abs. 1 Buchst. b) Dublin II-VO). Ergänzend ist auszuführen, dass diese Frist nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Dublin II-VO auf höchstens ein Jahr verlängert werden kann, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist. Der Kläger kann auch nicht verlangen, dass die Beklagte von ihrem Selbsteintrittsrecht (vgl. Art. 3 Abs. 2, Art. 15 Dublin II-VO) Gebrauch macht, das heißt von ihrem Recht, das Asylbegehren des Klägers zu prüfen, obwohl sie selbst nach den Bestimmungen der Dublin II-VO nicht zuständig ist. Die Dublin II-VO selbst enthält keine Konkretisierungen, unter welchen Umständen das Selbsteintrittsrecht von den Mitgliedstaaten erfolgen soll. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ist nicht an tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft und eröffnet der Beklagten ein freies Ermessen. Selbst wenn man davon ausginge, dass ein subjektives Recht eines Asylantragstellers auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts dann bestünde, wenn in dem für das Verfahren zuständigen Mitgliedstaat die Durchführung eines den Geboten der Rechtsstaatlichkeit genügenden Asylverfahrens nicht hinreichend gewährleistet ist (vgl. Vorlagebeschluss des OVG Münster vom 19. Dezember 2011 – 14 A 1943/11. A -, Juris), wäre im vorliegenden Fall ein solcher Anspruch nicht begründet. Denn der Kläger hat nicht ansatzweise glaubhaft gemacht und es ist auch aus den sonstigen Umständen nicht ersichtlich, dass im Fall einer Rückführung nach Spanien die Mindestanforderungen an ein Asylverfahren nicht eingehalten werden. Humanitäre Belange nach Art. 15 Dublin II-VO sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. Der Kläger begehrt Asyl bzw. die Feststellung von Abschiebungshindernissen, hilfsweise die Entscheidung der Beklagten über seinen Asylantrag. Der Kläger, syrischer Staatsangehöriger, begehrte nach seiner Ausreise aus Syrien in verschiedenen europäischen Staaten Asyl: Zunächst hielt er sich nach eigenen Angaben wochenlang in Spanien auf und reiste dann illegal weiter nach Dänemark. Dort stellte er am 26. Juni 2011 unter den Aliaspersonalien D..., geboren am 2... 1993, einen Asylantrag. Am 24. August 2011 bat die dänische Einwanderungsbehörde Spanien wegen des illegalen Grenzübertritts um Übernahme des Asylverfahrens. Spanien stimmte einer Übernahme des Asylverfahrens mit Schreiben vom 27. September 2011 zu. Bevor es zu einer Überstellung kam, verließ der Antragsteller Dänemark und stellte am 12. Oktober 2011 in Deutschland unter den Personalien D..., geb. 1...1993, einen weiteren Asylantrag. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Schreiben vom 19. November 2012 zunächst Dänemark um Übernahme des Asylverfahrens gebeten hatte, teilte die dänische Einwanderungsbehörde mit Schreiben vom 1. Dezember 2012 unter Verweis auf den illegalen Grenzübertritt und die Übernahmeerklärung Spaniens mit, eine Überstellung des Asylantragstellers werde abgelehnt. Daraufhin bat das Bundesamt am 4. Dezember 2012 Spanien um Übernahme des Klägers. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 erklärte schließlich das Königreich Spanien gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Übernahme des Klägers. Mit seiner bereits am 22. November 2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor: Es gäbe keine Hinweise darauf, dass in Spanien ein Fingerabdruck von ihm existiere, da er dort keinen Asylantrag gestellt habe. Seinerzeit habe man ihm mitgeteilt, dass dort Abdrücke benötigt werden würden, weil er polizeilich gesucht werde. Anschließend habe er ohne Angaben von Gründen wochenlang im Gefängnis gesessen. Ein ordnungsgemäßes Asylverfahren sei auch angesichts der wirtschaftlichen Situation in Spanien nicht zu erwarten. Zudem sei wegen Zeitablaufs die Frist für eine Übernahme überschritten. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, seinen Asylantrag vom 12. Oktober 2011 zu bescheiden. Die Beklagte beantragt sinngemäß schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass die Bundesrepublik Deutschland zur Entscheidung über den Asylantrag des Klägers nicht zuständig ist, vielmehr das Königreich Spanien. Die Kammer hat den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Verhandlung und Entscheidung mit Beschluss vom 5. März 2013 gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG übertragen.