Beschluss
23 L 708.18 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:1219.23L708.18A.00
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Leitsätze
Anerkannten Schutzberechtigten droht derzeit in Ungarn keine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anerkannten Schutzberechtigten droht derzeit in Ungarn keine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, nachdem die Einzelrichterin den Rechtsstreit mit Beschluss vom heutigen Tag wegen grundsätzlicher Bedeutung auf diese übertragen hat (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 23 K 709.18 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, insbesondere in Bezug auf die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 21. November 2018 statthaft gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, obschon eine Ausreisefrist von 30 Tagen ab unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens festgesetzt worden ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 12. Juni 2018 - VG 23 L 287.18 A -, juris Rn. 4 m.w.N.). Denn nach der jener Abschiebungsandrohung zugrundeliegenden Entscheidung über den Asylantrag wäre gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 2, 35, 36 Abs. 1 AsylG eine Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe festzusetzen gewesen. Das Bundesamt hat die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG begründet, weil diesem in Ungarn, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bereits internationaler Schutz gewährt worden ist. Der Statthaftigkeit des Eilantrags steht auch nicht entgegen, dass das Bundesamt ausweislich der Begründung zum Bescheid die Vollziehung der Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt haben will. Insofern wird Bezug genommen auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 8. Oktober 2018 (- VG 23 L 598.18 A -, juris Rn. 6 f.). Auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis liegt nach der Rechtsprechung der Kammer mit Blick auf § 37 Abs. 1 AsylG vor (vgl. Beschluss der Kammer vom 12. Juni 2018 - VG 23 L 287.18 A -, juris Rn. 5; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 3. August 2018 - VG 34 L 213.18 A -, juris Rn. 6 ff. - jeweils m.w.N.). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen lediglich dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. November 1996 - A 16 S 2681/96 -, juris Rn. 8 f. m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr ist die Androhung der Abschiebung nach Ungarn rechtmäßig. Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass sich das Bundesamt weder mit den Gründen des vorangegangenen Eilbeschlusses der Kammer vom 17. Juli 2017 (- VG 23 L 507.17 A -, juris) zu dem inhaltlich vergleichbaren Bescheid dieser Behörde auseinandergesetzt noch aktuelle Erkenntnisse in seine Bewertung der Lage anerkannter Schutzberechtigter in Ungarn hat einfließen lassen. Allerdings führt dies nicht per se zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. Vielmehr bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag des Antragstellers erneut als unzulässig abzulehnen (Ziffer 1 des Bescheids). Diese auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Entscheidung ist nach der Rechtsprechung der Kammer nicht zu beanstanden. Nach dieser Norm ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Wie die ungarische Dublin-Unit durch Schreiben vom 2. Juni 2016 (vgl. Bl. 64 des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes) bestätigt hat, wurde dem Antragsteller in Ungarn, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, am 10. Juni 2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Eine weitergehende Prüfung verlangt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 30. November 2017 - VG 23 K 463.17 A -, juris Rn. 17 ff. sowie Beschlüsse vom 12. Juli 2017 - VG 23 L 503.17 A -, juris Rn. 7 und - VG 23 L 293.17 A -, juris Rn. 6 ff. - jeweils m.w.N.; ebenso VG Berlin, Beschluss vom 20. Juli 2017 - VG 28 L 282.17 A -, juris Rn. 10 f.). Die Voraussetzungen der für die Fälle des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorgesehenen Abschiebungsandrohung liegen gleichfalls vor, vgl. §§ 35, 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Insbesondere bestehen aktuell - anders als noch zum Zeitpunkt des Erlasses des auf den ersten Bescheid bezogenen Eilbeschlusses der Kammer vom 17. Juli 2017 (- VG 23 L 507.17 A -, juris Rn. 11 ff.) keine Abschiebungshindernisse nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den angegebenen Zielstaat Ungarn. Die Abschiebung ist weder nach den Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (§ 60 Abs. 5 AufenthG) noch deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller konkrete Gefahren für die in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Rechtsgüter drohen. Bei einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu Ungarn vorliegenden Berichte und Stellungnahmen vor allem von Nichtregierungsorganisationen, denen ein besonderes Gewicht zukommt, bestehen jetzt insbesondere keine Anhaltspunkte mehr für eine Verletzung von Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 60 Abs. 5 AufenthG (zur Prüfpflicht des Gerichts siehe BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16 f.). Danach mögendie Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus dort schwierig sein, insbesondere im Vergleich zu denjenigen in der Bundesrepublik Deutschland. Es herrschen allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Antragsteller müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte können sich auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt allerdings ein Mindestmaß an Schwere voraus, für das das Bestehen einiger Mängel nicht reicht (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, S. 336 [337 f.]). Diese Norm verpflichtet nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, 336 [337] und Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413 [415]). Auch gewährt sie von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, 336 [337]). Die Verantwortlichkeit eines Staates ist jedoch dann begründet, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und - trotz ausdrücklich im nationalen Recht verankerter Rechte - behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413 [415 f.]; siehe auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, juris Rn. 88 ff.). Gemessen an diesem Maßstab ist für anerkannte Schutzberechtigte in Ungarn keine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK festzustellen. Dies ergibt die Auswertung der hinreichend verlässlichen und auch ihrem Umfang nach zureichenden neuen Erkenntnislage, die sich erheblich von den im Beschluss der Kammer vom 17. Juli 2017 (- VG 23 L 507.17 A -, juris Rn. 11 ff.) zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnissen unterscheidet. Zwar haben sich aufgrund von Gesetzesänderungen im April und Juni des Jahres 2016 die Bedingungen für anerkannte Schutzberechtigte zunächst verschlechtert. Für sie gibt es keinerlei staatliche Integrationsleistungen mehr. Die Möglichkeit zum Abschluss eines Integrationsvertrages wurde abgeschafft; damit entfallen sowohl die mit ihm verbundenen finanziellen Hilfen als auch die individuelle Begleitung des Integrationsprozesses für die Dauer von zwei Jahren. Im Rahmen des Beihilfesystems konnten seit dem 1. Juni 2016 keine Anträge mehr gestellt werden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Trier vom 29. Mai 2018, zu Frage 6.; Hungarian Helsinki Commitee, Recent legal amendments further destroy access to protection, April - June 2016, 15. Juni 2016 - zitiert als: HHC, Recent legal amendments; Migrant solidarity group of Hungary [Migszol], Draft amendments to asylum law in Hungary will drive refugees to Western Europe, 17. März 2016, abrufbar unter: http://www.migszol.com/blog/draft-amendments-to-asylum-law-in-hungary-will-drive-refugees-to-western-europe, zuletzt abgerufen: 14. Dezember 2018 - im Folgenden: Migszol, Draft amendments; vgl. auch Ecre/Aida, Country Report: Hungary, Update Februar 2018, S. 106 ff. - im Folgenden: Ecre/Aida, Country Report; Ecre, Asylum in Hungary: Damaged beyond repair?, 31. März 2017, S. 6, - zitiert als: Ecre, Legal note). Die anerkannten Schutzberechtigten müssen nunmehr binnen 30 - statt zuvor 60 - Tagen nach der Statusentscheidung die Aufnahmezentren verlassen. Die Migrationsbehörde kann sogar rückwirkend Geld von ihnen zurückfordern. Seit der Gesetzesänderung im Jahr 2016 gibt es auch keine staatliche Unterstützung mehr bei der Wohnungssuche, zumal faktische Schwierigkeiten hinzukommen, weil einige Vermieter es vorziehen, an ungarische Staatsbürger zu vermieten. Hiervon ist unverändert auszugehen, da eine Aktualisierung des Berichts des Auswärtigen Amtes zur Lage der Integration, der für das dritte Quartal angekündigt war, derzeit nach Auskunft des Bundesamtes (vgl. Schriftsatz vom 19. Dezember 2018) noch nicht vorliegt. Obschon Ungarn über kein staatliches Integrationsprogramm mehr verfügt, leisten doch mehrere Nichtregierungsorganisationen konkrete Integrationsarbeit. Insbesondere bestehen kostenlose Wohnungsangebote von Seiten sozialer Organisationen und Kirchen, so dass anerkannte Schutzberechtigte Unterkunftsmöglichkeiten haben (vgl. HHC, Recent legal amendments; Migszol, Draft amendments; vgl. auch Ecre, Legal note, S. 6; Ecre/Aida, Country Report, S. 106 f.). Mehrere Nichtregierungsorganisationen bieten Rückkehrern aus anderen EU-Staaten, die in Ungarn internationalen Schutz zuerkannt bekommen haben, Unterstützung bei der Suche nach einer Unterkunft an, die schon von Deutschland aus in Anspruch genommen werden kann. Auch nachdem die diesbezügliche Förderung durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union Mitte des Jahres 2018 ausgelaufen ist und sonstige staatliche Unterstützung für Nichtregierungsorganisationen fehlen, bieten z.B. die Hungarian Association for Migrants Menedék und die Kalunba Social Services Nonprofit Ltd. weiterhin Hilfe bei der Wohnungssuche an (vgl. Auskunft des Liaisonbeamten des Bundesamtes vom 2. August 2018; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Trier vom 29. Mai 2018, zu Frage 1.; https://menedek.hu/en/activities/social-work, zuletzt abgerufen: 14. Dezember 2018; http://kalunba.org/housing/, zuletzt abgerufen: 14. Dezember 2018). Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes können anerkannte Schutzberechtigte zwischen einem Monat und einem Jahr in von diesen Nichtregierungsorganisationen angemieteten Wohnungen untergebracht werden. Die Vermittlung kann auch kurzfristig erfolgen und wurde in der Vergangenheit sogar für mehrere rücküberstellte Familien erfolgreich vollzogen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Trier vom 29. Mai 2018, zu Frage 1.). Darüber hinaus ist auch die Versorgung im Krankheitsfall gesichert. Der beitragsfreie Zugang zur Krankenversicherung auf der Grundlage der staatlichen Basisgesundheitsversorgung wird zwar nur noch für einen Zeitraum von sechs Monaten (zuvor: 12 Monate) ab Zuerkennung des Status gewährt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Trier vom 29. Mai 2018, zu Frage 4.; Ecre/Aida, Country Report, S. 109). Allerdings können anerkannte Schutzberechtigte ebenso wie ungarische Staatsbürger auch danach noch Anspruch auf kostenlosen Krankenversicherungsschutz haben. Voraussetzung für die Gewährung ist eine Bedürftigkeit; eine solche liegt bei alleinstehenden Personen beispielsweise dann vor, wenn das monatliche Einkommen weniger als 100 Euro beträgt. Lebensrettende Versorgung und Notfallversorgung wird darüber hinaus in Ungarn jederzeit kostenlos und unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Schutzstatus und auch ggf. ohne Feststellung der Identität durchgeführt. Bei Problemen und Fragen erteilt die ungarische Rechtshilfe in medizinischen Angelegenheiten eine kostenlose Beratung. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen gehört zur staatlichen ungarischen Basisversorgung (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Trier vom 29. Mai 2018, zu Frage 4.). Außerdem haben anerkannte Schutzberechtigte eine realistische Möglichkeit, einen Arbeitsplatz zu finden. Der Zugang zum Arbeitsmarkt steht anerkannten Schutzberechtigten offen, wenngleich bestimmte Berufsfelder bspw. im öffentlichen Dienst weiterhin ungarischen Staatsbürgern bzw. Ausländern mit langem Aufenthalt vorbehalten sind (Ecre/Aida, Country Report, S. 107 f.). Die Nichtregierungsorganisation Menedék etwa leistet Unterstützung bei der Arbeitssuche (https://menedek.hu/en/activities/social-work, zuletzt abgerufen: 14. Dezember 2018; vgl. auch: Ecre/Aida, Country Report, S. 106). Die Arbeitslosigkeit liegt in Ungarn auf dem niedrigsten Stand seit der Wende. Anerkannte Schutzberechtigte, die sich um eine Arbeit bemühen, haben große Chancen, eine Anstellung zu finden. Arbeitgeber stellen sie zudem in der Regel über dem Mindestlohn an und leisten zum Teil weitere Integrationshilfen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Trier vom 29. Mai 2018, zu Frage 3.). Anerkannte Schutzberechtigte, die eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, können mit dieser eine angemessene Wohnung für sich und ihre Familie finden sowie den Lebensunterhalt finanzieren (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Trier vom 29. Mai 2018, zu Frage 1. und 3.). Anerkannten Schutzberechtigten werden in Ungarn überdies die gleichen sozialen Leistungen gewährt, wie ungarischen Staatsangehörigen. Sie werden u.a. von Sozialarbeitern dabei unterstützt, eine Sozialversicherungskarte zu beantragen und sind schon nach Erteilung der sog. MIR-Nummer berechtigt, Sozialhilfe zu beziehen, auch wenn statistische Angaben zum Bezug von Sozialhilfe durch anerkannte Schutzberechtigte nicht vorliegen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Trier vom 29. Mai 2018, zu Frage 1. und 2.; Ecre/Aida, Country Report, S. 109). Hinzu kommt, dass in Bezug auf die eingeführte Statusüberprüfung inzwischen ausführliche Erkenntnisse vorhanden sind. Der gewährte Status der anerkannten Schutzberechtigten wird danach zwar nunmehr von Amts wegen nach drei Jahren überprüft (Ecre/Aida, Country Report, S. 101 ff.; HHC, Recent legal amendments; Migszol, Draft amendments). Seit Juli 2016 kam es in 252 Fällen zu einer Zuerkennung oder Beibehaltung eines Schutzstatus und in 86 Fällen zu einem Widerruf bzw. einer Beibehaltung eines ablehnenden Bescheids (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Trier vom 29. Mai 2018, zu Frage 8.; Ecre/Aida, Country Report, S. 97 ff.; HHC, Recent legal amendments; Migszol, Draft amendments). Eine Rücknahme des gewährten Status kommt jedoch nur bei Vorliegen eines der im Asylgesetz genannten Gründe in Betracht, wie etwa der Annahme einer neuen Staatsbürgerschaft und dem Schutz im Land seiner neuen Staatsbürgerschaft oder im Falle falscher Angaben durch den Betroffenen, welche zur Zuerkennung des Schutzes geführt haben (vgl. ausführlich zu den Gründen: Ecre/Aida, Country Report, S. 101 ff.). Während der Überprüfung unterliegen die Betroffenen den allgemeinen Regelungen zum Asylverfahren (Ecre/Aida, Country Report, S. 102). Für den Antragsteller ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass einer der zur Rücknahme führenden Gründe vorliege und der Fortbestand seines Schutzstatus in Ungarn deshalb ungewiss sei. Nach der Erkenntnislage wird das Rücknahmeverfahren wieder eingestellt, wenn kein Grund für eine Rücknahme vorliegt (Ecre/Aida, Country Report, S. 102). Es bestehen inzwischen auch spezielle Angebote für Kinder, die ungarische Schulen besuchen. Schulpflichtige Kinder, die der ungarischen Sprache nicht mächtig sind, erhalten durch die Schule, die sie besuchen, Eingliederungshilfen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Trier vom 29. Mai 2018, zu Frage 5.). Darüber hinaus leisten bei der Integration von Kindern auch Nichtregierungsorganisationen konkrete Hilfe. Soweit ersichtlich ist im Bereich der Integration vor allem die Hungarian Association for Migrants Menedék tätig (vgl. http://menedek.hu/en/who-we-are, zuletzt abgerufen: 14. Dezember 2018). Menedék bietet etwa auch Unterstützung z. B. durch Sprachkurse und Mentorenprogramme für Schüler (https://menedek.hu/en/activities/social-work, zuletzt abgerufen: 14. Dezember 2018; vgl. auch: Ecre/Aida, Country Report, S. 108). Anerkannte Schutzberechtigte in Ungarn werden durch die Hilfe von Nichtregierungsorganisationen in einer Art. 3 EMRK genügenden Weise in die Lage versetzt, ihre Rechte wahrzunehmen. Auch dem Antragsteller müsste es daher - jedenfalls bei Inanspruchnahme der Hilfe von Nichtregierungsorganisationen - möglich sein, seine elementaren Bedürfnisse (Wohnraum, Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen) für die erste Zeit zu befriedigen. Nichts anderes folgt aus dem Vortrag des Antragstellers zu seinen Erlebnissen in Ungarn, insbesondere seinem Hinweis, die staatlichen Hilfeleistungen seien auch unter Zuhilfenahme außerbehördlicher Initiativen selbst bei erheblichen eigenen Bemühungen völlig unzureichend. Der Aufenthalt des Antragstellers in Ungarn liegt bereits mehrere Jahre zurück. Abgesehen davon sind individuelle Erfahrungen weder geeignet, eine Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK zu belegen, noch erbringen sie den Nachweis, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Ungarn erneut eine derartige Behandlung zu befürchten hätte. Selbst wenn in Ansehung der Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter im Zielstaat der Abschiebung das Vorliegen eines Abschiebungsverbots als offen anzusehen wäre, führte dies nicht zum Erfolg des Eilantrags (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - BVerwG 1 C 37.16 -, juris Rn. 19 ff., vom 27. Juni 2017 - BVerwG 1 C 26.16 -, juris Rn. 25 ff. und vom 23. März 2017 - BVerwG 1 C 17.16 -, juris Rn. 11 ff.). Denn bei ungeklärten unionsrechtlichen Rechtsfragen kommt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ergänzend auf eine Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung der Situation des Betroffenen bei einer Abschiebung an (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 1872/17 -, juris Rn. 19 und vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 21). Diese fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil keine besonderen, in seiner Person liegenden Gründe erkennbar oder substantiiert vorgetragen sind, die seine Rücküberstellung nach Ungarn unzumutbar erscheinen lassen (zu diesem Maßstab BVerfG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 1872/17 -, juris Rn. 19 und vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 19 für den Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung; vgl. demgegenüber OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2018 - OVG 3 S 87.18 -, juris Rn. 3). Die typischen Folgen - etwa dass das Hauptsacheverfahren von dort aus betrieben werden muss - sind grundsätzlich hinzunehmen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylG bestehen gleichfalls nicht. Anhaltspunkte für eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Antragstellers sind weder vorgetragen noch erkennbar. Soweit dem Antragsteller bei einer Abschiebung nach Ungarn die Trennung von seiner im Bundesgebiet lebenden Ehefrau und damit eine Verletzung von Art. 8 EMRK droht, betrifft dies allein ein inländisches Vollstreckungshindernis. Für dessen Prüfung ist jedoch bei der hier verfügten Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG - anders als bei einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG - nicht das Bundesamt, sondern allein die die Abschiebung vollziehende Ausländerbehörde zuständig (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - BVerwG 1 C 14.04 -, juris Rn. 29), die Art. 8 EMRK zu beachten haben wird. Der Eilantrag der Kinder des Antragstellers wurde mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt (vgl. VG 23 L 737.18 A). Es verstößt zwar gegen § 36 Abs. 1 AsylG, dass das Bundesamt keine Ausreisefrist von einer Woche, sondern von 30 Tagen gesetzt hat. Jedoch ist der Antragsteller hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt, sondern wird vielmehr begünstigt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. März 2017 - 3 L 178/15 -, juris Rn. 53; a.A. VG Bayreuth, Urteil vom 29. September 2017 - B 3 K 17.32644 -, juris Rn. 30). Auch aus § 37 AsylG folgt nichts Gegenteiliges. Denn der Antragsteller kann nicht besser gestellt werden als er stünde, wenn das Bundesamt die vorgesehene Ausreisefrist verfügt hätte. Auch dann wäre sein Eilantrag in der Sache ohne Erfolg geblieben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.