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Beschluss

23 L 503.18 A

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO die Zuständigkeit begründende Gültigkeit eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums entfällt nicht aufgrund eines mehr als 90tägigen Aufenthalts im Schengen-Raum. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Frankreich weisen keine grundlegenden, systemischen Mängel auf.
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO die Zuständigkeit begründende Gültigkeit eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums entfällt nicht aufgrund eines mehr als 90tägigen Aufenthalts im Schengen-Raum. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Frankreich weisen keine grundlegenden, systemischen Mängel auf. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. August 2018 (VG 23 K 504.18 A) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, soweit sich die Klage gegen die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides angeordnete Abschiebung nach Frankreich richtet. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse an der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung überwiegt das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet. Denn die Abschiebungsanordnung begegnet bei summarischer Prüfung keinen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung zu Recht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützt. Hiernach ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, wenn der Betreffende in diesen Staat abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Frankreich ist nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers vom 1. Juni 2018 zuständig, weil der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet über ein gültiges Visum der französischen Botschaft im Libanon verfügte. Der Antragsteller hat selbst in den Anhörungen durch das Bundesamt am 1. und am 12. Juni 2018 erklärt, ein von der französischen Botschaft im Libanon ausgestelltes Visum zu besitzen, welches bis zum 26. Juli 2021 gültig ist (vgl. Bl. 40, 73 des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes). Dieses Visum ist auch aus dem Reisepass des Antragstellers ersichtlich (vgl. Bl. 54 des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes). Danach handelt es sich um ein Visum für mehrfache Einreisen („MULT“) mit jeweiliger Aufenthaltsdauer von bis zu 90 Tagen und einem Gültigkeitszeitraum vom 27. Juli 2017 bis zum 26. Juli 2021. Anders als der Antragsteller meint, war die Gültigkeitsdauer des Visums, auf die es für Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ankommt, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung noch nicht beendet. Der Vortrag des Antragstellers dahingehend, dass sein Visum 90 Tage nach der Einreise nach Frankreich am 20. August 2017 abgelaufen sei und – da dieser Ablauf mehr als sechs Monate vor Asylantragstellung zurückliege – nach Art. 12 Abs. 4 UAbs. 2 Dublin III-VO nunmehr die Bundesrepublik Deutschland für seinen Antrag zuständig geworden sei, verfängt nicht. Denn das Visum hat seine Gültigkeit aufgrund des mehr als 90tägigen Aufenthalts des Antragstellers im Schengen-Raum sogar aktuell (noch) nicht verloren. Vielmehr ist zwischen der maximal zulässigen Aufenthaltsdauer des Antragstellers je Aufenthalt im Schengen-Raum – hier 90 Tage – und der Gültigkeitsdauer des Visums – hier vom 27. Juli 2017 bis zum 26. Juli 2021 – zu differenzieren (vgl. Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1, Art. 33 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft – Visakodex, ABl. EU vom 15. September 2009 Nr. L 243 S. 1). Zwar mag der Antragsteller die nach dem Visum maximal zulässige Aufenthaltsdauer pro Aufenthalt aktuell überschritten haben. Jedoch führt dies nicht per se zu einer Beendigung der Gültigkeit des Visums. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das französische Visum im Falle einer Ausreise aus dem und einem mehrmonatigen Aufenthalt außerhalb des Schengen-Raums (vgl. Art. 2 Nr. 2a Visakodex) dazu berechtigte, weitere Male für bis zu 90 Tage in den Schengen-Raum einzureisen. Denn es handelt sich zum einen um ein Visum zur mehrfachen Einreise i.S.d. Art. 24 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1, Abs. 2 Visakodex. Dies ergibt sich aus der Kennzeichnung „MULT“ unter dem Stichwort „number of entries“ (vgl. Anhang VII Nr. 3 Visakodex). Zum anderen ist das Visum auch noch bis zum 26. Juli 2021 gültig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Visum annulliert oder aufgehoben worden sei (vgl. Art. 34 Visakodex). Frankreich ist gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller nach Maßgabe von Art. 21, 22 und 29 Dublin III-VO aufzunehmen. Frankreich hat dementsprechend auf das nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO fristgerecht gestellte Aufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 28. Juni 2018 mit Schreiben vom 3. August 2018 erklärt, nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für den Asylantrag des Antragstellers zuständig zu sein. (vgl. Bl. 120 des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes). Die nach Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 der Dublin III-VO zu beachtende Überstellungsfrist ist ebenfalls noch nicht abgelaufen. Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage sind keine Umstände für einen Ausnahmefall erkennbar, der die Antragsgegnerin zur Ausübung des eigenen Prüfrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO verpflichtete (sog. Selbsteintrittsrecht) oder es sonst ausschließen würde, den Antragsteller nach Frankreich abzuschieben. Zwar ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang des Bundesamtes (vgl. Bl. 94) ein sog. „SER-Votum“ mit der Empfehlung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, da der Antragsteller als syrischer Autor und Oppositioneller bekannt und aufgrund seiner Herkunft und seines Alters zum Kreis der vulnerablen Personen zu rechnen sei. Grundlage dieses Votums sind zwei Schreiben von „R...“ und dem „B...“ vom 16. Mai 2018 und vom 21. März 2018 (vgl. Bl. 90 f. des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes), die befürworten, dass der Antragsteller in Deutschland bleibt. Allerdings hat der Antragsgegner diese Umstände gewürdigt und in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass das Selbsteintrittsrecht nicht ausgeübt werde. Denn in Frankreich gelten spezielle Regelungen für die Behandlung und Identifizierung vulnerabler Personen, welche Senioren einschließen. Diese Einschätzung wird durch die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse zu Frankreich bestätigt. Danach gibt es ein spezielles – wenngleich in der praktischen Umsetzung einige Defizite aufweisendes – Verfahren für die Identifizierung vulnerabler Personen, zu denen auch ältere Personen zählen, durch das Office français de l’immigration – OFII. In diesem Rahmen werden Asylbewerber u.a. darüber informiert, dass sie sich kostenlos medizinisch untersuchen lassen können. Insbesondere Personen, wie der Antragsteller, mit einer offenkundigen Vulnerabilität – z.B. dem Alter – werden Plätze in Auffangzentren angeboten (vgl. AIDA, Country Report, 2017, S. 56 ff., 91 f., abrufbar unter: https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida...fr...2017update.pdf, zuletzt abgerufen: 10. September 2018). Drüber hinaus ist die Antragsgegnerin insbesondere nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO gehindert, den Antragsteller nach Frankreich zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) mit sich brächten (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 20. Dezember 2017 – VG 23 L 851.17 A –, Abdruck, S. 3; vom 29. Juli 2016 – VG 23 L 479.16 A –, Abdruck, S. 3 und vom 23. Juni 2015 – VG 23 L 229.15 A –, Abdruck, S. 3 ff.; vgl. auch: VG Augsburg, Urteil vom 24. Juli 2018 – Au 6 K 18.50603 –, juris Rn. 25; VG Berlin, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 3 L 116.18 A –, juris Rn. 10 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 2018 – 12 L 4747/17.A –, juris Rn. 22 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 7. Dezember 2017, – VG 3 L 744.17 A –, Abdruck, S. 5 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Juli 2016 – 8a L 1455/16.A –, juris Rn. 37; vgl. zum Maßstab EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u.a. –, juris Rn. 81 ff.). Hierfür sieht das Gericht nach Recherche in den einschlägigen Datenbanken keine Anhaltspunkte. Zudem haben weder der UNHCR, dessen Einschätzung bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems eines Mitgliedstaates und der Auslegung unionsrechtlicher Asylvorschriften große Bedeutung zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-528/11 –, juris Rn. 44), noch das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO, vgl. zu dessen Bedeutung Erwägungsgründe 22 [„Schlüsselrolle“] und 23 sowie Art. 33 Dublin III-VO) eine Empfehlung ausgesprochen, von Überstellungen nach Frankreich abzusehen. Vielmehr ist nach dem aktuellen Kenntnisstand davon auszugehen, dass die Aufnahmebedingungen dort im Allgemeinen den grund- und menschenrechtlichen Standards genügen (vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 5 A 380/15.A –, juris Rn. 13; VG Augsburg, Urteil vom 24. Juli 2018 – Au 6 K 18.50603 –, juris Rn. 25; VG Berlin, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 3 L 116.18 A –, juris Rn. 13; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. März 2016 – 9a L 463/16.A –, juris Rn. 11 f.; VG Köln, Urteil vom 6. November 2015 – 18 K 4016/15.A –, juris Rn. 36 ff.; VG München, Urteil vom 20. Mai 2016 – M 12 K 15.50772 –, juris Rn. 32). Gegenteiliges macht auch der Antragsteller nicht geltend. Schließlich kann die angeordnete Abschiebung auch durchgeführt werden. Der Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich steht kein – vom Bundesamt bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu prüfendes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 – OVG 2 S 6.12 –, juris Rn. 4 m.w.N.) – inländisches Vollstreckungshindernis entgegen. Anhaltspunkte hierfür sind weder ersichtlich noch von dem Antragsteller vorgetragen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.