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Urteil

23 K 10.16 A

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0310.23K10.16A.0A
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Leitsätze
1. Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf das Asylgrundrecht berufen.(Rn.16) 2. Eine Misshandlung im Sinne von Art. 3 EMRK setzt ein Mindestmaß an Schwere voraus, welches von den Umständen des Einzelfalls abhängt.(Rn.21) 3. Ein Verstoß Bulgariens gegen seine Pflicht, Schutz vor Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit zu gewähren, lässt sich nicht feststellen.(Rn.24)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. August 2014 wird aufgehoben, soweit in Ziffer 2 die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf das Asylgrundrecht berufen.(Rn.16) 2. Eine Misshandlung im Sinne von Art. 3 EMRK setzt ein Mindestmaß an Schwere voraus, welches von den Umständen des Einzelfalls abhängt.(Rn.21) 3. Ein Verstoß Bulgariens gegen seine Pflicht, Schutz vor Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit zu gewähren, lässt sich nicht feststellen.(Rn.24) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. August 2014 wird aufgehoben, soweit in Ziffer 2 die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage hat nur hinsichtlich Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides Erfolg, nicht aber hinsichtlich Ziffer 1. Die Anfechtungsklage ist zulässig (zur Klageart ausführlich Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - BVerwG 1 C 32.14 -, juris Rn. 13 f. - jeweils m.w.N.), insbesondere ist der Bescheid inzwischen ordnungsgemäß dem Kläger zugestellt worden. Seit diesem Zeitpunkt ist die ursprünglich mangels Bekanntgabe des Bescheides (siehe hierzu ausführlich Beschluss im parallelen Eilverfahren vom 30. Dezember 2015 - VG 5 L 232.15 A -, Abdruck S. 2 f.) unzulässige Klage zulässig (vgl. insoweit BVerwG, Beschlüsse vom 23. August 1983 - BVerwG 1 WB 14.83 -, juris Rn. 37 und vom 6. Februar 1979 - BVerwG I WB 228.77 -, juris Rn. 16). Mit seiner gegen Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 25. August 2014 gerichteten Klage dringt der Kläger jedoch nicht durch. Der angefochtene Bescheid ist insoweit zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat zu Recht gemäß §§ 26a, 31 Abs. 4 Satz 1 des hier anzuwendenden Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist (AsylG; früher: AsylVfG), festgestellt, dass dem Kläger auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf das Asylgrundrecht berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt (vgl. § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylG). Wird der Asylantrag nur nach § 26a AsylG abgelehnt, ist nur festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht (§ 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG). So liegt der Fall hier. Der Kläger ist aus Bulgarien, das als Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG als sicherer Drittstaat gilt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938.93, 2 BvR 2315.93 -, juris Rn. 159), in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Anwendung von § 26a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist nicht durch § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG ausgeschlossen, wonach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht gilt, wenn die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist insbesondere nicht auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-VO), zur Aufnahme des Klägers verpflichtet. Denn diese nach ihrem zeitlichen Anwendungsbereich in Art. 49 UAbs. 2 hier grundsätzlich einschlägige Verordnung findet auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag stellen, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - wie hier in Bulgarien - die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU) zuerkannt wurde, keine Anwendung (ausführlich Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 17 m.w.N.). Die Vorschrift des § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist auch auf Antragsteller anwendbar, denen in einem sicheren Drittstaat bereits internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Ihrer Anwendung steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung von § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG im Jahr 1993 nur solche Ausländer „im Blick“ hatte, denen in dem sicheren Drittstaat noch kein internationaler Schutz gewährt worden ist (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 19; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 2016 - 1 A 11081.14 -, juris Rn. 26 - jeweils m.w.N.). Gegen eine Heranziehung der Drittstaatenregelung spricht schließlich nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - (juris Rn. 28 ff.) der Antrag eines Ausländers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes, dem im Ausland bereits entsprechender Schutz gewährt worden ist, unzulässig ist, weil - gestützt auf § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG - kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes besteht. Denn dieser Entscheidung, die schon das Rechtsschutzbedürfnis für eine hierauf gerichtete Verpflichtungsklage verneint, lässt sich nicht entnehmen, auf welche konkrete gesetzliche Vorschrift das Bundesamt seine Entscheidung über den Asylantrag zu stützen und wie es hierbei den Tenor zu formulieren hat (vgl. Urteile der Kammer vom 22. Februar 2016 - VG 23 K 349.15 A -, Abdruck S. 6 und - VG 23 K 183.15 A -, Abdruck S. 6 - sowie vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 20 - jeweils m.w.N.). Bulgarien gilt als Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG als sicherer Drittstaat (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938.93, 2 BvR 2315.93 -, juris Rn. 159). Dieser Verfassungsnorm liegt das „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat zugrunde. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung. Die normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und den Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938.93, 2 BvR 2315.93 -, juris Rn. 181). Soweit das Bundesverfassungsgericht in engen Grenzen ausnahmsweise die Möglichkeit einer Entkräftung der Vermutung der Sicherheit im Drittstaat aufgezeigt hat, verhilft dies dem Kläger nicht zum Erfolg. Denn diese kommt nur dann in Betracht, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Es muss sich dabei auf Grund bestimmter Tatsachen aufdrängen, dass der Ausländer von einem im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen ist; an diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938.93, 2 BvR 2315.93 -, juris Rn. 189 f.; zu den Fallgruppen vgl. Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 26a Rn. 3 ff.). Auch - hier allenfalls in Betracht kommende - Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) greift, sind vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge durch den Drittstaat nicht umfasst (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938.93, 2 BvR 2315.93 -, juris Rn. 189). Eine Misshandlung im Sinne von Art. 3 EMRK setzt ein Mindestmaß an Schwere voraus, welches von den Umständen des Einzelfalls abhängt, wie der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie der Person des Betroffenen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit weckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 219 f., ZAR 2011, S. 395 [397] m.w.N.). Aus Art. 3 EMRK folgen dabei neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten (vgl. Sinner in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Auflage 2015, Art. 3 Rn. 9 ff.). Hiernach können sich auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse grundsätzlich als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die dabei bestehenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Hiernach verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande - Rn. 70, ZAR 2013, S. 336 [337] und Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 249, ZAR 2011, S. 395 [397]). Diese Vorschrift gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen diese Vorschrift zu begründen (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande - Rn. 71, ZAR 2013, S. 336 [337]). Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann allerdings ausnahmsweise begründet sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Bel-gien und Griechenland - Rn. 253, ZAR 2011, S. 395 [397]). Die Kammer hält daran fest, dass ein solcher Ausnahmefall, der das Konzept der normativen Vergewisserung entkräften könnte, hinsichtlich Bulgariens zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festzustellen ist (ausführlich Urteile der Kammer vom 22. Januar 2016 - VG 23 K 618.14 A -, juris Rn. 21 ff. und - VG 23 K 399.14 A -, juris Rn. 21 ff. sowie vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 23 ff.). Dass die Verhältnisse dort hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen, hier gewährten internationalen Schutz derart erheblich im Sinne eines strukturellen Versagens zurückbleiben, ist nach dem für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu erkennen. Die Lebensbedingungen in Bulgarien mögen zwar für Personen mit internationalem Schutzstatus nach wie vor sehr schwierig sein. Es herrschen allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Kläger müsste unabweisbar Schutz gewährt werden (vgl. hierzu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 - 14 B 525/15.A -, juris Rn. 6 ff. m.w.N. und vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris Rn. 8 ff.; ebenso VG Ansbach, Urteil vom 7. Oktober 2015 - AN 11 K 15.50067 -, juris Rn. 25 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Mai 2015 - 18a K 3619/14.A -, juris Rn. 23 ff.; VG Magdeburg, Urteile vom 2. September 2015 - 9 A 399.14 -, juris Rn. 40 ff. und vom 8. April 2015 - 9 A 208.15 MD -, juris Abdruck S. 4 f.; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Dezember 2015 - 10 A 25.15 -, juris Rn. 21 ff.; vgl. ferner zu systemischen Mängeln im Asylverfahren [aber auch zur Situation von Personen mit Schutzstatus]: VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18. März 2015 - A 11 S 2042.14 -, juris Rn. 36 ff. [Rn. 54, 57] sowie vom 10. November 2014 - A 11 S 1778.14 -, juris Rn. 42 ff. [Rn. 59] und - A 11 S 1636.14 -, juris Abdruck S. 17 ff. [S. 27 f.]; VGH Bayern, Urteil vom 29. Januar 2015 - 13a B 14.50039 -, juris Rn. 29 ff. [Rn. 43] - jeweils m.w.N.; a.A. VG Münster, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 8 K 436/15.A -, juris Rn. 28 ff.; VG Oldenburg, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 12 B 2278.15 -, juris Rn. 17 ff. [nur zu Dublin-Rückkehrern]; VG Saarland, Urteile vom 5. Januar 2016 - 3 K 197.15 -, juris Rn. 22 ff. und - 3 K 1037.15 -, juris Rn. 20 ff.; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 12 A 229.15, juris Abdruck S. 3 ff.). Hierbei sind neben den bereits seinerzeit für das Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A - (juris Rn. 25 ff.) zur Verfügung stehenden Berichten auch diejenigen Erkenntnisse berücksichtigt worden, die seither bekannt geworden sind. Damit sind insbesondere der Länderbericht für Bulgarien der Asylum Information Database vom 31. Januar 2015 (im Folgenden: AIDA), der Bericht „Missing the point - Lack of adequate investigation of hate crimes in Bulgaria“ von Amnesty International aus Februar 2015 (zitiert als: Amnesty) und der Bericht „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“ von Pro Asyl aus April 2015 (im Folgenden: Pro Asyl) gewürdigt worden, ebenso der „Special Support Plan to Bulgaria“ des European Asylum Support Office vom 5. Dezember 2014 (im Folgenden: EASO), dem bei der Beurteilung der Situation in den Mitgliedstaaten eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. Art. 33 und Erwägungsgrund 22 der Dublin III-Verordnung und Art. 9 der Verordnung EU 439/2010). Die neuen Erkenntnisse stammen aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart (zitiert als: Auswärtiges Amt an das VG Stuttgart) und aus dem Bericht von Frau Dr. Illareva vom 27. August 2015 für dieses Verwaltungsgericht, ferner aus der Stellungnahme von UNHCR Bulgarien zu Fragen von UNHCR Deutschland im Zusammenhang mit Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren vom Juni 2015 sowie aus dem Update für Bulgarien durch die Asylum Information Database (AIDA, lengthier, deteriorating asylum procedures and gaps in reception conditions, vom 29. Oktober 2015). Die Kammer hält dabei daran fest, dass die Berichte von Amnesty International und Pro Asyl schon tatsächlich nicht geeignet sind, eine strukturelle Durchbrechung des grundgesetzlich vermuteten menschenrechtskonformen Verhaltens des bulgarischen Staates zu belegen (vgl. Urteile der Kammer vom 22. Januar 2016 - VG 23 K 618.14 A -, juris Rn. 22 und - VG 23 K 399.14 A -, juris Rn. 22 sowie vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 26). Im Übrigen bieten die vorliegenden Erkenntnisse zu den Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien auch unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingen, die anders als bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht auf ihre Sprachkenntnisse und ein soziales Netz zurückgreifen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795.14 -, juris Rn. 13), im Einzelnen keine hinreichenden Anhaltspunkte für Verletzungen der aus Art. 3 EMRK folgenden Schutzpflichten des bulgarischen Staates. Ein Verstoß Bulgariens gegen seine Pflicht, Schutz vor Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit zu gewähren, lässt sich nicht feststellen. Soweit rassistisch motivierte Gewalttaten an Asylantragstellern und anerkannten Schutzberechtigten dokumentiert werden (Amnesty, S. 18, 39; Pro Asyl, S. 16, 21 und 30 ff.), ist ein strukturelles staatliches Versagen nicht erkennbar. Die bulgarischen Behörden verfolgen grundsätzlich derartige Straftaten (Amnesty, S. 39, 41; Pro Asyl, S. 30). Auch die Obdachlosigkeit, die anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien mit einiger Wahrscheinlichkeit wohl nach wie vor droht, stellt als solche keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Nach der Anerkennung bleiben Schutzberechtigte in der Regel nur 14 Tage in den Aufnahmeeinrichtungen für Asylantragsteller; nur in Ausnahmefällen können besonders Schutzbedürftige bis zu sechs Monate nach Anerkennung in den Lagern bleiben (hierzu wie zum Folgenden: Pro Asyl, S. 33 f.). Anerkannte Schutzberechtigte können auch in Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen kein Obdach finden, weil hierfür mindestens ein Familienmitglied die bulgarische Staatsbürgerschaft besitzen muss. Die einzig verbleibende Möglichkeit ist, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu suchen. Dies ist jedenfalls für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die keine Arbeit haben und über keine finanzielle Unterstützung von Angehörigen oder Freunden verfügen, nur schwer möglich. Unterstützung bei der Wohnraumsuche erhält dabei nur ein verschwindend geringer Teil (Auswärtiges Amt an das VG Stuttgart, zu Frage 2). Allerdings gibt es auch mehrere Beispiele dafür, dass es im Einzelfall durchaus gelingen kann, zumindest eine vorübergehende Unterkunft zu finden (vgl. Pro Asyl, S. 16, 20, 21 und 25; Auswärtiges Amt an das VG Stuttgart, zu Frage 2). Hinzu kommt, dass es - wie in dem genannten Bericht von Frau Dr. Illareva beschrieben - nunmehr seit dem 21. Juli 2015 immerhin eine konkrete Vereinbarung zwischen der staatlichen Flüchtlingsbehörde und dem Bulgarischen Roten Kreuz gibt, wonach das Bulgarische Rote Kreuz für die anerkannten Schutzberechtigten Unterkünfte finden und deren Miete bezahlen müsse; die Finanzierung sei durch die Europäische Kommission gesichert. Ein Indiz dafür, dass das Bulgarische Rote Kreuz dieser Aufgabe inzwischen auch tatsächlich nachzukommen scheint, sind die Angaben zur konkret geleisteten Flüchtlingsarbeit in Bulgarien auf dessen Website (siehe http://en.redcross.bg/activities/activities8/ rms1.html). Bei der Würdigung der Erkenntnisse ist überdies zu berücksichtigen, dass zahlreiche Schutzberechtigte Bulgarien schon vor der Wohnungssuche allein wegen der drohenden Obdachlosigkeit verlassen haben. Ohnehin vermittelt Art. 3 EMRK nach der für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keinen Anspruch auf ein Obdach, ohne dass der Gerichtshof für besonders schutzbedürftige Personengruppen eine generelle Ausnahme gemacht hat (siehe die zu einer Mutter und ihren beiden kleinen Kindern ergangene Entscheidung des EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande - Rn. 70, ZAR 2013, S. 336 [337]). Art. 3 EMRK begründet schließlich auch keine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Bulgarien gewährt international Schutzberechtigten Sozialhilfeleistungen. Der monatliche Leistungssatz beträgt 33,23 Euro und entspricht damit der Mindestsozialhilfe, die auch bulgarische Staatsangehörige erhalten (vgl. AIDA, S. 41). Diese Sozialleistungen werden auch tatsächlich ausgezahlt (vgl. Pro Asyl, S. 35; Auswärtiges Amt an das VG Stuttgart, zu Frage 2). Wenn Pro Asyl in seinem Bericht feststellt, dass die Leistungen im Jahr 2014 bei 7.000 Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, nur in zwölf Fällen ausgezahlt worden seien, bleibt zum einen völlig offen, ob die Leistungsansprüche in den übrigen Fällen überhaupt (erfolglos) geltend gemacht wurden, und zum anderen unberücksichtigt, dass zahlreiche Flüchtlinge Bulgarien unmittelbar nach ihrer Anerkennung verlassen haben. Dies heben sowohl der Bericht von Frau Dr. Illareva als auch das Auswärtige Amt in seiner Antwort an das Verwaltungsgericht Stuttgart hervor; es gibt keine Statistiken dazu, wie viele anerkannt Schutzberechtigte wirklich langfristig in Bulgarien bleiben. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass Bulgarien für anerkannte Schutzberechtigte nicht zumindest auch eine unabdingbare medizinische Grundversorgung gewährleistet. Auch sie sind im nationalen Gesundheitssystem versichert. Voraussetzung ist - wie bei bulgarischen Staatsangehörigen - die Zahlung eines monatlichen Beitrags in Höhe von 8,70 Euro (UNHCR, Observations on the current situation of Asylum in Bulgaria, April 2014, S. 12), der jedenfalls theoretisch mit den gewährten Sozialhilfeleistungen bestritten werden kann. Der Umstand, dass hiermit die Kosten für Arzneimittel und eine psychologische Versorgung nicht abgedeckt sind (vgl. UNHCR, Observations on the current situation of Asylum in Bulgaria, April 2014, S. 12), belegt für sich genommen nicht, dass nicht jedenfalls eine - nach Art. 3 EMRK allein gebotene - lebenserhaltende Behandlung grundsätzlich sichergestellt ist. Gleiches gilt für die von Pro Asyl als maßgebliche tatsächliche Zugangshürde identifizierten Patientenlisten, wonach Patienten faktisch nur dann Zugang zu Versicherungsleistungen haben, wenn sie bei einem Hausarzt auf einer Liste geführt werden (Pro Asyl, S. 36). Der von dem Kläger bemängelte unzureichende Zugang zum Bildungssystem und zum Arbeitsmarkt berührt schon den Schutzbereich des Art. 3 EMRK ersichtlich nicht. Ebenso wenig verstößt das Fehlen eines Integrationsprogramms gegen Art. 3 EMRK, selbst wenn ein solches Fehlen europäischen Rechtsvorschriften widersprechen sollte. Denn nicht jeder Verstoß gegen Sekundärrecht stellt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar (siehe OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris Rn. 15). Ungeachtet dessen lässt sich auch nicht - wie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gefordert - feststellen, dass Bulgarien der Situation anerkannter Schutzberechtigter gleichgültig gegenübersteht. So hat dieses Land im Juli 2014 eine „Nationale Strategie zur Integration von international Schutzberechtigten in Bulgarien“ für die Jahre 2014 bis 2020 entwickelt (Pro Asyl, S. 32; EASO, S. 11). Die Integration Begünstigter internationalen Schutzes ist auch Ziel des mit dem European Asylum Support Office vereinbarten aktuellen Support Plan (EASO, S. 11). Eines der zentralen Ziele ist es, das drängende Problem der Obdachlosigkeit durch die Schaffung von Wohnraum zu bekämpfen (EASO, S. 17). Auch wenn diese Pläne bisher noch wenig konkret und ihre Finanzierung fraglich erscheinen (siehe EASO, S. 11: „however there is no approved action plan nor financial framework for implementing the Strategy yet“), vermag die Kammer nicht festzustellen, dass der bulgarische Staat ihre Umsetzung von vornherein nicht ernsthaft beabsichtigt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Bulgarien wolle seine internationalen Verpflichtungen lediglich auf dem Papier erfüllen. Maßgeblich gegen eine derartige Annahme spricht, dass Bulgarien im Jahr 2014 auf ähnlicher Grundlage hinsichtlich der Situation der Asylantragsteller mit der Unterstützung des EASO und anderer internationaler Organisationen erhebliche Verbesserungen tatsächlich erreicht hat. Diese hebt insbesondere der AIDA-Bericht ausdrücklich hervor (S. 42: „In 2014, …, SAR undertook a variety of emergency measures in order to improve the conditions of reception, registration and determination. Reconstruction, renovation and refurbishment were undertaken to achieve in mid-2014 the minimum standards for reception in all asylum centres/shelters …”). Abgesehen davon ist der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg in das Bundesgebiet gereist, und damit vermutlich (auch) über Österreich, das unstreitig ein sicherer Drittstaat im Sinne von § 26a Abs. 1 AsylG ist. Bereits dort hätte er die Möglichkeit gehabt, mit der Begründung, dass es sich bei Bulgarien nicht um einen sicheren Drittstaat handele, um Schutz nachzusuchen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 2016 - 1 A 11081.14 -, juris Rn. 30). Auch auf eine Selbstbindung des Bundesamtes in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG durch die auf der „Verfahrensregelung zur Aussetzung des Dublinverfahrens für syrische Staatsangehörige“ vom 21. August 2015 beruhende mehrwöchige Verwaltungspraxis dieser Behörde in 2015, Überstellungen syrischer Schutzsuchender nach dem Dublin-System (vorerst) nicht vorzunehmen, vermag sich der Kläger jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit Erfolg zu berufen (vgl. auch Urteil der Kammer vom 25. Februar 2016 - VG 23 K 614.14 A -, Abdruck S. 12). An der Rechtmäßigkeit dieser Praxis bestehen zumindest Zweifel. Die regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Dublin III-VO durch das Bundesamt während dieser Zeit verkehrte nämlich die europarechtlich vereinbarten Zuständigkeitsregularien der Dublin III-Verordnung in ihr Gegenteil; ein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht besteht jedoch nicht (anders offenbar VG Magdeburg, Beschluss vom 8. September 2015 - 9 B 713.15 -, juris Rn. 1). Jedenfalls aber ist diese Praxis inzwischen längst wieder aufgegeben worden und hat zudem ausschließlich Dublinverfahren betroffen, also Antragsteller ohne Schutzstatus, während der Kläger in Bulgarien bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt erhalten hat. Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides hat hingegen Erfolg. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies setzt unter anderem voraus, dass die Übernahmebereitschaft des Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, abschließend geklärt ist (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 8. Juni 2015 - 14 A 1233/15.A -, juris Rn. 8 ff. und vom 3. März 2015 - 14 B 102/15.A -, juris Abdruck S. 4 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 2016 - 1 A 11081.14 -, juris Rn. 37). Daran fehlt es hier. Zwar hat Bulgarien nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel auszustellen und gegebenenfalls zu verlängern, was ein Recht auf (Wieder-)Einreise nach Bulgarien impliziert. Ob - und gegebenenfalls aus welchem tatsächlichen und / oder rechtlichen Grund - sich der bulgarische Staat gleichwohl möglicherweise gehindert sieht, einen durch ihn anerkannten Flüchtling wieder aufzunehmen, ist damit nicht abschließend geklärt. So sieht denn auch das deutsch-bulgarische Abkommen über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 7. März 2006 (BGBl. II S. 259 ff.) in seinen Art. 5 ff. für die Übernahme von Personen, die nicht die deutsche oder die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen, aber einen gültigen Aufenthaltstitel von dem ersuchten Staat erhalten haben (Art. 5 Abs. 1, 1. Spiegelstrich Rückübernahmeabkommen), ein bestimmtes Übernahmeersuchen des abgebenden an den aufnehmenden Staat voraus, in dem die Voraussetzungen für die Übernahme glaubhaft zu machen sind. Ein solches Übernahmeersuchen im Sinne des Rückübernahmeabkommens hat das Bundesamt jedoch bisher für den Kläger ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge an den bulgarischen Staat nicht gerichtet (vgl. hierzu auch Beschluss im parallelen Eilverfahren vom 30. Dezember 2015 - VG 5 L 232.15 A -, Abdruck S. 4), sondern nur eines auf der Grundlage der Dublin III-Verordnung. Hierauf haben die bulgarischen Behörden dem Bundesamt gegenüber lediglich erklärt, dass für eine Übernahme gemäß den Dublin III-Bestimmungen auf Grund des dem Kläger dort bereits gewährten Schutzes kein Raum sei, und auf die Zuständigkeit einer anderen Behörde verwiesen. Mit diesem Hinweis steht die Übernahmebereitschaft des bulgarischen Staates noch nicht fest (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 8. Juni 2015 - 14 A 1233/15.A -, juris Rn. 8 und vom 3. März 2015 - 14 B 102/15.A -, juris Abdruck S. 4 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2015 - 15 L 1477/15.A -, juris Rn. 25; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Mai 2015 - 18a K 3619/14.A -, juris Rn. 58 ff.). Auch wenn die Abschiebungsanordnung mangels geklärter Übernahmebereitschaft im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtswidrig ist und die Klage insoweit Erfolg hat, schließt das den späteren Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG nicht aus, sobald Bulgarien seine Übernahmebereitschaft nach dem bilateralen Rückübernahmeabkommen erklärt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 14 A 1233/15.A -, juris Rn. 10). Der Kammer ist aus anderen - auch in zeitlicher Hinsicht - vergleichbaren Verfahren bekannt, dass Bulgarien auf ein entsprechendes Übernahmeersuchen binnen kürzester Zeit und ohne Einschränkung seine Übernahmebereitschaft erklärt. Bei einer Übernahmeerklärung Bulgariens wäre auch unerheblich, ob die Frist für das Übernahmeersuchen nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Rückübernahmeabkommen schon abgelaufen sein sollte, weil das Rückübernahmeabkommen ausschließlich öffentlichen Interessen dient und dem Kläger kein subjektives Recht vermittelt (vgl. auch Urteile der Kammer vom 22. Januar 2016 - VG 23 K 618.14 A -, juris Rn. 27 und - VG 23 K 399.14 A -, juris Rn. 29). Die Problematik eines ständigen Verbleibs im Bundesgebiet ohne Entscheidung eines Asylantrages stellt sich hiernach nicht (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 14 A 1233/15.A -, juris Rn. 5, 10). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass ihm in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, sowie gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Bulgarien. Der 1995 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste auf dem Landweg über Bulgarien Ende Juni 2014 nach Deutschland und stellte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Gestützt auf einen entsprechenden Eurodactreffer richtete das Bundesamt Anfang August 2014 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-Verordnung an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden teilten hierauf mit, dass sie eine Übernahme des Klägers gemäß den Dublin III-Bestimmungen nicht akzeptieren könnten, weil diesem in Bulgarien am 9. Mai 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Zuständige Behörde für den Kläger sei vielmehr die Grenzpolizei im Innenministerium („Border Police Directorate General, Ministry of Interior“). Das Bundesamt stellte daraufhin mit Bescheid vom 25. August 2014 fest, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht (Ziffer 1), und ordnete seine Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 2). Der Kläger könne sich auf Grund seiner Einreise aus Bulgarien, einem sicheren Drittstaat, gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen; er habe dort bereits internationalen Schutz erhalten. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Obwohl der Kläger das Bundesamt bereits am 27. August 2014 über seine neue Adresse informiert hatte, wurde dieser Bescheid am 3. September 2014 noch unter der alten Anschrift zur Post aufgegeben; der Zustellversuch scheiterte deshalb. Der Kläger erlangte im August 2015 über eine Akteneinsicht seiner Prozessbevollmächtigten Kenntnis von diesem Bescheid, der ihm schließlich am 1. Oktober 2015 zugestellt wurde. Der Kläger hat am 27. August 2015 beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, Bulgarien sei kein sicherer Drittstaat im Sinne von § 26a AsylG. Anerkannte Schutzberechtigte - wie er - erhielten dort keine ausreichende Unterstützung und seien von Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und Armut bedroht; es fehle an einer sozialen und medizinischen Fürsorge, ebenso an einem Integrationsprogramm. Zudem liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz auf Grund der von Ende August 2015 bis Ende November 2015 geltenden Aussetzung des Dublinverfahrens für syrische Staatsangehörige vor. Die Abschiebungsanordnung sei rechtswidrig, weil das Bundesamt bisher kein Übernahmeersuchen nach dem bilateralen Rückübernahmeabkommen an Bulgarien gerichtet habe und dies wegen Ablaufs der in diesem Abkommen geregelten Frist auch nicht mehr möglich sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. August 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Februar 2016 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten und der Ausländerakte des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidung gewesen sind.