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Urteil

23 K 1845.16

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0412.VG23K1845.16.00
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Leitsätze
1. Der Umstand, dass der Adressat einer Entziehungsverfügung nicht vorher angehört wurde, führt regelmäßig nicht zu formellen Rechtswidrigkeit der Verfügung, wenn der Adressat im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren die Möglichkeit hatte, sich zu äußern.(Rn.26) 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit der Regelungen ist bei einer Passentziehung regelmäßig der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, weil es sich sowohl bei der Entziehung des Reisepasses als auch bei der räumlichen Beschränkung des Geltungsbereiches des Personalausweises um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt.(Rn.27) 3. Grundsätzlich kann einem Passinhaber der Reisepass entzogen werden, wenn erhebliche Belange der Bundesrepublik gefährdet werden.(Rn.28) Eine Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland ist insbesondere bei Handlungen anzunehmen, die geeignet sind, die auswärtigen Beziehungen oder unter besonderen Umständen auch das internationale Ansehen der Bundesrepublik zu schädigen. Die Teilnahme eines deutschen Staatsangehörigen am bewaffneten Jihad oder dessen Unterstützung sind in diesem Sinne geeignet, in erheblichem Maße die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik zu gefährden.(Rn.29) 4. Für das Vorliegen der Gefährdung ist eine positive Gefahrenprognose erforderlich. Eindeutige Beweise dafür, dass der von der Maßnahme Betroffene Belange der Bundesrepublik Deutschland bereits tatsächlich gefährdet, sind hingegen nicht erforderlich. Die bloße Möglichkeit, eine reine Vermutung oder ein durch konkrete Tatsachen nicht belegbarer Verdacht einer Gefährdung reichen umgekehrt wiederum nicht aus. Als Anknüpfungstatsachen wegen einer befürchteten Ausreise zur Teilnahme an bewaffneten Kampfhandlungen kommen daher vorrangig konkrete Äußerungen des Passinhabers selbst und seine Einbindung in einen Personenkreis von gewaltbereiten Islamisten sowie deren bisherige Aktivitäten und politische Ziele in Betracht.(Rn.30)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben bzw. der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass der Adressat einer Entziehungsverfügung nicht vorher angehört wurde, führt regelmäßig nicht zu formellen Rechtswidrigkeit der Verfügung, wenn der Adressat im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren die Möglichkeit hatte, sich zu äußern.(Rn.26) 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit der Regelungen ist bei einer Passentziehung regelmäßig der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, weil es sich sowohl bei der Entziehung des Reisepasses als auch bei der räumlichen Beschränkung des Geltungsbereiches des Personalausweises um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt.(Rn.27) 3. Grundsätzlich kann einem Passinhaber der Reisepass entzogen werden, wenn erhebliche Belange der Bundesrepublik gefährdet werden.(Rn.28) Eine Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland ist insbesondere bei Handlungen anzunehmen, die geeignet sind, die auswärtigen Beziehungen oder unter besonderen Umständen auch das internationale Ansehen der Bundesrepublik zu schädigen. Die Teilnahme eines deutschen Staatsangehörigen am bewaffneten Jihad oder dessen Unterstützung sind in diesem Sinne geeignet, in erheblichem Maße die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik zu gefährden.(Rn.29) 4. Für das Vorliegen der Gefährdung ist eine positive Gefahrenprognose erforderlich. Eindeutige Beweise dafür, dass der von der Maßnahme Betroffene Belange der Bundesrepublik Deutschland bereits tatsächlich gefährdet, sind hingegen nicht erforderlich. Die bloße Möglichkeit, eine reine Vermutung oder ein durch konkrete Tatsachen nicht belegbarer Verdacht einer Gefährdung reichen umgekehrt wiederum nicht aus. Als Anknüpfungstatsachen wegen einer befürchteten Ausreise zur Teilnahme an bewaffneten Kampfhandlungen kommen daher vorrangig konkrete Äußerungen des Passinhabers selbst und seine Einbindung in einen Personenkreis von gewaltbereiten Islamisten sowie deren bisherige Aktivitäten und politische Ziele in Betracht.(Rn.30) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben bzw. der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Verfahren ist in unmittelbarer bzw. in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Hauptsache für erledigt erklärt haben bzw. soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen ist die Klage zwar als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet. Die Entziehung des Reisepasses (Nr. I) und die räumliche Beschränkung des Geltungsbereichs des Personalausweises des Klägers (Nr. II) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Regelungen sind zunächst formell rechtmäßig ergangen. Der Umstand, dass eine vorherige, nach § 28 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich vorgeschriebene Anhörung des Klägers unterblieben ist, ist jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG unbeachtlich, denn der Kläger hatte sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Es kann daher offen bleiben, ob, wie der Beklagte meint, die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG vorliegen, nach denen von der Anhörung ausnahmsweise abgesehen werden kann. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit der Regelungen ist – abweichend von dem Grundsatz, dass bei Anfechtungsklagen regelmäßig auf die letzte Behördenentscheidung abzustellen ist – der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, weil es sich sowohl bei der Entziehung des Reisepasses als auch bei der räumlichen Beschränkung des Geltungsbereiches des Personalausweises um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt (vgl. Urteil der Kammer vom 13. Juni 2016 - VG 23 K 37.15 -, Abdruck S. 5 m.w.N.; vgl. außerdem OVG Bremen, Beschluss vom 28. März 2017 - 1 LA 23/16 -, juris Rn. 7; VG Braunschweig, Urteil vom 7. September 2016 - 5 A 99/15 -, juris Rn. 34 f., 48; offen gelassen durch VGH Bayern, Beschluss vom 5. März 2015 - 10 CS 14.2244 u.a. -, juris Rn. 27). Rechtsgrundlage für die Passentziehung ist § 8 PassG. Danach kann ein Pass dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die nach § 7 Abs. 1 PassG die Passversagung rechtfertigen würden. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ist ein Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Vorliegend hat das LABO seine Entscheidung vorrangig auf die dritte Tatbestandsalternative der Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland gestützt. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Nach der insoweit ergangenen Rechtsprechung ist eine Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland insbesondere bei Handlungen anzunehmen, die geeignet sind, die auswärtigen Beziehungen oder unter besonderen Umständen auch das internationale Ansehen der Bundesrepublik zu schädigen. Die Teilnahme eines deutschen Staatsangehörigen am bewaffneten Jihad oder dessen Unterstützung sind in diesem Sinne geeignet, in erheblichem Maße die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik zu gefährden (vgl. Urteil der Kammer vom 13. Juni 2016 - VG 23 K 37.15 -, Abdruck S. 6 m.w.N.; vgl. außerdem OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Mai 2015 - 19 A 2097/14 -, juris Rn. 30 f. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 10 L 3365/16 -, juris Rn. 13; VG Braunschweig, Urteil vom 7. September 2016 - 5 A 99/15 -, juris Rn. 34 f., 48; VG Aachen, Beschluss vom 31. März 2016 - 8 L 1094/15 -, juris Rn. 27; VG Hannover, Urteil vom 16. September 2015 - 7 A 3648/15 -, juris Rn. 24; VG Arnsberg, Urteil vom 24. Juli 2015 - 12 K 658/14 -, juris Rn. 28 f.). In tatsächlicher Hinsicht setzt § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 PassG eine auf konkrete Tatsachen gestützte positive Gefahrenprognose voraus. Eindeutige Beweise dafür, dass der von der Maßnahme Betroffene Belange der Bundesrepublik Deutschland bereits tatsächlich gefährdet, sind hingegen nicht erforderlich. Die bloße Möglichkeit, eine reine Vermutung oder ein durch konkrete Tatsachen nicht belegbarer Verdacht einer Gefährdung reichen umgekehrt wiederum nicht aus. Diese Herabstufung des anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ergibt sich aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG, der lediglich verlangt, dass Tatsachen „die Annahme" einer Gefährdung begründen. Sie erstreckt sich allerdings nur auf die Gefährdung, nicht aber auch auf die einzelnen „bestimmten Tatsachen“ im Sinne der Norm. Für diese (Indiz-) Tatsachen verbleibt es vielmehr bei dem Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugungsgewissheit nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zudem sind die Einschätzungen von Polizeibeamten, auch wenn sie auf dem Gebiet der Auswertung und Einschätzung sicherheitsrelevanter Informationen eine besondere Sachkunde besitzen, keine solchen Tatsachen, sondern daraus oder aus anderen Fakten gezogene Schlussfolgerungen. Als Anknüpfungstatsachen wegen einer befürchteten Ausreise zur Teilnahme an bewaffneten Kampfhandlungen kommen daher vorrangig konkrete Äußerungen des Passinhabers selbst und seine Einbindung in einen Personenkreis von gewaltbereiten Islamisten sowie deren bisherige Aktivitäten und politische Ziele in Betracht. Dies kann beispielsweise durch Teilnahme an regelmäßigen Zusammenkünften oder missglückte Ausreiseversuche dokumentiert werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das Reiseziel, die Art und Weise der Beteiligung am Jihad und die Rückkehrabsicht des Verfügungsadressaten jeweils konkret bezeichnet werden können. Angesichts des erheblichen Gewichts der Gefährdung kann insoweit auf allgemeine Erkenntnisse zur Unterstützung des bewaffneten Jihad zurückgegriffen werden (vgl. zum Vorgesagten insgesamt Urteil der Kammer vom 13. Juni 2016 - VG 23 K 37.15 -, Abdruck S. 7 m.w.N.; vgl. außerdem OVG Bremen, Beschluss vom 28. März 2017 - 1 LA 23/16 -, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 10 L 3365/16 -, juris Rn. 13; VG Aachen, Beschluss vom 31. März 2016 - 8 L 1094/15 -, juris Rn. 33; VG Hannover, Urteil vom 16. September 2015 - 7 A 3648/15 -, juris Rn. 25; VG Arnsberg, Urteil vom 24. Juli 2015 - 12 K 658/14 -, juris Rn. 34 f.; VG Köln, Beschlüsse vom 15. Juni 2015 - 10 L 735/15 und 10 L 736/15 -, juris Rn. 11 f.). Nach diesen Grundsätzen liegen nach wie vor Tatsachen vor, die die Annahme einer positiven Gefahrenprognose i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 PassG stützen. Nach der überzeugenden Einschätzung des Beklagten beabsichtigte der Kläger im Jahr 2009, aus dem Bundesgebiet auszureisen, um sich im Ausland am bewaffneten Jihad zu beteiligen. Hierfür spricht, dass er sich – unstreitig – in der Zeit vom 25. Juni 2009 bis zum 20. September 2009 jedenfalls im Iran und – nach Angaben des im Strafverfahren 2... Beschuldigten Y... – auch im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet (Waziristan) aufgehalten hat, um sich dort in einem sogenannten „Terrorcamp“ zum „Mujahid“ ausbilden zu lassen. Der Kläger hat dies auch – zwar nicht ausdrücklich, was wegen der ihm deswegen drohenden Strafverfolgung nachvollziehbar erscheint, aber zumindest sinngemäß – im Rahmen seiner eigenen Einlassung während der mündlichen Verhandlung eingeräumt, als er angab, „doch nicht so mutig“ gewesen zu sein, wie er gedacht habe, und von den Erlebnissen im Ausland „ernüchtert“ zurückgekehrt zu sein. Weiter sprechen die vor seiner Ausreise für den Fall seines Todes getroffenen Vorsorgemaßnahmen deutlich für seine damalige Absicht, am bewaffneten Jihad teilzunehmen. Dies geht insbesondere aus den von ihm verfassten Abschiedsbrief an seine Ehefrau hervor, demzufolge der Kläger künftig ein „Mujahid für Allah“ sein wollte, wobei er offenkundig in Betracht zog, dabei als „Märtyrer“ ums Leben zu kommen. Nach der islamwissenschaftlichen Auswertung des Briefes durch das Bundeskriminalamt vom 16. Oktober 2009 zeigte dieser deutlich, dass der Kläger die jihadistische Ideologie absolut verinnerlicht hatte. Hinzu kam ein intensiver Kontakt des Klägers zu einer offenkundig islamistischen Personengruppe, gegen deren Mitglieder Ermittlungen wegen staatsgefährdender Gewalttaten geführt wurden, sowie mehrere in der Wohnung des Klägers aufgefundene Medien, in denen der Jihad verherrlicht wurde. Danach war zum damaligen Zeitpunkt ohne Weiteres von einer erneuten Ausreise des Klägers zum Zwecke der Teilnahme am militanten Jihad auszugehen. Der bloße Zeitablauf seit diesem Zeitpunkt reicht nicht aus, um die nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 PassG vorzunehmende Gefahrenprognose nunmehr zu Gunsten des Klägers ausfallen zu lassen. Denn die für die Annahme einer Gefährdung zu fordernde Absehbarkeit des Schadenseintritts und die Anforderungen, die an die tatsächlichen Grundlagen der Prognose zu stellen sind, hängen von einer Gesamtbetrachtung der Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadens einerseits und des Gewichts der zu befürchtenden Schäden andererseits ab. Danach dürfen angesichts der hier in Rede stehenden Gefahr in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Wegen der Bedeutung des Schadens, der eintreten würde, wenn sich diese Gefahr verwirklichte, wird eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit vielmehr bereits zu bejahen sein, wenn das fragliche gefährdende Verhalten durch Teilnahme am militanten Jihad nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2018 - OVG 6 S 52.17 -, juris Rn. 20 m.w.N.). So aber verhält es sich zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt hier. Der Kläger hat zwar anlässlich einer Befragung durch Beamte des LKA im Jahr 2016 diesen gegenüber erklärt, mit seiner Vergangenheit abgeschlossen zu haben und seinen Glauben nunmehr gemäßigter auszuüben. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, dass er seine radikalen Ansichten aufgegeben habe und sich selbst mittlerweile als gemäßigten Moslem beschreiben würde. Angesichts seiner im Jahr 2009 unzweifelhaft bestehenden Absicht, sich am militanten Jihad zu beteiligen, hätte es jedoch konkreter Darlegungen des Klägers bedurft, die diese angebliche Änderung seiner Überzeugung hätten plausibel und so seine Distanzierung von der vormals bestehenden Gewaltbereitschaft hätten glaubhaft erscheinen lassen. Hieran fehlt es aber. Im Gegenteil spricht aus Sicht der Kammer Überwiegendes dafür, dass sich die innere Haltung des Klägers nicht nachhaltig in Richtung einer gemäßigteren Einstellung geändert hat. Darauf deutet zunächst hin, dass der Kläger zwar mit der Erkrankung seines Vaters durchaus nachvollziehbar den Grund für seine Hinwendung zum Islam und mit der aus seiner Sicht bestehenden Orientierungs- und Perspektivlosigkeit in Berufsausbildung und partnerschaftlicher Beziehung ebenso schlüssig die Gründe für die – seinen Angaben nach hauptsächlich über das Internet erfolgte – Radikalisierung darlegen konnte, die ihm in dieser Zeit mit ihrem „Schwarz-Weiß-Denken“ eine willkommene Stütze geboten habe. Demgegenüber konnte der Kläger aber trotz mehrfacher Nachfragen durch das Gericht keine ebenso konkreten Umstände oder Geschehnisse benennen, die ihn zum behaupteten Umdenken bewegt haben. Vielmehr gab er – angesichts der vorangegangenen, offenkundig gewordenen Festigung seiner radikalen Überzeugung wenig glaubhaft – an, dass es „kein bestimmtes Ereignis“ gegeben habe, das seinen Sinneswandel ausgelöst habe. Er berief sich insoweit größtenteils pauschal darauf, dass „inzwischen so viel Zeit vergangen“ sei, während der seine Einstellung „abgeflacht“ sei. Auch soweit er angab, dass „Vieles sich relativiert und als falsch herausgestellt“ habe, nachdem „man reflektiert“ und er sich „entwickelt“ habe, dass ihm „die Konfession der Menschen egal“ sei und er „gut mit abweichenden Ansichten leben“ könne und dass „das Leben so viele schöne Facetten“ habe, die er genießen wolle, blieben die Angaben des Klägers zu vage und zu plakativ, um aus ihnen zu seinen Gunsten klare Rückschlüsse auf eine Änderung seiner vormaligen menschenverachtenden und unversöhnlichen Einstellung ziehen zu können. Ebenso verhält es sich mit seinen unspezifischen Äußerungen, denen zufolge die Erklärungen in seinem Abschiedsbrief „beschämend“, „peinlich und bescheuert“ bzw. „völlig realitätsfern“ seien, da der Kläger trotz entsprechender Nachfrage durch das Gericht nicht näher zu erläutern vermochte, was genau ihn nunmehr zu dieser abweichenden Einschätzung seiner Äußerungen bewog. Die einzigen etwas konkreteren Angaben des Klägers in diesem Zusammenhang betrafen die Gestaltung seiner Freizeit (Hockeyspiel im Verein, Kino- und Museumsbesuche mit seinen Kindern, Kontakt zu seinen nicht-muslimischen Geschwistern, Besuch eines Klassentreffens), die aber, abgesehen davon, dass der Kläger diese Angaben nicht belegt hat, nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf die Änderung seiner radikalen Einstellung zulässt, mögen die ausgeübten Aktivitäten bei fundamentalistischen Moslems auch teilweise „verboten“ sein. Denn der Kläger hat es unstreitig bereits einmal verstanden, durch sein äußeres Verhalten sogar ihm so nahe stehende Personen wie seine Ehefrau über seine inneren Absichten zu täuschen und unbemerkt seine Ausreise ins Ausland zum Zwecke der Teilnahme am militanten Jihad zu organisieren. Überdies fällt auf, dass der Kläger solche „Nebensächlichkeiten“ beispielsweise zur Gestaltung seiner Freizeit anschaulich, detailreich und lebendig schilderte, ebenso wie seine Hinwendung zum Islam. Dieses Aussageverhalten hebt sich erheblich von seinen Erklärungen zum behaupteten Abwenden von radikalem Gedankengut ab, die demgegenüber unscharf sowie unpersönlich („man“) und auch deshalb wenig glaubhaft wirkten. Darüber hinaus reagierte der Kläger, soweit er mit Umständen konfrontiert wurde, die Rückschlüsse auf seine innere Einstellung bzw. das Fortbestehen seiner radikalen Ansichten zuließen, größtenteils relativierend bzw. mit angeblichem Nichtwissen und teilweise sogar mit offenkundigen Falschbehauptungen. So gab er, zu seiner Barttracht befragt, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wie unter Salafisten üblich gestaltet war (lang am Kinn, etwas kürzer an den Seiten, Oberlippe glatt rasiert), auf entsprechenden Vorhalt des Vertreters des Beklagten an, dass auf seiner Oberlippe kein Bart wachse. Diese Erklärung war jedoch offenkundig unzutreffend, denn bei der näheren Betrachtung des Gesichts des Klägers, die der gesamten Kammer möglich war, als dieser zum Zwecke der Inaugenscheinnahme eines Fotos an die Richterbank herantrat, ließ sich angesichts der dort vorhandenen dunklen Bartstoppeln unschwer feststellen, dass der Kläger – wie im restlichen Gesicht – auch auf der Oberlippe über einen ausgeprägten, dichten Bartwuchs verfügt. Insbesondere das Beibehalten dieses typischen äußeren Merkmals, das radikalen Moslems die nonverbale Erkennung untereinander ermöglicht, und der ersichtlich unzutreffende Erklärungsversuch des Klägers hierüber sprechen deutlich dafür, dass er nach wie vor einer radikalen Überzeugung anhängt, die er verbal zu verschleiern versucht. Jedenfalls steht sein äußeres Erscheinungsbild aber im offenkundigen Widerspruch dazu, dass er es nach eigenem Bekunden Leid sein will, aufgrund seiner Vergangenheit als militanter Moslem eingeordnet zu werden. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer unerklärlich, dass er sich dann nicht zumindest äußerlich von diesem Personenkreis distanziert, zumal ihm im Termin sofort klar war, worauf der Vertreter des Beklagten mit seiner Bemerkung anspielte. Auf die übereinstimmenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung als Zeugen gehörten Polizeibeamten, denen zufolge der Kläger mit der A...-Moschee in Berlin-N... regelmäßig eine Moschee besucht, die als Treffpunkt von rund einem Drittel bis der Hälfte derjenigen (in Freiheit lebenden) Personen bekannt sei, die nach den Erkenntnissen des LKA der islamistisch-salafistischen Szene Berlins angehören, wobei er auch bereits zeitgleich mit solchen Personen dort angetroffen worden sei, reagierte der Kläger ebenfalls nur ausweichend. Im Wesentlichen gab er insoweit nur pauschal an, dass er nicht in Verbindung mit Personen stehe, die radikale Ansichten hätten, ohne aber plausibel zu erklären, warum er eine von solchen Personen unstreitig regelmäßig frequentierte Moschee besucht, statt sein Gebet in einer anderen Moschee zu verrichten. Soweit der Kläger diesbezüglich beanstandete, dass die Polizeibeamten aufgrund der Beschränkung ihrer Aussagegenehmi-gungen keine Angaben zu den absoluten Zahlen der ihrer Ansicht nach radikalen Besucher der A...-Moschee machten und auch die Größenverhältnisse zwischen einerseits als radikal und andererseits als nicht radikal eingestuften Besuchern der Moschee nicht näher erläuterten, kann er daraus für sich ebenso wenig etwas herleiten wie aus dem Umstand, dass die Polizeibeamten nicht angeben konnten, wann genau und wie lange er sich jeweils in der Moschee aufgehalten hat. Denn auch wenn absolut gesehen bzw. im Verhältnis zu den gemäßigten Moslems nur wenige Salafisten die A...-Moschee besuchen sollten, und auch wenn der Kläger sich nur kurz bzw. nur zu den Gebetszeiten in der Moschee aufgehalten haben sollte, lassen sich hieraus Rückschlüsse auf seine innere Einstellung ziehen. Denn dem Kläger dürfte die Frequentierung der A...-Moschee durch radikale Anhänger des muslimischen Glaubens aufgrund seiner Vorbefassung mit dem Thema nicht verborgen geblieben sein. So hat er mehrfach betont, an den theoretischen Grundlagen des Islam wissenschaftlich interessiert zu sein. Zudem besucht er in Berlin seinen Angaben zufolge ausschließlich Moscheen, deren Imame – seinen Angaben nach bekanntermaßen – über das für ein Freitagspredigt erforderliche akademische Wissen verfügen, und hat sogar eine weit entfernt liegende Veranstaltung besucht, um sich, seinen eigenen Worten nach, ein Bild von „Orientalisten“ und „Islamkritikern“ zu verschaffen. Überdies wäre ihm, auch wenn es sich bei der A...-Moschee um die Moschee handeln sollte, die in der geringsten Entfernung zu seinem Wohnort liegt, das Aufsuchen anderer Moscheen jederzeit problemlos möglich und auch deshalb zu erwarten gewesen, weil ihm eigenen Bekunden nach viel daran gelegen ist, nicht mehr „in eine Schublade gesteckt zu werden“. Dass der Kläger dennoch, wie von ihm eingeräumt, auch und gerade zur Freitagspredigt die A...-Moschee aufsucht, lässt sich mithin nur so erklären, dass er die dort verkündeten Gedanken gutheißt und er insbesondere nach wie vor die Absicht hat, in Kontakt mit gleichgesinnten Radikalen zu treten, die er nur dort, nicht aber in anderen, größtenteils von gemäßigten Moslems besuchten Moscheen antrifft. Umgekehrt erschiene es, wie der Zeuge H... zutreffend zum Ausdruck brachte, lebensfremd, anzunehmen, der Kläger besuche regelmäßig eine Moschee, nur um sich über die dort gepredigten, von ihm gedanklich nicht (mehr) geteilten Inhalte „zu ärgern“. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge, auf eine Erweiterung der Aussagegenehmigungen der Polizeibeamten hinzuwirken, waren abzulehnen. Zum einen kommt ein Hinwirken auf eine Erweiterung der Aussagegenehmigung nur dann in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass eine hierauf gerichtete Gegenvorstellung eine – wenn auch geringe – Aussicht auf Erfolg hätte, etwa weil die Begründung der Beschränkung der Aussagegenehmigung nicht überzeugend ist oder die Aussicht besteht, die Behörde umzustimmen (BGH, Urteil vom 7. März 1995 - 1 StR 803/94 -, juris Rn. 13; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. Februar 2015 - 1 OLG 8 Ss 295/14 -, juris Rn. 12 f. m.w.N.). Hieran fehlte es jedoch. Zum einen war weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die zur Begründung der Beschränkung der Aussagegenehmigung vorgebrachten Argumente – namentlich der Schutz vertraulich erlangter Informationen – nunmehr hinfällig waren. Zum anderen waren die dementsprechenden Anträge nicht hinreichend bestimmt, sondern auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet, die zu weiteren Ermittlungen keinen Anlass gab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 - 9 B 25/17 -, juris Rn. 31 m.w.N.), weil sie ausschließlich darauf abzielten, in Erfahrung zu bringen, über welche Erkenntnisse das LKA zur Person des Klägers verfügt. Sein weiterer Antrag, die dem LKA vorliegenden sogenannten Antreffberichte vorzulegen, war ebenfalls abzulehnen, weil es – dem oben Gesagten entsprechend – keine Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung hat, wann und wie lange sich der Kläger in der A...Moschee aufgehalten hat, sondern nur, dass er diese Moschee regelmäßig frequentiert hat und noch immer aufsucht. Der Kläger war u.a. den unwidersprochenen Angaben der als Zeugen gehörten Polizeibeamten zufolge im Übrigen auch über Facebook mit der A...-Moschee bzw. deren Facebook-Profil „befreundet“, auch wenn er diese Verbindung, was im Hinblick auf den im vorliegenden Verfahren Ende Januar 2018 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung verfahrensangepasst erscheint, zu einem danach liegenden Zeitpunkt wieder gelöst hat. Den ebenfalls unwidersprochenen Angaben der Beamten zufolge hat der Kläger außerdem das Facebook-Profil eines salafistischen Predigers „geliked“, der im Verdacht stehe, IS-Anhänger für den Syrienkrieg zu rekrutieren, und die Facebook-Profile zweier salafistischer Prediger aus dem südwestdeutschen Raum zumindest aufgesucht. Auch hieraus folgt, dass der Kläger sich nicht etwa, wie behauptet, von radikalem Gedankengut nachhaltig gelöst hat, sondern diesem nach wie vor anhängt. Letztlich gab der Kläger, dahingehend befragt, ob er einmal über die Beteiligung an einem „Aussteiger-Programm“ oder über die Inanspruchnahme einer Beratung, beispielsweise bei der in Berlin ansässigen Beratungsstelle „HAYAT“ (http://hayat-deutschland.de/) nachgedacht habe, wiederum nur ausweichend an, dass man, „um irgendwo aussteigen zu können, (…) erst mal drin sein“ müsse, obwohl Letzteres bei ihm – auch seinen eigenen Angaben nach – jedenfalls im Jahr 2009 der Fall war. All diese Umstände stehen in offenkundigem Widerspruch zu dem erkennbaren Bestreben des Klägers, sich als – aufgrund einer erst spät gewonnenen Erkenntnis – nunmehr geläuterter Radikaler darzustellen, der sich jetzt einer Karriere als Akademiker hingebe und von dem daher keine Gefahren mehr ausgingen. Ebenso deutlich stehen sie in Widerspruch zu seinem Wunsch, nicht mehr als Salafist „abgestempelt“ zu werden, der insbesondere eine klarere Abgrenzung des Klägers von radikalen Ideen und deren Anhängern erwarten ließe, als der Kläger sie noch in der jüngsten Vergangenheit gezeigt hat. Dass das LABO in seinem Bescheid vom 2. August 2016 zunächst zu einer anderen Auffassung gelangte, führt entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu einem „Verbrauch“ der vorherigen Erkenntnisse dergestalt, dass sich der Beklagte nunmehr nur noch auf neue, nach diesem Zeitpunkt eingetretene Umstände berufen dürfte, um eine Entziehung des Reisepasses zu rechtfertigen. Zwar handelt es sich, anders als der Beklagte offenbar meint, um einen Widerruf der Entziehung des Reisepasses. Entgegen der im Bescheid zum Ausdruck kommenden Wertung hat sich diese nicht i.S.d. § 43 Abs. 2 letzte Alt. VwVfG dadurch erledigt, dass ihre tatbestandlichen Voraussetzungen entfallen sind. Vielmehr rechtfertigt dieser Umstand nach § 49 Abs. 1 VwVfG nur einen – im Übrigen aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gebotenen – Widerruf der Entziehung. Bei der Einschätzung, ob die Voraussetzungen des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland“ i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG erfüllt sind, ist das Gericht jedoch mangels einer anderweitigen, ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers nicht an die Wertung der Behörde gebunden. Im Übrigen hat das LABO den Kläger in dem Aufhebungsbescheid deutlich darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen jederzeit wieder angeordnet werden könnten, so dass insoweit auch kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers entstanden sein kann. Auf die vom Kläger im vorbereitenden Verfahren vorrangig thematisierte Frage, ob die Ereignisse vom 18. September 2016 die vom LKA getroffene und vom LABO übernommene Gefahrenprognose rechtfertigen, kommt es danach nicht mehr an. Ebenso kann offen bleiben, ob – wie der Beklagte meint – neben den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 PassG auch die des § 7 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 10 PassG erfüllt sind. Der Beklagte hat auch das ihm nach § 8 PassG eröffnete, nach § 114 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessen beanstandungsfrei ausgeübt. Die Entziehung des Reisepasses stellt sich als geeignete Maßnahme dar, die Ausreise des Klägers aus dem Bundesgebiet zum Zwecke der Teilnahme an bzw. Unterstützung von bewaffneten Kampfhandlungen zu verhindern. Die Entziehung des Reisepasses ist auch erforderlich, denn gleich geeignete, aber mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Insbesondere wäre die Möglichkeit, den räumlichen Geltungsbereich bzw. die Geltungsdauer des Reisepasses zu beschränken, nicht genauso geeignet, die Ausreise des Klägers zu verhindern, wie eine Passentziehung. Denn eine räumliche Beschränkung würde es dem Kläger weiterhin erlauben, in die von der Beschränkung nicht erfassten Staaten einzureisen und von dort weiter in das eigentliche Zielgebiet zu gelangen. Die Maßnahme erscheint letztlich auch angemessen, weil das öffentliche Interesse am Schutz der Belange der Bundesrepublik Deutschland angesichts der zu Lasten des Klägers ausfallenden Gefahrenprognose dessen persönliches, nach Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Interesse an einer Ausreise aus dem Bundesgebiet bzw. sein nach Art. 4 GG geschütztes Interesse an der beabsichtigten muslimischen Pilgerreise überwiegt. Auch die auf § 6 Abs. 7 PAuswG beruhende räumliche Beschränkung des Personalausweises ist materiell rechtmäßig, da die Voraussetzungen dieser dem Beklagten ebenfalls Ermessen eröffnenden Ermächtigungsgrundlage identisch mit denen des § 8 PassG sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Verfahrens entfallenden Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Denn es bestand bereits anfänglich kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die insoweit erhobene Klage gegen die – für den Fall des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Abgabe des Reisepasses ergangene – Androhung eines Zwangsgeldes, nachdem der Kläger seinen Reisepass bereits zuvor dem LABO ausgehändigt hatte, womit er der genannten Verpflichtung nachgekommen war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seines Reisepasses und die Beschränkung des Geltungsbereiches seines Personalausweises. Im Oktober 2009 durchsuchten Beamte des Landeskriminalamtes Berlin (LKA) im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens, das gegen Dritte wegen des Verdachts der Verabredung zur Begehung islamistisch motivierter Terroranschläge geführt wurde, die Wohnung des Klägers. Sie beschlagnahmten den dabei aufgefundenen Reisepass des Klägers, in dem sich ein durch die Iranische Botschaft am 23. Juni 2009 erteiltes Visum sowie Ein- und Ausreisestempel befanden, denen zufolge der Kläger am 25. Juni 2009 in den Iran ein- und am 20. September 2009 wieder ausgereist war. Sie beschlagnahmten außerdem eine der Ehefrau des Klägers durch diesen unter dem 23. Juni 2009 erteilte Generalvollmacht sowie einen undatierten Abschiedsbrief des Klägers an seine Ehefrau. Aus diesem geht hervor, dass er seine Familie unangekündigt verließ, um ein „Mujahid für Allah" zu sein. Er bittet seine Ehefrau in dem Brief unter anderem, den gemeinsamen Kinder den „Jihad in ihre Herzen zu pflanzen, sodass (…) ich eines Tages mit meinem Sohn gemeinsam gegen Kufr und Shirk auf dieser Dunya kämpfen kann." Mit Bescheid vom 16. Oktober 2009 entzog darauf das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin (LABO) dem Kläger den Reisepass und untersagte ihm die Ausreise mit dem Personalausweis aus dem Geltungsbereich des Grundgesetzes. Zur Begründung gab das LABO an, dass in der Gesamtschau der dort vorliegenden Erkenntnisse die Sorge bestehe, der Kläger könne die Bundesrepublik Deutschland verlassen, um sich im Ausland am sogenannten militanten Jihad zu beteiligen. Der Kläger verfüge über Kontakte zu grundsätzlich gewaltbereiten bzw. gewaltbefürwortenden Personen des islamistischen Spektrums, von denen mehrere bereits anderweitig mit der Ausreise und dem Ziel der Vorbereitung zur Teilnahme am militanten Jihad in islamistisch-terroristischen Ausbildungslagern in Verbindung zu bringen seien. Es lägen Anhaltspunkte vor, aus denen zu schließen sei, dass auch der Kläger bereits eine Ausbildung in einem Terrorcamp im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet absolviert habe. Von einer einschlägigen, gewaltbereiten Grundeinstellung des Klägers müsse ausgegangen werden, was für die Zukunft seine Beteiligung an islamistischen Kampfhandlungen bzw. der Durchführung eines Terroranschlages im Ausland befürchten lasse. Dies beeinträchtige in erheblichem Maße das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland. Das Klageverfahren, in dem sich der Kläger gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2009 und den seinen Widerspruch zurückweisen Widerspruchsbescheid des LABO vom 3. März 2010 gewandt hatte (VG 23 K 111.10), stellte das Verwaltungsgericht Berlin am 6. Juni 2011 ein, nachdem die Klage wegen Nichtbetreibens des Verfahrens als zurückgenommen galt. Am 17. Februar 2011 stellte der Beklagte dem Kläger einen bis zum 16. Februar 2021 gültigen Personalausweis (Nr.: L...) aus. Nachdem der Kläger mehrfach, zuletzt im Mai 2016, beantragt hatte, die ausreisebeschränkenden Maßnahmen aufzuheben, damit er an einer muslimischen Pilgerreise teilnehmen könne, teilte das LKA dem LABO auf entsprechende Anfrage im Juli 2016 mit, dass, anders als in den Vorjahren, in denen ebenfalls entsprechende Anfragen des LABO beantwortet worden waren, keine neuen Erkenntnisse zum Kläger vorlägen, die den Grund der ausreisebeschränkenden Maßnahmen aus dem Jahr 2009 erneut untermauerten, auch wenn davon ausgegangen werde, dass der Kläger weiterhin Kontakte zu Personen des islamistischen Spektrums in Berlin unterhalte. Mit Bescheid vom 2. August 2016 teilte das LABO dem Kläger darauf mit, dass sich der Bescheid vom 16. Oktober 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 3. März 2010 erledigt hätten und bezog sich zur Begründung auf die Stellungnahme des LKA, dessen Einschätzung geteilt werde. Das LABO wies den Kläger jedoch darauf hin, dass die Maßnahmen jederzeit wieder angeordnet werden könnten, wenn sich die Gefährdungseinschätzung des LKA und die Bewertung des LABO ändern sollten. Am 11. August 2016 stellte der Beklagte dem Kläger einen bis zum 10. August 2026 gültigen Reisepass (Nr.: C...) aus. Am 18. September 2016 kontrollierte die Polizei an einem Grenzübergang zu Polen ein von dort kommendes Fahrzeug, in dem sich der Kläger und zwei weitere Personen befanden. In dem Fahrzeug wurden mehrere Messer, Feuerwerkskörper (sog. „Polenböller“), eine Softairpistole sowie eine Zwille mit Armstütze gefunden. In einem Schreiben an das LABO vom 21. September 2016 regte das LKA unter anderem unter Bezugnahme auf diesen Vorfall an, dem Kläger den ihm neu ausgestellten Reisepass zu entziehen und erneut den Geltungsbereich seines Personalausweises räumlich zu beschränken. Mit Bescheid vom 22. September 2016 entzog das LABO daraufhin dem Kläger den Reisepass mit der Nr. C... (Nr. I). Außerdem beschränkte das LABO den Geltungsbereich des Personalausweises mit der Nr. L... (Nr. II). Zugleich ordnete das LABO die sofortige Vollziehung der in Nr. I getroffenen Regelung an (Nr. III); die Regelung in Nr. II sei bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Letztlich gab das LABO dem Kläger auf, den Reisepass mit der Nr. C... bei Aushändigung des Bescheides, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag abzugeben; für den Fall, dass der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachkomme, drohte es dem Kläger die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro an (Nr. IV). Zur Begründung gab das LABO an, dass ein Pass dem Inhaber entzogen werden könne, wenn Tatsachen bekannt würden, die eine Passversagung rechtfertigten. Ein Reisepass sei zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründeten, dass der Passbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik gefährde. Die der Passbehörde vorliegenden Erkenntnisse begründeten in diesem Sinne die Annahme, dass der Kläger im Ausland (Straf-)Taten oder Handlungen begehen könne, die sich gegen die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik richten bzw. sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden würden. Es bestehe nach den der Behörde vorliegenden Erkenntnissen, insbesondere nach der Stellungnahme des LKA vom 21. September 2016, die Annahme, dass der Kläger die Bundesrepublik Deutschland verlassen wolle, um sich am militanten Jihad zu beteiligen. Konkret sei die Beteiligung an islamistisch motivierten Kampfhandlungen bis hin zu Sprengstoffanschlägen zu besorgen. Bereits in der Vergangenheit habe der Kläger über Kontakte zu grundsätzlich gewaltbereiten bzw. gewaltbefürwortenden Personen des islamistischen Spektrums verfügt. Dem LKA lägen auch gesicherte Erkenntnisse darüber vor, dass der Kläger nach wie vor einen weiter reichenden Einblick in das salafistische Personenspektrum haben müsse. Die offensichtliche Sympathie des Klägers mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) und seine Einbindung in das salafistische Personenspektrum ließen den Schluss zu, dass er in das jihadistische Kampfgebiet Syriens ausreisen und sich dort womöglich dem IS anschließen wolle. Es sei weiter zu besorgen, dass er sich einer Kampfausbildung unterziehen werde, um schließlich bei der Durchführung von Terroranschlägen bzw. jihadistischen Kampfhandlungen eingesetzt werden zu können. Derartige Aktivitäten gefährdeten erheblich die Belange der Bundesrepublik Deutschland, indem unter anderem die auswärtigen Beziehungen oder auch das internationale Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt würden. Erschwerend komme hinzu, dass in einem Fahrzeug, dessen Insasse der Kläger gewesen sei, Gegenstände beschlagnahmt worden seien, mit Hilfe derer anderen Personen mit relativ geringem Aufwand erhebliche Verletzungen zugeführt werden könnten. Die gegen den Kläger erlassenen pass- und ausweisrechtlichen Beschränkungen, die erst kurz vor diesem Zwischenfall aufgehoben worden seien, hätten daher offensichtlich keine Änderung der Einstellung des Klägers zur Folge gehabt. Das dem Beklagten eröffnete Ermessen sei daher auf „Null" reduziert. Die Passentziehung sei auch nicht unverhältnismäßig. Aus den genannten Gründen werde außerdem die Ausreise mit dem Personalausweis aus Deutschland untersagt, um einen möglichen Grenzübertritt aus einem anderen Land zu verhindern. Zur Begründung seines hiergegen gerichteten Widerspruchs vom 27. September 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass dem LABO ein Großteil der im Bescheid genannten Umstände bereits bekannt gewesen sei, als die ausreisebeschränkenden Maßnahmen aus dem Jahr 2009 aufgehoben worden seien und ihm ein neuer Reisepasses ausgestellt worden sei. Auf diese Umstände könnten die erneuten Maßnahmen daher nicht gestützt werden. Der einzig neue Umstand sei, dass in einem Fahrzeug, in dem auch er gesessen habe, mehrere von der Polizei als gefährlich eingestufte Gegenstände aufgefunden wurden. Ihm gehörten diese Gegenstände jedoch nicht; vielmehr seien sie schon anlässlich der Kontrolle durch die Polizei einem seiner Begleiter zugeordnet worden. Zudem sei ihr Besitz in Deutschland nicht unter Strafe gestellt. Im Übrigen gäbe der Besitz dieser Gegenstände nichts im Hinblick auf die ihm unterstellte Absicht her, aus dem Bundesgebiet auszureisen und sich am militanten Jihad zu beteiligen. Denn es sei wohl kaum anzunehmen, dass er sich zu diesem Zweck bereits vor seiner Ausreise Waffen besorge und Sprengstoff herstelle. Den Widerspruch wies das LABO mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2016 zurück. Zur Begründung gab die Behörde im Wesentlichen an, dass sie, da zusätzlich neue Erkenntnisse vorlägen, nicht gehindert sei, in eine Neubewertung der Gefährdungslage auch frühere Erkenntnisse mit einzubeziehen; ein Verwertungsverbot existiere insoweit nicht. Im Übrigen sei der Kläger unverändert in der islamistischen Szene verwurzelt und habe auch keine aktive Distanzierung gezeigt. Weiterhin handele es sich bei ihm um einen „Rückkehrer", der sich nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden in einem terroristischen Trainingslager habe ausbilden lassen. Zudem verfüge der Kläger aufgrund eines abgeschlossenen Studiums in Pharma- und Chemieverfahrenstechnik über ausreichende Kenntnisse, um das Sprengmaterial aus den „Polenböllern" einer zweckentfremdeten Bestimmung zuzuführen, d.h. für Anschläge im In- und Ausland zu nutzen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 29. Dezember 2016 eingegangenen Klage, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Nachdem die Beteiligten die Klage im Hinblick auf Nr. IV des Tenors des angefochtenen Bescheides übereinstimmend für erledigt haben und der Kläger die Klage hinsichtlich Nr. III des Bescheidtenors zurückgenommen hat, beantragt der Kläger nunmehr, die Nummern I und II des Bescheides des Landesamts für Bürger-und Ordnungsangelegenheiten vom 22. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 29. November 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und verweist ergänzend darauf, dass der Kläger, der im Jahr 2009 die jihadistische Ideologie völlig verinnerlicht gehabt habe, nach aktuellen Stellungnahmen des LKA weiterhin Verbindungen in die islamistische Szene pflege und sich daher offenkundig nicht von deren Ideologie distanziert habe. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben über die beim LKA vorliegenden Erkenntnisse zur Person des Klägers und seine Einbindung in die radikal-islamische Szene durch Vernehmung der Zeugen KD H..., KOK F... und KK‘in F.... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren und zum Verfahren VG 23 K 111.10 und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Bände) Bezug genommen.