Urteil
23 K 41.15
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0218.23K41.15.0A
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Leitsätze
1. Die zuständige Behörde kann Maßnahmen treffen, insbesondere die Haltung von Hunden untersagen, wenn der Halter nicht zuverlässig ist. (Rn.17)
2. Die getroffenen Maßnahmen sind verhältnismäßig wenn sie geeignet sind, den von der Unzuverlässigkeit bei der Haltung gefährlicher Hunde ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit zu begegnen. (Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zuständige Behörde kann Maßnahmen treffen, insbesondere die Haltung von Hunden untersagen, wenn der Halter nicht zuverlässig ist. (Rn.17) 2. Die getroffenen Maßnahmen sind verhältnismäßig wenn sie geeignet sind, den von der Unzuverlässigkeit bei der Haltung gefährlicher Hunde ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit zu begegnen. (Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, hat keinen Erfolg. Die Anfechtungsklage ist zwar zulässig. Insbesondere hat sich die Verpflichtung zur Abgabe des Hundes „B...“ mit entsprechendem Nachweis hierüber - und damit auch die Zwangsmittelandrohung - nicht dadurch erledigt, dass der Kläger im Dezember 2014 gegenüber der Behörde lediglich telefonisch behauptete, seinen Hund abgegeben zu haben. Denn er hat nicht - wie angekündigt - konkrete Angaben hierzu nachgereicht, geschweige denn, die (dauerhafte) Abgabe des Hundes entsprechend der Verpflichtung aus dem angegriffenen Bescheid „nachvollziehbar nachgewiesen.“ Auch im Rahmen dieses Klageverfahrens trägt er nicht vor, seiner - im Übrigen nach wie vor sofort vollziehbaren - Verpflichtung aus dem angegriffenen Bescheid nachgekommen zu sein. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 12. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 15. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der angeordneten Haltungsuntersagung ist § 10 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (HundeG). Danach kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 HundeG treffen, insbesondere die Haltung von Hunden untersagen, wenn der Halter nicht zuverlässig im Sinne des § 8 HundeG ist. So verhält es sich hier. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 HundeG besitzt in der Regel nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, wer gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat. Alle Hunde, nicht nur gefährliche, müssen außerhalb eines eingefriedeten Besitztums ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters tragen (§ 1 Abs. 2 HundeG). Sie dürfen außerhalb eines eingefriedeten Besitztums nicht unbeaufsichtigt sein (§ 1 Abs. 3 HundeG). Der Hund des Klägers gilt als American Staffordshire Terrier nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 HundeG kraft Gesetzes als gefährlicher Hund. Bei solchen Hunden ist die unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 HundeG zu erteilende grüne Plakette am Halsband des Hundes zu befestigen, wenn der Hund außerhalb eines eingefriedeten Besitztums geführt wird. Bis zur Erteilung der Plakette hat der Führer des Hundes die Bescheinigung über die Anzeige nach § 5 Abs. 1 HundeG mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen (§ 5 Abs. 5 HundeG). Zudem müssen alle gefährlichen Hunde außerhalb eines eingefriedeten Besitztums stets an einer höchstens zwei Meter langen Leine geführt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 HundeG) und ab dem siebenten Lebensmonat stets einen beißsicheren Maulkorb tragen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 HundeG). Diesen Verpflichtungen ist der Kläger wiederholt über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht nachgekommen. Der Bußgeldbescheid des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 23. Juli 2012 erging gegen ihn unter anderem wegen Verstoßes gegen die Maulkorbpflicht, die Bußgeldbescheide des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 12. September 2013 und vom 6. Juni 2014 betrafen jeweils Verstöße gegen den Maulkorbzwang sowie die Verpflichtung des Klägers, seinen Hund in der Öffentlichkeit nur mit amtlicher Plakette bzw. mit entsprechender Bescheinigung zu führen. Am 17. Juli 2014 - und damit nur einen Monat nach Erlass des letzten Bußgeldbescheides - verstieß der Kläger erneut gegen diese Pflichten. Zudem ließ er seinen Hund an diesem Tag nicht nur ohne Maulkorb, sondern auch noch unbeaufsichtigt vor dem Lokal „A...“ zurück. Ferner trug der Hund an diesem Tag weder eine Kennzeichnung noch eine grüne Plakette am Halsband; die zu befestigende Steuermarke fehlte ebenfalls (vgl. hierzu § 9 Abs. 2 HundesteuerG). Die Ausführungen des Klägers, es handele sich bei dem zuletzt genannten Vorfall (am 17. Juli 2014) lediglich um einen „formalen“ und „vollständig folgenlos“ gebliebenen Verstoß, der das Regelbeispiel des § 8 Abs. 2 Nr. 1 HundeG nicht erfülle, gehen fehl. Für die Annahme der Unzuverlässigkeit eines Hundehalters ist es unerheblich, ob der Hund andere gefährdet oder verletzt hat (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 21. August 2015 - VG 23 L 367.15 -, S. 3 BA). Mit diesem Vorbringen bringt der Kläger auch zum Ausdruck, dass er sowohl die von Gesetzes wegen indizierte Gefährlichkeit seines Hundes als auch die den Halter eines gefährlichen Hundes treffende besondere Verantwortung gegenüber seiner Umwelt ignoriert (vgl. zu entsprechenden Erwägungen auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2015 - OVG 5 S 23.15 -, S. 2f. BA). Zudem lässt er gänzlich unberücksichtigt, dass es sich nicht lediglich um einen einmaligen Verstoß handelte. Abgesehen von den drei mit Bußgeldbescheiden geahndeten Vorfällen soll der Hund des Klägers nach den Angaben des Anzeigenden S... regelmäßig unangeleint und ohne Maulkorb vor dem Lokal „A...“ liegen. Den entsprechenden Feststellungen in dem angegriffenen Bescheid vom 12. November 2014 ist der Kläger weder mit seinem Widerspruch noch mit der vorliegenden Klage entgegengetreten. Die Anordnung des Haltungsverbots für den Hund „B...“ und generell von gefährlichen Hunden lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Infolgedessen durfte die Behörde - gestützt auf die gleiche Vorschrift - auch die Verpflichtung des Klägers zur Abgabe des Tieres an einen zuverlässigen Halter und Vorlage eines entsprechenden Nachweises hierüber aussprechen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2015 - OVG 5 S 23.15 -, S. 3 BA; ferner Beschlüsse der Kammer vom 21. August 2015 - VG 23 L 367.15 -, S. 4 BA, und vom 15. Juli 2015 - VG 23 L 305.15 -, S. 3 BA). Das Bezirksamt hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Die getroffenen Maßnahmen sind verhältnismäßig. Sie sind geeignet, weil sie den von der Unzuverlässigkeit des Klägers bei der Haltung gefährlicher Hunde ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit begegnen. Sie sind auch erforderlich, weil ein gleich geeignetes, den Kläger weniger belastendes Mittel nicht ersichtlich ist. Er hat nachhaltig gegen zahlreiche Halterpflichten nach dem Hundegesetz verstoßen und sich hiervon auch nicht durch Bußgeldbescheide abhalten lassen. Er hat damit zu erkennen gegeben, grundsätzlich nicht willens oder in der Lage zu sein, sich an Vorschriften zu halten, die der Abwehr der von der Haltung gefährlicher Hunde ausgehenden Gefahren dienen. Unter Berücksichtigung dieses Verhaltens stehen die angeordneten Maßnahmen schließlich auch nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, Gefahren für Menschen durch gefährliche Hunde abzuwehren. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil das Haltungsverbot auf die Haltung gefährlicher Hunde beschränkt worden ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 1. Dezember 2015 - OVG 5 S 33.15 -, S. 3 BA, und vom 25. November 2015 - OVG 5 S 23.15 -, S. 3 BA). Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Bescheid sei jedenfalls ermessensfehlerhaft, weil die Behörde nicht berücksichtigt habe, dass niemand durch seinen Hund zu Schaden gekommen sei. Denn auf die Gefährlichkeit des schon kraft Gesetzes als gefährlich geltenden Hundes kommt es nicht an, wenn - wie hier - die Haltungsuntersagung mit der Unzuverlässigkeit des Halters im Umgang mit seinem Hund begründet ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2015 - OVG 5 S 42.15 -, juris Rn. 7). Das Vorbringen des Klägers, die Haltungsuntersagung sei unverhältnismäßig, weil sein Hund - tierärztlich attestiert - keinen Maulkorb habe tragen sollen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn sein Hund nach dem vorgelegten „Tierärztlichen Gesundheitszeugnis“ des Tierarztes S... für vier Wochen keinen Maulkorb tragen sollte, vermag dieses tierärztliche Attest den Kläger nicht zu entlasten. Dies gilt schon deshalb, weil es „nach Notfalltherapie“ (erst) am 11. September 2014 ausgestellt wurde, während sich der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende (letzte) Vorfall bereits am 17. Juli 2014 ereignete. Abgesehen davon heißt es in diesem Attest weiter, das Tragen eines Maulkorbs sei „wahrscheinlich auch nicht notwendig.“ Der Hund habe einen Wesenstest. Diese unklaren Ausführungen hätten dem Kläger als sachkundigen Halter eines gefährlichen Hundes veranlassen müssen, sich bei der Behörde zu erkundigen, ob das Weglassen eines Maulkorbes tatsächlich möglich ist. Der Hinweis des Klägers, das Fehlen einer behördlichen Ausnahmegenehmigung vom Maulkorbzwang (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 HundeG) sei „sicherlich ein zu vernachlässigender formaler Verstoß“, zeigt jedenfalls erneut, dass er sich seiner besonderen Verantwortung als Halter eines gefährlichen Hundes nicht bewusst ist. Überdies handelte es sich - wie ausgeführt - auch nicht um einen einmaligen Vorfall. Gegen die Androhung unmittelbaren Zwanges bei Zuwiderhandlung gegen das Haltungsverbot wendet der Kläger nichts ein. Diese erweist sich als geeignetes Mittel zur Vollstreckung der Haltungsuntersagung und damit als rechtmäßig (vgl. insoweit auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 2015 - 18 K 8848.14 -, juris Rn. 55). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Begehren des Klägers, die Zuziehung seines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, hat keinen Erfolg, weil es an einem Kostenerstattungsanspruch fehlt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2013 - 8 S 21541.11 -, juris Rn. 69). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung der Haltung seines Hundes namens „B...“ sowie generell von gefährlichen Hunden. Nach den Feststellungen der Polizei lag der Hund des Klägers, ein American Staffordshire Terrier, am 17. Juli 2014 an der Kreuzung A... Straße/W... Straße in Neukölln ohne Maulkorb vor dem Lokal „A...“, während sich der Kläger im Lokal aufhielt. Nach den Angaben in der „Owi-Anzeige“ räumte der Kläger diesen Sachverhalt gegenüber den vom Anzeigenden S... herbeigerufenen Polizeibeamten ein. Zudem trug der Hund des Klägers an diesem Tag weder ein Namensschild noch eine Steuerplakette und auch keine grüne Plakette am Halsband. Nach den Angaben des Anzeigenden S... soll der Hund des Klägers regelmäßig unangeleint und ohne Maulkorb vor dem Lokal „A...“ liegen. In der Vergangenheit wurden gegen den Kläger bereits wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung, seinen Hund in der Öffentlichkeit nur mit amtlicher (grüner) Plakette und mit beißsicheren Maulkorb zu führen, Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin erließ schon am 23. Juli 2012 einen Bußgeldbescheid über 75,00 Euro; das Bezirksamt Neukölln von Berlin setzte mit Bescheiden vom 12. September 2013 sowie vom 6. Juni 2014 jeweils ein Bußgeld in Höhe von 300,00 Euro fest. Im Rahmen der Anhörung zu dem beabsichtigten Haltungsverbot führte der Kläger gegenüber dem Bezirksamt Neukölln von Berlin aus, ihm sei die Haltung seines Hundes ausweislich der beigefügten amtlichen Bescheinigung über die Erteilung der Plakette nach § 5 Abs. 3 des Hundegesetzes Berlin - HundeG - erlaubt. Des Weiteren sei der zuletzt genannte Verstoß (am 17. Juli 2014) gegen den Maulkorbzwang vollständig folgenlos geblieben und rechtfertige deshalb nicht die Annahme seiner „Unzuverlässigkeit“. Ein rein formaler Verstoß gegen das Hundegesetz - wie er ihm vorgeworfen werde - könne nicht so schwer wiegen wie die anderen im Gesetz aufgeführten Tatbestände, die eine Unzuverlässigkeit begründeten. Die Haltungsuntersagung sei zudem unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft, weil sein Hund - tierärztlich attestiert - keinen Maulkorb habe tragen sollen. Zum Nachweis hierfür legte er ein Attest des behandelnden Tierarztes A... vom 11. September 2014 vor. Er habe nicht gewusst, dass es insofern einer behördlichen Ausnahmegenehmigung bedurft habe. Allerdings sei „dies sicherlich ein zu vernachlässigender formaler Verstoß“, zumal auch die herbeigerufenen Polizeibeamten festgestellt hätten, dass sein Hund einen ruhigen und ausgeglichen Eindruck gemacht habe. Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 12. November 2014 untersagte das Bezirksamt Neukölln von Berlin dem Kläger die Haltung seines Hundes „B...“ sowie generell von gefährlichen Hunden im Sinne von § 4 HundeG. Ferner gab die Behörde dem Kläger auf, spätestens zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides nachvollziehbar nachzuweisen, dass er seinen Hund „B...“ abgegeben habe und nicht mehr Halter dieses Hundes sei. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Wegnahme und Unterbringung des Hundes auf Kosten des Klägers bzw. - falls eine Veräußerung untunlich sei - die Tötung des Tieres angedroht. Die Behörde begründete ihre Entscheidung mit der fehlenden Zuverlässigkeit und Eignung des Klägers zum Führen und Halten gefährlicher Hunde. Dies ergebe sich aus wiederholten Verstößen gegen Vorschriften des Hundegesetzes, nämlich den polizeilich festgestellten Vorfall am 17. Juli 2014 sowie den vorangegangenen Bußgeldverfahren. Trotz Hinweises auf die Verpflichtungen nach dem Hundegesetz halte er seinen Hund weiterhin in der Öffentlichkeit ohne Maulkorb und Leine. Ein milderes Mittel als ein Haltungsverbot komme nicht in Betracht, weil der Kläger offenbar nicht willens bzw. in der Lage sei, sich an die Vorschriften des Hundegesetzes zu halten. Am 10. Dezember 2014 teilte der Kläger dem Bezirksamt Neukölln von Berlin telefonisch mit, seinen Hund nach „Berlin Karow (Pankow)“ abgegeben zu haben. Konkrete Angaben hierzu hat er - entgegen seiner Ankündigung - nicht nachgereicht. Er teilte später lediglich mit, seinen Widerspruch gegen das Haltungsverbot aufrechtzuerhalten. Mit Bescheid vom 15. Januar 2015, zugestellt am 21. Januar 2015, wies das Bezirksamt Neukölln von Berlin den Widerspruch des Klägers aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 20. Februar 2015 erhobenen Klage. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Er betont, dass niemand durch seinen Hund zu Schaden gekommen sei. Da das Bezirksamt diesen Gesichtspunkt überhaupt nicht berücksichtigt habe, leide der angefochtene Bescheid jedenfalls an einem schweren Ermessensfehler und sei deshalb aufzuheben. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 12. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 15. Januar 2015 aufzuheben und 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung stützt sich der Beklagte auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. Juli 2015 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.