Urteil
23 K 50.15
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:1127.23K50.15.0A
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Leitsätze
1. Einer Klage, die auf die Ausstellung eines neuen Reisepasses gerichtet ist, der den Anforderungen des EuGH in seiner Entscheidung vom 2. Oktober 2014 (Rs C-101/13) genügt, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Beklagte ihre eindeutige Bereitschaft erklärt, einen neuen Pass auszustellen, sobald die Vorgaben in der Passverordnung durch einheitliche Passmuster umgesetzt sind.(Rn.26)
2. Ein Pass ist nicht deshalb ungültig, weil der Geburtsname des Passinhabers im Feld "Name" steht.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer Klage, die auf die Ausstellung eines neuen Reisepasses gerichtet ist, der den Anforderungen des EuGH in seiner Entscheidung vom 2. Oktober 2014 (Rs C-101/13) genügt, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Beklagte ihre eindeutige Bereitschaft erklärt, einen neuen Pass auszustellen, sobald die Vorgaben in der Passverordnung durch einheitliche Passmuster umgesetzt sind.(Rn.26) 2. Ein Pass ist nicht deshalb ungültig, weil der Geburtsname des Passinhabers im Feld "Name" steht.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Da keine mündliche Verhandlung stattfindet, geht der Antrag der Klägerin, nach § 102a VwGO per Videokonferenz daran teilzunehmen, ins Leere. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mit allen ihren Anträgen unzulässig. Für die Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses nach Maßgabe der in den Nrn. 1. und 6. näher bezeichneten Bedingungen fehlt es der Klägerin am Rechtsschutzbedürfnis. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Kläger sein Begehren auf anderem Wege schneller und leichter durchsetzen kann und es hierfür keiner gerichtlichen Inanspruchnahme bedarf. So liegt der Fall auch hier. Die Klägerin benötigt keine gerichtliche Entscheidung, um einen den Vorgaben der von ihr zitierten Entscheidung des EuGH entsprechenden Reisepass zu erlangen. Denn diese Bereitschaft besteht bei der Beklagten uneingeschränkt. Sie hat unmissverständlich erklärt, der Klägerin auf einen neuen Antrag hin einen neuen Pass auszustellen, sobald die PassVO in Umsetzung der Vorgaben des EuGH entsprechend geändert ist und die hierfür vorgesehenen einheitlichen Passmuster existieren. Dass dies noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird, stellt die Annahme des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht in Frage. Denn auch bei einer etwaigen gerichtlichen Verpflichtung der Beklagten zur Neuerteilung wäre diese in Ermangelung entsprechender aktueller Passmuster nicht in der Lage, den – etwa tenorierten - Anspruch aktuell zu erfüllen. Denn die Beklagte ist, wie sich unschwer aus § 4 Abs. 1 1. Hs. PassG ergibt, wonach Pässe nach einheitlichen Mustern auszustellen sind, ausschließlich an Passmuster gebunden. Wie diese Passmuster aussehen, bestimmt nach Absatz 6 Satz 1 der Bestimmung allein das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf; noch fehlt es aber an einer entsprechenden Novellierung der allein maßgebenden PassVO. Daher kann die Klägerin ihren Anspruch auch weder unmittelbar auf die im Antrag zu 1. bezeichnete Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 noch auf die im Antrag zu 6. genannten Rechtsquellen stützen, was überdies jeweils auch Zweifel an der erforderlichen Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO für diese beiden Begehren weckt. Durch das hiermit verbundene Zuwarten entsteht der Klägerin, die unstreitig im Besitz eines noch bis 2024 geltenden Reisepasses ist, auch kein Nachteil. Denn allein sie vertritt die These der Ungültigkeit dieses Dokuments, die sie – widersprüchlicherweise - aus der Eintragung ihres Geburtsnamens im Reisepass überhaupt bzw. an falscher Stelle einerseits und aus dem Fehlen des Geburtsnamens in der maschinenlesbaren Zone andererseits herleitet. Weder aber geht die Beklagte davon aus, dass sie einen ungültigen Reisepass ausgestellt hat, noch trifft dies tatsächlich zu. Denn ungültig ist ein Reisepass insbesondere nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 PassG nur, wenn Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder - mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort oder die Größe - unzutreffend sind. Dies ist aber nicht einmal nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin der Fall, die lediglich Standort und Schreibweise der Eintragungen in ihrem Pass beanstandet. Überdies hat die Klägerin nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht, bei Reisen unter Nutzung dieses Reisepasses auf irgend geartete Schwierigkeiten gestoßen zu sein. Ihr Vortrag bewegt sich rein in Mutmaßungen, die durch Fakten in nichts belegt sind. Dies gilt auch für ein etwaiges Verhalten us-amerikanischer Behörden im Zusammenhang mit einem geplanten Aufenthalt der Klägerin zu Weihnachten. Zudem ist nicht erkennbar, warum ihr nicht zuzumuten sein soll, hierfür ggf. auf einen französischen Reisepass zurückzugreifen. Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargetan, dass sie sich mit dem Begehren, das Antrag Nr. 6 zugrunde legt, zuvor an die Behörde gewandt hat, was einer gerichtlichen Befassung zwingend vorauszugehen hat und weshalb auch aus diesem Grunde das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Bei dem Antrag, festzustellen, dass die Eintragung ihres Geburtsnamens in ihren bundesdeutschen Reisepass grundgesetzwidrig ist, handelt es sich um eine Feststellungsklage, die ebenfalls unzulässig ist. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann nämlich die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. So liegt der Fall hier. Die Klägerin muss ihr Begehren auf Ausstellung eines Reisepasses ohne Geburtsnamen im Rahmen eines Leistungsbegehrens verfolgen. Bei der von ihr aufgeworfenen Frage handelt es sich um eine Vorfrage, die allein in diesem Rahmen geprüft werden kann und muss. Da derzeit ungewiss ist, wie ein neuer Pass nach Änderung der PassVO ausgestaltet sein wird, kann die Klägerin auch nicht ausnahmsweise eine dahingehende (vorbeugende) Feststellung verlangen, sondern muss das künftige Vorgehen der Beklagten abwarten. Ungeachtet dessen vermag die Kammer die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin gegen die bisherige Praxis, neben dem aktuellen Nachnamen einer Person auch ihren Geburtsnamen im Reisepass aufzunehmen, nicht zu teilen. Wegen des Antrags zu 3., der auf die Löschung von Daten und die Herausgabe von Unterlagen zur ihrer französischen Staatsangehörigkeit gerichtet ist, fehlt es ebenfalls am Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Beklagte ist dem Begehren bereits unstreitig nachgekommen. Damit bedarf es auch diesbezüglich keiner gerichtlichen Entscheidung mehr. Eine Herausgabe von Kopien der deutschen Geburtsurkunde, der deutschen Heiratsurkunde und der deutsche Einbürgerungsurkunde und die Löschung hierzu gehörender Daten hat die Klägerin nicht ausdrücklich beantragt. Der Antrag zu 4. festzustellen, dass die Beklagte die Klägerin im Rahmen des Antragsverfahrens auf Ausstellung eines Reisepasses aufgrund ihrer Herkunft rechtswidrig benachteiligt hat, ist ebenfalls unzulässig. Es bestehen schon Zweifel an der Bestimmtheit dieses Antrags, weil die Klägerin im Antrag kein konkret benachteiligendes Verhalten bezeichnet. Jedenfalls aber fehlt es am für eine (einfache) Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresse. Auch wegen der mangelnden hinreichenden Konkretisierung eines etwaigen Verhaltens der Beklagten – mutmaßlich der Bediensteten des Deutschen Generalkonsulats Marseille – ist nicht dargetan, welche Verhaltensweisen die Klägerin in Zukunft befürchtet, die sich ggf. bei einer zukünftigen Passantragstellung wiederholen könnten. Eine Wiederholungsgefahr ist aber ebenso wenig für den ebenfalls auf Feststellung gerichteten 5. Antrag dargetan, der auf die angebliche Rechtswidrigkeit der Anforderung ausländischer Urkunden durch die Beklagte im Rahmen des Antragsverfahrens auf Ausstellung eines Reisepasses abzielt. Denn die Beklagte hat klargestellt, die Klägerin zukünftig nicht mehr zur entsprechenden Vorlage aufzufordern. Den Vortrag der Klägerin, es handele sich bei dem ihr ausgestellten Reisepass um ein Elektronikgerät im Sinne der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111, zuletzt geändert durch Artikel 1der Verordnung vom 28. November 2014, BGBl. I S. 1888), welches die Beklagte ohne EU- Konformitätsbescheinigung und ohne CE- Kennzeichnung nicht in den Verkehr habe bringen dürfen, vermag die Kammer auch bei intensiver Prüfung keinem der Sachanträge zuzuordnen. Im Übrigen beruht das Inverkehrbringen maßgeblich auf der Passantragstellung durch die Klägerin selbst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Fall keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 VwGO), so dass die Berufung nicht aus diesem Grund zuzulassen war. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt, wobei die Kammer die Anträge auf Erteilung des Passes mit dem Regelstreitwert von 5.000,- ansetzt und für die übrigen Anträge insgesamt nochmals diesen Wert für angemessen hält. Die Klägerin begehrt im Wesentlichen die Neuausstellung ihres Reisepasses. Die Klägerin, eine gebürtige Griechin mit dem Geburtsnamen „K...“, ist deutsche und französische Staatsangehörige. Sie lebt gegenwärtig in Frankreich, ist verheiratet und trägt den Familienamen ihres Ehemannes „A...“. Am 9. Oktober 2014 beantragte sie beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Marseille die Ausstellung eines neuen Reisepasses. Dabei legte sie auf Anforderung verschiedene Unterlagen vor, unter anderem auch diejenige über ihre Einbürgerung in die deutsche Staatsbürgerschaft im Jahre 2004 und ihren französischen Personalausweis. Mit Schreiben vom selben Tag ergänzte sie ihren Passantrag und verwies darin auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Oktober 2014 (C-101/13), wonach die Eintragung von Geburtsnamen im Datenfeld „Name/Surname/ Nom“ in deutschen Reisepässen unzulässig sei. Daher sei auch in ihrem Reisepass in dem besagten Feld lediglich ihr jetziger Nachname „A...“ einzutragen, nicht aber ihr Geburtsname. Außerdem sei im Datenfeld „Augenfarbe/Colour of eyes/Couleur des yeux“ unter Anwendung des Standards der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) „Document 9303“ ihre Augenfarbe mehrsprachig einzutragen, in ihrem Fall also „Braun/Brown/Brun“. Mit einem weiteren Schreiben vom 18. Oktober 2014 beanstandete die Klägerin gegenüber dem Generalkonsulat, dass sie die Einbürgerungsurkunde und den französischen Personalausweis habe vorlegen müssen und bat um Mitteilung einer Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen. Mit Schreiben vom 14. November 2014 teilte die Behörde mit, dass das Urteil des EuGH keine Auswirkung auf die Gültigkeit bereits ausgestellter Reisepässe entfalte und es daher zunächst bei der aktuellen Ausstellungspraxis bleibe. Die bisherigen Angaben richteten sich nach den einheitlichen Mustern, wonach der Geburtsname in der bisherigen Form eingetragen werde. Die mehrsprachige Eintragung der Augenfarbe sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Im Übrigen sei es Aufgabe der Passbehörde, zu überprüfen, ob der Passantragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit innehabe. Daher habe die Vorlage der beanstandeten Unterlagen dazu gedient zu klären, ob die Klägerin möglicherweise die Staatsangehörigkeit verloren habe. Nachdem das Generalkonsulat die Klägerin zudem darauf hingewiesen hatte, dass ein Passantrag nur nach den derzeit geltenden Vorschriften bearbeitet werden könne, die Ausstellung eines Reisepasses ohne den Geburtsnamen zur Ungültigkeit des Dokuments führen werde und die möglicherweise erforderlichen Gesetzesänderungen längere Zeit in Anspruch nehmen könnten, wiederholte die Klägerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 ihre Rechtsauffassung. Die Aufnahme des Geburtsnamens in den Reisepass dürfe nur unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften erfolgen. Der EuGH habe in dem zitierten Urteil festgestellt, dass die Vorgaben des genannten ICAO-Standards verbindlich seien. Hiervon dürfe die Bundesrepublik nicht abweichen. Unter dem Datum des 9. Oktober 2014 stellte das Generalkonsulat Marseille den beantragten Reisepass aus. Darin werden im Feld 1 als Name der Klägerin ihr gegenwärtiger Nachname sowie der Zusatz „geb. K...“ aufgeführt. Der Reisepass wurde der Klägerin am 2. Februar 2015 ausgehändigt. Gegen die Ausstellung des Reisepasses legte die Klägerin unter dem 7. Februar 2015 Widerspruch ein. Zugleich beantragte sie, ihr einen Pass auszustellen, der den Vorgaben der genannten Verordnung sowie denjenigen des Grundgesetzes entspreche. Die Klägerin wiederholte ihre bisherigen Ausführungen und trug ergänzend vor, der Pass sei ungültig, weil Eintragungen unzutreffend seien. Die Entrichtung der Passgebühr habe aber auf die Ausstellung eines gültigen Reisepasses abgezielt. Auch die Eintragungen der Daten (Geburtstag, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer) entspreche nicht den Vorgaben des Dokuments 9303 der ICAO. Gegen die Eintragung ihres Geburtsnamens bestünden auch verfassungsrechtliche Bedenken. Die Nennung des Geburtsnamens im Reisepass sei zur Erfüllung der Aufgaben der Beklagten nicht erforderlich und deswegen auch nicht verhältnismäßig. Der Geburtsname zähle nicht zu den erforderlichen personenbezogenen Daten. Da sie verpflichtet sei, einen gültigen Pass mitzuführen, wenn sie aus dem Geltungsbereich des Passgesetzes aus- oder in ihn einreise, verletze die Ausstellung des ihrer Ansicht nach ungültigen Passes sie in ihren Rechten. Das Generalkonsulat wies die Klägerin mit Schreiben vom 24. Februar 2015 darauf hin, dass gegen Entscheidungen der obersten Bundesbehörden kein Widerspruchsverfahren stattfinde. Im Übrigen entspreche der ihr ausgestellte Reisepass den geltenden Bestimmungen. Das Urteil des EuGH entfalte für ihren Fall keine unmittelbare Auswirkung. Das zuständige Bundesministerium des Innern prüfe derzeit den Umsetzungsbedarf, der sich aus dem Urteil ergebe. Bis dahin würden Reisepässe unverändert ausgestellt. Erst mit der Veröffentlichung eines gegebenenfalls geänderten Musters der Passkarte in der Passverordnung könne ein Anspruch geltend gemacht werden, weil das Passgesetz selbst bestimme, dass Pässe ausschließlich nach einheitlichen Mustern ausgestellt werden dürften. Die Klägerin hat am 27. Februar 2015 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Im Wesentlichen meint sie: Aus der Entscheidung des EuGH ergebe sich, dass ein Mitgliedstaat, der sich dazu entscheide, den Geburtsnamen des Passinhabers im Reisepass aufzuführen, bei der Bezeichnung der entsprechenden Felder unmissverständlich angeben müsse, dass es sich hierbei um den Geburtsnamen handele. Die ansonsten unrichtige Darstellung des Namens könne sonst zu schwerwiegenden Nachteilen im Privat- oder Berufsleben führen, und es könnten Zweifel an der Identität des Passinhabers geweckt werden. Entspreche der Reisepass nicht den Vorgaben der genannten Verordnung und denjenigen der ICAO, sei er ungültig. Dies treffe auch auf ihren Pass zu. Auch die maschinenlesbare Personaldatenseite müsse den genannten Spezifikationen genügen. In der maschinenlesbaren Zone ihres Reisepasses sei ihr Name nicht vollständig aufgeführt. Korrekterweise müsse dort der Zusatz „geb. K...“ erwähnt werden. Nach den Vorgaben der ICAO müssten auch die Daten in dem Dokument in der richtigen Schreibweise auftauchen. Damit müsse korrekterweise jeweils zwischen Tag und Monat ein Leerzeichen und kein Punkt stehen. Der Pass sei auch hinsichtlich der ausstellenden Behörde inkorrekt. Während in ihrem Pass lediglich das Generalkonsulat in Marseille aufgeführt sei, müsse es korrekterweise heißen: „Auswärtiges Amt, Generalkonsulat Marseille“. Dies müsse mindestens auch in der englischsprachigen Übersetzung erscheinen. Das gleiche gelte für die Bezeichnung ihrer Augenfarbe. Soweit die Datumsangabe den Monat Oktober nenne, dürfe dieser korrekterweise nur in der Abkürzung “Okt“ auftauchen, was der englischen Bezeichnung “Oct“ entspreche. Von den Vorgaben des Dokuments Nr. 9303 der ICAO, welches in allen Teilen verbindlich sei, dürften die Mitgliedstaaten nicht abweichen. Sie habe aber ein subjektives Recht auf die Einhaltung dieser Vorgaben. Gegen die Eintragung ihres Geburtsnamens im Pass bestünden aber auch verfassungsrechtliche Bedenken. Da der Reisepass primär dazu diene, mit ihm zu reisen, sei die Aufführung eines nicht erforderlichen Datums, wozu der Geburtsname zähle, unverhältnismäßig. Wichtig hierfür sei auch der Umstand, dass der Geburtsname bei einer elektronischen Auslesung des Speichermediums, die sie selbst vorgenommen habe, nicht auftauche. In der Aufführung des Geburtsnamens liege überdies eine Ungleichbehandlung solcher Kläger, die ebenfalls verheiratet seien oder in einer Lebenspartnerschaft lebten, ihren Geburtsnamen aber behalten bzw. diesen zum Familiennamen gemacht hätten. Mit Einblick in ihren Pass könnten Dritte erkennen, dass sie verheiratet sei, was in den anderen Fällen nicht möglich sei. Diese Ungleichbehandlung verstoße gegen Art. 3 GG. Es liege auch ein Verstoß gegen Art. 21 der europäischen Grundrechtecharta vor. Sie werde aber auch gegenüber anderen EU-Bürgern diskriminiert, die ihrerseits keinen Geburtsnamen im Pass aufführen müssten. Sie legt die Kopie eines Reisepasses einer österreichischen Bekannten vor, in der deren Geburtsname nicht aufgeführt ist. Wegen des eingetragenen Geburtsnamens bestehe bei ihr auch das Risiko, bei Reisen in Staaten, in denen gleichgeschlechtliche Partnerschaften strafbewehrt seien, zu ihrer sexuellen Ausrichtung befragt zu werden. Immerhin weise die Beklagte in ihren Reise- und Sicherheitshinweisen zum Land Marokko darauf hin, dass gleichgeschlechtliche Beziehungen strafbewehrt sein. Soweit also die Vorschriften des Passgesetzes nicht in Einklang mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts stünden, sei das Passgesetz völkerrechtskonform auszulegen. Die Beklagte habe die Vorlage der französischen Einbürgerungsurkunde und der französischen Identitätskarte sowie Angaben hierüber zu Unrecht verlangt, weil mit dem Erwerb dieser Staatsangehörigkeit kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit einhergehe. Daher sei dies zur Aufgabenerfüllung der Beklagten nicht erforderlich gewesen. Auch die Verpflichtung zur Vorlage ihrer Geburtsurkunde sei eine rechtswidrige Diskriminierung gewesen. Sie werde gegenüber denjenigen Deutschen, die die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Geburt erlangt hätten, diskriminiert. Offenbar entspreche es der Praxis der deutschen Passbehörden, deutsche Staatsangehörige zur Vorlage von Unterlagen zu nötigen, die für die Bearbeitung des Passantrags nicht erforderlich seien. Das gleiche gelte für die Speicherung entsprechender Angaben und auch zu ihrer französischen Staatsangehörigkeit. Damit sei ein unzulässiger Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung verbunden. Die Unterlagen müssten an sie herausgegeben und die Daten hierzu gelöscht werden. Es fehle auch an einer Ermächtigung zur Speicherung einer anderen Staatsangehörigkeit im Passregister. Die Klägerin macht zur Vertiefung der bisherigen Argumentation umfassende Ausführungen zur Rechtsnatur der Spezifikationen des Dokuments Nr. 9303 der ICAO und der Rolle dieser Organisation im Zusammenhang mit der Festlegung verbindlicher Normen. Die Klägerin hält die Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Mitgliedschaft in der Organisation für verpflichtet, die Empfehlungen der ICAO umfassend und ausnahmslos umzusetzen; gleiches gelte für die ebenfalls schon lange Zeit geltende Verordnung (EG) Nr. 2252/2004. Die Klägerin stellt umfassende sprachvergleichende Überlegungen der verschiedenen Fassungen des Dokuments Nr. 9303 an. Hierzu verweist sie auch auf die unterschiedliche Bedeutung der englischen Formulierung „shall“ bzw. der französischen Fassung „doivent“ im Vergleich zum deutschen „sollen“ an. Die Klägerin meint, dass ihr die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 entgegen der Ansicht der Beklagten subjektive Rechte einräume. Die Klägerin macht auf die aktuelle und im Laufe des Verfahrens geänderte Version des Dokuments Nr. 9303 aufmerksam. Dadurch seien einige der Verweisungen in der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 ungenau bzw. unzutreffend. Die Klägerin hält es für inakzeptabel, dass die Beklagte mehr als ein Jahr nach der streitentscheidenden Entscheidung des EuGH noch keine europarechtskonforme Passverordnung in Kraft gesetzt habe. Auch hierzu macht sie umfassende Ausführungen. Sie selbst habe Erkundigungen bei einer in München ansässigen Firma eingeholt, die Pässe für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union herstelle und die ihr gegenüber bestätigt habe, dass die Umstellung der Produktion bei der Einführung neuer Pässe binnen kurzer Frist zu bewerkstelligen sei. Sie befürchtet nunmehr, wegen der von ihr angenommenen Ungültigkeit ihres Reisepasses nicht am so genannten „Visa Waiver Program“ der Vereinigten Staaten von Amerika teilnehmen zu können, welches eine visafreie Einreise in die USA ermögliche. Hauptursache hierfür sei die Eintragung ihres Geburtsnamens im Reisepass, die dazu führe, dass die Vereinigten Staaten ihren Pass als nicht vereinbar mit diesem Programm ansähen. Sie erwarte alsbaldige Klärung von der Beklagten, weil sie Weihnachten 2015 in den USA verbringen wolle. Anderenfalls werde sie gegenüber ihren anderen Familienmitgliedern, die eine solche Eintragung nicht in ihrem Reisepass hätten, diskriminiert; darin liege auch ein Verstoß gegen Art. 6 GG. Die Beklagte beschränke also hierdurch ihre Ausreisefreiheit. Sie verlange in diesem Zusammenhang die Vorlage sämtlicher Unterlagen, die die Beklagte an die USA seit dem Jahr 2002 übermittelt habe, weil dies hier entscheidungserheblich sei. Die Klägerin meint schließlich, bei dem ihr ausgestellten Reisepass handele es sich um ein Elektronikgerät im Sinne der Elektrostoffverordnung. Solche Elektronikgeräte dürften gemäß den Vorgaben der Elektrostoffverordnung nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn eine EU- Konformitätsbescheinigung ausgestellt sowie eine CE- Kennzeichnung angebracht worden sei. Da dies bei ihrem Reisepass nicht der Fall sei, habe die Beklagte ihren Pass auch nicht in den Verkehr bringen dürfen. Die Klägerin beantragt wörtlich, „1. die Beklagte zu verpflichten, ihr einen bundesdeutschen Reisepass auszustellen, der den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 entspricht, 2. festzustellen, dass die Eintragung ihres Geburtsnamens in ihren bundesdeutschen Reisepass grundgesetzwidrig ist, 3. die Beklagte zu verpflichten, Angaben zu und Hinweise auf ihre französische Staatsangehörigkeit im Passregister zu löschen und diesbezügliche im Besitz der Beklagten befindliche Schriftstücke vollständig an sie herauszugeben, 4. festzustellen, dass die Beklagte sie im Rahmen des Antragsverfahrens auf Ausstellung eines Reisepasses aufgrund ihrer Herkunft rechtswidrig benachteiligt hat, 5. festzustellen, dass die Anforderung ausländische Urkunden durch die Beklagte im Rahmen des Antragsverfahrens auf Ausstellung eines Reisepasses rechtswidrig war, 6. die Beklagte zu verpflichten, ihr einen bundesdeutschen Reisepass auszustellen, der den Vorgaben des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt und die Annahme der Vereinbarung vom 7. Dezember 1944 über den durch Flug im Internationalen Fluglinienverkehr vom 7. April 1956 (BGBl. II 1956 II S. 411, zuletzt geändert durch Protokoll vom 10. Mai 1984, BGBl. 1996 II S. 210, BGBl. 1999 II S. 307), insbesondere den Vorgaben des Standards Nr. 3.10 im Anhang 9 zu dem Abkommen (International Standards and Recommended Practices, Annex 9 to the Convention on International Civil Aviation, Faciliation, Thirteenth Edition July 2011) entspricht.“ Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Klage schon für teilweise unzulässig. Hinsichtlich des Antrags zu 1. fehle es an der Klagebefugnis der Klägerin. Die von ihr im Antrag zu 1. genannte Verordnung EG Nr. 2252/2004 vermittle keine subjektiven Rechte. Die Verordnung etabliere lediglich die Anforderungen an die von den Mitgliedstaaten auszustellenden Pässe einschließlich der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Auch die Anträge zu 3. bis 5. seien unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Verpflichtung bzw. die Feststellungen bestehe nicht. Einen Antrag auf Herausgabe bzw. Löschung habe die Klägerin zwar gestellt, das Ergebnis aber nicht abgewartet und sogleich Klage erhoben. Die genannten Daten seien ohnehin zwischenzeitlich gelöscht worden und die Unterlagen an die Klägerin herausgegeben worden. Insofern habe sich das Begehren erledigt. Im Übrigen habe sie die französische Einbürgerungsurkunde der Klägerin nicht im Besitz. Das gleiche gelte für elektronische Kopien dieser Urkunde. Der Wunsch nach Löschung bzw. Herausgabe gehe daher ins Leere. Die deutsche Geburtsurkunde, die deutsche Heiratsurkunde und die deutsche Einbürgerungsurkunde habe sie im Besitz, sie dürfe diese Unterlagen aber nach 21.2.1 der Passverwaltungsvorschriften in der Passakte behalten. Für eine Feststellungsklage fehle es auch am Feststellungsinteresse. Durch die Herausgabe der Dokumente und die Löschung der entsprechenden Daten sei der Sachverhalt erledigt. Dieser entfalte auch keine Wirkung für die Zukunft, da eine neue Anforderung der Vorlage von Unterlagen bzw. eine neue Datenerhebung nicht zu erwarten sei. Die Klage sei überdies auch unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf den begehrten Pass nach ihren Vorstellungen. Das Muster des Reisepasses werde durch Rechtsverordnung bestimmt, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfe. An einer solchen Rechtsverordnung fehle es bisher. Das Urteil des EuGH sehe bislang lediglich vor, dass der Geburtsname eindeutig als solche identifizierbar sein müsse. Zudem müsse er in eine der Sprachen Englisch, Französisch oder Spanisch übersetzt werden. Es müssten also lediglich die Modalitäten der Eintragung geändert werden. Eine Außenwirkung entfalte das Urteil nicht. Vielmehr sei der Gesetzgeber in der Pflicht, die innerstaatlichen Vorschriften zu überarbeiten. Auch die Vorgaben der ICAO sähen die Möglichkeit vor, den Geburtsnamen einer Person in den Reisepass aufzunehmen, soweit die innerstaatlichen Vorschriften dies bestimmten. Maßgebend sei der Name, der von der ausstellenden Behörde festgestellt werde. Dies könne den Mädchennamen und den jetzigen Nachnamen beinhalten. Ob der Mädchenname im maschinenlesbaren Teil des Ausweises auftauche, lasse das ICAO-Dokument offen. Der ausgestellte Pass entspreche auch hinsichtlich der Darstellung der Daten den Vorgaben der ICAO. Eine mehrsprachige Bezeichnung der ausstellenden Behörde sei nach den ICAO-Vorgaben nur vorgesehen, wenn dies notwendig sei. Nach dem innerstaatlichen Recht handele das Auswärtige Amt bei der Ausstellung von Pässen durch seine Botschaften und Konsulate; deswegen sei die Bezeichnung des Generalkonsulats Marseille hier ebenfalls richtig und nicht zu beanstanden. Bei den Vorgaben zur Abkürzung der Monate handele es sich lediglich um eine Sollvorschrift. Auch die Eintragung der Augenfarbe sei nicht zwingend, vor allem bestehe keine Vorgabe, wonach deren Eintragung mehrsprachig zu erfolgen habe. Die Eintragung des Geburtsnamens verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz. Der Geburtsname stelle ein weiteres Unterscheidungsmerkmal dar, welches der Identifizierung des Passinhabers diene. Höherrangiges Recht stehe dem nicht entgegen. Die Nennung des Geburtsnamens im Pass diene auch dem Passinhaber selbst, der sich hierdurch besser identifizieren könne. Dies gelte insbesondere für den Zeitpunkt nach der Eheschließung, wenn noch Dokumente auf den Geburtsnamen ausgestellt seien. Eine Diskriminierung gegenüber Unionsbürgern stelle die Eintragung des Geburtsnamens ebenso wenig dar. Die Beklagte hat auf entsprechende Frage des Gerichts die ausdrückliche Bereitschaft erklärt, der Klägerin einen neuen Pass auszustellen, sobald die neue Passverordnung mit dem entsprechenden Passmuster in Kraft trete. Mit dem Ruhen des Verfahrens bis zum Erlass neuer passrechtlicher Vorschriften ist die Klägerin nicht einverstanden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands, insbesondere des umfassenden Vortrags der Klägerin, wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Streitakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung waren.