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Beschluss

23 L 41.16 A

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0211.23L41.16A.0A
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Leitsätze
1. Ist die Abschiebungsanordnung bereits bestandskräftig, kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur auf der Grundlage solcher Veränderungen statthaft sein, die nach der Bestandskraft des Bescheides und damit nach Eintreten der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung aufgetreten sind.(Rn.6) 2. Die grundsätzlich geltende Überstellungsfrist von sechs Monaten kann auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die Abschiebungsanordnung bereits bestandskräftig, kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur auf der Grundlage solcher Veränderungen statthaft sein, die nach der Bestandskraft des Bescheides und damit nach Eintreten der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung aufgetreten sind.(Rn.6) 2. Die grundsätzlich geltende Überstellungsfrist von sechs Monaten kann auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist.(Rn.9) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der aus Syrien stammende Antragsteller sinngemäß begehrt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Ausländerbehörde des Landes Berlin anzuweisen, vorläufig keine Maßnahmen zum Vollzug der Überstellung nach Ungarn zu ergreifen, hat keinen Erfolg. Er ist zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet. Die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 20. März 2015 beruht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 des hier anzuwendenden Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist (AsylG). Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen diese Entscheidung verweist § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ausdrücklich auf das Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO. Daneben ist ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, gestützt auf Abschiebungshindernisse, die im asylgerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geprüft werden (können), unzulässig (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - VG 34 L 412.15 A -, S. 3 BA; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juni 2015 - 22 L 486/15.A -, juris Rn. 13f.; VG München, Beschluss vom 16. Februar 2015 - M 12 E 15.520 -, juris Rn. 16 - jeweils m.w.N.). Bei dem Antragsteller ist jedoch vorläufiger Rechtsschutz nach Maßgabe von § 80 Abs. 5 VwGO nicht mehr eröffnet. Denn der ordnungsgemäß zugestellte Bescheid des Bundesamtes vom 20. März 2015 ist bestandskräftig. Der Antragsteller hat nach Erlass dieses Bescheides keinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG) gestellt und auch den Klageweg nicht beschritten. Dieser Bescheid galt bereits mit der Aufgabe zur Post am 1. April 2015 gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG als zugestellt. Denn der Zustellungsversuch am 7. April 2015 unter der zuletzt mitgeteilten Anschrift scheiterte daran, dass der Antragsteller umgezogen war, ohne dies jedoch entsprechend der Belehrung über seine Mitwirkungspflicht dem Bundesamt mitgeteilt zu haben. Ist die Abschiebungsanordnung bereits bestandskräftig, kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (nur) auf der Grundlage solcher Veränderungen statthaft sein, die nach der Bestandskraft des Bescheides und damit nach Eintreten der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung aufgetreten sind bzw. die der Antragsteller erst nach diesem Zeitpunkt glaubhaft machen konnte. Um eine nachträgliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage geltend zu machen, muss der von einer bestandskräftigen Abschiebungsanordnung Betroffene in unmittelbarer Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG einen Antrag beim Bundesamt auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen und im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO eine Sachentscheidung erzwingen. Der dem Hauptsacheverfahren systematisch entsprechende und damit statthafte Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ist der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, mit dem eine vorläufige Verhinderung der angeordneten Abschiebung erreicht werden soll (vgl. hierzu VGH Bayern, Beschlüsse vom 14. Oktober 2015 - 10 CE 15.2165, 10 C 15.2212 -, juris Rn. 9, und vom 21. April 2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 -, juris Rn. 5 m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 19. Juni 2015 - 22 L 486/15.A -, juris Rn. 14ff., und vom 17. Februar 2015 - 22 L 378/15.A -, juris Rn. 8; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. August 2015 - 9a L 1626/15.A -, juris Rn. 5). Danach kann sich der Antragsteller im Rahmen des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht (mehr) mit Erfolg darauf berufen, seiner Abschiebung nach Ungarn stünden systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn entgegen und ihn erwarte im Falle seiner Rückführung dorthin eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Denn diese Gründe sind nicht erst nach der Bestandskraft des Bescheides entstanden oder bekannt geworden. Sie hätten vielmehr bereits im Rahmen einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung und in einem entsprechenden Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgebracht werden können und müssen (vgl. zu einer entsprechenden Fallgestaltung VG Berlin, Beschluss vom 19. November 2015 - VG 34 L 385.15 A -, S. 3f. BA; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 22 L 378/15.A -, juris Rn. 8). Soweit der Antragsteller einer drohenden Abschiebung den nachträglichen Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) geregelten sechsmonatigen Überstellungsfrist entgegenhält, ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zwar statthaft, jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Der Antragssteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn entgegen seiner Annahme ist die Überstellungsfrist für ihn noch nicht abgelaufen. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO kann die grundsätzlich geltende Überstellungsfrist von sechs Monaten auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Die Überstellungsfrist begann mit der Zustimmung der ungarischen Behörden im Schreiben vom 9. Februar 2015 zum Übernahmeersuchen des Bundesamtes und lief regulär bis zum 9. August 2015. Diese Frist hat das Bundesamt vor ihrem Ablauf wirksam um ein Jahr gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO verlängert, weil der Antragsteller „flüchtig“ war. Er war für das Bundesamt jedenfalls vom 7. April 2015 bis (mindestens) zum 15. Dezember 2015 (Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten an das Bundesamt mit der Anschrift des Antragstellers) nicht erreichbar, weil er seinen Wohnsitz trotz entsprechender Belehrung über seine Mitwirkungspflicht ohne Unterrichtung des Bundesamtes gewechselt hatte. Unter dem Begriff „flüchtig“ ist jede Form des unbekannten Aufenthalts zu verstehen (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, § 27a Rn. 232 m.w.N.). Der Antragsteller kann sich in diesem Zusammenhang angesichts der von ihm unterzeichneten Belehrungen weder auf Unkenntnis noch darauf berufen, das Bundesamt hätte durch eine telefonische Nachfrage bei der Ausländerbehörde Berlin seine neue Anschrift in Erfahrung bringen können. Denn er selbst hätte das Bundesamt von der neuen Wohnanschrift informieren müssen, was er jedoch unterlassen hat (vgl. insoweit auch VG Berlin, Beschluss vom 19. November 2015 - VG 34 L 385.15 A -, S. 5 BA). Nach der vom Bundesamt eingeholten Auskunft aus dem Berliner Melderegister vom 9. April 2015 war der Antragsteller dort als „unbekannt verzogen“ erfasst. Das Bundesamt durfte nach Erhalt dieser Informationen zu Recht die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 17. April 2015 darüber informieren, dass der Antragsteller flüchtig sei, und gleichzeitig auf die Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO hinweisen (vgl. zu einer entsprechenden Fallgestaltung VG Berlin, Beschluss vom 19. November 2015 - VG 34 L 385.15 A -, S. 5 BA; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Januar 2015 - 6a K 2712/14.A -, juris Rn. 35, und Beschluss vom 27. Mai 2014 - 6a L 830/14.A -, juris Rn. 3). Die Verlängerung bis zur Maximalfrist ist nicht zu beanstanden, zumal der Antragsteller die Fristverlängerung selbst veranlasst hat, indem er seiner Mitwirkungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. November 2015 - VG 34 L 385.15 A -, S. 5 BA m.w.N.). Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der durch die ungarischen Behörden zunächst geäußerte Aufnahmewille zwischenzeitlich entfallen wäre. Ungarn hat der Verlängerung der Überstellungsfrist durch das Bundesamt nicht widersprochen. Es kann von einer konkludenten Zustimmung Ungarns durch Schweigen auf das Verlängerungsersuchen im Rahmen einer zwischenstaatlichen Übung ausgegangen werden (vgl. auch VG Berlin, Beschlüsse vom 19. November 2015 - VG 34 L 385.15 A -, S. 5 BA, und vom 19. März 2014 - VG 33 L 90.14 A -, juris Rn. 10; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Januar 2015 - 6a K 2712/14.A -, juris Rn. 35, 38, und Beschluss vom 27. Mai 2014 - 6a L 830/14.A -, juris Rn. 3, 6; VG Göttingen, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 34.14 -, juris Rn. 33f.). Überdies würde ein etwaiger Ablauf der Überstellungsrist keine subjektiven Rechte des Antragstellers verletzen, weil die entsprechenden Bestimmungen der Dublin III-VO nach der Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich nicht drittschützend sind (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - BVerwG 1 C 32.14 -, juris Rn. 17ff. zu den Fristen für Aufnahme- und Wideraufnahmeersuchen; zur Kammerrechtsprechung siehe etwa Urteile vom 22. Januar 2016 - VG 23 K 618.14 A -, S. 15 EA, und - VG 23 K 399.14 A -, S. 16f. EA - beide zur Veröffentlichung in juris vorgesehen, sowie Beschluss vom 29. Januar 2016 - VG 23 K 614.14 A -, S. 3f. BA - jeweils m.w.N.). Für eine Ausnahme, die geboten wäre, wenn Ungarn den Antragsteller nicht wieder aufnehmen würde, ist - wie bereits ausgeführt - nichts ersichtlich. Deshalb verfängt auch der Einwand des Antragstellers nicht, er sei über die Möglichkeit der Verlängerung der Überstellungsfrist bei Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Andere nachträglich entstandene Gründe, die einer Rückführung nach Ungarn entgegenstehen, sind weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.