Beschluss
23 L 317.18 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0523.VG23L317.18A.00
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Leitsätze
1. In Bulgarien ist für anerkannte Schutzberechtigte der Zugang zur Gesundheitsversorgung grundsätzlich gewährleistet.(Rn.4)
2. Personen mit psychischen Erkrankungen können mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die für sie erforderliche spezielle Hilfe in Bulgarien nicht erhalten.(Rn.4)
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 17. Juli 2017 (VG 23 L 424.17 A) wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (VG 23 K 425.17 A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. April 2017 angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Bulgarien ist für anerkannte Schutzberechtigte der Zugang zur Gesundheitsversorgung grundsätzlich gewährleistet.(Rn.4) 2. Personen mit psychischen Erkrankungen können mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die für sie erforderliche spezielle Hilfe in Bulgarien nicht erhalten.(Rn.4) Unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 17. Juli 2017 (VG 23 L 424.17 A) wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (VG 23 K 425.17 A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. April 2017 angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ist der Beschluss der Kammer vom 17. Juli 2017 (VG 23 L 424.17 A) von Amts wegen abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (VG 23 K 425.17 A) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. April 2017 anzuordnen. Sein Aussetzungsinteresse überwiegt nunmehr das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin, da nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der nach § 77 Abs. 1 HS. 2 AsylG entscheidungserheblichen Sach- und Rechtslage ein Abschiebungshindernis im Hinblick auf den in der Abschiebungsandrohung benannten Zielstaat Bulgarien vorliegt. Für den Antragsteller besteht dort i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben, weil sich eine schwerwiegende Erkrankung, an der er leidet, wegen der in Bulgarien unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten lebensbedrohlich verschlechtern würde (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. nur Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris; vgl. mittlerweile ausdrücklich § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Der Antragsteller hat mittlerweile, anders als noch zum Zeitpunkt des Beschlusses der Kammer vom 17. Juli 2017 im Verfahren VG 23 L 424.17 A, durch Vorlage eines Attestes glaubhaft gemacht, dass er an einer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Das Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. habil.... vom 20. November 2017 genügt entgegen der – trotz entsprechender Aufforderung nicht näher begründeten – Auffassung der Antragsgegnerin den an die Glaubhaftmachung schwerwiegender psychischer Erkrankungen zu stellenden höchstrichterlichen Anforderungen (vgl. insoweit u.a. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8/07 -, juris; vgl. mittlerweile auch § 60a Abs. 2 lit. c AufenthG). So ergibt sich aus dem Attest nachvollziehbar, auf welcher Grundlage dieser seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Insbesondere wird geschildert, seit wann sich Antragsteller bei dem attestierenden Arzt in Behandlung befindet und dass die von ihm geschilderten Beschwerden – Kopfschmerzen, Herzrasen, Schlafstörungen, Bedrohungsgefühle, Verfolgungsängste, Albträume, Konzentrationsstörungen, Gefühle der Verzweiflung und Ausweglosigkeit, Unruhe und Zittern, Selbstmordgedanken – die getroffene Diagnose stützen. Desweiteren gibt das Attest Aufschluss über das Bedürfnis der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung der Krankheit mit entsprechenden Therapiewegen und -zielen. Gestützt wird dieser Befund außerdem durch die fachliche Stellungnahme der den Antragsteller über den Verein X... im Rahmen einer Krisenintervention behandelnden Diplom-Psychologin und Psychotherapeutin R... vom 15. November 2017. Auch diese kommt in der ausführlich und nachvollziehbar begründeten Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller an einer behandlungsbedürftigen Posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Zwar ist in Bulgarien für anerkannte Schutzberechtigte wie den Antragsteller der Zugang zur Gesundheitsversorgung grundsätzlich gewährleistet (st. Rspr. der Kammer, vgl. u.a. Beschluss vom 12. Juli 2017 - 23 L 503.17 A -, juris; vgl. daneben auch VG Augsburg, Urteil vom 21. August 2017 - Au 6 K 17.50167 -, juris; VG München, Beschluss vom 07. November 2016 - M 8 S 16.50685 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2015 - 13 K 2288/15.A -, juris); zudem ist eine Gleichwertigkeit der medizinischen Versorgung im Zielland mit der Versorgung im Bundesgebiet nicht erforderlich (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Personen mit psychischen Erkrankungen können jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die in Bulgarien für sie erforderliche spezielle Hilfe nicht erhalten. Denn dem Zugang zur Gesundheitsfürsorge stehen dort – auch nach Auffassung der Antragsgegnerin (S. 3 Abs. 3 ihres Schriftsatzes vom 27. Februar 2018) – „schwerwiegende Hürden“ entgegen (vgl. u.a. Pro Asyl, „Erniedrigt, misshandelt und schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“; aida, Country Report: Bulgaria, Update 2016; unter Bezugnahme hierauf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Mai 2017 - 11 A 52/17.A -, juris; vgl. auch VG Bayreuth, Beschluss vom 2. Mai 2017 - B 3 S 17.50490 -, juris unter Bezugnahme auf VG Bayreuth, Urteil vom 29. Juli 2015 - B 3 K 15.30280 -, juris). Dies bedeutet zwar, wie die Antragsgegnerin zutreffend feststellt, dass anerkannte Schutzberechtigte Zugang zur bulgarischen Gesundheitsversorgung zumindest erlangen können. Personen mit psychischen Erkrankungen besitzen aber, insbesondere soweit es sich um Depressionen oder um Posttraumatische Belastungsstörungen handelt, die – wie beim Antragsteller – mit starken depressiven Schüben einhergehen, erkrankungsbedingt die zur Überwindung dieser Hürden zwingend erforderliche Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative in der Regel nicht. Sie sind daher von einem erforderlichen Zugang zum bulgarischen Gesundheitssystem faktisch ausgeschlossen. Im Übrigen unterstützt das Zentrum ASET, das die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer entgegenstehenden Auffassung anführt, ausweislich ihrer eigenen Angaben lediglich Folteroper und das Zentrum NADYA ausschließlich Frauen, so dass der Antragsteller die Hilfe dieser NGOs ohnehin nicht wird in Anspruch nehmen können. Ohne die dringend erforderliche Behandlung der Erkrankung des Antragstellers wären aber wiederum dessen psychische Dekompensation und damit verbundene erhebliche Gesundheitsgefahren, insbesondere die Gefahr einer Selbsttötung, ausweislich des vorgelegten Attestes vom 20. November 2017 wahrscheinlich, weshalb in dem Attest ausdrücklich eine ununterbrochene Therapie empfohlen wird. Es kann daher offen bleiben, ob die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung auch im Hinblick auf das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 GG anzuordnen ist, weil die Antragsgegnerin in zwei vor der Kammer anhängigen Verfahren (VG 23 K 1654.16 A und VG 23 K 506.17 A), denen (entgegen ihrer – ebenfalls trotz entsprechender Aufforderung nicht näher begründeten – Auffassung nach) mit dem vorliegenden Sachverhalt größtenteils identische Umstände zugrundlagen, auf Anregung des Gerichtes hin zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote im Hinblick auf Bulgarien festgestellt hat. Die Kostenentscheidung, die allein die Kosten des Abänderungsverfahrens zum Gegenstand hat (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 1995 - 13 S 494.95 -, juris Rn. 5), beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.