Beschluss
23 L 165.13 V
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0604.23L165.13V.0A
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Leitsätze
Vor dem Hintergrund der gegenwärtig nahezu jeden Syrer treffenden Lebens- und Existenzgefährdung in seinem Land und den sich täglich verschlechternden Lebensbedingungen kommt den einem Antrag auf Erteilung eines Besuchsvisums beigefügten Unterlagen zur bisherigen wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Verwurzelung keine nennenswerte Bedeutung zum Beleg der Rückkehrbereitschaft zu, weil ein Verbleib in der Bundesrepublik sich geradezu aufdrängt.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 12.500.- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 12.500.- Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ein Besuchsvisum zum Zwecke der Teilnahme an der Taufe am 7. Juli 2013 in Wachtberg-Pech für zehn Tage zu erteilen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung (um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen) nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sowohl die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch das Vorliegen eines entsprechenden Anordnungsanspruchs sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Eine auch nur teilweise Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise und nur in solchen Fällen gerechtfertigt, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die nachträglich durch die Hauptsachenentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2011 - BVerwG / VR 6/11 -, Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - OVG 12 S 138.08 -). Die Antragsteller haben jedenfalls das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Nach der – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen – summarischen Prüfung hat die Hauptsache keine hinreichende Erfolgsaussicht. Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Besuchsvisums ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex – VK). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kann einem Ausländer nach Maßgabe des Visakodex ein Schengenvisum für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten von bis zu drei Monaten erteilt werden. Nach Maßgabe des Visakodex haben die Antragsteller keinen Anspruch auf den begehrten Sichtvermerk, weil sie die Tatbestandsvoraussetzungen weder für die Erteilung eines für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültigen einheitlichen Visums (Art. 2 Nr. 3 VK) noch für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (Art. 2 Nr. 4 VK) erfüllen. Nach Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 und Art. 32 VK setzt die Erteilung eines einheitlichen Visums voraus, dass die Antragsteller in materieller Hinsicht die Einreisevoraussetzungen erfüllen und kein Verweigerungsgrund vorliegt (Art. 21, 32 VK). Nach Art. 21 Abs. 1 VK ist bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum festzustellen, ob die Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Abl. EU Nr. L 105 S. 1) – Schengener Grenzkodex (SGK) – erfüllen. Danach muss ein Drittstaatsangehöriger u.a. den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c SGK) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e SGK). Die Botschaft hat daher bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines einheitlichen Visums insbesondere zu beurteilen, ob bei dem Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet zu verlassen (Art. 21 Abs. 1 Halbs. 2 VK). Die Botschaft muss das Visum nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b VK u.a. verweigern, wenn begründete Zweifel an der von einem Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen. Aufgrund dieser materiellen Vorgaben darf den Antragstellern kein einheitliches Visum erteilt werden, da aus den zutreffenden Gründen der Antragserwiderung begründete Zweifel an der von ihnen behaupteten Rückkehrbereitschaft bestehen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Gericht hierauf Bezug und schließt sich dieser Bewertung an. Entscheidend für die Richtigkeit dieser Einschätzung spricht der Umstand, dass in Syrien derzeit Bürgerkrieg herrscht und die Antragsteller als vollständige Familie zu den in Deutschland lebenden Verwandten reisen wollen, wo sie jederzeit nach Stellung eines Asylantrages und der derzeitigen gerichtsbekannten Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, bei Asylanträgen von Syrern mindestens Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 2 AufenthG zuzuerkennen, auf unbestimmte Zeit verbleiben könnten. In dieser Situation sind erhöhte Anforderungen an eine Verwurzelung und Rückkehrbereitschaft zu stellen, die im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen sind (vgl. auch Urteil der 9. Kammer des VG Berlin vom 26. März 2013, VG 9 K 338.12 V). Vor dem Hintergrund der gegenwärtig nahezu jeden Syrer treffenden Lebens- und Existenzgefährdung in diesem Land und sich den täglich verschlechternden Lebensbedingungen kommt den von den Antragstellern geforderten und konkret auch eingereichten Unterlagen zur bisherigen wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Verwurzelung keine nennenswerte Bedeutung zu, weil ein Verbleib in der Bundesrepublik sich – nachvollziehbarerweise - geradezu aufdrängt. Den Antragstellern kann auch kein Visum mit beschränkter Gültigkeit nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 25 VK erteilt werden. Die Erteilung eines solchen Visums ist im Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums mit enthalten, da es gegenüber dem einheitlichen, für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültigen Visum in räumlicher Hinsicht ein Minus darstellt. Entsprechend sieht der Visakodex ein einheitliches Antragsformular vor. Liegen die Voraussetzungen für ein einheitliches Visum nicht vor, ist daher zu prüfen, ob (wenigstens) die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit in Betracht kommt. Nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. a Nr. i VK, dessen Anwendung Art. 32 VK nicht entgegensteht, wird ausnahmsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt, wenn der betreffende Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen. Auch bei Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung verbleibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ausnahmsweise aus den in Art. 25 Abs. 1 Buchst. a VK aufgeführten Gründen ein auf das eigene Hoheitsgebiet beschränktes Visum zu erteilen. Hierbei können familiäre Bindungen des Klägers an berechtigterweise im Bundesgebiet lebende Familienangehörige sowohl aus humanitären Gründen als auch aufgrund internationaler Verpflichtungen berücksichtigt werden. Ausgehend von dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung einer ungesteuerten Einwanderung setzt die Erteilung eines beschränkten Visums auf der Tatbestandsseite aber voraus, dass auch mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Beziehungen nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta die Erteilung eines Besuchsvisums ausnahmsweise trotz der von dem Kläger ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil 11. Januar 2011 – BVerwG 1 C 1.10 – Juris). Diese Voraussetzung ist im Falle der Antragsteller ebenfalls nicht erfüllt. Die familiären Bindungen der Kläger an ihre im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen gebieten regelmäßig nicht die Zulassung zur Einreise von Familienangehörigen, wenn es – wie hier - um die Pflege von Begegnungsgemeinschaften geht. Richtig ist zwar, dass die Pflege der Kontakte gegenwärtig schwer anderweitig, etwa durch Brief- oder Telefonverkehr sowie durch Besuche durch die in Deutschland lebenden Familienangehörigen im Heimatland des Ausländers in zumutbarer Weise gepflegt werden können (vgl. OVG Münster, Urteil vom 31. Mai 1995 - 17 A 3538.92 -, InfAuslR 1996, 309 ff.). Die Antragsteller können gleichwohl vorerst darauf verwiesen werden, den Kontakt zu den entfernt Verwandten zunächst durch schriftlichen bzw. telefonischen Kontakt aufrecht zu erhalten bzw. sie zu bitten, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, sich in Syrien nach Abflauen der Unruhen zu treffen. Der Wunsch der Teilnahme an der Taufe und die Übernahme des Patenamtes sind ohne Weiteres nachvollziehbar, gebieten gleichwohl keine andere Beurteilung, zumal schon zum Zeitpunkt der Auswahl des Antragstellers zu 2. zum Paten das Risiko bestand, dass er nicht an der Taufe würde teilnehmen können. Auch Art. 8 EMRK ist nicht verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention kein Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Nach Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienleben und ein Eingriff ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft. Die Vorschrift bezweckt vor allem den Schutz des Einzelnen vor willkürlichen Maßnahmen der nationalen Behörden. Art. 8 EMRK verpflichtet dabei die Vertragsstaaten aber weder, die Wahl des Wohnsitzes einer Familie im Inland zu respektieren noch eine Familienzusammenführung in seinem Staatsgebiet zu bewilligen. Auch sichert er nicht das Recht zu, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, um ein Familienleben aufzubauen (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 –1 C 8.09 –, InfAuslR 2010,331 f.). Vor diesem Hintergrund ist auch die Versagung eines Besuchsvisums nicht mit einem Eingriff in Art. 8 EMRK verbunden. Da es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Visumsanspruch fehlt, kann offen bleiben, ob der Antragsgegnerin bei Vorliegen der Anspruchsgrundlagen ein Ermessen eröffnet wäre (verneinend: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010 - OVG 2 B 16.09 - Juris; offen gelassen: BVerwG, Urteil 11. Januar 2011, a.a.O.). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 f. GKG.