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Beschluss

23 L 598.18 A

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:1008.VG23L598.18A.00
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Leitsätze
Der Statthaftigkeit des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO steht die Aussetzung der gesetzlich angeordneten Vollziehung einer Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 4 VwGO nicht entgegen, wenn diese lediglich allgemein mit den Rechtswirkungen der §§ 36, 37 AsylG und einer mit diesen einhergehenden Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer begründet wird.(Rn.6) Geht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - wenngleich unzutreffend - von einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens und der aufschiebenden Wirkung einer Klage aus, so ist es in der Konsequenz formell gehindert, eine Aussetzungsentscheidung auf der Grundlage des § 80 Abs. 4 VwGO zu treffen.(Rn.7) Anerkannten Schutzberechtigten droht bei einer Überstellung nach Griechenland eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK.(Rn.13) (Rn.14)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 23 K 599.18 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. September 2018 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Statthaftigkeit des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO steht die Aussetzung der gesetzlich angeordneten Vollziehung einer Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 4 VwGO nicht entgegen, wenn diese lediglich allgemein mit den Rechtswirkungen der §§ 36, 37 AsylG und einer mit diesen einhergehenden Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer begründet wird.(Rn.6) Geht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - wenngleich unzutreffend - von einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens und der aufschiebenden Wirkung einer Klage aus, so ist es in der Konsequenz formell gehindert, eine Aussetzungsentscheidung auf der Grundlage des § 80 Abs. 4 VwGO zu treffen.(Rn.7) Anerkannten Schutzberechtigten droht bei einer Überstellung nach Griechenland eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK.(Rn.13) (Rn.14) Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 23 K 599.18 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. September 2018 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 23 K 599.18 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. September 2018 anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG die zuständige Berichterstatterin als Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg. Vor diesem Hintergrund war dem Antrag des Antragstellers, auch im Eilverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen, nicht nachzugehen. Darüber hinaus soll die Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung nach § 36 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 AsylG im schriftlichen Verfahren ergehen. Der Eilantrag ist zulässig, insbesondere in Bezug auf die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 4. September 2018 statthaft gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, obschon eine Ausreisefrist von 30 Tagen ab unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens festgesetzt worden ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 12. Juni 2018 - VG 23 L 287.18 A -, juris Rn. 4 m.w.N.). Denn nach der jener Abschiebungsandrohung zugrundeliegenden Entscheidung über den Asylantrag wäre gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 2, 35, 36 Abs. 1 AsylG eine Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe festzusetzen gewesen. Das Bundesamt hat die Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG begründet, weil diesem in Griechenland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bereits internationaler Schutz gewährt worden ist. Der Statthaftigkeit des Eilantrags steht auch nicht entgegen, dass das Bundesamt die Vollziehung der Abschiebungsandrohung im Sinne des § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt hätte, wie das Bundesamt in seinem Bescheid (vgl. Seite 13) vorträgt (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 19. Juni 2018 - A 5 K 1489/18 -, juris Rn. 18 ff.; VG Wiesbaden, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 7 L 482/18.WI.A -, juris Rn. 18 ff.; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 3. Juli 2018 - VG 25 L 240.18 A -, Abdruck, S. 3 f.). Denn § 80 Abs. 4 VwGO ist seinem Sinn und Zweck nach nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ist zu beachten, dass der Gesetzgeber - hier durch § 75 AsylG - einen grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses angeordnet hat und es deshalb des Vorliegens besonderer Umstände bedarf, um hiervon abweichend eine Aussetzung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, NVwZ 2004, 93, S. 94; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage, 2017, § 80 Rn. 114 m.w.N.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, 2014, § 80 Rn. 106). Die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO ist nur dann zulässig, wenn nach einer Einzelfallbetrachtung davon auszugehen ist, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, NVwZ 2007, 1302, S. 1304). Hier liegt ersichtlich keine Entscheidung im Einzelfall vor, die ein Abweichen von der grundsätzlichen gesetzgeberischen Entscheidung des § 75 AsylG rechtfertigen würde. Das Bundesamt begründet die Aussetzung der Vollziehung vielmehr allgemein damit, dass die Regelung des § 36 AsylG, die eine Verfahrensbeschleunigung bezwecke, hier zu einer Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer führen könnte. Im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird die Entscheidung des Bundesamtes nach § 37 AsylG unwirksam; in der Folge müsse das Bundesamt in der Sache jedoch gleich entscheiden, was voraussichtlich wiederum ein Eilverfahren zur Folge hätte. Damit zieht das Bundesamt als Begründung für eine Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO lediglich allgemein die Rechtswirkungen der §§ 36, 37 AsylG heran, ohne überhaupt auf den konkreten Einzelfall und dessen besondere Umstände einzugehen oder darzulegen, wie dieser sich von der Vielzahl der Fälle, die der Gesetzgeber beim Erlass dieser Regelungen im Blick hatte, unterscheide. Es entspricht jedoch gerade nicht dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 4 VwGO, eine gesetzgeberische Grundentscheidung - auch wenn diese dem Bundesamt widerstrebt - auszuhöhlen. Dass es dem Bundesamt bei der Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO lediglich darum geht, die Rechtswirkungen des § 37 AsylG zu umgehen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 2. August 2018 - A 4 K 3698/18 -, juris Rn. 20), zeigt sich auch daran, dass das Bundesamt nunmehr in nahezu allen Fällen, die auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden, so verfährt. Ganz offensichtlich handelt es sich um ein allgemein gefertigtes Bescheidmuster, das schon im Ansatz nicht vorsieht, dass zusätzliche Erwägungen für den konkreten Einzelfall getroffen werden. Eine derartige flächendeckende Anwendung des § 80 Abs. 4 VwGO ist jedoch mit dem speziellen asylrechtlichen Regelungsgefüge der §§ 36, 37 AsylG und der darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Grundentscheidung nicht vereinbar (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 19. Juni 2018 - A 5 K 1489/18 -, juris Rn. 22). Darüber hinaus ist eine Verlängerung des Gesamtverfahrens auch nicht per se Folge des § 37 AsylG, sondern der dann getroffenen Entscheidung des Bundesamtes der gerichtlichen Wertung - etwa das Vorliegen eines Abschiebungsverbots betreffend - inhaltlich nicht zu entsprechen und so einen erneuten Rechtsschutzantrag zu verursachen. Ungeachtet dessen war für eine Aussetzungsentscheidung i. S. d. § 80 Abs. 4 VwGO hier auch in formeller Hinsicht kein Raum. Für eine Aussetzung der Vollziehung hätte das Bundesamt zunächst die gesetzlich vorgeschriebene Ausreisefrist von einer Woche gemäß § 36 Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG festsetzen müssen. Das Bundesamt hätte dann in einem zweiten Schritt - in der Regel als Bestandteil des Tenors des Bescheids - die Vollziehung der Abschiebungsandrohung aussetzen können. Geht die Behörde hingegen - wenngleich unzutreffend - wie im vorliegenden Fall davon aus, dass der Klage aufgrund der Festsetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 75 AsylG), so kann sie in der Konsequenz keine Entscheidung nach § 80 Abs. 4 treffen (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 B 377/18 -, juris Rn. 13; VG Sigmaringen, Beschluss vom 19. Juni 2018 - A 5 K 1489/18 -, juris Rn. 21; VG Wiesbaden, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 7 L 482/18.WI.A -, juris Rn. 21 f.). Das Vorgehen des Bundesamtes ist nach dessen eigener Rechtsauffassung in sich widersprüchlich. Auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis liegt nach der Rechtsprechung der Kammer mit Blick auf § 37 Abs. 1 AsylG vor (vgl. Beschluss der Kammer vom 12. Juni 2018 - VG 23 L 287.18 A -, juris Rn. 5; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 3. August 2018 - VG 34 L 213.18 A -, juris Rn. 6 ff. - jeweils m.w.N.). Der Eilantrag ist überdies fristgerecht erhoben. Es gilt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO und nicht die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist insoweit fehlerhaft, als sie darauf hinweist, dass Klage gegen den Bescheid einzureichen ist. Es fehlt der Hinweis darauf, dass der Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt, sowie die Angabe der zutreffenden Klage- und Antragsfrist der §§ 74 Abs. 1 2. Halbsatz, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. November 1996 - A 16 S 2681/96 -, juris Rn. 8 f. m.w.N.). So verhält es sich hier. Zwar bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der in Ziffer 1 des Bescheides getroffenen, der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides zugrundeliegenden Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abzulehnen. Diese lässt sich - wie im Bescheid angegeben - auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stützen. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt hat. Dem Antragsteller wurde nach seinen eigenen Angaben sowie ausweislich eines im Asylverfahren vorgelegten griechischen Reiseausweises für Flüchtlinge in diesem Sinne in Griechenland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, die eine Form des internationalen Schutzes des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG darstellt. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist nach der Rechtsprechung der Kammer auch nicht dahingehend europarechtskonform auszulegen, dass bereits im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. die Einhaltung der Art. 20 ff. der Qualifikationsrichtlinie zu prüfen wären (vgl. Urteil vom 30. November 2017 - VG 23 K 463.17 A -, juris Rn. 17 ff.). Die Androhung der Abschiebung nach Griechenland in Ziffer 3 des Bescheides ist jedoch gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG rechtswidrig, weil der Abschiebung des Antragstellers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK entgegensteht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte können sich auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt allerdings ein Mindestmaß an Schwere voraus, für das das Bestehen einiger Mängel nicht reicht (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, S. 336 [337 f.]). Diese Norm verpflichtet nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, 336 [337] und Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413 [415]). Auch gewährt sie von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, 336 [337]). Die Verantwortlichkeit eines Staates ist jedoch dann begründet, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und - trotz ausdrücklich im nationalen Recht verankerter Rechte - behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413 [415 f.]; siehe auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, juris Rn. 88 ff.). Gemessen an diesem Maßstab ist bei einer Gesamtwürdigung der zu Griechenland vorliegenden Berichte und Stellungnahmen vor allem von Nichtregierungsorganisationen, denen ein besonderes Gewicht zukommt, festzustellen, dass anerkannten Schutzberechtigte in Griechenland eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK droht (vgl. Urteil der Kammer vom 30. November 2017 - VG 23 K 463.17 A -, juris Rn. 35 ff.). Die Auswertung der hinreichend verlässlichen und auch ihrem Umfang nach zureichenden Erkenntnislage ergibt, dass anerkannte Schutzberechtigte, die in Griechenland vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind, behördlicher Gleichgültigkeit gegenüber stehen, obwohl sie sich dort in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Die Befriedigung ihrer elementaren Bedürfnisse (Wohnraum, Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen) ist nicht einmal für eine Übergangszeit gewährleistet. Den anerkannten Schutzberechtigten droht vielmehr akute Obdachlosigkeit und Verelendung. Sie haben keine reelle Chance, sich in Griechenland ein Existenzminimum aufzubauen, zumal Rückkehrer mangels nachzuweisenden einjährigen legalen Aufenthalts keinen Zugang zum griechischen sozialen Solidaritätseinkommen haben. Zwar haben anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland grundsätzlich den gleichen Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zu Sozialleistungen, wie griechische Bürger (vgl. Asylum Information Database, Country Report: Greece, 31. Dezember 2016, - im Folgenden: AIDA -, S. 142; Deutscher Bundestag, 2016: Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, WD 6 - 056/16, - im Folgenden: Deutscher Bundestag -, S. 9). Allerdings stehen ihnen diese Rechte aufgrund der schlechten wirtschaftlichen und staatlich-administrativen Situation des Landes und der Untätigkeit der griechischen Behörden nicht effektiv, sondern nur theoretisch und illusorisch zur Verfügung. Anerkannte Schutzberechtigte sind in der Vielzahl von Arbeits- und Wohnungslosigkeit betroffen. Gerade Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten leben ohne jegliche staatliche Unterstützung unter prekären Bedingungen oftmals in Obdachlosigkeit. Faktisch haben sie keinen Zugriff auf die vom griechischen Staat auf dem Papier gewährleisteten Sozialleistungen, da sie diese mangels Erteilung der erforderlichen Dokumente durch die griechischen Behörden, wie z.B. einer Steuernummer, nicht beantragen können. Sogar in einem offiziellen Informationsdokument der griechischen Asylbehörde wird darauf hingewiesen, dass der Staat anerkannten Schutzberechtigten weder eine Unterkunft zur Verfügung stellen noch den Zugang zu Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt garantieren kann (vgl. Pro Asyl, STELLUNGNAHME - Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland Lebensbedingungen - im Folgenden: Pro Asyl -, S. 3; vgl. auch: AIDA, S. 142). Im Einzelnen ergibt sich folgendes Bild: Arbeitslosigkeit ist bei anerkannten Schutzberechtigten ein großes Problem (vgl. AIDA, S. 142; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Griechenland, 5. August 2016, - im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt -, S. 16 m.w.N.; Greek Council for Refugees, REPORT OF THE GREEK COUNCIL FOR REFUGEES TO THE UN COMMITTEE ON ECONOMIC, SOCIAL AND CULTURAL RIGHTS IN VIEW OF ITS 55th SESSION, - im Folgenden: Greek Council for Refugees -, S. 7). Im Januar 2017 lag die Arbeitslosenquote von Nicht-EU-Ausländern in Griechenland bei 67,1 % (vgl. Pro Asyl, S. 4). Es ist in der Praxis für sie nahezu unmöglich, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden (vgl. Pro Asyl, S. 9 f., 23). Selbst wenn eine solche bereitstünde, scheitert die Arbeitsaufnahme oft daran, dass den Betroffenen von den griechischen Behörden eine Sozialversicherungsnummer oder eine Steuernummer vorenthalten werden, obwohl diese auch anerkannten Schutzberechtigten erteilt werden müssten (vgl. Joint report of 25 organizations for cases of violation of asylum seekers’ rights - im Folgenden: Joint Report). Für Migranten gibt es keine staatliche Strategie zur Förderung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und nur wenige Programme in diese Richtung (vgl. UNHCR, Greece As a Country of Asylum, UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Greece, Dezember 2014 - im Folgenden: UNHCR Dezember 2014 -, S. 32). Die Arbeitsaufnahme wird anerkannten Schutzberechtigten auch dadurch erschwert, dass sie faktisch kaum eine Möglichkeit haben, die griechische Sprache zu erlernen. Es existieren keine kostenlosen staatlichen Sprachkurse; der einzige staatliche Sprachkurs für Drittstaatenangehörige wird von der Universität in Athen veranstaltet und kostet zwischen 500 € und 670 € jährlich (vgl. Pro Asyl, S. 11). Es gibt zudem nur wenige Nichtregierungsorganisationen, die kostenlose Sprachkurse für Flüchtlinge und Migranten anbieten (vgl. AIDA, S. 143). Anerkannte Schutzberechtigte werden vom Staat nicht mit einer Unterkunft versorgt (vgl. Greek Council for Refugees, S. 7; Pro Asyl, S. 10; UNHCR, 30. Januar 2015, Asylsystem in Griechenland trotz Reform mangelhaft - im Folgenden: UNHCR Januar 2015 -, S. 3; UNHCR Dezember 2014, S. 32). Auch für besonders vulnerable Gruppen unter ihnen werden keine staatlichen Unterkünfte bereitgehalten (vgl. Human Rights Watch, Greece: Refugees with disabilities Overlooked, Undeserved, 18. Januar 2017, - im Folgenden: Human Rights Watch -, S. 1; Pro Asyl, S. 14). Die Bereitstellung von Wohnungen und monatlichen Geldleistungen konzentriert sich bisher nach Auskunft des Auswärtigen Amts auf die Gruppe der Asylbewerber (Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Berlin vom 11. Oktober 2017 - im Folgenden: Auswärtiges Amt -, S. 2, 4 f.). Die Unterkünfte für Asylbewerber müssen Schutzberechtigte mit ihrer Anerkennung verlassen, wobei eine Übergangsfrist von sechs Monaten gilt (vgl. Auswärtiges Amt, S. 6; BFA, Länderinformationsblatt, S. 16 f. m.w.N.; The Greek Ombudsman, Migration Flows And Refugee Protection, - im Folgenden: Ombudsman -, S. 41 ff., 76; Pro Asyl, S. 14; UNHCR Dezember 2014, S. 32). Auch die über Nichtregierungsorganisationen vermittelte Hilfe, wie z.B. die Möglichkeit über Airbnb für wenige Nächte in nicht an Touristen vermieteten Ferienunterkünften unterzukommen (vgl. https://www.solidaritynow.org/en/airbnb/, zuletzt abgerufen: 8. Oktober 2018), bleibt vereinzelt und ist nur vorübergehend, so dass derartige Angebote nicht die Möglichkeit einer amtlichen Anmeldung eröffnen. Das private Anmieten von Wohnraum wird anerkannten Schutzberechtigten durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, hilfsweise an Bekannte und Studenten, sowie gelegentlich auch durch Vorurteile erschwert (vgl. Auswärtiges Amt, S. 5). Im Falle von Obdachlosigkeit müssen Flüchtlinge mit bedürftigen Griechen um die geringen Hilfsmöglichkeiten lokaler Behörden konkurrieren, wobei sie oftmals Diskriminierungen ausgesetzt sind (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, S. 16 f. m.w.N.; UNHCR Dezember 2014, S. 32). Aufgrund der Knappheit der Plätze ist es für anerkannte Schutzberechtigte in der Praxis nahezu unmöglich, in einer Obdachlosenunterkunft unterzukommen. Sogar die Notunterkünfte des Roten Kreuzes setzen einen dauerhaften Aufenthalt in Griechenland für mehrere Jahre voraus. Eine Vielzahl anerkannter Schutzberechtigter ist obdachlos und lebt auf der Straße (vgl. Pro Asyl, S. 16 f.) oder unter schlechten Bedingungen in verlassenen Häusern (vgl. Greek Council, S. 7). Auch Rückkehrer aus anderen EU-Ländern werden vom Staat nicht mit einer Unterkunft oder Bargeld versorgt. Es sind Fälle bekannt, in denen Rückkehrer ohne Zugang zu Nahrungsmitteln, Wasser und sanitären Einrichtungen auf der Straße übernachten mussten. Sie erhielten nach ihrer Ankunft am Flughafen keinerlei Unterstützung oder Information (vgl. Auswärtiges Amt, S. 2; Pro Asyl, S. 15, 18). Obwohl im Februar 2017 ein „Soziales Solidaritätseinkommen“ eingeführt wurde (vgl. hierzu: Auskunft des juristischen Diensts der Europäischen Kommission auf die Anfrage der Kammer vom 2. Juni 2017 zur Lage anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland), das auch anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich beantragen können, haben diese nur in der Theorie Zugang zur griechischen Sozialhilfe. In der Praxis ist es für sie unmöglich, die Voraussetzungen für den Erhalt des Sozialen Solidaritätseinkommens zu erfüllen (vgl. Pro Asyl, S. 13, 27). Dies liegt zum einen daran, dass sie nicht effektiv über ihre Rechte in einer für sie verständlichen Sprache informiert werden - die staatlichen Informationen über Sozialhilfe und öffentliche Dienstleistungen werden nur in griechischer Sprache bereitgestellt - und zum anderen wiederum daran, dass sie keinen Zugang zu den Dokumenten und Nachweisen erhalten, die für die Beantragung erforderlich sind. Die Voraussetzungen zur Beantragung des sozialen Solidaritätseinkommens sind u.a. eine Steuernummer, welche auch für die Aufnahme einer Arbeit notwendig ist, eine Sozialversicherungsnummer, die Angabe einer Adresse und die Vorlage eines Mietvertrags oder einer behördlichen Bescheinigung über die Obdachlosigkeit, ein Nachweis des Familienstands sowie ein Bankkonto (vgl. Auswärtiges Amt, S. 3 f.; Pro Asyl, S. 13, 27; Pro Asyl, Karlsruhe stoppt Abschiebung nach Griechenland, 24. Mai 2017). Die behördliche Gleichgültigkeit zeigt sich auch hier daran, dass den Antragstellern oftmals die benötigten Dokumente von den griechischen Behörden vorenthalten werden, obwohl sie die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllen (vgl. Joint Report). Rückkehrer aus anderen EU-Staaten, wie der Kläger, haben im Übrigen schon deshalb keinen Zugang zum sozialen Solidaritätseinkommen, weil dieses einen einjährigen legalen Aufenthalt in Griechenland voraussetzt, der durch eine inländische Steuererklärung des Vorjahres nachzuweisen ist (vgl. Auswärtiges Amt, S. 2, 3 f.). Ähnlich stellt sich die Situation im Bereich der Gesundheitsversorgung dar. Zwar haben anerkannte Schutzberechtigte das gleiche Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem wie griechische Bürger. Nicht-Krankenversicherte erhalten im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens dieselben Rechte wie die Versicherten. Sämtliche ärztliche Untersuchungen und Eingriffe sind auf dem Papier kostenfrei. Bei Operationen in den öffentlichen Krankenhäusern fallen keine Zuzahlungen an, die zahnmedizinische Versorgung ist ebenso kostenfrei wie die Betreuung Schwangerer durch Hebammen. Dasselbe gilt für die Versorgung mit Arzneimitteln aus öffentlichen und privaten Apotheken. Die nicht Versicherten haben zudem einen Anspruch auf kostenlose Physiotherapie und Logopädie (vgl. hierzu: AIDA, S. 143; Ärzteblatt, 21. Juli 2016, Griechenland: Nicht Krankenversicherte erhalten Zugang zur Gesundheitsversorgung; Deutscher Bundestag, S. 9; European Commission: Labour market integration of asylum seekers and refugees, Greece, April 2016, S. 3; Griechenland Zeitung, 12. April 2016, Kostenlose medizinische Versorgung für alle Bürger). Im Bereich der Notfallversorgung wird der Zugang zum Gesundheitssystem auch umgesetzt (vgl. Auswärtiges Amt, S. 5 f.). Im Übrigen sind anerkannte Flüchtlinge allerdings in der Praxis großen Schwierigkeiten ausgesetzt, so dass sich ihre medizinische Versorgung als lückenhaft darstellt. Aufgrund des generellen Zusammenbruchs des Gesundheitssystems haben Krankenhäuser bereits Schwierigkeiten, die einheimische Bevölkerung zu versorgen (vgl. Human Rights Watch, S. 8). Die behördliche Gleichgültigkeit zeigt sich hier auch daran, dass teilweise schlecht geschulte Mitarbeiter anerkannten Schutzberechtigten die Behandlung verweigern (vgl. Ombudsman, S. 52; Pro Asyl, S. 20 unter Bezugnahme auf den UNHCR). Nach Human Rights Watch erhalten psychologische Unterstützung nur drei von 20 Flüchtlingen, die diese dringend benötigten (vgl. Human Rights Watch, S. 4). An dieser Rechtsprechung wird auch in Ansehung des Schreibens des griechischen Integrationsministeriums an das deutsche Innenministerium vom 8. Januar 2018 festgehalten. Denn darin wird lediglich angegeben, dass der griechische Staat die aus der Qualifikationsrichtlinie folgenden Anforderungen rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt habe, weshalb international Schutzberechtigten sämtliche dort garantierten Rechte - auch in Respekt vor den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention – zustünden. Dies stellt auch die Kammer nicht in Frage; sie hat jedoch - wie dargelegt - Zweifel daran, dass diese Rechte auch praktisch und effektiv zur Verfügung stehen (vgl. ausführlich hierzu: Beschluss der Kammer vom 13. September 2018 - VG 23 L 433.18 A -, Abdruck, S. 5 f.). Es kann offen bleiben, ob der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegensteht. Denn die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bilden einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 -, juris Rn. 11). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.