Beschluss
23 L 747.17
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:1018.VG23L747.17.00
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Leitsätze
Obdachlose können ihre Unterbringung nicht dauerhaft auf der Grundlage des Polizeirechts beanspruchen.(Rn.5)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Obdachlose können ihre Unterbringung nicht dauerhaft auf der Grundlage des Polizeirechts beanspruchen.(Rn.5) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der (sinngemäße) Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig für drei Monate eine geeignete Unterkunft zur Verfügung zu stellen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1, 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO. Dieser kann sich vorliegend allein aus § 17 Abs. 1 ASOG ergeben. Danach können die Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Obdachlosigkeit stellt zwar eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, zu deren Abwendung die Ordnungsbehörden des Antragsgegners verpflichtet sind. Allerdings sind ordnungspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Obdachlosigkeit gegenüber dem Sozialrecht grundsätzlich nachrangig (ständige Rechtsprechung, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Juli 2016 - OVG 1 M 21.16 -, juris Rn. 4 und vom 11. April 2016 - OVG 1 S 1.16 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Hieraus folgt, dass ein vorübergehender gefahrenabwehrrechtlicher Unterbringungsanspruch nur in akuten Notlagen besteht, wenn die drohende Obdachlosigkeit mit Hilfe des Sozialleistungsträgers in zumutbarer Weise und insbesondere zumutbarer Zeit nicht behoben werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2016 - OVG 1 M 21.16 -, juris Rn. 4). Er kommt daher vor allem in der Übergangszeit bis zur Klärung der den Betroffenen zustehenden sozialrechtlichen Ansprüche in Betracht (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2016 - OVG 1 S 1.16 -, juris Rn. 8). Grundsätzlich bedarf es eines Rückgriffs auf das Obdachlosenpolizeirecht jedoch dann nicht mehr, wenn sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen. Denn die Vorschriften des Sozialgesetzbuches enthalten differenzierte gesetzliche Regelungen zur Beseitigung wirtschaftlicher Notlagen. Etwas anderes ist nur dann geboten, wenn die Einweisung der Überbrückung erneuter kurzfristiger Lücken dient(vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 1 B 1/13 -, juris Rn. 22). Hiernach steht den Antragstellern kein gefahrenabwehrrechtlicher Unterbringungsanspruch (mehr) zu. Vielmehr ist ihre ordnungsbehördliche Unterbringung inzwischen in ein Dauerwohnen „umgeschlagen“, das wegen des Vorrangs des Sozialrechts von der Obdachloseneinweisung nicht gedeckt ist. Denn der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. April 2016 - OVG 1 S 1.16 - ist zu den Antragstellern ergangen und hat den Antragsgegner zu ihrer gefahrenabwehrrechtlichen Unterbringung für einen Zeitraum von drei Monaten verpflichtet, damit sie in dieser Zeit ihre sozialrechtlichen Ansprüche klären konnten. Jedenfalls seit dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2016 - L 15 SO 63/16 B ER - steht fest, dass den Antragstellern Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zustehen; sie befinden sich im laufenden Leistungsbezug. Ihre nochmalige obdachlosenrechtliche Unterbringung wäre somit allenfalls zur Überbrückung neuer kurzfristiger Lücken zulässig. Für deren Bestehen gibt es keinen Anhalt. Die Antragsteller tragen weder eine besondere Ausnahmesituation vor, in der sie übergangsweise erneut auf gefahrenabwehrrechtliche Hilfe angewiesen sind, noch ergibt sich dies aus den Umständen. Vielmehr begehren sie „die Zuweisung einer neuen Unterkunft, nachdem sie ihre alte Unterkunft verloren hatten“ (wörtlich Antragsbegründung, Bl. 8 der Akten). Damit verkennen sie, dass es ihnen obliegt, sich durch intensive eigene Bemühungen um eine geeignete Unterkunft zu kümmern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2016 - OVG 1 S 1.16 -, juris Rn. 10), deren Kosten sodann vom Jobcenter übernommen werden. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, ob überhaupt, über welchen Zeitraum und mit welcher Intensität sich die Antragsteller seit Erlass des Beschlusses des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg um die Anmietung einer Wohnung bemüht haben. Entsprechende Anstrengungen sind von den anwaltlich vertretenen Antragstellern weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. Sie wären auch nicht von vornherein aussichtslos - und damit entbehrlich - gewesen. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass eine intensive berlinweite Suche trotz des angespannten Wohnungsmarktes und der Größe der Familie - zumal über diesen langen Zeitraum von nahezu anderthalb Jahren - zum Erfolg geführt hätte. Vielmehr scheinen sich die Antragsteller in dem Dauerwohnen, das ihnen die gefahrenabwehrrechtliche Unterbringung offenbar seit November 2014 verschafft hat (vgl. Bl. 40 in Band 2 des Verwaltungsvorgangs), eingerichtet zu haben und davon auszugehen, dass dieser Zustand anhalten wird. Dies ist umso unverständlicher, als das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ihnen die Nachrangigkeit des Obdachlosenrechts aufgezeigt und sogar ausdrücklich ausgeführt hat, dass die Grundlage der (damaligen) Einweisung bereits mit Eintritt der Rechtskraft der stattgebenden sozialgerichtlichen Entscheidung entfällt (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2016 - OVG 1 S 1.16 -, juris Rn. 8 a.E.). Eine nochmalige Verlängerung dieses Zustands läuft dem Obdachlosenrecht gänzlich zuwider, weil der Unterbringungsanspruch seiner gefahrenabwehrrechtlichen Natur nach nur vorübergehend sein kann (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 4 CE 08.2647 -, juris Rn. 4: „nur eine Notlösung“). Die Gewährung und Sicherung einer Dauerunterkunft ist - wenn sich die Betroffenen nicht selbst helfen können - vielmehr Aufgabe des zuständigen Trägers der Sozialhilfe (siehe VGH Hessen, Urteil vom 7. März 2011 - 8 B 217/11 -, juris Rn. 28). Hinzu kommt, dass die Antragsteller ganz offensichtlich auch nicht willens sind, die notwendigen Grundregeln, die in einer Gemeinschaftsunterkunft für ein einigermaßen geordnetes und verträgliches Zusammenleben unerlässlich sind, zu akzeptieren und einzuhalten. Dem Verwaltungsvorgang lässt sich entnehmen, dass sich die Antragsteller nicht nur bei den Vorsprachen bei Behörden absolut unangemessen verhalten (siehe Bl. 173, 220, 220 R, 228 R in Band 1), sondern auch in den Unterkünften wiederholt und zum Teil schwer gegen die Hausordnung verstoßen haben (vgl. Bl. 41, 42 in Band 2). Sie haben in verschiedenen Einrichtungen Hausverbote erhalten oder mussten diese - verhaltensbedingt - verlassen (Bl. 40 sowie die Übersicht Bl. 48 in Band 2). Bei einer erneuten Zuweisung in eine solche Einrichtung wäre mit einer Fortsetzung des bisherigen Verhaltens zu rechnen. Unter diesen Umständen erscheint zweifelhaft, ob der bestehenden Problematik überhaupt mit den Mitteln des allgemeinen Ordnungsrechts begegnet werden kann. Hierfür spricht auch, dass sich das Bezirksamt Mitte von Berlin inzwischen nicht mehr in der Lage sieht, die Antragsteller als Familie unterzubringen und - in Abstimmung mit dem Jugendamt - eine Inobhutnahme der Antragsteller zu 3 bis 6 erwägt (vgl. Bl. 40, 49, 64 f., 68 in Band 2 des Verwaltungsvorgangs). Mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da die gemeinsame Unterbringung als Familie begehrt wird, verfolgen alle Antragsteller dasselbe Rechtschutzziel ohne einen eigenständigen materiellen Gehalt. Eine Addition der Werte mehrerer Streitgegenstände gemäß § 39 Abs. 1 GKG unterbleibt daher (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2017 - OVG 1 L 21.17 -, juris Rn. 4 m.w.N.).