OffeneUrteileSuche
Beschluss

23 L 293.17 A

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0712.23L293.17A.0A
31Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

31 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Anerkannten Schutzberechtigten droht in Rumänien keine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anerkannten Schutzberechtigten droht in Rumänien keine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK.(Rn.13) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes, mit dem die Antragsteller bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens begehren, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 23 K 294.17 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, insbesondere statthaft. Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche verfügte Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. November 1996 - A 16 S 2681/96 -, juris Rn. 8 f. m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag der Antragsteller als unzulässig abzulehnen (Ziffer 1 des Bescheides). Vielmehr ist diese auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Entscheidung nach der Rechtsprechung der Kammer rechtmäßig. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union - wie hier - dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Den Antragstellern ist in Rumänien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit Entscheidung vom 18. Januar 2017 internationaler Schutz gewährt worden, wie die rumänischen Behörden gegenüber dem Bundesamt mitgeteilt haben (Bl. 36 f. d.A.). Dies haben die Antragsteller bei ihrer Anhörung beim Bundesamt auch eingeräumt (Bl. 42 und 61 Verwaltungsvorgang). Zwar ist nicht bekannt, ob sie den Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutz zuerkannt bekommen haben. Dies ist aber deshalb unerheblich, weil beide Formen des internationalen Schutzes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfasst werden. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und nicht § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG in Verbindung mit der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-Verordnung) ist daher in den Fallgestaltungen der vorliegenden Art anwendbar, selbst wenn den Antragstellern lediglich subsidiärer Schutz gewährt worden sein sollte (vgl. Beschluss der Kammer vom 27. Februar 2017 - 23 L 112.17 A -, juris Rn. 8 ff.; ebenso EuGH, Beschluss vom 5. April 2017 - C-36/17 -, curia Rn. 24 ff.). Für diesen Fall bedürfte § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch keiner europarechtskonformen Einschränkung, da die Antragsteller ihren Asylantrag beim Bundesamt am 16. März 2017 und somit erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Asylverfahrensrichtlinie zum 20. Juli 2015 gestellt haben (vgl. Beschluss der Kammer vom 15. Dezember 2016 - VG 23 L 1677.16 A -, juris Rn. 7 m.w.N.). Auf systemische Mängel kommt es - anders als die Antragsteller zu meinen scheinen - in vorstehendem Zusammenhang rechtlich nicht an. Das Bundesamt hat gerade keinen Dublin-Bescheid gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG erlassen. Nur im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin III-Verordnung sind jedoch die systemischen Schwachstellen im Sinne ihres Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 von Bedeutung. Weder das nationale Recht noch das Unionsrecht sehen eine weitergehende Prüfung als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, ob der Betroffene im Fall einer Überstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, juris Rn. 41). Diese Frage stellt sich vielmehr allein im Rahmen der Abschiebungshindernisse des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Erst recht kann es in vorstehendem Zusammenhang nicht darauf ankommen, ob die Bedingungen in dem Mitgliedstaat, in den überstellt werden soll, lediglich in einzelnen Punkten den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie, ABl. L 337/9, RL 2011/95/EU) nicht genügt, ohne bereits gegen Art. 3 EMRK zu verstoßen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 2017 - BVerwG 1 C 26.16 -, juris [Pressemitteilung] und vom 23. März 2017 - BVerwG 1 C 17.16 -, juris Rn. 35). Das Gemeinsame Europäische Asylsystem beruht auf der Grundannahme, dass sich die Mitgliedstaaten grundsätzlich Vertrauen - namentlich in die Beachtung der Grundrechte - entgegenbringen dürfen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, juris Rn. 78 ff., 83). Das Funktionieren dieses Systems ist deshalb darauf angewiesen, dass die Schwelle, ab der ein solches Vertrauen nicht (mehr) gerechtfertigt ist, nicht zu niedrig angesetzt wird (BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - BVerwG 1 C 17.16 -, juris Rn. 35). Im Übrigen geht auch der Europäische Gerichtshof im Bereich der Dublin III-Verordnung davon aus, dass das gegenseitige Vertrauen erst bei einer tatsächlichen und erwiesenen Gefahr einer Verletzung des mit Art. 3 EMRK inhaltsgleichen Art. 4 GR-Charta widerlegt ist (vgl. Art. 52 Abs. 3 GR-Charta sowie EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 -, juris Rn. 91 ff., 96; siehe auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, juris Rn. 82). Die Entscheidung des Bundesamtes zu den Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat Rumänien begegnet ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit (Ziffer 2 des Bescheides). Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne dieser Normen liegen nicht vor. Die Abschiebung ist weder nach den Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (§ 60 Abs. 5 AufenthG) noch deshalb unzulässig, weil den Antragstellern konkrete Gefahren für die in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Rechtsgüter drohen. Insbesondere bestehen bei einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu Rumänien vorliegenden Berichte und Stellungnahmen vor allem von Nichtregierungsorganisationen, denen ein besonderes Gewicht zukommt, keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK i.V.m § 60 Abs. 5 AufenthG (vgl. zur Prüfpflicht des Gerichts BVerfG, Beschlüsse vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16 f. und vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris Rn. 11). Der Rechtsprechung des Europä-ischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Reichweite des Art. 3 EMRK im Asyl- und Flüchtlingsrecht kommt dabei - ebenso wie derjenigen des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GR-Charta - über den jeweils entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris Rn. 28). Danach können sich auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Allerdings verpflichtet diese Norm nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, 336 [337] und Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413 [415]). Auch gewährt sie von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, 336 [337]). Die Verantwortlichkeit eines Staates ist jedoch dann begründet, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und - trotz ausdrücklich im nationalen Recht verankerter Rechte - behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413 [415 f.]; siehe auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, juris Rn. 88 ff.). Bei der Prüfung einer Überstellung kommt es nicht nur auf die generellen Verhältnisse im Zielstaat an, sondern auch auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen. Wenn etwa mit Blick auf bestimmte Erkrankungen ernstliche Zweifel über die Folgen einer Abschiebung bestehen, müssen individuelle und ausreichende Zusicherungen des Zielstaates eingeholt werden. Jedenfalls ist es erforderlich, dass die dort gewährleisteten Rechte praktisch sowie effektiv und nicht nur theoretisch und illusorisch zur Verfügung stehen (zum Vorstehenden EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10, Paposhvili/Belgien -, hudoc Rn. 182, 187, 191 m.w.N.). Denn Asylbewerber stellen wegen ihrer traumatischen Fluchterlebnisse eine besonders verletzliche und hilfsbedürftige Gruppe dar (vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 - 39350/13, A.S./Switzerland -, hudoc Rn. 29, vom 4. November 2014 - 29217/12, Tarakhel/Switzerland -, hudoc Rn. 97 und vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NvWZ 2011, 413 [415] sowie Beschluss vom 5. Februar 2015 - 51428/10, A.M.E./Niederlande -, hudoc Rn. 32). Im Einklang hiermit sieht das Bundesverfassungsgericht bisher bei belastbaren Anhaltspunkten für Kapazitätsengpässe bei der Unterbringung ebenfalls keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Vielmehr wird bei drohender Obdachlosigkeit im Zielstaat der Abschiebung in besonderen Einzelfällen - etwa bei Familien mit Kleinstkindern - lediglich ein inländisches Abschiebungshindernis wegen Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne angenommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 11, 13 f.; siehe auch EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12, Tarakhel/Switzerland -, hudoc Rn. 116 ff.: Garantieerklärung für Unterbringung zusammen als Familie und in einer dem Alter der Kinder entsprechenden Weise). Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Mai 2017 (- 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 21) nunmehr weitere Feststellungen für erforderlich hält, ob bei der Rückführung anerkannter Schutzberechtigter „zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird“, ist hiermit kein abweichender Maßstab begründet oder aufgezeigt (anders offenbar VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2017 - VG 33 L 365.17 A -, BA S. 5 f.). Diese Vorgabe erklärt sich vielmehr aus der vom Gericht beanstandeten fehlenden Sachaufklärung. Das Bundesverfassungsgericht nimmt ausdrücklich auf seine frühere Rechtsprechung und auch auf diejenige des Europä-ischen Gerichtshofs für Menschenrechte Bezug und betont die verfassungsrechtliche Bedeutung der Aufklärungspflicht der Gerichte hinsichtlich der Aufnahmebedingungen im Zielstaat. Hierbei bedarf es sowohl einer Auseinandersetzung mit der Einschätzung, anerkannte Schutzberechtigte seien als besonders verletzliche Gruppe zumindest für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei der Integration angewiesen, als auch mit dem etwaigen Fehlen der von Art. 34 RL 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden, Integrationsmaßnahmen im Zielstaat (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 20 f. unter Bezugnahme auf VGH Kassel, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1322/16.A -, juris Rn. 24 ff.). Wenn die Vereinbarkeit der Aufnahmebedingungen mit Art. 3 EMRK ernsthaft zweifelhaft ist, etwa weil dies in der jüngsten Vergangenheit noch von der Bundesregierung und der EU-Kommission verneint wurde und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erschüttert ist, muss die fachgerichtliche Beurteilung auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen. Soweit entsprechende Erkenntnisse und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden nicht vorliegen und nicht eingeholt werden können, ist es zur Sicherung effektiven Rechtschutzes geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16 f.). Gemessen an diesem Maßstab lässt sich anhand der hinreichend verlässlichen und entgegen der Ansicht der Antragsteller auch ihrem Umfang nach zureichenden Erkenntnislage in Bezug auf anerkannte Schutzberechtigte in Rumänien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht feststellen. Die Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus mögen dort zwar sehr schwierig sein, zumal sie - anders als die rumänische Bevölkerung - in der Regel nicht über ein familiäres Netzwerk verfügen. Es herrschen allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und den Antragstellern müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer droht anerkannten Schutzberechtigten in Rumänien keine Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. etwa Urteil vom 2. Juli 2015 - VG 23 K 612.14 A -, Abdruck S. 7 ff. und Beschlüsse vom 25. April 2017 - VG 23 L 17 A -, Abdruck S. 3 ff., vom 27. März 2017 - VG 23 L 50.17 A -, Abdruck S. 3 ff. und vom 20. Januar 2015 - VG 23 L 909.14 A -, Abdruck S. 3 ff.; vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 5. März 2015 - 8 L 739/14.A -, juris Rn. 22 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 12. April 2016 - AN 3 K 16.50013 -, juris Rn. 33 ff. - jeweils m.w.N.; a.A. VG Bremen, Beschluss vom 2. Februar 2017 - 5 V 131/17 -, juris Rn. 9 ff.). Insoweit wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen, die sich ausführlich zu den Rechten anerkannter Schutzberechtigter in Rumänien verhalten. Daneben wird dort auch das staatliche Integrationsprogramm, das vom nationalen Immigrationsbüro koordiniert wird, im Einzelnen dargestellt (Bescheid S. 4 ff.). Soweit die Antragsteller einwenden, das Bundesamt habe sich nicht hinreichend um eine Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse in Rumänien bemüht, vermag dies angesichts der breiten Darstellung der Situation für anerkannte Schutzberechtigte in diesem Land im Bescheid nicht zu überzeugen. Sie benennen auch nicht etwa entgegenstehende Erkenntnisse aus anderen Quellen. Ihr Vorwurf, im Bescheid seien nur standardisierte Textbausteine verwendet worden, trifft überdies nicht zu, wie der Kammer aus vergleichbaren Verfahren bekannt ist (siehe etwa das Verfahren VG 23 L 553.17 A). Ohnehin kommt es nicht darauf an, ob die Situation anerkannter Schutzberechtigter in einem Mitgliedstaat - behördeneinheitlich - durch Textbausteine beschrieben wird. Vielmehr ist entscheidend, dass die zugrunde gelegten tatsächlichen Erkenntnisse umfassend, aktuell und zutreffend sind. So liegt es hier. Die Ausführungen im Bescheid stimmen überein mit der Erkenntnislage der Kammer. Danach haben anerkannte Schutzberechtigte in Rumänien denselben freien Zugang zur Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung wie rumänische Staatsangehörige (vgl. US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2016: Romania, S. 20 f. und Country Report on Human Rights Practices for 2015: Romania, S. 16; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Rumänien: Informationen zur Lage von subsidiär Schutzberechtigten [finanzielle Unterstützung, Krankenversicherung, Arbeit und Wohnung] vom 13. Mai 2014; siehe auch Deutscher Bundestag, 2016: Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, WD 6 - 056/16, S. 12 f., abrufbar unter https://www.bundestag.de, zuletzt abgerufen am 11. Juli 2017). Mehr versprechen weder das Gemeinsame Europäische Asylsystem noch die Regelungen der Qualifikationsrichtlinie (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Die schlechteren Versorgungsbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Rumänien als in wohlhabenderen EU-Mitgliedstaaten sind dabei nicht Ausdruck behördlicher Gleichgültigkeit, behördlichen Versagens oder gar mutwilliger Verweigerung von Unterstützungsleistungen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die typischerweise für die Mehrheit der Bevölkerung geltenden Standards in Rumänien deutlich niedriger sind als in Deutschland. Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich aber auf den dort für alle rumänischen Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen. Denn aus Art. 3 EMRK lässt sich keine Bevorzugung gegenüber der einheimischen Bevölkerung herleiten (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10, Paposhvili/Belgien -, hudoc Rn. 189). Auch unterschiedliche Niveaus staatlicher Sozial- und Integrationsleistungen begründen keinen Verstoß gegen diese Norm (VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14 -, juris Rn. 51). Darüber hinaus lässt sich den Erkenntnissen entnehmen, dass anerkannte Schutzberechtigte diese ihnen formal zustehenden Rechte auch tatsächlich durchsetzen können. Hierauf kommt es im Lichte des Art. 3 EMRK an. Die spezifischen Hilfsbedürfnisse international Schutzberechtigter verlangen, dass ihnen zumindest in einer ersten Übergangsphase ein Mindestmaß an Fürsorge und Unterstützung bei der Integration zukommt. Die Inländergleichbehandlung muss auch faktisch und nicht nur formalrechtlich gewährleistet sein (VGH Kassel, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1322/16.A -, juris Rn. 25; anders offenbar VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14 -, juris Rn. 50 ff.). Anerkannte Schutzberechtigte können nicht ohne weiteres die Rechtspositionen, die die Rechtsordnung des Zielstaates formal gewährleistet, effektiv einfordern. Sie müssen erst in eine der einheimischen Bevölkerung vergleichbare tatsächliche Position einrücken, die ihnen die Teilhabe an den gewährten Rechten ermöglicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, juris Rn. 25). Rumänien hat hierfür - anders als viele andere Länder - den speziellen Integrationsplan und mit dem nationalen Immigrationsbüro sowie mehreren Regionalzentren auch entsprechende behördliche Verwaltungseinheiten geschaffen, wie im Bescheid hervorgehoben wird (dort S. 4). Das Funktionieren dieser staatlichen Strukturen wird dadurch belegt, dass Rumänien aktiv an dem europäischen Relocation-Programm gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 248/80) teilnimmt. Im Jahre 2015 sind hierdurch mehr als 550 Asylantragsteller aufgenommen worden, denen zu nahezu 100% internationaler Schutz gewährt worden ist (vgl. US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2016: Romania, S. 21). Darüber hinaus leisten Nichtregierungsorganisationen konkrete Integrationsarbeit durch Beratungen, der Begleitung bei Behördengängen sowie durch die Bereitstellung von Bildungsangeboten. Vor allem der „Jesuit Refugee Service in Romania“ der katholischen Kirche stellt außerdem Unterkünfte für Männer, Frauen und Familien mit Kindern zur Verfügung, ebenso Nahrung, Bekleidung, Schulbedarf oder Haushaltsgegenstände sowie finanzielle Hilfen etwa für medizinische Behandlungen (siehe die Webseite dieser Organisation http://jrsromania.org/en/ sowie den Bericht der Flüchtlingsbeauftragten der Evangelischen Kirche Rumäniens unter http://www.evang.ro/fl%C3%BCchtlinge-in-rum%C3%A4nien/, jeweils zuletzt abgerufen am 11. Juli 2017). Daneben erbringt auch die ökumenische Organisation AidRom in Abstimmung mit den rumänischen Behörden Integrationsleistungen wie Beratungen, materielle Unterstützung, Notfallhilfe und bietet Sprachkurse für Drittstaatsangehörige an (siehe http://aidrom.ro/english/index.php/about-aidrom/, zuletzt abgerufen am 11. Juli 2017). Es mag zwar trotz allem schwierig sein, eine geeignete Unterkunft, Arbeit und Bildungsangebote zu finden (so US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2016: Romania, S. 22). Zu berücksichtigen ist aber auch, dass Rumänien abseits der bevorzugten Flüchtlingsrouten liegt. Dies schlägt sich in der Zahl sowohl der Asylantragsteller als auch - in der Folge - der anerkannten Schutzberechtigten nieder. Ausweislich der Daten von Eurostat haben im Jahre 2015 gerade einmal 1225 Asylbewerber erstmalig einen Asylantrag in Rumänien gestellt, in 2016 waren es 1855 Anträge (http://ec.europa.eu/eurostat /documents/2995521/7921614/3-16032017-BP-DE.pdf/28884e8a-bb55-48bf-85b6-b4157f131c55, zuletzt abgerufen am 12. Juli 2017). Für 2015 wird von ungefähr 500 Fällen berichtet, in denen eine Form des internationalen Schutzes gewährt worden sein soll (siehe Bericht der Flüchtlingsbeauftragten der Evangelischen Kirche Rumäniens unter http://www.evang.ro/fl%C3%BCchtlinge-in-rum%C3%A4nien/, zuletzt abgerufen am 11. Juli 2017). Mithin konzentriert sich die Arbeit der staatlichen Immigrationsbehörde und der genannten Organisationen auf eine vergleichsweise kleine Gruppe. Die anerkannten Schutzberechtigten werden hierdurch insgesamt in einer Art. 3 EMRK genügenden Weise in die Lage versetzt, sich über die ihnen zustehenden Rechte zu informieren und diese auch einzufordern. Für die Antragsteller ist damit - zumindest bei Inanspruchnahme der Hilfe dieser Nichtregierungsorganisationen - sichergestellt, dass sie jedenfalls die elementaren Bedürfnisse (Wohnraum, Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen) für die erste Zeit befriedigen können. Ob sie seinerzeit in Rumänien innerhalb der Frist von 30 Tagen nach Statusgewährung einen Antrag auf Teilnahme am staatlichen Integrationsprogramm gestellt haben (dazu Bescheid S. 4), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Selbst wenn dies jedoch nicht der Fall sein sollte, verhilft ihnen das nicht zum Erfolg. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sie im Ermessenswege auch jetzt noch zu einer Integrationsvereinbarung kommen. Vor allem aber steht ihnen uneingeschränkt die Unterstützung der genannten Organisationen zur Verfügung. Auf die schlechtere wirtschaftliche Lage in Rumänien kommt es rechtlich - wie dargelegt - nicht an, ebenso wenig ist der bei der Anhörung beim Bundesamt geäußerte Wunsch der Antragsteller zu 1 und 2 maßgeblich, ihr Leben in Deutschland verbringen zu wollen. Entscheidend ist, dass sie in Rumänien nicht befürchten müssen, nach Syrien zurückgeführt zu werden und die im Wesentlichen gleichen Lebensbedingungen vorfinden wie die dortige Bevölkerung, auch wenn diese schwieriger sein mögen als diejenigen in der Bundesrepublik Deutschland (ebenso VG Saarland, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - 3 L 2669/16 -, juris Rn. 13 zu Italien). Gegenteiliges folgt auch nicht aus den Ausführungen der Antragsteller zu ihren Erlebnissen in Rumänien. Es mag zutreffen, dass die Antragsteller zu 3 und 4 dort nicht die Schule besuchen konnten, wie die Antragsteller zu 1 und 2 bei der Anhörung angegeben haben. Worauf dies zurückzuführen ist, ist jedoch nicht bekannt, ebenso wenig, ob das - worauf es hier ankommt - auch für die Zeit nach ihrer Anerkennung als international Schutzberechtigte galt. Ohnehin haben die Antragsteller Rumänien nur wenige Wochen nach ihrer Anerkennung am 18. Januar 2017 verlassen, weil sie eigenen Angaben zufolge bereits am 5. März 2017 in das Bundesgebiet eingereist sind. Es erscheint sehr unwahrscheinlich, dass sie sich in dieser kurzen Zeit nachhaltig um eine Integration ihrer Kinder in eine rumänische Schule oder um die Suche nach einer Arbeit bemüht haben. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin zu 2 bei ihrer Anhörung erklärt hat, ihr Ziel sei von Anfang an Deutschland gewesen (Bl. 74 Verwaltungsvorgang). Soweit die Antragsteller vage behaupten, dort sei die Familie nicht medizinisch versorgt worden, ist schon nicht erkennbar, wann ihnen welche erforderliche Hilfe verwehrt worden sein soll. Zudem fällt auf, dass die Antragsteller im Bundesgebiet offensichtlich keiner medizinischen Behandlung bedürfen und die Kinder ausdrücklich als gesund beschrieben werden (vgl. Anhörung der Antragstellerin zu 2, Bl. 75 Verwaltungsvorgang). Ob Rumänien mit den dargestellten Integrationsmaßnahmen den Anforderungen des an die Mitgliedstaaten adressierten Art. 34 RL 2011/95/EU hinreichend Rechnung trägt, kann offenbleiben. Diese Norm fordert den effektiven Zugang zu Integrationsprogrammen, denen eine spezifisch kompensatorische Funktion zukommt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, juris Rn. 25). Selbst wenn das rumänische System dem nicht gerecht werden sollte, ist dies jedoch unerheblich. Denn nicht jeder Verstoß gegen Sekundärrecht stellt eine Verletzung des Art. 3 EMRK dar (siehe OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris Rn. 15). Vielmehr verlangt diese Norm ein - hier nicht gegebenes - Mindestmaß an Schwere, für das das Bestehen einiger Mängel nicht reicht (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, S. 336 [337 f.]). Dies gilt auch, soweit die Antragsteller die Verletzung weiterer Normen - etwa Art. 14 Abs. 2 GR-Charta - darzutun versuchen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylG bestehen ebenfalls nicht. Anhaltspunkte für eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Antragsteller sind weder vorgetragen noch erkennbar. Allerdings dürfte bei ihnen ein inländisches Abschiebungshindernis vorliegen. Für dessen Prüfung ist jedoch bei der hier verfügten Abschiebungsandrohung - anders als bei einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG - allein die Ausländerbehörde zuständig (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - BVerwG 1 C 14.04 -, juris Rn. 29). Denn bei belastbaren Anhaltspunkten für Kapazitätsengpässe bei der Unterbringung international Schutzberechtigter ist für Familien mit Kleinstkindern bis zu drei Jahren vor der Abschiebung sicherzustellen, dass diese eine gesicherte Unterkunft erhalten. Andernfalls besteht ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 11, 13 f.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12, Tarakhel/Switzerland -, hudoc Rn. 116 ff.: Garantieerklärung für Unterbringung zusammen als Familie und in einer dem Alter der Kinder entsprechenden Weise). Solche Anhaltspunkte gibt es für Rumänien (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 27. März 2017 - VG 23 L 50.17 A -, Abdruck S. 5; siehe auch VG Ansbach, Urteil vom 12. April 2016 - AN 3 K 16.50013 -, juris Rn. 37, 39; VG Bremen, Beschluss vom 2. Februar 2017 - 5 V 131/17 -, juris Rn. 12). Eine individuelle Garantie der rumänischen Behörden, dass die Antragsteller als Familie zusammen und in einer dem Alter der drei Kinder - die Antragstellerin zu 5 ist erst zwei Jahre alt - entsprechenden Weise untergebracht werden können, ist offenbar bislang nicht eingeholt worden. Die weiteren Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung gemäß §§ 35, 34 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG liegen gleichfalls vor (Ziffer 3 des Bescheides). Die Ausreisefrist von einer Woche beruht auf § 36 Abs. 1 AsylG. Auf eine weitere Korrespondenz mit rumänischen Behörden, deren Fehlen die Antragsteller rügen, oder eine Rückübernahmebereitschaft dieses Mitgliedstaates kommt es nicht an. Denn eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG setzt - anders als eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG - nicht voraus, dass bereits zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.