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Beschluss

23 K 342.15

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:1010.23K342.15.0A
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Leitsätze
§ 6 Abs. 2 PassG gilt nicht im Verfahren zur Sicherstellung von Pässen. Bloße indiziengestützte Zweifel an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit, die nicht durch Anknüpfungstatsachen i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 PassG begründet sind, rechtfertigen nicht die Sicherstellung eines Reisepasses nach §§ 13 Abs. 1 Nr. 3, 12 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 2 PassG.(Rn.3) (Rn.4)
Tenor
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 6 Abs. 2 PassG gilt nicht im Verfahren zur Sicherstellung von Pässen. Bloße indiziengestützte Zweifel an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit, die nicht durch Anknüpfungstatsachen i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 PassG begründet sind, rechtfertigen nicht die Sicherstellung eines Reisepasses nach §§ 13 Abs. 1 Nr. 3, 12 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 2 PassG.(Rn.3) (Rn.4) Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Danach sind hier die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses, der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 11. Juni 2015 durch die Beklagte, hatte die Klage insoweit Aussicht auf Erfolg, als sie sich gegen die Sicherstellung des Reisepasses und des Personalausweises der Klägerin zu 1 sowie die Sicherstellung des Kinderreisepasses des Klägers zu 2 in dem angegriffenen Bescheid gerichtet hat. Die Sicherstellung der Pässe war rechtswidrig und hat die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 in ihren Rechten verletzt. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PassG lagen nicht vor. Insbesondere lagen keine Tatsachen vor, die im Sinne der §§ 13 Abs. 1 Nr. 3, 12 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 2 PassG die Annahme gerechtfertigt hätten, dass die Eintragungen der deutschen Staatsangehörigkeit in den Pässen der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 falsch waren. Zwar setzt eine Sicherstellung nicht den vollen Nachweis dafür voraus, dass die Eintragung der Staatsangehörigkeit unrichtig ist. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 2 PassG: „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ und entspricht der Systematik und dem Sinn und Zweck des Gesetzes, wonach die Sicherstellung der Einziehung als vorläufige Maßnahme vorausgeht, um einen Missbrauch des von einem Pass ausgehenden Rechtsscheins der Richtigkeit seiner Eintragungen zu begrenzen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. November 1993 – 25 A 1143/92 -, juris Rn. 21; VG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 11 K 1270/08 -, juris Rn. 9). Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Sicherstellung, die immerhin einen erheblichen Eingriff in die Rechtsposition des Passinhabers darstellt, voraussetzungslos erfolgen könnte. Vielmehr erfordert eine Sicherstellung ausreichende Anknüpfungstatsachen, deren Vorliegen gerichtlich überprüfbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2014 - OVG 5 N 2.12 -, juris Rn. 7; Urteil der Kammer vom 3. August 2011 - VG 23 K 104.10 -, EA S. 5; Beschluss der Kammer vom 21. September 2015 -VG 23 L 295.15 -, EA S. 4). Insoweit unterscheiden sich die Voraussetzungen einer Sicherstellung von denen der Erteilung beziehungsweise Versagung eines Passes gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Satz 1 PassG. Im Passantragsverfahren gehen schon indiziengestützte Zweifel zu Lasten des Passbewerbers. Denn für die Erteilung ist die Eigenschaft als Deutscher Tatbestandsvoraussetzung, über die der Passbewerber nach § 6 Abs. 2 PassG den Nachweis zu führen hat. Bestehen im Passantragsverfahren indiziengestützte Zweifel an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit eines Passbewerbers, darf der Pass bis zur Klärung des dazu berufenen Bundesverwaltungsamtes nicht erteilt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2015 - OVG 5 S 9.15 -, juris Rn. 4 ff. m.w.N.). § 6 Abs. 2 PassG und die sich daraus ergebende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast beziehen sich aber nach Wortlaut und Systematik eindeutig ausschließlich auf das Passantragsverfahren und gelten nicht für das Sicherstellungsverfahren. Für das Sicherstellungsverfahren wird vielmehr das Erfordernis von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Einziehungsgrund - also etwa der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit - vorliegt, dahingehend verstanden, dass die Behörde bei der Abwägung der ihr zur Verfügung stehenden Informationen keine vernünftigen Zweifel daran haben kann, dass dieser vorliegt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 1993 - 25 A 1143/92 -, juris Rn. 21; Süßmuth/Koch, Pass- und Personalausweisrecht, 7. Lieferung, Stand: März 2016, § 13 PassG Rn. 11). So lag der Fall hier aber gerade nicht. Dadurch dass die Klägerin zu 1 am 10. August 1998 die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben hatte, ergaben sich zwar Zweifel an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 1 und an dem von ihr abgeleiteten Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ihren danach geborenen Sohn, den Kläger zu 2. Denn nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung des § 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) verlor ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit, wenn er auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwarb, während er im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauerhaften Aufenthalt hatte, und er nicht im Besitz einer Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG war. Die türkische Staatsangehörigkeit konnte der Klägerin zu 1 nur auf Antrag wiedererteilt werden, im Besitz einer Beibehaltungsgenehmigung war sie nicht. Wo die Klägerin zu 1 am 10. August 1998 ihren Wohnsitz und ihren dauerhaften Aufenthalt hatte, war nicht ohne Weiteres zu erkennen. Es war hingegen nicht so, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigten und die Beklagte keine vernünftigen Zweifel daran haben konnte, dass die Klägerin zu 1 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hatte. Die Beklagte stützte die Sicherstellung im Wesentlichen auf einen von der Klägerin vorgelegten Auszug aus dem Protokoll der türkischen Grenzkontrollbehörde für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 2001 (Bl. 46 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten). Daraus ergebe sich, dass die Klägerin ihren Wohnsitz und dauerhaften Aufenthalt im August 1998 in der Türkei gehabt habe. Dieses Protokoll ist aber offensichtlich unvollständig, da es mehrfach jeweils mehrere Einreisen nacheinander verzeichnet, ohne dass zwischendurch eine Ausreise vermerkt wäre, und umgekehrt. Diese Unvollständigkeit ließ jedenfalls Zweifel an dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 1 offen. Sonstige Anknüpfungstatsachen sind nicht ersichtlich. In dieser Situation war es zwar nicht Aufgabe der Beklagten, abschließend zu klären, ob die Klägerin zu 1 die deutsche Staatsangehörigkeit tatsächlich verloren und der Kläger zu 2 die deutsche Staatsangehörigkeit damit nie wirksam erworben hatte. Insoweit beruft sich die Beklagte zurecht auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes als Staatsangehörigkeitsbehörde. Sie durfte aber auf die nicht durch Anknüpfungstatsachen im oben genannten Sinne begründeten Zweifel an der Beibehaltung beziehungsweise an dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit keine Sicherstellungsmaßnahmen stützen, sondern hätte dazu entweder solche Anknüpfungstatsachen ermitteln oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes abwarten müssen. Dasselbe gilt für die Sicherstellung des Personalausweises der Klägerin zu 1, für die dieselben Maßstäbe gelten, vgl. §§ 29 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG. Auch soweit sich die Klage gegen die Einziehung des bereits abgelaufenen Kinderreisepasses des Klägers zu 3 in dem angegriffenen Bescheid gerichtet hat, sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Sie hat den streitgegenständlichen Bescheid insgesamt und damit auch bezüglich dieser Einziehung aufgehoben und damit dem klägerischen Antrag entsprochen, obwohl sich dazu die maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht geändert hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Die Erledigung ist am 19. September 2016 eingetreten.