Urteil
23 K 356.15 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0512.23K356.15A.0A
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Leitsätze
1. Voraussetzung sowohl für die Anerkennung als Asylberechtigte als auch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist die begründete Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung in seinem Herkunftsland. (Rn.21)
2. Lässt sich trotz Sachverhaltsaufklärung die behauptete Herkunft aus einem Verfolgerstaat nicht feststellen, so trägt der Ausländer hierfür die materielle Beweislast. (Rn.22)
3. Eine Erinnerung an ein derart einschneidendes Erlebnis wie die Verschleppung des eigenen Kindes ist nach allgemeiner Erfahrung präsent und kann schnell wiedergegeben werden. (Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung sowohl für die Anerkennung als Asylberechtigte als auch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist die begründete Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung in seinem Herkunftsland. (Rn.21) 2. Lässt sich trotz Sachverhaltsaufklärung die behauptete Herkunft aus einem Verfolgerstaat nicht feststellen, so trägt der Ausländer hierfür die materielle Beweislast. (Rn.22) 3. Eine Erinnerung an ein derart einschneidendes Erlebnis wie die Verschleppung des eigenen Kindes ist nach allgemeiner Erfahrung präsent und kann schnell wiedergegeben werden. (Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer konnte über die Klage trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit ihrem Hauptantrag begehrte Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Soweit der angefochtene Bescheid diese ablehnt, ist er daher rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Voraussetzung sowohl für die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) als auch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394), - AsylG -, ist die begründete Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung in seinem Herkunftsland. Diese kann aber regelmäßig nur dann festgestellt werden, wenn die Herkunft des Betroffenen bekannt und damit klar ist, von welchem Staat oder sonstigen Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Gewalt die behauptete Verfolgung ausgehen soll (BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 - BVerwG 9 C 4.89 -, juris Rn. 12). Das Gericht hat die Aufgabe, von sich aus nach § 86 Abs. 1 VwGO diesen maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderlichen Sachverhaltsaufklärungen zu betreiben und sich im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO seine eigene Überzeugung über die Herkunft des Betroffenen zu bilden (BVerwG a.a.O.). Lässt sich trotz Sachverhaltsaufklärung die behauptete Herkunft aus einem Verfolgerstaat nicht feststellen, so trägt der Ausländer hierfür die materielle Beweislast; die Nichterweislichkeit seiner Herkunft geht daher zu seinen Lasten (VG Augsburg, Urteil vom 27. November 2001 - Au 9 K 01.30568 -, juris Rn. 12). Vorliegend lässt sich jedoch die von der Klägerin behauptete Herkunft aus Syrien nicht nur in diesem Sinne nicht feststellen. Vielmehr ist die Kammer sogar davon überzeugt, dass die Klägerin nicht aus Syrien stammt. Die Klägerin kann ihre behauptete Herkunft aus Syrien bereits nicht durch entsprechende Dokumente, insbesondere nicht durch syrische Identitätspapiere belegen. Ihre Erklärung, dass sie über solche nicht verfüge, weil sie nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitze, sondern staatenlos sei, als solche aber in einem in Syrien geführten Register registriert sei, hat sie ebenfalls nicht, beispielsweise durch Vorlage eines Auszugs aus dem Register, in dessen Besitz sie bzw. ihr Vater gewesen sein will, belegt. Hieraus kann zwar nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass die Angaben der Klägerin zu ihrer Herkunft nicht zutreffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1991 - 2 BvR 1041/91 -, juris Rn. 14). Ihre Behauptung, aus Syrien zu stammen, ist jedoch auch angesichts der übrigen zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht glaubhaft. Die Angaben, die die Klägerin anlässlich ihrer Anhörung durch das Bundesamt sowie bei ihrer informatorischen Befragung durch das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung zu ihrer Herkunft aus Syrien machte, waren größtenteils äußerst knapp, pauschal, arm an Details und häufig von einer emotionslosen Vortragsweise geprägt. Sie lassen daher darauf schließen, dass die Klägerin insoweit keine eigenen Erlebnisse aus oder Kenntnisse über Syrien wiedergab, bei deren Schilderung nach lebensnaher Betrachtung umgekehrt von umfassenden, konkreten, detaillierten und lebendigen Angaben auszugehen wäre. So verhält es sich zunächst mit den Äußerungen der Klägerin zu den Örtlichkeiten in Syrien. Insoweit beschrieb sie zwar die ungefähre Lage des Dorfes in der Nähe der türkisch-syrischen Grenze, in dem sie gewohnt haben will (Jant Tamer bzw. Jam Tamer), indem sie einige in der Nähe dieses Dorfes liegende Ortschaften (Tell Tamer, Djerbadjia und Serigamiye) in der Provinz Hassaka benannte. Die Klägerin konnte aber, obwohl sie erklärte, gelegentlich mit dem Auto nach Hassaka gefahren zu sein, auf Nachfrage des Gerichtes nicht angeben, wie lange diese Fahrt dauerte, sondern gab lediglich unspezifisch an, dass es „eine lange Strecke“ gewesen sei bzw. die Fahrt „ungefähr eine bis anderthalb Stunden“ gedauert habe. Ebenso wenig konnte sie den Namen des Flusses benennen, der ihren Angaben zufolge auf der Fahrt von ihrem Heimatort nach Hassaka überquert werden muss, noch den Namen eines in der Gegend liegenden Sees, sondern – und auch dies nur sehr zögerlich – lediglich den Namen einer Ortschaft am Rande dieses Sees. Dies lässt sich auch durch die relativierende und im Widerspruch zu ihren vorherigen Angaben stehende Aussage der Klägerin, dass sie ihr Dorf wenig verlassen habe, nicht erklären. So steht es auch mit den Angaben der Klägerin zum alltäglichen Leben in Syrien. Der Umstand, dass sie – anlässlich ihrer Anhörung durch das Bundesamt nach deren Farbe gefragt – nicht angeben konnte, dass in Syrien keine 30-Lira-Scheine existieren, wird durch ihre Behauptung, sie habe nicht viel mit Geld zu tun gehabt, nicht ausreichend erklärt. Denn immerhin führte die Klägerin bei der Anhörung einen syrischen 500-Lira-Schein mit sich. Zudem konnte sie die Frage des Gerichtes, welchen Wert dieser Schein umgerechnet in Euro habe, nicht beantworten, sondern gab nur sehr vage an, dass es „sehr wenig Geld“ sei. Dies lässt sich möglicherweise noch dadurch erklären, dass die Klägerin ihren Angaben zufolge keine Schule besucht hat und Analphabetin ist. Mit der Behauptung, aus Syrien zu stammen, lässt es sich jedoch – insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Klägerin anlässlich ihrer Fahrten nach Hassaka dort regelmäßig Einkäufe erledigt haben will – nicht vereinbaren, dass sie nicht angeben konnte, welchen konkreten Gegenwert 500 Lira zur Zeit ihres behaupteten Aufenthaltes in Syrien ungefähr hatten. Sie gab insoweit auf intensives Nachfragen lediglich an, dass man hiervon zum Beispiel Kartoffeln und Zucker habe kaufen können, nicht aber, welche Menge dieser Lebensmittel man für 500 Lira – zumindest ungefähr – erhalten habe. Auf die mehrfachen Nachfragen des Gerichtes antwortete sie auffallend ausweichend. So gab sie zunächst an, dass man von 500 Lira „einen Sack“ Kartoffeln habe kaufen können und gab auf weitere Nachfrage zur Größe dieses Sackes an, dass dieser „vielleicht“ 30 Kilo gefasst habe. Auch der sich auf die entsprechende Bitte des Gerichtes anschließende Versuch der Klägerin, die Größe dieses Sackes mit den Händen anzudeuten, erbrachte kein eindeutiges Ergebnis, sondern blieb zögernd und ungenau. Konkreter wurden die Angaben der Klägerin zu ihrem alltäglichen Leben in Syrien bezeichnenderweise nur dann, wenn aus ihren Aussagen keine Rückschlüsse auf das Land ihrer Herkunft gezogen werden konnten, sondern sich die von ihr beschriebenen Umstände in jedem Land zugetragen haben könnten. So gab die Klägerin – im Vergleich zu ihren sonstigen Schilderungen recht detailliert – an, dass sie zusammen mit ihrem Mann ein Haus mit drei Zimmern gehabt habe und sie gemeinsam mit ihren Eltern, die im Haus neben ihnen gelebt hätten, ihren Lebensunterhalt als Bauern verdient hätten. Sie hätten fünf Kühe besessen, aus deren Milch sie Käse hergestellt hätten, und außerdem einige am Rand des Dorfes gelegene landwirtschaftliche Flächen, auf denen sie Weizen, Hirse, Linsen und Baumwolle angebaut hätten; die Ernte hätten sie auf dem Markt bzw. an umherziehende Händler verkauft. Gegen die behauptete Herkunft aus Syrien spricht außerdem, dass die Klägerin nicht einmal wenige Worte der arabischen Sprache beherrscht, obwohl in dem Dorf, in dem sie aufgewachsen sein und den größten Teil ihres Lebens verbracht haben will, ihren eigenen Angaben zufolge neben Kurden auch Araber lebten. Dies erscheint bereits bei allgemeiner Betrachtung lebensfremd. Hinzu kommt vorliegend, dass die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung einige Worte auf Deutsch verstehen und sprechen konnte. Wenn es ihr aber in dem vergleichsweise kurzen Zeitraum ihres Aufenthaltes in Deutschland möglich war, im beschriebenen Umfang Deutsch zu erlernen, erscheint umso unverständlicher, warum es ihr in der längeren Zeit, die sie in einem (auch) arabischsprachigen Umfeld verbracht haben will, nicht möglich gewesen sein sollte, zumindest einige wenige, im alltäglichen Leben übliche, beispielsweise beim von ihr behaupteten Kauf von Waren auf dem Markt dienliche Wörter auf Arabisch zu lernen. Rückschlüsse auf die mangelnde Glaubhaftigkeit der Behauptung der Klägerin, aus Syrien zu stammen, lassen auch ihre Angaben zum Aussehen der syrischen Flagge zu. Denn während sie angab, dass sie sich aus den Farben Schwarz, Weiß und Grün zusammensetze und mit zwei roten Sternen versehen sei, ist die syrische Flagge tatsächlich aus den Farben Schwarz, Weiß und Rot zusammengesetzt und mit zwei grünen Sternen versehen. Auch die Angaben der Klägerin zu den näheren Umständen des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges, von dessen Auswirkungen sie betroffenen gewesen sein will, waren höchst vage, obwohl es sich hierbei um einschneidende Ereignisse handelt, die daher, sofern tatsächlich von ihr erlebt, umso mehr in ihrer Erinnerung hätten haften bleiben müssen. Sie beschränkte sich insoweit auf die mehrfache, schematische Wiederholung der Aussage, dass Krieg geherrscht bzw. dass es Unruhen und Streitigkeiten gegeben habe, während derer ihr erster Sohn verschleppt worden und ihr Mann getötet worden sei und sie sich daher auf die Flucht begeben habe, um ihren zweiten Sohn zu retten. Zu den näheren Umständen dieser Geschehnisse konnte die Klägerin jedoch keine konkreten Angaben machen. So beantwortete sie die Frage des Gerichtes dazu, ob es in dem von ihr bewohnten Ort Spannungen zwischen Moslems und Yeziden gegeben habe, nur mit einem schlichten „Ja“. Auf die weitere Nachfrage des Gerichtes, welcher Art diese Spannungen denn gewesen seien, gab sie lediglich die pauschale bzw. undifferenzierte Antwort, dass es „ein religiöses Problem“ gegeben habe und sie als Yeziden von den Moslems „irgendwie behelligt“ worden seien. Konkrete Begebenheiten, etwa verbale oder körperliche Auseinandersetzungen unter bestimmten Dorfbewohnern, konnte die Klägerin hingegen nicht schildern. Unglaubhaft erscheint auch die Behauptung der Klägerin, dass von den etwa 50 in dem von ihr bewohnten Dorf gelegenen Häusern einige durch Bomben zerstört worden seien. Denn der Frage des Gerichtes, ob sie die Bewohner dieser Häuser gekannt habe, wich sie zunächst mit der Angabe aus, dass sie die Explosion gehört habe und ihr berichtet worden sei, dass einige Häuser zerstört worden seien. Schließlich lenkte sie von der Fragestellung durch den wiederholten Verweis darauf ab, dass ihr Mann umgebracht und ihr Sohn verschleppt worden sei. Auf nochmalige Nachfrage gab sie schließlich an, dass sie – was in einem Ort mit nur 50 Häusern lebensfern erscheint – nicht wisse, wer in den zerstörten Häusern gelebt habe, weil sie „mit sich beschäftigt“ gewesen sei. Auf nochmalige Nachfrage gab die Klägerin wiederum an, dass das Haus ihres Vaters getroffen worden sei. Diese Aussage steht nicht nur im Widerspruch zu ihren vorherigen Angaben, sondern erscheint auch deshalb absolut unglaubhaft, weil bei der behaupteten Betroffenheit der eigenen Familie der Klägerin nicht mit einer derart verzögerten, sondern mit einer spontanen Äußerung des Erlebten gleich zu Beginn ihrer Schilderung zu rechnen gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin am Anfang ihrer Befragung angab, dass das Haus ihrer Eltern direkt neben ihrem eigenen Haus gestanden habe; dieses wäre deshalb, sofern ihre nachträgliche Angabe zutreffen würde, nur knapp der Zerstörung entgangen. Ihre Begründung, dass sie „durcheinander“ sei, erklärt diese Umstände nur unzureichend. Den Eindruck der Kammer von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Behauptung der Klägerin prägt in diesem Zusammenhang aber insbesondere, dass ihre Ausführungen zu der angeblichen Verschleppung ihres ersten Sohnes und Tötung ihres Mannes durch Mitglieder der Terrorgruppe des sogenannten „Islamischen Staates“ auffallend unbestimmt waren, obwohl gerade bei derartigen - Mitglieder der Kernfamilie betreffenden - Ereignissen von einer genaueren Erinnerung und deshalb konkreten Angaben auszugehen wäre. Dass die Klägerin durch diese Erlebnisse in erheblichem Maße traumatisiert ist und wegen der damit einhergehenden psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage war, diese detailliert zu schildern, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. So konnte die Klägerin schon nicht genauer angeben, wann ihr Sohn entführt und ihr Mann getötet wurde. Sie gab zudem erst auf mehrfache Nachfrage des Gerichtes an, wo genau sie sich zum Zeitpunkt der Entführung ihres Sohnes aufhielt. Eine Erinnerung an ein derart einschneidendes Erlebnis wie die Verschleppung des eigenen Kindes müsste jedoch nach allgemeiner Erfahrung deutlich präsenter sein und deshalb schneller wiedergegeben werden können. Ebenso verhält es sich mit ihren Antworten auf die Frage des Gerichtes, ob noch weitere Personen aus dem Dorf verschleppt worden seien. Die Klägerin gab insoweit recht unpräzise an, dass es sich um „ungefähr vier bis fünf Jungen“ gehandelt habe; auf Nachfrage zu deren Namen gab sie jedoch abweichend hiervon neben dem Namen ihres Sohnes – dies zudem sehr zögerlich – nur drei andere Namen an. Sie konnte auch nur angeben, dass ihr Mann sich auf die Suche nach ihrem Sohne begeben habe, nicht aber, an welchen Orten dieser gesucht habe, obwohl sich bei lebensnaher Betrachtung Fragen der Klägerin hierzu an ihren Mann geradezu aufgedrängt haben müssten. Ebenso liegt es mit dem mangelnden Wissen der Klägerin zu dem Ort, an dem die Leiche ihres Mannes gefunden wurde. Denn auch insoweit hätte nahe gelegen, dass die Klägerin die Dorfbewohner, die ihren Angaben zufolge die Leiche entdeckt und ins Dorf gebracht haben sollen, hierzu befragte. Zudem verneinte die Klägerin die Frage, ob sie wisse, an welcher Stelle des Körpers ihres Mannes sich die Schussverletzung befunden habe, an der er ihren Angaben zufolge verstarb, obwohl sie zuvor angab, seine Leiche gesehen zu haben. Konkrete Angaben zum Begräbnis ihres Mannes konnte die Klägerin ebenfalls nicht machen, was durch ihre Angabe, dass sie die ganze Zeit geweint und daher nicht mitbekommen habe, was um sie herum geschehe, nur unzureichend erklärt wird. Hinzu kommt, dass Angaben der Klägerin zu ihrer Flucht ebenso wenig überzeugend erscheinen. So gab sie anlässlich ihrer Befragung durch das Gericht an, dass sie selbst zu Beginn der Flucht dem Schlepper auf dessen Aufforderung den sie betreffenden Auszug aus dem syrischen Register übergeben habe, während sie bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt im Widerspruch hierzu noch angegeben hatte, dass ihr Vater diesen dem Schlepper übergeben habe. Die auf einen dementsprechenden Vorhalt des Gerichtes folgende Äußerung der Klägerin, dass sie dem Schlepper den Auszug auf die Aufforderung ihres Vaters hin übergeben habe, erklärt diesen Widerspruch nicht und erscheint zudem verfahrensangepasst. Ebenfalls im Widerspruch zu ihrer Befragung durch das Bundesamt, bei der sie ausdrücklich angab, von ihrem Dorf aus zur türkischen Grenze gefahren zu sein und erst diese dann zu Fuß überquert zu haben, gab die Klägerin im Termin an, bereits zu Fuß zur türkisch-syrischen Grenze gegangen zu sein, was ungefähr vier bis fünf Stunden gedauert habe. Auch die weiteren Äußerungen der Klägerin zu ihrem Fluchtweg sind sehr knapp und größtenteils wenig konkret. Die mit der Klagebegründung abgegebene Erklärung der Klägerin, dass sie anlässlich ihrer Anhörung durch das Bundesamt nur wenige Angaben zu ihrem persönlichen Schicksal habe machen können, weil ihr dort nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, dieses ausführlich zu schildern, greift jedenfalls nicht für die rund zweieinhalb Stunden dauernde Befragung der Klägerin durch das Gericht. Obwohl ihr hierbei nicht nur wiederholt die Möglichkeit eingeräumt wurde, ausführlich zu ihrer Herkunft und ihrem Verfolgungsschicksal Stellung zu nehmen, sondern sie sogar eindringlich auf die Bedeutung dieser Aussagen für den Erfolg ihrer Klage hingewiesen wurde, blieb die Klägerin größtenteils wortkarg und machte nähere Angaben - wenn überhaupt - nur auf mehrfache Nachfrage. Gegen die Herkunft der Klägerin aus Syrien spricht zudem die vom Bundesamt eingeholte Sprachanalyse, der Indizwirkung bei der Bestimmung der regionalen Herkunft eines Asylantragstellers zukommt (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 17. November 2000, - 4 K 417/00.A -, juris Rn. 28 f. m.w.N.). Das Urteil darf auf die Sprachanalyse als gutachterliche Stellungnahme im Sinne der §§ 402 f. der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 98 VwGO gestützt werden, obwohl sie nicht vom Gericht, sondern vom Bundesamt im Verwaltungsverfahren eingeholt und damit von einem Beteiligten in das Verfahren eingeführt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 -, juris Rn. 5). Der Sachverständige hat das Gutachten im Termin zur mündlichen Verhandlung gemäß § 411 Abs. 3 ZPO erläutert und zudem Angaben zu seiner Person und Qualifikation gemacht. Die Sprachanalyse ist verwertbar. Ein Sachverständigengutachten ist nach allgemeinen Grundsätzen nur dann nicht verwertbar, wenn - erstens - das Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend ist, wenn - zweitens - das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn - drittens - der Sachverständige erkennbar nicht über die notwendige Sachkunde verfügt oder Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen, wenn - viertens sich durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder durch eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichtes die Bedeutung der vom Sachverständigen zur klärenden Fragen verändert hat oder wenn - fünftens - das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag von einem der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichtes ernsthaft erschüttert wird (VG Potsdam, a.a.O. Rn. 31 m.w.N). Das Gutachten ist zunächst frei von Widersprüchen. Die augenscheinlich gegen die ermittelte Herkunft der Klägerin aus einem der GUS-Staaten sprechende Feststellung des Gutachters, dass diese einige „kurdisierte“ Lehnwörter aus dem Arabischen benutzte, die von Kurden in den GUS-Staaten nicht verwendet würden, hat der Gutachter im Termin zur mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dahingehend erläutert, dass die Aussprache dieser Wörter durch die Klägerin nicht der Art und Weise entspreche, die in Syrien vorherrschend sei. Es sei aufgrund dieser Aussprache zweifelsfrei davon auszugehen, dass sie sich diese Wörter gezielt angeeignet und bei der Anfertigung der Sprachaufzeichnung verwendet habe, um eine Herkunft aus Syrien vorzutäuschen. Hierauf beziehe sich die gutachtliche Aussage, dass die Aussprache der Lehnwörter durch die Klägerin „verfremdet“ und daher davon auszugehen sei, dass diese „angelernt“ seien. Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht, sind mit dem Hinweis der Klägerin darauf, dass der Gutachter die Gesprächsführung durch den Sprachmittler, der anlässlich der Aufzeichnung der Sprachdatei durch das Bundesamt eingesetzt wurde, für unzureichend hielt, nicht im ausreichenden Maße dargetan. Insoweit kommt es allein auf die Dauer und Qualität der Sprachaufzeichnung an, die die Grundlage der Analyse bildet (vgl. VG Potsdam, a.a.O. Rn 34). Der Gutachter hat jedoch, wie er im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nochmals bestätigte, zwar die Gesprächsführung für unzureichend, die Sprachaufzeichnung selbst hingegen für ausreichend gehalten, um auf ihrer Grundlage das Gutachten zu erstellen. Die Frage, ob Gutachten verwertbar sind, die durch einen Sachverständigen erstellt wurden, dessen Identität vom Bundesamt geheim gehalten wird (verneinend: VG Stuttgart, Urteil vom 20. Februar 2012 - A 11 K 4225/11 -, juris Rn. 27; VG Frankfurt / Oder, Beschluss vom 22. August 2005 - 4 L 301/05.A -, juris Rn. 6; bejahend: VG Frankfurt / Oder, Beschluss vom 30. Januar 2015 - 7 L 795/14.A -, juris Rn. 6; VG Saarlouis, Beschluss vom 21. Februar 2012 - 2 L 123/12 -, juris Rn. 6) muss vorliegend nicht beantwortet werden, weil das Bundesamt die Identität des Gutachters offengelegt hat. Der Gutachter, der aus Syrien stammt, sowohl mehrere Formen des Kurdischen als auch Arabisch spricht, mehrere Jahrzehnte u.a. im Bereich der Linguistik und Kurdologie studiert und auch – zur Morphologie, Syntax und Phonologie der kurdischen Sprache – promoviert und zudem wissenschaftliche Arbeiten u.a. zur Situation der Kurden in Syrien verfasst hat, verfügt über die erforderliche Sachkunde zur Erstellung des Gutachtens. Dass er sich seinen Angaben zufolge bereits seit 1971 nicht mehr in Syrien aufgehalten hat, ist für seine Sachkunde ohne Belang. Denn auch die Auswertung von Sprachdaten, von anderen empirischen Daten und der wissenschaftlichen Fachliteratur stellt eine ausreichende Grundlage dar, aufgrund derer die Zuordnung der Sprache einer Person zu einer Herkunftsregion vorgenommen werden kann, ohne dass der Gutachter sich in dieser bereits aufgehalten haben muss (VG Potsdam, a.a.O. Rn. 35). Der Sachverständige hat auf dementsprechende Nachfrage des Gerichtes in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar erläutert, dass er die dem Gutachten zugrunde gelegten abstrakten Aussagen über die verschiedenen Mundarten des Nordkurmanci-Dialektes vor allem aus Gesprächen mit Kurden gewonnen habe, die aus den unterschiedlichsten Herkunftsregionen stammen. So habe er eine gewisse Zeit als Dolmetscher für die kurdische Sprache gearbeitet und in den letzten Jahren auch Reisen ins kurdischsprachige Ausland unternommen. Vor allem aber pflege er aufgrund seiner Mitgliedschaft in verschiedenen kurdischen Vereinigungen einen intensiven Kontakt zu Kurden aus aller Welt. Auf diese Weise überprüfe und aktualisiere er auch fortlaufend seine Kenntnisse über die kurdische Sprache. Diesen Erkenntnissen zufolge hätten sich verschieden gefärbte Mundarten des Nordkurdischen Dialektes herausgebildet, die so fest mit ihrer Region verwachsen seien, dass sich jede Mundart regional begrenzen lasse. Dies beruhe vor allem darauf, dass ursprünglich aus Armenien stammende Kurden im Zuge der „Oktoberrevolution“ in verschiedenste Gebiete der Sowjetunion umgesiedelt worden seien, um eine Abspaltung Armeniens zu verhindern. Wegen des fehlenden Austauschs dieser Kurden mit den im Nahen Osten lebenden Kurden hätten sich stark regional ausgeprägte Mundarten des Nordkurdischen Dialektes gebildet. In sämtlichen GUS-Staaten werde derzeit noch ein und dieselbe Mundart gesprochen, weil diese sich in den letzten Jahrzehnten, als von den kleinen Gruppen der dort leben Kurden russisch habe gesprochen werden müssen, nicht habe fortentwickeln können. Aufgrund dieser plausiblen Aussage des Gutachters steht daher fest, dass die unterschiedlichen Mundarten des nordkurdischen Dialektes, die sich im Laufe der Zeit in verschiedenen von Kurden bewohnten Regionen herausgebildet haben, eine hinreichende Menge an Unterscheidungsmerkmalen enthalten, die zur Bestimmung der Herkunft des Sprechers verwendet werden können; jede dieser Aussprachevarianten enthält danach eigene, exklusive Kennzeichen, die auf die regionale Herkunft des Sprechers schließen lassen (zu diesem Maßstab vgl. VG Potsdam, a.a.O. Rn. 32). Der Gutachter gab an, dass es zwar theoretisch denkbar sei, dass in einem abgegrenzten Gebiet innerhalb einer solchen Region eine abweichende Mundart des nordkurdischen Dialektes verwendet werde, etwa weil diese sich dort nach der Einwanderung von Kurden aus anderen Gegenden erhalten habe. Eine solche „sprachliche Enklave“ könne sich aber nur bilden und zudem über einen längeren Zeitraum bestehen bleiben, wenn eine größere Sprachgemeinschaft geschlossen umsiedele und in der Folgezeit keinen Kontakt zur einheimischen, anderssprachigen Bevölkerung pflege, deren Mundart ansonsten übernommen werde. Im Rahmen seiner langjährigen wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der kurdischen Sprache sei ihm aber ein solcher Fall aus Syrien nicht bekannt geworden. Zudem könne er, weil er selbst in der Region aufgewachsen sei, aus der die Klägerin ihren Angaben zufolge stamme, und er auch nach wie vor Kontakt zu weiteren Personen habe, die sogar direkt aus dem Ort stammten, in dem die Klägerin gelebt haben wolle, mit Sicherheit ausschließen, dass sich dort eine solche sprachliche Enklave gebildet habe. Gegen die sinngemäße Erklärung der Klägerin, dass sie die in den GUS-Staaten übliche Form des Nordkurdischen spreche, weil sie diese Mundart von ihren dorther stammenden und nach Syrien eingewanderten Vorfahren übernommen habe, spricht im Übrigen, dass die Voraussetzungen, die hierfür nach der plausiblen Darstellung des Sachverständigen erfüllt sein müssen, ihrem Vortrag nach nicht gegeben sind. So hatten sie und ihre Eltern ihren Angaben zufolge regelmäßigen Kontakt zu fahrenden Händlern aus der Umgebung, denen sie die von ihnen hergestellten landwirtschaftlichen Produkte verkauften. Außerdem lebten nach ihrem Vortrag in dem Ort, aus dem sie stammen will, neben Kurden auch Araber, die bei lebensnaher Betrachtung zumindest ansatzweise miteinander kommuniziert haben müssen. Dieser Austausch mit anderssprachigen Personen spricht jedoch nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters klar gegen die von der Klägerin sinngemäß abgegebene Erklärung. Zudem wusste sie nicht anzugeben, seit wann ihre Vorfahren in Syrien leben, was aber ebenfalls einen maßgeblichen Faktor für die regionale Erhaltung einer Mundart darstellt. Die diesbezüglichen Zweifel gehen zu Lasten der insoweit nach dem Günstigkeitsprinzip darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin. Die Klägerin hat, weil ihre Herkunft damit nicht feststeht, auch weder einen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes aus § 4 Abs. 1 AsylG, die die Annahme voraussetzt, dass ihr in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, noch auf die weiter hilfsweise begehrte Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, die sich ebenfalls auf einen konkreten Herkunfts- bzw. Zielstaat beziehen müssen. Soweit in den Anträgen der Klägerin als „Minus“ das hilfsweise Begehren zum Ausdruck kommt, zumindest die Ablehnung ihrer Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als „offensichtlich unbegründet“ aufzuheben, hat die insoweit als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage keinen Erfolg, denn der Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des subsidiären Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG in richtlinienkonformer Auslegung, hierzu ausführlich Beschluss der Kammer vom 8. Juni 2016 - VG 23 L 337.16 A -, EA S. 3 ff. m.w.N., zur Veröffentlichung in juris vorgesehen), weil an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich nach allgemein anerkannter Auffassung die Abweisung des Begehrens geradezu aufdrängt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die behauptete Verfolgungsgefahr allein auf nachweislich gefälschten oder widersprüchlichen Beweismitteln beruht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als unglaubwürdig darstellt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 2008 - 2 BvR 629/06 - juris Rn. 10, vom 21. Juli 2000 - 2 BvR 1429/98 - juris Rn. 3 und vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 - juris Rn. 57 - jeweils m.w.N.). Nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AsylG kommt eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet außerdem ausdrücklich dann in Betracht, wenn das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist oder offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder wenn der Ausländer über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat. So aber verhält es sich hier angesichts des zur Überzeugung der Kammer feststehenden Umstandes, dass die Klägerin - entgegen ihrer Behauptung - nicht aus Syrien stammt. Letztlich ist auch die Androhung der Abschiebung der Klägerin in den (nicht näher bezeichneten) „Herkunftsstaat“ nach der im Bescheid des Bundesamtes zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 42.99 -, juris Rn. 13) wegen der ungeklärten Staatsangehörigkeit der Klägerin rechtmäßig und verletzt sie daher nicht in ihren Rechten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrages als offensichtlich unbegründet und begehrt die Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die 1974 geborene Klägerin ist kurdische Volkszugehörige yezidischen Glaubens und stammt eigenen Angaben zufolge aus Syrien. Nachdem sie zusammen mit ihrem 1996 geborenen Sohn am 4. Oktober 2013 unter anderem über die Türkei kommend ins Bundesgebiet eingereist war, stellte sie am 14. Oktober 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Am 12. November 2013 wurde die Klägerin durch das Bundesamt angehört. Auf die Bitte, Personaldokumente vorzulegen, gab die Klägerin an, dass sie zwar in einem syrischen Register registriert sei. Den entsprechenden Auszug, den ihr Vater in seinem Besitz gehabt habe, habe dieser aber dem Schlepper übergeben, der ihn ihr nicht zurückgegeben habe. Sonstige Personaldokumente habe sie nicht besessen, weil sie keine syrische Staatsangehörige, sondern staatenlos sei. Sie lebe aber bereits ihr ganzes Leben in Syrien; seit wann ihre Vorfahren in Syrien lebten, wisse sie allerdings nicht. Sie komme aus dem Ort Jant Tamer bei Amude, dessen Lage sie durch Angabe einiger in der Nähe liegender Dörfer beschrieb. Auf die Frage, warum sie kein Arabisch spreche, wurde die Antwort „Weil mein Ehemann getötet und mein Sohn entführt wurde“ protokolliert. Auf die folgende Frage, warum sie nicht bereits in ihrer Kindheit die arabische Sprache gelernt habe, gab die Klägerin an, dass „die Araber“ ihnen gesagt hätten, dass sie unreines Blut hätten. Sie seien nicht zur Schule gegangen, weil sie sonst den Koran hätten lernen müssen. Die Klägerin gab auf die Frage, welche Währung es in Syrien gebe, an, dass es sich um die Syrische Lira handele und dass es 100-, 500-, und 1000-Lira-Scheine gebe; sie führte bei der Anhörung einen syrischen 500-Lira-Schein mit sich, den sie der Entscheiderin zeigte. Auf entsprechende Nachfrage gab die Klägerin an, dass der syrische 50-Lira-Schein rötlich sei; wie ein 30-Lira-Schein aussehe, wisse sie aber nicht, weil sie die meiste Zeit nur mit dem Haushalt beschäftigt gewesen sei. Zu ihrem Reiseweg befragt gab die Klägerin an, mit ihrem Sohn am 24. September 2013 ihren Heimatort verlassen zu haben und zur türkischen Grenze gefahren zu sein. Die Grenze hätten sie zu Fuß überquert, dann seien sie mit dem PKW nach Istanbul gefahren, wo sie zwei Tage verbracht hätten. Anschließend seien sie weiter mit einem LKW nach Deutschland gefahren, wo sie am 4. Oktober 2013 angekommen seien. Insgesamt seien sie sechs oder sieben Tage unterwegs gewesen. Zu ihrem Verfolgungsschicksal befragt gab die Klägerin an, dass sie sich in ihrem Heimatland nicht politisch betätigt habe; sie sei auch noch nie festgenommen worden. Sie sei „vor der Unterdrückung“ und außerdem geflohen, um ihren Sohn zu retten, nachdem ihr erster Sohn vom Militär mitgenommen worden sei. Nach einem vom Bundesamt eingeholten Sachverständigengutachten vom 3. April 2015 ermöglicht die Analyse einer am 29. Januar 2014 beim Bundesamt angefertigten Aufnahme der Sprache der Klägerin „mit Sicherheit“ deren geographische Zuordnung auf die Herkunftsregion der GUS-Staaten. Eine geographische Zuordnung auf die Herkunftsregionen Syrien, Türkei, Irak und Iran sei hingegen ausgeschlossen. Die Klägerin spreche zwar zweifelsfrei den Nordkurmanci-Dialekt der kurdischen Sprache, der grundsätzlich auch von den Kurden in der von ihr angegebenen Herkunftsregion gesprochen werde. Nach phonetischen / phonologischen, morphologischen, syntaktischen und lexikalischen Gesichtspunkten verwende sie aber mit Sicherheit eine Mundart des Nordkurmanci, die nur von Kurden in den GUS-Staaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgistan, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine oder Usbekistan) gesprochen werde. Die in Syrien, der Türkei bzw. im Iran oder Irak gesprochenen Mundarten des Dialektes könnten hingegen ausgeschlossen werden. Die Klägerin benutze zwar einige wenige „kurdisierte“ Lehnwörter aus dem Arabischen, die in der von ihr gesprochenen Mundart nicht üblich seien, deren Aussprache sei aber teilweise verfremdet. Ausweislich der dem Gutachten beigefügten Angaben hielt sich der Sachverständige, der vom Bundesamt unter dem Kürzel „Kur405“ geführt wird, insgesamt 21 Jahre in den „analyserelevanten Länderkonstellationen“ auf und verfügt über Kenntnisse sowohl verschiedener kurdischer Dialekte als auch der arabischen Sprache. Er absolvierte Universitätsstudien der Linguistik und Iranistik in Westeuropa, promovierte auf dem Gebiet der Iranistik und ist wissenschaftlicher Mitarbeiter für die Fachbereiche Orientalistik, Arabistik, Semitistik und Kurdisch. Mit Bescheid vom 22. Juni 2015, der Klägerin zugestellt am 9. Juli 2015, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) als offensichtlich unbegründet ab. Die Gewährung subsidiären Schutzes lehnte es ebenfalls ab (Ziffer 3) und stellte zugleich fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen (Ziffer 4). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; für den Fall, dass sie diese Ausreisefrist nicht einhält, wird ihr die Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ angedroht (Ziffer 5). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigter und die Gewährung subsidiären Schutzes nur dann möglich seien, wenn die Herkunft des Betroffenen bekannt und somit klar sei, in welchem Staat er befürchte, individueller Verfolgung bzw. der Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt zu sein. Gleiches gelte für die Feststellung von Abschiebungshindernissen, die sich auf einen konkreten Zielstaat beziehen müssten. Die Herkunft der Klägerin stehe aber nicht fest, insbesondere stamme sie nach Würdigung aller Umstände nicht wie von ihr behauptet aus Syrien. Sie habe keinerlei Personaldokumente vorlegen können. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, einfachste Fragen im Zusammenhang mit Dingen des alltäglichen Lebens in ihrem angeblichen Herkunftsland zutreffend zu beantworten. Darüber hinaus sei deutlich geworden, dass sie auch von den örtlichen Gegebenheiten in Syrien keine Kenntnisse habe. Ihr Sachvortrag sei zudem angesichts der allgemein bekannten Lage in Syrien auffallend vage und stereotyp geblieben. Wenn sie tatsächlich vor den dortigen Bürgerkriegsunruhen geflohen sei, müsse sie aller Erfahrung nach detaillierte und individuelle Angaben hierzu machen können. Darüber hinaus komme das zur Herkunft der Klägerin eingeholte Sachverständigengutachten widerspruchsfrei und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass sie nicht aus Syrien stammen könne. Vielmehr hätten sich sichere Hinweise für eine Herkunft der Klägerin aus einem der GUS-Staaten ergeben. Die Anträge der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigte müssten daher als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, weil die Klägerin über ihre Identität und ihre Staatsangehörigkeit getäuscht habe. Mit ihrer am 15. Juli 2015 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie sei zwar keine syrische Staatsangehörige, sondern staatenlos, habe aber bis zu ihrer Flucht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien gehabt. Anders als die Beklagte meine, sei sie in der Lage, Fragen im Zusammenhang mit Dingen des alltäglichen Lebens in Syrien zutreffend zu beantworten. Sie sei insoweit lediglich gefragt worden, welche Währung es in Syrien gebe und welche Farbe verschiedene syrische Geldscheine hätten. Sie habe dabei gewusst, dass die syrische Währung Lira heiße und dass der syrische 50-Lira-Schein rötlich sei. Sie habe zwar nicht angeben können, welche Farbe syrische 30-Lira-Scheine hätten. Diese Antwort sei aber insofern nicht unzutreffend, als es solche Geldscheine in Syrien nicht gebe. Ansonsten habe eine Befragung über „Dinge des alltäglichen Lebens“ nicht stattgefunden, auch wenn der ablehnende Bescheid dies suggeriere. Sie habe ferner entgegen der Auffassung der Beklagten Kenntnisse über die örtlichen Begebenheiten in Syrien. So habe sie in der Anhörung auf Nachfrage die Lage des Ortes Jant Tamer bei Amude erläutert, aus dem sie stamme. Bei der zum Zweck der Begutachtung angefertigten Sprachaufzeichnung habe sie außerdem Angaben zu den dort lebenden Ethnien und religiösen Gruppen machen können. Dass sie nur wenige Angaben zu ihrem persönlichen Schicksal gemacht habe, beruhe darauf, dass ihr in der Anhörung nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, dieses ausführlich zu schildern. Sie habe insoweit lediglich angeben können, dass ihr Ehemann getötet und ihr Sohn entführt worden sei, was irrtümlich als Antwort auf die Frage, warum sie kein arabisch spreche, protokolliert worden sei. Weitere Nachfragen seien nicht erfolgt. Allein auf der Grundlage des Sprachgutachtens könne auch nicht von einer anderen Herkunft als der syrischen ausgegangen werden. Zweifel an der Aussagekraft des Gutachtens ergäben sich bereits daraus, dass der Gutachter dem Sprachmittler, der sich zum Zwecke der Sprachaufzeichnung mit ihr unterhalten habe, eine unzureichende Gesprächsführung bescheinigt habe. Aus den Angaben zum Gutachter gehe auch nicht hervor, welche kurdischen Dialekte er kenne und ob und inwieweit ihm insbesondere die kurdischen Dialekte in der Region Syriens bekannt seien, aus der sie stamme. Letztlich sei es ohnehin nicht möglich, anhand des kurdischen Dialekts die regionale Herkunft des Sprechenden so einzugrenzen, wie der Gutachter es im Ergebnis mache. Der kurdische Dialekt unterscheide sich nämlich nach den einzelnen Dörfern, je nachdem, woher die dort lebenden, meist yezidischen Kurden ursprünglich stammten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juni 2015 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zu gewähren, sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen und verteidigt den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Klägerin zu ihrer Herkunft sowie zu ihrem Verfolgungsschicksal informatorisch befragt; der Sprachgutachter hat im Termin das Zustandekommen und das Ergebnis seiner Sprachanalyse erläutert. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird jeweils auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges des Bundesamtes und der Ausländerakte des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Bezug genommen.